Click through Buchung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Überblick

Der § 651 c BGB verfügt über eine Sonderregelung in Bezug auf Online-Buchungsverfahren und umfasst bestimmte Arten von „Click-through-Buchungen“, bei denen eine besondere elektronische Verbundenheit und Verknüpfung zwischen den einzelnen Reiseleistungen der Buchung besteht. Der § 651 c Abs. 1 BGB regelt unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer in den jeweiligen Konstellationen als Reiseveranstalter einzustufen ist. Die in Abs. 1 geschlossenen Verträge stellen unter den Voraussetzungen des § 651 c Abs. 2 BGB Pauschalreiseverträge dar. Jedoch sind die Ausnahmen des § 651 a Abs. 5 BGB zu beachten. Vor allem der § 651 c Abs. 3 BGB, der eine Ausnahmeregelung für Tagesreisen i.S.d. § 651 a Abs. 5 Nr. 2 BGB enthält.

Normzweck

Durch den § 651 c BGB werden die Fälle erfasst, in denen der Reisende Reiseleistungen in einem verbundenen Online Buchungsverfahren buchen kann, in dem er sich eines internetbasierten „Durchklickverfahrens“ bedient. Der § 651 c Abs. 1 BGB knüpft an den § 651 a Abs. 1 BGB an und regelt, welcher Unternehmer als Reiseveranstalter anzusehen ist und wann es bei verbundenen Vertragsverhältnissen zu der Qualifizierung als ein Pauschalreisevertrag kommt.

Erweiterung des Reisendenschutzes

Die Besonderheit der Buchungen im Sinne des § 651 c BGB liegt darin, dass der Buchende während des Buchungsvorganges zwar mit mehreren Unternehmern in Kontakt tritt und somit formal mehrere eigenständige Verträge abschließt. Jedoch sind die Buchungsverfahren dermaßen einheitlich gestaltet, dass der Buchende die für die Buchung benötigten Daten nicht erneut eingeben muss. Es kommt durch ein solches Buchungsverfahren zu verdichteten Geschäftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, welche Teil des Buchungsverfahrens sind und somit kommt es zu dem Vorliegen einer Pauschalreise. Kommt es auf diese Weise dazu, dass Verträge über Reiseleistungen verschiedener Arten geschlossen werden, dann ergeben diese Verträge zusammen einen Pauschalreisevertrag nach § 651 c Abs. 2 BGB, so lange es nicht ein Ausnahmetatbestand Anwendung findet. Der § 651 c BGB erhält dann praktische Bedeutung, wenn die eigentlichen Voraussetzungen des Reiseveranstalters und der Pauschalreise nicht bereits durch § 651 a Abs. 1-3 Anwendung finden. Aus diesem Grund ist es bei Online Buchungen von Reiseleistungen besser vorher zu prüfen, ob sich das Vorliegen eines Pauschalreisevertrages nicht bereits aus den allgemeinen Bestimmungen heraus ergibt.

Vorgaben des Unionsrechts

Durch den § 651 c BGB erfolgt die Umsetzung von Art. 3 Nr. 2 UAbs. 1 lit. b Nr. v Pauschalreiserichtlinie und einem Teil von Art. 3 Nr. 8 Pauschalreiserichtlinie.

Anwendungsbereich

Der § 651 c BGB wird auf Unternehmer im reiserechtlichen Sinne angewendet. Der § 651 u BGB findet jedoch keine Anwendung auf Gastschulaufenthalte. Dies lässt sich aus dem § 651 u Abs. 1 BGB herleiten, in dem der dort aufgelistete Katalog keinen Bezug zu § 651 c BGB enthält.

Reisebuchung im Online-Buchungsverfahren (Abs. 1)

Regelungsstruktur

Systematisch kommt es zu einer Unterscheidung zwischen zwei rechtsgeschäftlichen Elementen bei Reisebuchungen innerhalb des Online-Buchungsverfahrens bei § 651 c BGB. Es muss zunächst zu dem Abschluss eines Vertrages über eine Reiseleistung zwischen dem Reisenden und dem Unternehmer kommen. Danach muss es zu einem weiteren Vertrag über mindestens eine Reiseleistung einer anderen Art kommen, welche durch den (Erst-) Unternehmer vermittelt wird.

