Die abweichenden Vereinbarungen des § 651 y BGB

Aus PASSAGIERRECHTE
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Überblick

Die Schlussvorschrift des § 651 y BGB enthält in S. 1 das Verbot der vertraglichen Abreden, die für den Reisenden nachteilig von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. Daraus lässt sich unter anderem schließen, dass die §§ 651 a ff. BGB einseitig zwingendes Recht darstellen. Der S. 2 des § 651 y BGB enthält darüber hinaus ein Umgehungsverbot, welches Vertragsgestaltungen und andere rechtsgeschäftliche Abreden untersagen soll, welche den Schutz der §§ 651 a ff. BGB verhindern würden. Diese beiden Regelungsmechanismen des § 651 y BGB sind typisch und charakteristisch für die Art von gesetzlichen Normen, welche zum Ziel den besonderen Schutz einer Vertragspartei haben. Im BGB lassen sich weitere vergleichbare Normen finden, welche das Ziel des Schutzes von Verbrauchern haben. Verstößt eine Vertragsgestaltung gegen den § 651 y BGB, dann ist diese als unwirksam einzustufen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Vertragsgestaltung individualvertraglich erfolgt oder durch formularmäßige Klauseln.

Normzweck

Reisendenschutz durch Einschränkung der privatautonomen Gestaltungsfreiheit

Reiseverträge richten sich genauso wie alle anderen vertraglichen Schuldverhältnisse nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die inhaltliche Gestaltung des Vertrages obliegt den Vertragsparteien. Es kann jedoch auch zu einer Einschränkung dieser Gestaltungsfreiheit kommen, damit eine Vertragspartei den nötigen Schutz erhält. Aus diesem Grund ist durch die Rechtsordnung festgelegt, dass privatautonome Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben als unzulässig anzusehen sind, wenn diese privatautonomen Abweichungen einen Nachteil für eine besonders geschützte Person darstellen. Somit kann durch die Rechtsordnung sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Schutzmechanismen funktionieren und nicht über privatautonome Vereinbarungen ausgehebelt werden. Damit wird die Einhaltung eines rechtlichen Mindeststandards gewährleistet und gleichzeitig wird die Privatautonomie nicht unnötig eingeschränkt. Schließlich sind Abweichungen von der autonomen Vereinbarung durch die Parteien möglich aber nur wenn diese zugunsten der geschützten Personen erfolgen. Diese Erwägungen sind gelten auch im Reiserecht für die §§ 651 a ff. BGB. Begründet wird der Nutzen dieser Erwägungen damit, dass der Reisende im Gegensatz zum Reiseveranstalter eine schwächere Position hat und deshalb eines besonderen rechtlichen Schutzes bedarf. Einerseits gewährleisten die §§ 651 a ff. umfangreiche Rechte für den Reisenden und für den Reiseveranstalter besondere Pflichten. Es soll eine Umgehung und Aushebelung dieses komplexen Schutzmechanismus über vertragliche Vereinbarungen oder andere vertragliche Gestaltungen oder Maßnahmen zum Nachteil des Reisenden verhindert werden.

Vorgaben des Unionsrechts

Durch den § 651 y BGB werden die Vorgaben des Art. 23 Pauschalreiserichtlinie umgesetzt. Der Art. 23 Pauschalreiserichtlinie enthält drei Regelungsbereiche, welche dazu dienen den Reisenden vor nachteiligen vertraglichen Abweichungen zu schütze.

