AG Ludwigsburg: Vorverlegung der Rückflugzeit um elf Stunden

Aus PASSAGIERRECHTE
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Sachverhalt

Ein Fluggast nimmt ein Luftfahrtunternehmen auf Reisepreisminderung in Anspruch, da der Rückflug um 11 Stunden vorverlegt wurde. Das Gericht entschied, dass es sich bei einer Vorverlegung von 11 Stunden um einen Reisemangel handelt und der Fluggast einen Anspruch auf Reisepreisminderung hat.

Leitsatz

Ein Reisender hat einen Anspruch auf Reisepreisminderung bei Vorverlegung des Flugs, wenn es sich dabei um einen Reisemangel handelt.

Zusammenfassung

Im vorliegenden Fall war die Reise nur auf sieben Übernachtungen angelegt, verbunden mit der Zusatzbuchung von 10 bzw. 11 Tauchgängen. Der Kläger war darauf angewiesen, dass die Beklagte die Rückflugzeit von 18:20 Uhr am 11.04.2008 einhalten würde. Der Flug wurde jedoch um 11 Sunden vorverlegt und der Kläger musste die Tauchgänge ausfallen lassen. Der Kläger begehrt eine Minderung des Reisepreises für sich und seinen Mitreisenden. Das Gericht entschied, dass die Klage zulässig und teilweise begründet ist. Der Kläger hat einen Minderungsanspruch nach §§ 651 d, 651 c BGB für sich und seinen Mitreisenden. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden stellt einen Reisemangel dar, da es dem Reisenden einen ganzen Reisetag kostet und gleichzeitig gebuchte Leistungen nicht wahrnehmen lässt.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 344,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.05.2008 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 27 % und die Beklagte 73 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: EUR 469,00

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht ein Minderungsanspruch nach §§ 651 d, 651 c BGB in Höhe von EUR 344,00 zu. Dieser setzt sich zusammen aus der Reisepreisminderung für einen Tag von EUR 147,00 x zwei Personen sowie zwei ausgefallenen Tauchgängen in Höhe von jeweils EUR 25,00. Der Kläger ist nach dem Vertrag berechtigt, sowohl für sich als auch seine mitreisende Lebensgefährtin Minderungsansprüche geltend zu machen. Reisender im Sinn des § 651 a ist mangels besonderer Erklärung der Buchende auch für Mitreisende, die erkennbar Familienangehörige und Lebensgefährten sind. Aus der Rechnung und Buchungsbestätigung der Klägerin vom 09.03.2008 ergibt sich, dass der Kläger für zwei Erwachsene ein Doppelzimmer gebucht hat. Als Reiseteilnehmer sind er und Frau S T in der Buchungsbestätigung angegeben. Daraus ergibt sich bei unbefangener Betrachtung aus Sicht des Vertragspartners – der Beklagten –, dass der Kläger für sich und seiner Lebensgefährtin die Buchung vorgenommen hat. Eine andere Auslegung wäre lebensfremd. Damit ist Vertragspartner der Kläger, der für alle Mitreisenden Ansprüche geltend machen kann. Das Gericht übersieht nicht, dass es Entscheidungen in der Rechtsprechung gibt, die z. B. bei einer Vorverlegung des Rückflugs um 9 ½ Stunden keinen Reisemangel annehmen, da Hin- und Rückreisetag im Wesentlichen Reisetag seien (AG Hannover, RRa 2002, 227). Dem gegenüber hat jedoch das AG Düsseldorf (NJW-RR 2002, 1638) entschieden, dass bei einer 7-tägigen Flugpauschalreise die Vorverlegung des Starttermines des Rückflugs von 15:00 Uhr auf 05:00 Uhr einen Reisemangel darstellt. Das AG führt aus, dass auch im Zeitalter des Massentourismus der Reisende eine solche Flugänderung nicht hinnehmen muss. Für den faktischen Verlust des letzten Reisetages verbunden mit einem fehlenden Nachtschlaf steht dem Reisenden eine Minderung in Höhe des Reisepreises für einen Tag zu. So ist auch der vorliegende Fall gelagert. Wie oben ausgeführt, war die Reise nur auf sieben Übernachtungen angelegt, verbunden mit der Zusatzbuchung von 10 bzw. 11 Tauchgängen. Damit war der Kläger darauf angewiesen, dass die Beklagte die Rückflugzeit von 18:20 Uhr am 11.04.2008 einhalten würde. Die Vorverlegung um 11 Stunden stellt eindeutig einen Reisemangel dar, der zur Reisepreisminderung in Höhe eines Tagessatzes von EUR 147,00, bezogen auf zwei Personen EUR 294,00 führt. Zusätzlich ist der Kläger berechtigt, für die zwei verlorenen Tauchgänge am 10.04.2008 den von der Beklagten selbst angesetzten Preis eines Tauchgangs von EUR 25,00 zu mindern. Zusätzlich sind also von der Beklagten EUR 50,00 an den Kläger zurückzuerstatten. Darüber hinaus war die Klage abzuweisen, da zum einen bezüglich des Reisepreises, wie die Beklagte zutreffend ausführt, die Kosten für das Visum und den Zuschlag für den Flug abzusetzen waren. Auch ist der Kläger nicht berechtigt, zusätzlich Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu verlangen. Damit war bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches die Klage ebenfalls abzuweisen. Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich als Verzugsschadensersatz nach §§ 286, 288 BGB. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.