Personen: Reisender und Unternehmer

Für den § 651 c Abs. 1 BGB ist zunächst die Schließung eines Erstvertrages nötig. Dieser kommt zwischen dem Reisenden und dem Unternehmer zustande. Im deutschen Recht gibt es keine Definition für den Begriff des Reisenden. Aus diesem Grund sind die Definitionen in Art. 3 Nr. 6 Pauschalreiserichtlinie zu nutzen, in dem diese richtlinienkonform mit dem nationalen Recht ausgelegt werden. Damit ist unter dem Begriff des Reisenden „ jede Person, die auf der Grundlage dieser Richtlinie einen Vertrag schließen möchte oder die zu einer Reise auf der Grundlage eines im Rahmen dieser Richtlinie geschlossenen Vertrags berechtigt ist“ zu verstehen. Anhaltspunkt für den Begriff des Unternehmers ist der Art. 3 Nr. 7 Pauschalreiserichtlinie. Man kann von einem weiten Begriffsverständnis ausgehen. Als Unternehmer ist nach der Richtliniendefinition „jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, unabhängig davon, ob sie in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler, Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt oder als Erbringer von Reiseleistungen handelt“ zu verstehen. Damit ist der § 651 c Abs. 1 BGB nicht nur für einen rechtsgeschäftlichen Kontakt zwischen dem Reisenden und einem Leistungserbringer anwendbar.

Online Buchungsverfahren

Eine Voraussetzung des § 651 c Abs. 1 BGB ist das Online Buchungsverfahren (engl.: „online booking process“), Dieser Begriff kommt zwar aus dem Sprachgebrauch der Richtlinie, wird jedoch weder dort definiert noch weiter erläutert. Es muss zu einer terminologischen Unterscheidung zwischen einem Online-Buchungsverfahren und Online-Vertriebsstellen kommen. Beide Begriffe können nicht gleichgesetzt werden im Sinne der Richtlinie. Bei Vertriebsstellen handelt es sich nach Art. 3 Nr. 15 der Pauschalreiserichtlinie um „ alle Gewerberäume, unabhängig davon, ob sie beweglich oder unbeweglich sind, oder Einzelhandels-Webseiten oder ähnliche Online-Verkaufsplattformen, auch wenn die Einzelhandels-Webseiten oder Online-Verkaufsplattformen den Reisenden als einheitliche Plattform präsentiert werden, einschließlich eines Telefondienstes“. Eine solche Begriffsbestimmung ergibt sich aus § 651 b Abs. 2 BGB. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis muss es bei einem Online-Buchungsverfahren zu einem internetbasierten System für die Buchung von Reiseleistungen kommen, unabhängig davon wie genau die konkrete Art der technischen Umsetzung erfolgt. Verlinkte Websiten stellen den Hauptanwendungsfall bei dem elektronischen Geschäftsverkehr dar, ohne dass jedoch der Begriff des Online-Buchungsverfahrens darin seine Erschöpfung findet. In Frage kommen durchaus auch Websiten mit Buchungsmöglichkeit, Online Plattformen, Buchungs-Apps und vieles mehr. Bei dem Begriff des Online-Buchungsverfahrens handelt es sich um einen entwicklungsoffenen Begriff, durch den auch neuartige Online-Vertriebsformen umfasst sein können. Jedoch muss es bei den Webseiten zu einer Verknüpfung kommen, im Sinne einer ineinandergreifenden „Buchungsstrecke“. Aus diesem Grund bedarf es für ein Online-Buchungsverfahren mehr als nur einen hinweisenden Link auf eine andere Internetseite.

Reiseleistung

Bei dem Gegenstand des Erstvertrages handelt es sich um eine Reiseleistung. Ausschlaggebend ist dabei die Definition des § 651 a Abs. 3 BGB. Von den Reiseleistungen umfasst sind die Beförderung von Personen (§ 651 a Abs. 3 Nr. 1 BGB), die nicht für Wohnzwecke dienende Beherbergung (§ 651 a Abs.3 Nr. 2 BGB), die Vermietung von bestimmten Kraftfahrzeugen und Krafträdern (§ 651 a Abs. 3 Nr. 3 BGB) und die touristischen Leistungen (§ 651 a Abs. 3 Nr. 4 BGB).

