Beweislast über Information der Flugänderung - Art. 5 Abs. 4 VO 261/2004

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Träger der Beweislast bezüglich der Information von Fluggästen

Durch die EG-Verordnung 261/2004 sollen Luftfahrtunternehmen dazu angehalten werden, den Fluggast noch vor der planmäßigen Abflugzeit über etwaige Änderungen zu informieren. Zusätzlich soll das Luftfahrtunternehmen dem betroffenen Fluggast eine anderweitige Beförderung anbieten. Gemäß Art. 5 Abs. 4 der EG-Verordnung 261/2004 trägt die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, das ausführende Luftfahrtunternehmen. Will das ausführende Luftfahrtunternehmen einen solchen Beweis erbringen, so muss es beweisen können, dass die Mitteilung über die Annullierung dem Fluggast entweder tatsächlich zugegangen ist oder diese zumindest in den Empfangsbereich des Fluggastes gelangt ist. In der EG-Verordnung 261/2004 ist geregelt, dass laut Art. 5 Abs. 4 der EG-Verordnung 261/2004 das ausführende Luftfahrtunternehmen die Darlegungs- und Beweislast trägt. In der Praxis verhält sich die Situation jedoch oftmals so, dass der Fluggast in den meisten Fällen erst am Flughafen über die kurzfristige Annullierung seines Fluges in Kenntnis gesetzt wird. Erfährt ein Fluggast von der Annullierung seines Fluges später als zu den Terminen die in der EG-Verordnung 261/2004 festgelegt sind, dann steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Anders verhält sich die Situation nur dann, wenn die Annullierung aufgrund von einem außergewöhnlichen Umstand erfolgt ist. In einem solchen Fall kann sich das Luftfahrtunternehmen gegebenenfalls entlasten.

Informierung des Fluggastes auf dem elektronischen Weg

Da Luftfahrtunternehmen in der heutigen Zeit mehr auf dem elektronischen Weg mit Ihren Fluggästen kommunizieren, könnte der Beweis, dass das Luftfahrtunternehmen den Fluggast informiert hat und vor allem auch zu welchem Zeitpunkt der Fluggast informiert wurde, im Streitfall mit großen Schwierigkeiten verbunden sein. Es gibt natürlich die Möglichkeit E-Mail Lesebestätigungen anzufordern, jedoch kann nicht garantiert werden, dass ein Luftfahrtunternehmen eine solche Lesebestätigung erhält, vor allem weil der Empfänger die Option besitzt, das Versenden von solchen Bestätigungsmails zu deaktivieren. Außerdem kann es vorkommen, dass der Empfänger ein E-Mail Programm verwendet, welches eine solche Funktion nicht unterstützt.

Information des Reiseveranstalters bzw. durch den Reiseveranstalter

Benachrichtigung des Reiseveranstalters oder Reisemittlers

Handelt es sich um eine Pauschalreise, so ist es nicht ausreichend, wenn das Luftfahrtunternehmen den Reiseveranstalter rechtzeitig darüber in Kenntnis setzt. Der Reiseveranstalter muss darüber hinaus den Fluggast rechtzeitig und somit noch vor Ablauf der in Art. 5 Abs. 1 lit. c EG-Verordnung 261/2004 festgesetzten Frist über die Änderung in Kenntnis setzen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 1.09. 2011, Az.: 2-24). Wenn das Luftfahrtunternehmen dementsprechend nur den Reiseveranstalter bzw. den Reisemittler rechtzeitig über die Annullierung in Kenntnis setzt, jedoch nicht den Fluggast selbst, dann bleibt seine Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen bestehen. Der Art. 5 Abs. 4 der EG-Verordnung 261/2004 muss als Ausnahmevorschrift eng ausgelegt werden. Wenn ein Luftfahrtunternehmen den Flug mehr als 14 Tage vor dem ursprünglich geplanten Abflugdatum annulliert und der Reisevermittler diese Mitteilung jedoch erst 13 Tage vor dem Abflug mitteilt, so bleibt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen für den Reisenden bestehen. Das Luftfahrtunternehmen kann sich in einem solchen Fall nicht auf das Fehlverhalten des Reisevermittlers im Verhältnis zum Fluggast berufen

Benachrichtigung des Fluggastes durch den Reiseveranstalter oder Reisevermittler

Am schwierigsten verhält sich die Situation jedoch, wenn es um die Benachrichtigung von Fluggästen durch Reiseveranstalter oder Reisevermittler geht. Da sowohl Reiseveranstalter im Chartervertrag als auch Reisevermittler die Flüge über Computerreservierungssysteme (CRS) buchen können, können diese über ein IATA Agency Agreement auch dazu verpflichtet werden, die betroffenen Fluggäste schriftlich über alle anfallenden Annullierungen zu informieren. Wenn sie diese Verpflichtung vernachlässigen, dann führt dies zu einer Vertragsverletzung und hat zur Konsequenz, dass sie sich schadensersatzpflichtig machen.