Anwendungsbereich

Der § 651 y BGB findet nur Anwendung im Rechtsverhältnis mit dem Reisenden. So wird zum einen der Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter erfasst, die Rechtsverhältnisse bezüglich der Vermittlung von Pauschalreisen (§§ 651 b, v BGB) oder die verbundenen Reiseleistungen (§ 651 w BGB). Dem Wortlaut des § 651 y BGB zu Folge kann dieser ausschließlich auf die Vorschriften des Untertitels 4 (§§ 651 a ff. BGB) angewendet werden. Jedoch sind von dem Schutzzweck auch die Vorschriften erfasst, auf die durch eine Verweisung Bezug genommen wird. Dabei handelt es sich vor allem um die Vorschriften des EGBGB. Sonst würde es zu massiven Schutzlücken kommen, welche nicht gerechtfertigt werden könnten. Die Rechtsverhältnisse zwischen Reiseveranstalter bzw. Reisevermittler und einem Dritten werden nicht von § 651 y BGB erfasst. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind also vor allem die Rechtsverhältnisse zu den Leistungserbringern. Geht es um die Rechtsverhältnisse der Unternehmer zueinander, dann bleibt es bei den bereits bestehenden Möglichkeiten der privatautonomen Rechtsgestaltung. Der § 651 y BGB ist als selbstständiger und unabhängiger Schutzmechanismus neben den allgemeinen Schutzmechanismen des BGB anzusehen. Parallel kann es jedoch zu einer AGB Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB kommen. Kommt es zu einer nachteiligen vertraglichen Regelung in den AGB/ARB, dann ist darin gleichzeitig eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zeitlich gesehen kommt es nicht erst zu dem Schutz von § 651 y BGB, wenn der Pauschalreisevertrag abgeschlossen wird. Ein solcher Schutz besteht bereits, wenn sich aus dem Gesetz vorvertragliche Pflichten und Rechte ergeben und dann versucht wird rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zum Nachteil des Reisenden geändert werden soll. Dies geschieht dann durch Vereinbarungen, welche zu einer Einschränkung oder dem Ausschluss von Informationspflichten des Reisenden führen würden. Das Abweichungs- und Umgehungsverbot gilt für den gesamten Geltungszeitraum des Vertrages und besteht solange, wie aus dem Vertrag noch Rechte und Pflichten entstehen könnten. Beide Verbote können sich über den Zeitraum zwischen dem Beginn der Reise und dem Ende der Reise erstrecken.

Verbot abweichender Vereinbarungen (Satz 1)

Voraussetzungen

Das Verbot abweichender Vereinbarungen des § 651 y S. 1 BGB ist wirksam für alle vertraglichen Gestaltungen, in der es zu einer Benachteiligung des Reisenden im Vergleich zu der gesetzlichen Rechtslage nach den § 651 a ff. BGB kommt. Nicht von Bedeutung ist dabei, ob eine solche nachteilige Ausgestaltung über eine Individualvereinbarung oder durch eine formularmäßige Vertragsklausel erfolgt im Rahmen der AGB/ARB. Von dem Verbot des § 651 y S. 1 BGB sind nicht die inhaltlichen Abweichungen erfasst, sondern der Versuch, den Vertrag aus dem Anwendungsbereich der §§ 651 a ff. BGB auszuschließen. Dazu zählen unter anderem Vermittlerklauseln, die dazu führen, dass der Reiseveranstalter sich seinen Pflichten entzieht. Jedoch auch Vereinbarungen, durch welche der Vertrag in einen gesetzlichen Ausnahmebereich fällt. So z.B. nach § 651 a Abs. 5 Nr. 3 BGB. Der persönliche Anwendungsbereich der §§ 651 a ff. BGB kann nicht durch die Parteien gestaltet werden. So können die Vertragsparteien z.B. nicht darüber entscheiden, wer „Reisender“ und wer „Reiseveranstalter“ im Sinne des §§ 651 a ff. BGB ist.

Ermittlung des maßgeblichen Inhalts

Wertende Betrachtung

Ob es bei einer vertraglichen Vereinbarung zu einer Benachteiligung des Reisenden kommt, muss durch eine wertende Betrachtung des Inhalts, nach den allgemeinen Auslegungsregeln bestimmt werden. Zum Vergleich stehen dann die Rechtsposition des Reisenden, die aufgrund der geltenden Gesetzeslage gelten würde und die Position des Reisenden, die wegen abweichender Vereinbarungen gelten würde. Wird die Rechtsposition des Reisenden zu seinen Lasten geändert, d.h. das eine Verkürzung der Rechte des Reisenden oder eine Auferlegung von zusätzlichen Obliegenheiten und Pflichten erfolgt, dann kommt es zu einem Nachteil für den Reisenden. Kommt es zu der Vereinbarung von mehreren abweichenden Regelungen, dann muss jede Regelung einzeln betrachtet werden. Eine Gesamtbetrachtung, die dazu führt, dass nachteilige Klauseln durch begünstigende Klauseln aufgewogen werden können, ist nicht zulässig. Eine solche Saldierungsbetrachtung geht nicht konform mit der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Durch eine solche notwendige Auslegung würde es weiterhin zu der Relativierung des Schutzes des Reisenden kommen, welcher eigentlich vom Gesetz bezweckt ist.