Vertragsabschluss oder Vermittlung

Bei dem § 651 c Abs. 1 BGB ist es nicht von Bedeutung, ob der Unternehmer die Reiseleistung erbringt, weil er die Reiseleistung selbst schuldet aufgrund von einem mit dem Reisenden geschlossenen Vertrag oder einfach weil er dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung vermittelt hat. Der Unternehmer ist erst dann als Reiseveranstalter anzusehen, wenn er im Anschluss an seinen ersten Vertragsschluss seine Tätigkeit ausübt.

Weitere Voraussetzungen

Damit ein Unternehmer als Reiseveranstalter eingestuft werden kann, bedarf es nach § 651 c Abs. 1 BGB nicht nur des Abschlusses eines Erstvertrages über ein Online-Buchungsverfahren, sondern weiterhin bedarf es der drei folgenden Voraussetzungen: -Nr. 1: Durch den Unternehmer muss an den Reisenden für die gleiche Reise mindestens ein weiterer Vertrag über eine andere Art der Reiseleistung vermittelt werden. Dies soll mit Hilfe des Online-Buchungsverfahrens geschehen, indem durch den Unternehmer für den Reisenden der Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers möglich gemacht wird. -Nr. 2: Durch den Unternehmer muss eine Übermittlung der Daten wie: Name, Zahlungsdaten und E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer erfolgen. -Nr.3: Es kommt spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses bezüglich der ersten Reiseleistung zu einem weiteren Vertrag.

Vermittlung eines Vertrages über eine andere Art von Reiseleistung durch Ermöglichen des Zugriffs auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers

Laut dem § 651 c Abs. 1 Nr. 1 BGB muss eine Unterscheidung zwischen dem (Erst-) Unternehmer und einem weiteren Unternehmer erfolgen. Durch den (Erst-) Unternehmer wird dem Reisenden ein Vertrag über eine andere Art der Reiseleistung vermittelt. Unter „einer anderen Art von Reiseleistung“ ist dabei eine Reiseleistung zu verstehen, die sich vom Inhalt oder der Vermittlung des Erstvertrages sachlich unterscheidet. Wenn es also z.B. bei dem ersten Vertrag um eine Beförderung von Personen i.S.v. § 651 a Abs. 3 Nr. 1 BGB handelt, dann muss der vermittelte Zweitvertrag andersartige Reiseleistungen i.S.v. § 651 c Abs. 3 Nr. 2-4 BGB zum Gegenstand haben. Die Leistungen sollen jedoch dem Zweck der gleichen Reise dienen. Es ist nicht ausreichend, wenn eine bloße Zubuchung einer gleichartigen Reiseleistung erfolgt. Dies genügt auch dann nicht, wenn der konkrete Inhalt der Reiseleistung sich von dem Erstvertrag unterscheidet. Für die Feststellung, ob die Vermittlung einer Reiseleistung gegeben ist oder nicht, sind die §§ 651 b, 651 v und 651 w BGB heranzuziehen. Zu einer Vermittlung kommt es dann, wenn der (Erst-) Unternehmer dem Reisenden einen Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers einräumt. Dazu bedarf es einer Verbindung oder Verknüpfung um einen „nahtlosen“ Übergang von einem Buchungsverfahren zu einem anderen herzustellen. Eine bestimmte technische Art der Umsetzung ist dabei nicht erforderlich. In Betracht kommt eine Verlinkung oder die Direkteinbindung eines fremden Online Buchungssystems über eine Programm-Schnittstelle. Es ist jedoch nicht ausreichend, wenn es zu einer voneinander unabhängigen Nutzung der unterschiedlichen Buchungssysteme durch den Reisenden kommt und ausschließlich die Daten aus einer einheitlichen Quelle bezogen werden. Denn so entsteht keine technische Verbindung der Buchungsvorgänge für den Reisenden.