Zugang der Mitteilung in den Empfangsbereich und Kenntnisnahme des Fluggastes

Da für das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beweis- und Darlegungspflicht des Art. 5 Abs. 4 der EG-Verordnung 261/2004 herrscht, muss es in dem Fall, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen den Fluggast per SMS über die Annullierung informiert, darlegen und beweisen können, dass die Mitteilung so in den Empfangsbereich des Fluggastes gelangt ist, dass der Fluggast unter normalen Umständen die Möglichkeit gehabt hat, von dem Inhalt dieser Erklärung Kenntnis zu erlangen (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 9.10.2006, Az.: 32 C 1788 06-84). Nach Art. 5 Abs. 4 der EG-Verordnung 261/2004 ist es jedoch nicht ausschlaggebend, dass der Fluggast von der Mitteilung der Annullierung in der Tat Kenntnis erlangt hat. Vielmehr ist es ausreichend, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen den Beweis erbringen kann, dass die Mitteilung über die Annullierung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen so in dem Empfangsbereich des betroffenen Fluggastes gelangt ist, dass dieser die Möglichkeit gehabt hat, unter normalen Umständen von dem Inhalt der Mitteilung Kenntnis zu nehmen (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 9. Oktober 2006, Az.: 32 C 1788/06-84).

Erbringung des Beweises über die Informierung des Fluggastes

Der Beweis darüber, dass dem Fluggast die Mitteilung über die Flugplanänderung zugegangen ist bzw. zumindest in dessen Empfangsbereich gelangt ist (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 9. Oktober 2006, Az.: 32 C 1788/06-84), ist nicht gerade einfach zu erbringen (AG Rüsselheim, Urteil vom 27. Juni 2012, Az.: 3 C 2655/11 (36)). Eine solche Pflicht kommt dem ausführenden Luftfahrtunternehmen jedoch nach Art. 5 Abs. 4 der EG-Verordnung 261/2004 zu. Kann das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht nachweisen, dass eine rechtzeitige Informierung des Fluggastes über die Annullierung erfolgt ist, dann muss das ausführende Luftfahrtunternehmen finanzielle Ausgleichsleistungen nach Art. 7 der EG-Verordnung 261/2004 erbringen. Der Beweis über den Zugang der Information einer Flugänderung nach Art. 5 Abs. 4 EG-Verordnung 261/2004 durch das ausführende Luftfahrtunternehmen an den Fluggast ist somit nicht immer leicht zu erbringen. (AG Rüsselheim, Urt. V. 27. Juni 2012-Az.: 3 C 2655-11 (36)).

Informierung der Fluggäste bei Code-Share Flügen

Am schwierigsten dürfte sich die Situation jedoch im Falle von Codeshare-Flügen gestalten. Dies lässt sich damit erklären, dass der Operating Carrier in den meisten Fällen nicht alle Kontaktdaten der Fluggäste hat. Denn einige der Fluggäste werden ihren Flug beim Marketing Carrier gebucht haben. Unter anderem aus diesem Grund gibt es Code-Sharing Vereinbarungen, welche den Informationsfluss zwischen den Fluggästen und den beteiligten Luftfahrtunternehmen regeln sollen.

Regelungen der Informationspflicht in den ABB

Aufgrund von solchen praktischen Schwierigkeiten bei der Benachrichtigung von Fluggästen ist es von großer Bedeutung, in den ABB zu regeln, wie die Luftfahrtunternehmen Ihre Fluggäste kontaktieren können. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Klausel, in der geregelt wird, dass ein Luftfahrtunternehmen nur eine bestimmte bzw. begrenzte Anzahl an (Kontakt-) Versuchen unternehmen muss, um den Fluggast über eine Annullierung in Kenntnis zu setzen, nicht ausreichend ist.