Auslegung von AGB/ARB

Für die Auslegung der AGB/ARB Klauseln sind die dafür speziell entwickelten Auslegungsgrundsätze anwendbar. Man sollte von einem objektiven Verständnis des Wortlautes (BGHZ 102, 384 (389f.)) ausgehen. Die Auslegung sollte sich nach dem normativen Maßstab eines durchschnittlich informierten und verständigen Kunden/Reisenden richten. In den meisten Fällen wird der Vertragsinhalt einseitig vom Reiseveranstalter/Reisevermittler als Verwender festgelegt. Aus diesem Grund hat er das Risiko für mögliche Unklarheiten in dem von ihm erstellten Klauseln zu tragen. Schließlich hatte der Reiseveranstalter/Reisevermittler bei der Gestaltung der AGB die Möglichkeit, den Inhalt dieser eindeutig und unmissverständlich zu formulieren. Zweifel bei der Auslegung der AGB/ARB wirken immer zu Lasten des Verwenders (305 c Abs.2). Gibt es bei einer objektiven Betrachtung mehrere Verständnismöglichkeiten einer Klausel, dann müssen diejenigen außen vor gelassen werden, die zwar theoretisch denkbar sind aber praktisch total fernliegend und somit nicht in Betracht zu ziehen sind (BGHZ 180, 257). Kann der Inhalt einer Klausel jedoch nach wie vor mehrdeutig aufgefasst werden, dann ist laut der Rechtsprechung auf der Grundlage des § 305 c Abs. 2 BGB davon auszugehen, dass die „kundenfeindlichste“ Auslegungsmöglichkeit zu wählen ist, da diese dann bei der Auslegung zur Unwirksamkeit der Klausel führt und damit im Ergebnis zur günstigsten Klausel für den Kunden wird (BGHZ 176, 244). Wenn die Klausel dabei nach jeder möglichen Auslegungsweise als wirksam gilt, dann kommt die günstigste Auslegung für den Kunden zur Geltung („kundenfreundlichste Auslegung“) (BGH NJW 2010, 2041).


Insbesondere: Verzichtserklärungen des Reisenden

Bisher wurde der Reisende dazu aufgefordert eine Verzichtserklärung abzugeben. Das kann z.B. dann vorliegen, wenn ein Mangel durch den Reisenden entdeckt wurde, der Reisende seine Rechte wegen des Mangels geltend macht und der Reiseveranstalter oder ein Leistungserbringer im Gegenzug dazu, für eine Reaktion oder Gegenmaßnahme die Abgabe einer Verzichtserklärung fordert. Eine solche Verzichtserklärung ist jedoch nach dem Rechtsgedanken des 651 y S.1 BGB als unwirksam anzusehen. Die Unwirksamkeit gilt unabhängig davon, ob die Erklärung des Reisenden als eine Willenserklärung aufzufassen ist oder als rechtsgeschäftliche Handlung einzustufen ist. Die Unwirksamkeit einer solchen Verzichtserklärung lässt sich bereits aus dem Verbot des Art. 23 Abs. 2 und 3 der Pauschalreiserichtlinie herleiten, welche im Wege der Richtlinienkompetenz Auslegung des nationalen Rechts Berücksichtigung finden muss. Die Unwirksamkeit von Verzichtserklärungen bleibt auch dann bestehen, wenn eine solche Erklärung bereits am Urlaubsort verlangt wird und der Veranstalter dem Reisenden eine Abfindung oder ein anderes Entgegenkommen des Reiseveranstalters/Reisevermittlers zusagt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 245; LG Frankfurt a.M., NJW_RR 1986, 539; AG Kleve, NJW RR 2001, 1560; AG Ludwigsburg RRA 1998,74; AG Hamburg RRa 1994, 32). Begründet wird dies damit, dass sich der Reisende am Urlaubsort unter solchen Umständen einem großen Druck ausgesetzt fühlt (LG Frankfurt a.M., NJW 1984, 1762, 1763). Der Reisende geht nämlich davon aus, dass er ohne die Abgabe einer Verzichtserklärung nicht auf Hilfe und Unterstützung zählen kann. In der Veranlassung der Abgabe einer unzulässigen Verzichtserklärung nach 4 a Abs. 1 UWG durch den Reisenden ist eine unlautere aggressive Einflussnahme zu sehen.