Übermittlung von Namen, Zahlungsdaten und E-Mail Adresse des Reisenden

Des Weiteren muss es durch den (Erst-) Unternehmer zu einer Übermittlung des Namen, der Zahlungsdaten und der E-Mail Adresse des Reisenden an den zweiten Unternehmer kommen. Dadurch entsteht bei dem Reisenden der Eindruck eines für Pauschalreisen typischen und in sich geschlossenen Buchungsvorgangs. Die für die Buchung notwendigen Daten müssen von dem Reisenden nur einmal erhoben werden um dann für alle weiteren Buchungsvorgänge zur Verfügung stehen zu können. Von dem Buchenden während zumindest die in § 651 c Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgelisteten Daten benötigt. Diese aufgelisteten Daten müssen unabhängig von der Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorschriften erhoben werden. Bei dem Namen des Reisenden werden alle zur Identifizierung seiner Person notwendigen Angaben benötigt wie Vorname, Nachname, akademische Grade, Titel und Namenszusätze). Auch bei den Zahlungsdaten müssen alle für die gewählte Zahlungsart notwendigen Angaben erhoben werden, so z.B. die Bankdaten, Kreditkartennummer, u.s.w.). Von der E-Mail Adresse werden alle persönlichen elektronischen Kontaktdaten des Reisenden erfasst, welche im Rahmen der Abwicklung der elektronischen Kommunikation im Online-Buchungsverfahren benötigt werden.

Abschluss des weiteren Vertrags spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung

Voraussetzung für die Annahme eines verbundenen Online-Buchungsverfahrens ist der enge zeitliche Zusammenhang mit dem ersten Buchungsvorgang. Sowohl im § 651 w Abs. 1 BGB als auch im Gesetz ist geregelt, dass der Zeitraum nicht mehr als 24 Stunden betragen darf. Die Frist beginnt erst mit der Bestätigung des Vertragsschlusses durch den (Erst-) Unternehmer und nicht schon mit dem Abschluss des Vertrages bezüglich der ersten Reiseleistung. Ausschlaggebend dafür ist der Zugang der Bestätigung bei dem Reisenden. Unter dieser Bestätigung ist die im elektronischen Geschäftsverkehr notwendige Bestätigung nach § 312 i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB zu verstehen, welche als Wissenserklärung und als geschäftsähnliche Handlung einzustufen ist. Der Vertrag bezüglich der anderen Reiseleistung ist innerhalb der 24 Stunden zu schließen. Kommt es zu einer Überschreitung der Frist oder kommt es zu einer bewussten Überschreitung des technischen Vorganges durch den Unternehmer, dann ist dieser nicht mehr als Reiseveranstalter einzustufen.

Pauschalreisevertrag (Abs. 2)