Auslegung des Wortlautes des Art. 5 Abs. 4 EG Verordnung 261/2004

Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen. Aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 4 der EG-Verordnung 261/2004 geht hervor, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen zur Zahlung des darin vorgesehenen Ausgleichs verpflichtet ist, wenn es nicht beweisen kann, dass der betroffene Fluggast über die Annullierung seines Fluges mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit darüber in Kenntnis gesetzt worden ist. Eine solche Auslegung des Art. 5 Abs. 4 der EG-Verordnung 261/2004 gilt nicht nur dann, wenn der Beförderungsvertrag unmittelbar zwischen dem betroffenen Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen eingegangen wurde, sondern auch dann, wenn der Beförderungsvertrag mit einem Dritten, wie z.B. einen Online-Reisevermittler geschlossen wurde. Schließlich ist festzuhalten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 der EG-Verordnung 261/2004 so auszulegen sind, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausgleich im Fall einer Flugannullierung, über die der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, auch dann zu zahlen hat, wenn das Luftfahrtunternehmen den Reisevermittler, über den der Beförderungsvertrag mit dem betroffenen Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast vom Reisevermittler nicht innerhalb dieser Frist informiert worden ist.

Regress von Dritten nach Art. 13 der EG-Verordnung 261/2004

Dabei ist zu beachten, dass die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß der EG-Verordnung 261/2004 durch das ausführende Luftfahrtunternehmen dessen Recht unbeachtet lässt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, von denen der Verstoß des Luftfahrtunternehmens gegen seine Verpflichtungen ausgeht, auch Dritten, Regress zu nehmen, wie es in Art. 13 dieser Verordnung vorgesehen ist (vgl. Urt. v. 17. September 2015, Az.: C 257/14). Durch Art. 13 wird klargestellt, dass die EG-Verordnung 261/2004 in keiner Weise das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens beschränkt, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht.

Wichtige Gerichtsentscheidungen

EuGH, Urt. v. 11.05.17, Rs.: C 302/16

Wird der Fluggast von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit informiert, dann besteht ein Anspruch des Fluggastes auf Ausgleichszahlungen gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Das gilt auch dann, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen zwar den Reisevermittler, mit dem der Beförderungsvertrag geschlossen wurde, über diese Änderung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit informiert hat, jedoch der Reisvermittler den Fluggast wiederrum nicht innerhalb dieser Frist darüber in Kenntnis gesetzt hat.

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=261%252F2004&docid=190586&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=611899#ctx1


AG Nürnberg, Urt. v. 23.05.2018, Az.: 21 C 680/18

Handelt es sich um einen um 17 Stunden verspäteten Abflug nach Zypern, so steht dem Reisenden richtigerweise ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises zu.


LG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.09.11, Az.: 224 S 2-24

Das Gericht hat entschieden, dass der Reiseveranstalter kein Empfangsvertreter bzw. Wissensvertreter des Fluggastes ist. Das gilt vor allem dann, wenn (bei Flugpauschalreisen) in dem zwischen dem Luftfahrtunternehmen und dem Reiseveranstalter geschlossenen Chartervertrag eine solche Informationspflicht dem Luftfahrtunternehmen auferlegt worden ist.


AG Wiesbaden,Urt. v. 04.12.1996, Az.: 93 C 2731/96-29

Geht es um einen Langstreckenflug, dann verhält sich die Rechtslage anders. Im vorliegenden Fall, gab es bei einem mehrstündigen Flug in die Karibik (neun bis zehn Stunden) eine Abflugverzögerung um ca. fünf Stunden. Eine solche Abflugverzögerung stellt für den Fluggast keinen erheblichen Reisemangel dar.


AG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.09.09, Az.: 32 C 1412/09

Wird der Flug durch ein Luftfahrtunternehmen zwar mehr als 14 Tage vor dem geplanten Abflugtermin annulliert, teilt der Reisevermittler diese Mitteilung aber erst 13 Tage vor Abflug mit, steht dem Reisenden ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen zu. Das Luftfahrtunternehmen kann sich auf etwaige Fehler des Reisevermittlers im Verhältnis zum Kläger nicht berufen.


AG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.14, Az.: 231 C 1544/14

Nach der Ansicht des AG Düsseldorf hingegen hat eine sechsstündige Verspätung eines Fluges nach Antalya keine Reisepreisminderung wegen des äußerst günstigen Reisepreises zur Folge.

In dem Fall, dass der Reiseveranstalter bei einem Flug mit geplanter Zwischenlandung keine bestimmten Flugzeiten und keine bestimmte Aufenthaltsdauer zugesichert hat, kann eine Flugverschiebung und ein dadurch verursachter Zwischenaufenthalt von sechs Stunden nicht als ein Reisemangel eingestuft werden.

Siehe auch

Annullierung

Verspätung

Luftfahrtunternehmen

Fluggast