Rechtsfolgen

Individualrechtliche Folgen

Anhand des Wortlautes des 651 y S. 1 BGB kann bestimmt werden, dass es sich dabei um ein Verbotsgesetz handelt. Eine durch die Parteien vereinbarte Bestimmung, welche von den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651 a ff. BGB abweicht, ist als nichtig nach § 134 BGB anzusehen (BGHZ 90, 363). Unter anderem wird die Ansicht vertreten, dass sich die Unwirksamkeit in einem solchen Fall bereits direkt aus § 651 y S. 1 BGB ergibt und somit gar kein Rückgriff auf den § 134 BGB nötig ist. Die Beurteilung, ob es bei der Nichtigkeit einer abweichenden Vereinbarung zu einer Gesamtunwirksamkeit des Vertrages kommt, bemisst sich nach § 139 BGB. Laut § 139 BGB kommt es zu einer Gesamtunwirksamkeit, wenn man davon ausgehen kann, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil erfolgt wäre. Die Entscheidung ist einzelfallsabhängig. Da oftmals komplexe Leistungsbeziehungen dem Rechtsgeschäft zu Grunde liegen, wird es im beiderseitigen Interesse liegen, dass der Vertrag im Übrigen bestehen bleibt. Bei den AGB/ARB kann man sich auf die Wertungen von § 306 BGB beziehen. Nach § 306 BGB ist der Vertrag ohne die unzulässig abweichende Klausel im Übrigen in den meisten Fällen als wirksam anzusehen. Nur in Ausnahmefällen kommt es zu einer Gesamtunwirksamkeit des Vertrages. Nämlich dann, wenn es unzumutbar wäre, an dem Vertrag festzuhalten. Statt der unwirksamen Vertragsregelung soll eine einschlägige gesetzliche Bestimmung gelten. Eine geltungserhaltende Reduktion ist nicht möglich. Das bedeutet, dass es nicht möglich ist eine gegen den § 651 y S. 1 BGB verstoßende vertragliche Regelung bei einer richterlichen Kontrolle nicht auf das gerade noch zulässige Maß zurückgeschnitten werden. Sonst würde die Gefahr bestehen, dass der Unternehmer das Vertragsgestaltungsrisiko abwälzt und durch die Rechtsordnung würde der Anreiz bestehen die Grenzen der gerade noch so zulässigen Vertragsgestaltung auszunutzen.

Kollektivrechtliche Folgen

Kommt es zu einer unzulässigen Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des § 651 y s. 1 BGB, dann kann es zu einer kollektivrechtlichen Verfolgung nach § 2 Abs. 1, S. 1,2 Nr. 1 lit. g UKlaG durch die nach § 3a UKlaG anspruchsberechtigten Stellen verfolgt werden. Die §§ 651 a ff. BGB stellen Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 3 a UWG dar, welche bei Verletzung zu einer Auslösung von lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen nach §§ 8-10 UWG führen kann.