Die gemäß § 651 c Abs. 1 BGB bestehenden Vertragsbeziehungen, die durch den Online-Buchungsvorgang entstehen, sind nach § 651 c Abs. 2 BGB in ihrer Gesamtheit als Pauschalreisevertrag einzustufen. Diese Regelung gilt als gesetzliche Fiktion. Diese Regelung entfaltet ihre Wirkung unabhängig davon, ob nur ein Vertrag abgeschlossen wurde oder mehrere Verträge. Somit kommt es zu einer eigentümlichen dogmatischen Besonderheit. Kommt es nach § 651 c Abs. 1 BGB zu mehreren Verträgen zwischen dem Reisenden und dem Unternehmer, dann kommt es durch den § 651 c Abs. 2 BGB zu der Entstehung eines neuen Rechtsverhältnisses, durch welches es zu einer Verklammerung der verschiedenen Verträge zu einem Pauschalreisevertrag kommt. Der (Erst-) Unternehmer wird dadurch kraft Gesetzes zum Reiseveranstalter. Im Gesetz wird diese fiktive Parteirolle als „Reiseveranstalter anzusehender Unternehmer“ bezeichnet (vgl. § 651 d Abs. 5 und Art. 250 § 4 Nr. 1 und § 8 EGBGB). Rechtlich betrachtet, handelt es sich bei dem (Erst-) Unternehmer nicht um einen „ echten“ Reiseveranstalter aber dennoch wird er reiserechtlich als ein solcher behandelt. Dies dient dem Schutz des Reisenden, welcher darauf vertrauen soll, dass ihm aufgrund eines einheitlichen Buchungsvorgangs die gleichen Rechte zu stehen, wie in einem anderen Fall eines Pauschalreisevertrages. Das Ziel einer solchen gesetzlichen Regelung ist es, dass es zu einer Gleichstellung eines Vertrages im Online Buchungsverfahren und einem Pauschalreisevertrag kommt. Eine solche Gleichstellung soll jedoch nur unter dem Vorbehalt des § 651 a Abs. 4 und der Ausnahmen der § 651 a Abs. 5 und § 651 c Abs. 3 BGB gelten. Die ausdrückliche Rückausnahme die in § 651 c Abs. 2 erwähnt wird und in § 651 a Abs. 4 BGB geregelt ist, nimmt Bezug auf die allgemeinen Fälle, in denen es nicht um eine Pauschalreise geht. Dies wird damit begründet, dass es bei Online-Buchungsverfahren nicht zu einem weitreichenderen Schutz kommen kann, als bei einem Abschluss eines regulären Pauschalreisevertrages. In den § 651 c Abs. 2 und § 651 a Abs. 4 BGB sind die Konstellationen geregelt, bei denen es zu einer Verbindung einer Reiseleistung i.S.v. § 651 a Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 BGB mit einer touristischen Leistung i.S.v. § 651 a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BGB. Jedoch hat in einer solchen Konstellation die touristische Leistung keinen allzu großen Anteil am Gesamtwert (weniger als 25 % des Gesamtwertes), wird nicht zu viel beworben oder die touristische Leistung i.S.d. § 651 a Abs. 3 S. 1 Nr.4 BGB wird erst nach dem Beginn der Erbringung einer Reiseleistung i.S.d. § 651 a Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 BGB gewählt und vereinbart.

Ausnahmen, insbesondere Tagesreisen (Abs. 3 i.V.m. § 651 a Abs. 5 Nr.2 BGB)

Durch die Ausnahmeregelung des § 651 c Abs. 3 BGB kommt es zu einer teilweisen Durchbrechung der gesetzlichen Gleichstellung von Verträgen nach § 651 c BGB, welche in verbundenen Online-Buchungsverfahren abgeschlossen werden und auch bei anderen Pauschalreiseverträgen. In dem § 651 a Abs. 5 BGB sind die besonderen Umstände geregelt, bei denen kein Pauschalreisevertrag anzunehmen ist. Die Ausnahmen der § 651 a Abs. 5 Nr. 1 BGB (Gelegenheitsreisen ohne Gewinnerzielungszweck) und § 651 a Abs. 5 Nr.3 BGB (Geschäftsreisen aufgrund eines Rahmenvertrages) entfalten ihre Geltung auch für verbundene Online Buchungsverfahren aber diese Ausnahmen sind dafür kaum von praktischer Bedeutung. Jedoch entfaltet die Ausnahmeregelung des § 651 a Abs. 5 Nr. 2 BGB umso größere Geltung für verbundene Online-Buchungsverfahren. Der Gesetzgeber traf den Entschluss, dass die Ausnahmevorschrift für Tagesreisen nicht von der Höhe des Reisepreises abhängig gemacht werden darf. Handelt es sich um eine Tagesreise (weniger als 24 Stunden und keine Übernachtung) dann ist ein solcher Vertrag, auch wenn er über ein verbundenes Online-Buchungsverfahren gebucht wurde, nicht als Pauschalreisevertrag anzusehen. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Ausnahme in Art. 2 Abs. 2 lit a der Pauschalreiserichtlinie.

Abgrenzungsfragen

Es muss stets zu einer Abgrenzung des Pauschalreisevertrages aufgrund von einem Online-Buchungsverfahrens nach § 651 c BGB und den folgenden Fällen kommen:

Verlinkung von Websiten und Informationen im Internet

Eine verbundene Online-Buchung im Sinne des § 651 c BGB ist nicht anzunehmen, wenn der Reisende in der Lage ist im Internet allgemeine Informationen zu Reisen und Reiseleistungen abzurufen oder wenn es nur zu einer Verlinkung der Webseiten untereinander kommt.

Verlinktes Online-Buchungsverfahren ohne Datenübermittlung

Weiterhin kann es zu praktischen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von § 651 c und den Erscheinungsformen eines Online-Buchungsverfahrens kommen, weil zwar eine Verknüpfung zwischen dem Erstvertrag und einer anderen Reiseleistung besteht (Z.B. durch Verlinkung von Internetseiten), jedoch die besonderen Voraussetzungen des § 651 c Abs. 1 BGB nicht gegeben sind und vor allem die in § 651 c Abs. 1 Nr. 2 aufgelisteten Daten nicht übermittelt werden. In einem solchen Fall kann kein Pauschalreisevertrag angenommen werden, auch wenn die technische Ausgestaltung dem Buchungsvorgang eines Pauschalreisevertrages ähnelt. Unter Umständen können jedoch die Voraussetzungen einer Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen nach § 651 w BGB gegeben sein.

Rechtsfolgen

Liegen die Voraussetzungen des § 651 c BGB vor, dann könne die im Rahmen eines verbundenen Online Buchungsverfahrens abgeschlossenen Verträge in ihrer Gesamtheit als ein Pauschalreisevertrag eingestuft werden. Dem (Erst-) Unternehmer kommt dabei die rechtliche Position eines Reiseveranstalters zu. Damit obliegen ihm alle Pflichten eines Reiseveranstalters. Es gibt jedoch auch weiterhin spezielle Pflichten in Bezug auf die Informationspflichten. Denn laut den § 651 d Abs. 5 i.V.m. Art. 250 §§ 4 und 8 EGBGB gelten zusätzliche Informationsanforderungen. Verträge die zwischen dem Reisenden und den anderen Unternehmern im Rahmen des verbundenen Online-Buchungsverfahrens geschlossen wurden, bleiben unabhängig von dem Pauschreisevertragsverhältnis zwischen dem reisenden und dem (Erst-)Unternehmer bestehen.


Inhalt und Zweck

(1) Durch die Neureglung des § 651 c BGB können wir das informationelle Zeitalter erkennen und welche Bedeutung das Internet im Reiserecht hat. Durch die §§ 651 a, 651 b BGB kommt es mit diesen Vorschriften zu einer Definition des neuen Begriffes des Reisevertrages als „Pauschalreisevertrag“. Alle Vertragsabschlüsse über selbstständig zusammengestellte Reiseleistungen über das Internet stellten bisher eine Grauzone dar. Für Reisende aber auch für Unternehmer bedurfte es daher an Regelungen mit dem Ziel mehr Klarheit und Wettbewerbsgleichheit zu schaffen.

(2) Bei dem § 651 c I handelt es sich um einen Unterfall der sogenannten Click-Through-Buchung. Bei dieser Art von Buchung kommt es zu einer Weiterleitung des Kunden von einem Online-Unternehmer zu anderen, damit dieser die Möglichkeit hat zusätzliche Leistungen für dieselbe Reise zu buchen. Von der Regelung wird tatbestandlich und im Gegensatz zu den Click-Through Buchungen nach § 651 w I BGB nur die Fälle erfasst, welche zu einer Verlinkung auf eine andere Website führen und bei denen es zu einer Übertragung von Kundendaten an den nachfolgenden Unternehmer kommt. Kommt es zu einem Vertragsabschluss, der über eine verlinkte Webseite stattgefunden hat aber keine Daten des Kunden übertragen werden, sondern der Kunde durch allgemeine Werbung auf die Einstiegsseite des anderen Unternehmens weitergeleitet. Zuvor gab es einige Fälle in denen der Online Anbieter die Möglichkeit hatte der Haftung als Reiseveranstalter zu entgehen. Durch das neue Pauschalreiserecht, welches sehr verbraucherschützend ausgelegt ist, wird nun festgelegt, ab wann ein Unternehmer als solcher für das Gelingen der Reise verantwortlich ist.

Voraussetzungen

(1) Von § 651 c I BGB ist nur der Online-Vertrieb umfasst. Damit sind nicht nur die klassischen Internetseiten gemeint, sondern auch die Buchungs-Apps. Die Eingangsformulierung des § 651 c I BGB lässt darauf schließen, dass es zunächst zu einer Vertragsschluss zwischen dem Reisenden und dem Unternehmer mittels eines Online Buchungsverfahrens gekommen ist oder dem Reisenden so zumindest ein Vertrag vermittelt wurde. Dabei kommt sowohl ein Eigengeschäft (z.B. der Flug von einem eigenen Unternehmer), als auch ein vermitteltes Fremdgeschäft für den Tatbestand des § 651 c I BGB in Frage.