Umgehungsverbot (Satz 2)

Der § 651 y S. 2 BGB findet Anwendung bei Vertragsgestaltungen, welche zu einer Umgehung des einseitig zwingenden Rechts führen. Das Umgehungsverbot des § 651 y S. 1 stellt eine ergänzende Regelung und Vorsichtsmaßnahme dar, durch welche es zu einer Verhinderung der Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen kommen soll, die dem Schutz des Reisenden dienen, durch eine kreative Vertragsgestaltung oder ein anderes Vorgehen.

Abgrenzung von Umgehungsgeschäft und Scheingeschäft

Es muss stets zu einer Unterscheidung von einem Scheingeschäft nach § 117 BGB und einem Umgehungsgeschäft nach § 651 y S. 2 BGB kommen. Von einem Scheingeschäft kann ausgegangen werden, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien, dass was zwischen den Parteien vereinbart wurde, keine Geltung erlangen soll. Im Gegensatz dazu ist bei einem Umgehungsgeschäft die Wirksamkeit der vertraglichen Abrede geradezu gewollt, denn dadurch kommt es zu der Herbeiführung des wirtschaftlichen Erfolges auf eine rechtsbeständige Art und Weise.

Voraussetzungen

Damit beurteilt werden kann, ob es sich bei einer Vertragsgestaltung um eine unzulässige Umgehung des § 651 y S. 2 BGB handelt, muss zunächst eine wertende Betrachtung erfolgen, welche den Zweck der jeweiligen Schutznorm berücksichtigt. Man kann von einer tatbestandlichen Umgehung ausgehen, wenn eine vom Gesetz verbotene Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung bewirkt werden soll. Ausschlaggebend ist dabei, ob es bei objektiver Betrachtung zu einer Umgehung der gesetzlichen Vorschriften kommt. Dabei kommt es nicht auf eine Umgehungsabsicht der Beteiligten an. Jedoch kommt es bei einer Unkenntnis der Parteien von der Rechtslage nicht zu einem Ausschluss eines Umgehungsgeschäftes. Auch bei redlichem Verhalten kann man von einem Umgehungsgeschäft ausgehen. Die Pauschalreiserichtlinie verfügt über ein konkretes Beispiel für ein Umgehungsgeschäft. Zum Beispiel könnte es durch einen Reiseveranstalter zu einer Zweckentfremdung der Ausnahmeregelung des Art. 2 Nr. 2 UAbs. 2 lit. b Pauschalreiserichtlinie (§ 651 a Abs. 4 S. 1 Nr. 2) kommen. Das findet statt indem durch den Reiseveranstalter oder Reisevermittler eine Gestaltung gewählt wird, nach der der Reisende sich im Voraus für touristische Leistungen entscheidet und der Abschluss eines Vertrages für solche Leistungen jedoch erst nach dem Beginn der ersten Reiseleistung angeboten wird. In einem solchen Vorgehen liegt eine unzulässige Umgehung. Die dabei entstehenden Rechtsfolgen sind die gleichen wie bei einem Verstoß gegen § 651 y S. 1 BGB.

Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen stimmen mit den Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen § 651y S. 1 überein.

Zweck der Norm

Mindestregelung

Halbzwingendes Recht

Durch den § 651 y BGB wird bestimmt, dass weder durch AGB noch durch eine getroffene Individualvereinbarung von den Vorschriften der §§ 651 a bis x BGB so abgewichen werden kann, dass für den Reisenden dadurch ein Nachteil entsteht. Aus diesem Grund sind die §§ 651 a ff. BGB als „halbzwingende Normen“ anzusehen. Das bedeutet, dass die Änderung der §§ 651 a ff. BGB nur erlaubt ist, wenn es eine Änderung zu Gunsten des Reisenden betrifft. Eine Änderung die zu Lasten des Reisenden erfolgt, ist sowohl über die AGB als auch über eine Individualvereinbarung unzulässig und wird nach § 134 BGB nichtig. Dem § 651 y ist von Amts wegen Beachtung zu schenken.