(2) Der Unternehmer ist dann als Reiseveranstalter anzusehen, wenn es durch diesen zu einer Vermittlung von einer anderen Art von Reiseleistungen kommt und dies für den Zweck derselben Reise erfolgt und mindestens ein Vertrag geschlossen wird und dies dem Unternehmer gelingt, indem er den Zugriff auf das Online Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers möglich macht (§ 651 c I Nr. 1 BGB). Durch die Pauschalreise werden im Ausgangspunkt nach §§ 651 c I, 651 a II BGB mindestens zwei unterschiedliche Reiseleistungen verlangt, welche in § 651 a III 1 Nr. 1-4 BGB aufgeführt sind. Damit kommt es auch zu der Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 651 a III 2 BGB für die sogenannten unbedeutenden Nebenleistungen. Der Zugriff auf das Online Buchungsverfahren eines anderen Unternehmens kommt meistens durch eine Verlinkung oder einen Einbau in die Buchungsstrecke zu Stande.

(3) An den nachfolgenden Unternehmer sind nach § 651 c I Nr. 2 die Daten des Buchenden wie der Name, die Zahlungsdaten und die Email Adresse weiterzugeben. Danach kommt es zu einer gezielten Weiterleitung des Buchenden zu einem anderen Anbieter, welcher dann den Zugriff auf die Daten erhält. Bei der Datenübermittlung handelt es sich um ein zentrales Element in der Abgrenzung zu § 651 w I BGB. Im Gegensatz zu der Vermittlung verbundener Reiseleistungen, kommt es nach § 651 c I BGB zu einer Begründung der Pauschalreise aufgrund einer verdichteten Geschäftsbeziehung. Bei wiederholten Buchungen des gleichen Kunden muss es nicht bei jedem Vorrang erneut zu der Übermittlung von Daten kommen. Es ist durchaus ausreichend, dass der Unternehmer auf den Bestand an dauerhaft gespeicherten Daten zurückgreift, welche er bereits von dem ersten Unternehmer erhalten hat. Alle drei genannten Daten müssen übermittelt werden, damit kein verbundenes Online-Buchungsverfahren vorliegt, wenn es an einem Datum fehlt. Wenn die Voraussetzungen dieser nicht erfüllt sind, dann kommt es nicht gleich zu einem Missbrauch, welcher als Umgehungsverbot durch § 651 y S.2 BGB umfasst ist.

(4) Der Vertragsabschluss bezüglich weiterer Reiseleistungen muss innerhalb von 24 Stunden nach der Bestätigung des ersten Vertrages erfolgen.

(5) Die Merkmale des § 651 c I Nr. 1-3 müssen kumulativ gegeben sein.

Rechtsfolgen

(1)Kommt es zu der Erfüllung aller Voraussetzungen des § 651 c I, dann sind alle vom Reisenden geschlossenen Verträge nach § 651 c II BGB zusammen als ein Pauschalreisevertrag anzusehen. Es kommt zu einer Zusammenfassung aller Einzelverträge nach § 651 c II BGB und diese werden kraft gesetzlicher Fiktion zu einem Pauschalreisevertrag. Laut der Eingangsformulierung des § 651 c I BGB ist der erste Unternehmer als Reiseveranstalter anzusehen und ist somit für das Haftungsrisiko verantwortlich. Doch auch bei einer solchen Vertragsfiktion kommt es zu dogmatischen Bedenken. Nicht ganz geklärt ist ob die Einzelverträge fortbestehen oder ob sie aufgrund einer Fiktion untergehen. Daraus ergibt sich auch die Frage, ob der zweite Unternehmer Ansprüchen des Kunden ausgesetzt sein kann und wenn ja, dann in wie weit. Wenn der Kunde Gewährleistungsrechte gegenüber dem ersten, als Reiseveranstalter haftenden Unternehmer geltend macht, dann ist es fraglich, ob er Regressansprüche gegenüber dem zweiten Unternehmer geltend machen kann.