Öffnung des Abweichungsverbots

Zunächst kam es zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist des § 651 g II a.F. von sechs Monaten auf zwei Jahre durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz. Danach kam es zu einer Folgeänderung der Vorschrift des § 651 m a.F..Der Zweck dessen, war es die gleiche Verjährungsfrist zu schaffen, wie die Regelungen des Werkvertragrecht haben. Damit sollte auch hier die Möglichkeit der Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr bestehen, innerhalb der Grenzen der AGB Kontrolle durch den § 309 Nr. 7 und 8. Bei der Richtlinientransformation verlor der Reiseveranstalter ein solches Recht, weil der Satz 2 geändert wurde. Durch diese Änderung war es für ihn nicht mehr möglich von der gesetzlichen Frist des § 651 j BGB abzuweichen. Der § 651 y ähnelt nun der ehemaligen Regelung des § 651 I a.F. Dieser besagte, dass eine Abweichung von den Regelungen der §§ 651 a bis k a.F. nicht möglich ist. Dadurch wird das Reisevertragsrecht noch mehr eingeschränkt, obwohl das Reisevertragsrecht bereits nur in einem begrenzten Bereich als dispositives Recht angesehen werden kann.

Reichweite der Norm

(1) Das Verbot des § 651 y BGB kann nur insoweit gelten, wie die Vorschriften des Reisevertragsrechts zur Anwendung kommen können. Begründet wird dies damit, dass in der Regel alle schuldvertraglichen Vorschriften dispositiv sind. Diese Vorschriften entfalten ihre Wirkung bis zum Reiseende. Aus diesem Grund können keine Abweichungen durch die Parteien zum Nachteil des Reisenden vereinbart werden, und das weder bei der Buchung der Reise noch bis hin zum Reiseende. Das Gleiche gilt auch für Verzichts- und Abfindungsvereinbarungen am Urlaubsort. (2) Allgemeine Vorschriften des BGB und die des Schuld-, Delikts oder des Werkvertragsrechts, die zusätzlich zur Anwendung kommen sollen, fallen nicht unter die Wirkung des § 651 y BGB. Dadurch besteht die Möglichkeit der Abweichung von den dispositiven Vorschriften des BGB durch individuelle Einzelvereinbarungen. Individualabreden kommt bei einer Pauschalreise jedoch keine große Bedeutung zu. (3) Die einmonatige Ausschlussfrist des § 651 g I a.F., welche nicht auf deliktische Ansprüche angewendet werden konnte, existiert nicht mehr. Eine AGB Klausel, welche die Geltendmachung „aller Ansprüche“ nach dem Versstreichen von einem Monat ausschließt, ist laut dem BGH eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden nach § 307 I BGB. Sie ist als unangemessen einzustufen, weil durch diese Regelung alle Ansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter ausgeschlossen werden sollen. Eine Ausnahme stellt die von § 651 o BGB erfasste geregelte unverzügliche Mängelanzeigepflicht dar. Diese bleibt bestehen. Wenn der Reisende schuldhaft nicht der Anzeige von anspruchsbegründenden Tatsachen nachkommt, dann hat er später keine Berechtigung, den sich aus diesem ergebenden Anspruch geltend zu machen. (4) Durch den § 651 d bezieht sich der § 651 y BGB mittelbar auf die in Art. 250 EBGBG geregelten Informationspflichten. Damit entfällt die Maßgeblichkeit des Art. 238 EGBGB und dieser konnte aufgehoben werden. (5) Laut dem § 651 y BGB darf es nicht zu einer Umgehung der Vorschriften des Reisevertragsgesetzes kommen, durch andere Vertragsgestaltungen. Damit kann der Rechtsgedanke der zwingenden §§ 306a, 312k, 476 I 2, 655 I 2 auf den § 651 y angewendet werden.

Kontrolle durch Reisevertragsrecht und ABG-Recht

Grundsatz der Sachnähe

Die Rechtsstellung des Reisenden richtet sich nach dem halbzwingenden Reisevertragsrecht (§§ 651 a bis y), nach der außervertraglichen Haftung des Reiseveranstalters nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG), nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ), nach der unerlaubten Handlung (§ 823 ff.) und weiterhin nach der Inhaltskontrolle der AGB nach den §§ 305 bis 310 BGB.