(2)Die Vertragskonstruktion nach dem § 651 c II BGB ist nur unter Vorbehalt des § 651 a IV BGB wirksam. Der § 651 a IV BGB regelt einige Ausschlüsse für die Konstellation, dass eine Kombination einer Art von Reiseleistung i.S.d. § 651 a III Nr. 1-3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen nach § 651 a III 1 Nr. 4 BGB erfolgt.

(3)Eine vorvertragliche Informationspflicht hat bei den verbundenen Online-Buchungsverfahren nach § 651 d BGB zu erfolgen. Von der Regelung des § 651 d V 1 wird dafür auf Art. 250, §§ 4, 8 EGBGB verwiesen. Laut dem Art. 250, § 4 EGBGB muss dem Kunden das Formblatt der Anlage 13 übergeben werden, in welchem die Voraussetzungen der Pauschalreise nach § 651 c BGB näher erläutert werden. Zuständig für die Ausgabe des Standartinformationsblattes ist der Unternehmer, dessen Leistung zuerst durch den Reisenden gebucht wurde. Nach dem § 651 d V 2 BGB bleiben alle Absätze vor dem Absatz 5 unberührt, sodass es zu der Anwendung weiteren Informationspflichten der Art. 250 §§ 1 ff. EGBGB auch für Pauschalreisen i.S.d. § 651 c I BGB kommt. Bezüglich der Pflichtangaben nach Art. 250 §§ 1 ff. EGBGB muss diese jeder Unternehmer in Bezug auf die Reiseleistung geben, die er zu erbringen hat (Art. 250 § 4 S.2 Nr. 1,2 EGBGB), jedoch sind davon die Informationen in Bezug auf die Reiseleistung ausgeschlossen.

(4)Durch Art. 250 § 8 EGBGB werden weitere Besonderheiten für das verbundene Online-Buchungsverfahren vorgesehen. An den Unternehmer, an den die Übermittlung der Kundendaten erfolgt und mit dem der Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen wird, muss den ersten Unternehmer über diesen Vertragsschluss in Kenntnis setzen (Art. 250 § 8 1 EGBGB). Das Ziel dieser Mitteilungspflicht besteht darin, dass derjenige Unternehmer, der als Reiseveranstalter gilt, von dieser Buchung und damit auch von der Konstruktion als Pauschalreisevertrag weiß. Der Unternehmer, welcher als Veranstalter anzusehen ist, muss dem Kunden im Anschluss an diese Mitteilung eine Vertragsbestätigung mit den Pflichtangaben des Art.250 § 6 II Nr. 1-8 zukommen lassen. Die Hinweise sind dabei klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Es gibt keinen Verweis auf Art. 250 § 6 I 2 EGBGB, was bedeutet das dem Reisenden kein Anspruch auf eine Vertragsabschrift oder eine Vertragsbestätigung in Papierform zusteht.

Ausschlüsse

Die Ausnahmetatbestände des § 651 a V Nr. 1-3 entfalten auch für die Pauschalreise i.S.d. § 651 c BGB Geltung. Durch das verbundene Online-Buchungsverfahren sind jedoch auch Abweichungen für den Ausschluss von Kurz-bzw. Tagesreisen nach § 651 a V Nr. 2 BGB vorgesehen. Durch § 651 c III wird festgelegt, dass diese Ausnahmeregelung auch unabhängig von der Höhe des Reisepreises gilt. Bei Pauschalreisen nach § 651 a I, II BGB wollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich auch auf Tagesreisen mit einem Reisepreis von mehr als 500 Euro ausweiten. Bei Pauschalreisen im Sinne des § 651 c BGB wurde eine Erweiterung durch den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz nicht für sachgerecht gehalten. Begründet wird dies damit, dass es bisher kein Äquivalent zu dem § 651 c BGB gibt und ansonsten kann kein bestimmtes Verbraucherschutzniveau aufrechterhalten werden. Die Vorschrift stellt weiterhin eine detailreich ausgestaltete Regelung dar, die sich noch in der Praxis bewähren muss.