Verbandsklage

Kommt es zu einem Verstoß gegen die §§ 651 a ff. BGB, dann können diese durch Verbraucherverbände im Wege der Verbandsklage nach dem Unterlassungsklagegesetz (§§ 1, 3 UKlaG) verfolgt werden. Schließlich stellt ein Verstoß gegen das zwingende Recht stets eine unangemessene Benachteiligung laut § 307 II Nr. 1 BGB dar. Weiterhin sind die reisevertraglichen Normen nach § 2 II Nr. 1 lit. g UklaG auf Grund der Richtlinie über Unterlassungsklagen 98/27/EG dem Bereich der klagebefugten Normen zu zuordnen. Aus diesem Grund sollte man bei der Prüfung einer nicht transparenten AGB Klausel, von den Maßstäben des Reisevertragsrechts, aber auch von den AGB Recht ausgehen. Bei einem Individualstreit sollte man von der für den Reisenden vorteilhafteren und im abstrakten Kontrollverfahren nach dem UKlaG von der für den Reisenden ungünstigsten möglichen Auslegung ausgehen.

Teilnichtigkeit und Gesamtbeurteilung

Verstoß gegen halbzwingende Normen

Nur anhand der Vorschrift, kann nicht festgestellt werden, ob von einer Nichtigkeit der abweichenden Vereinbarung auf die Nichtigkeit des gesamten Reisevertrags geschlossen werden kann. Dasselbe ergab sich für die Vorgängernorm des § 651 m a.F. Bei der alten Rechtslage kam es bei einer modifizierten Anwendung des § 139 bei der Teilnichtigkeit in den meisten Fällen zu einer Gesamtnichtigkeit. Die Pauschalreiserichtlinie 1 sah keine Vorgaben bezüglich möglicher Verstöße gegen die halbzwingenden Normen vor. Durch Art. 23 des reformierten Sekundärrechtsakts wurde die Unabdingbarkeit der Richtlinie geregelt. Laut Abs. 3 sind vertragliche Vereinbarungen oder Erklärungen, welche einen Verzicht auf die Rechte, die sich aus der Richtlinie ergeben oder deren Einschränkung un- oder mittelbar bewirken oder darauf gerichtet sind eine Umgehung der Anwendung herbeizuführen, für den Reisenden nicht bindend. Bei der Transformation wurde der nationale Gesetzgeber von der Formulierung des § 651 m a.F. geleitet. Geht man von der Semantik des Art. 23 III Pauschalreiserichtlinie II aus, dann erkennt man den Wunsch des supranationalen Gesetzgebers, nur solche Vereinbarungen für unwirksam zu erklären und hingegen den Reisevertrag an sich bestehen lassen. Damit kommt es auch durch die unpräzise deutsche Gesetzesformulierung zu einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift. Es kommt nicht zu einem Rückgriff auf § 139 BGB. Im Ergebnis lässt sich erkennen, dass es durch die richtlinienkonforme Auslegung des § 651 y zu einer Teilnichtigkeit der §§ 651 a ff. BGB abweichenden Vereinbarungen oder Erklärungen kommt, welche zu Lasten des Reisenden ausfallen. Sollte es dennoch zu einer Anwendung des § 139 BGB kommen, dann ist im Zweifel davon auszugehen, dass es besser wäre den übrigen Vertragsinhalt aufrechtzuerhalten. Dies würde der Interessenlage beider Parteien entsprechen und vor allem würde das Schutzbedürfnis des Reisenden und des Normzwecks des § 651 y BGB Berücksichtigung finden.

Gesamtbeurteilung unzulässig

Es darf nicht zu einer Gesamtbeurteilung von nachteiligen Regelungen mit den für den Reisenden vorteilhaften Vereinbarungen im Rahmen eines gegenseitigen Ausgleichs kommen. Alle AGB Klauseln müssen mit dem Gesetz vereinbar sein. Eine Kompensation widerspricht den Geboten der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Zu der Annahme dieser Unzulässigkeit kommt es überwiegend auch bei der Parallelvorschrift des § 312 k BGB.

Verzichtserklärungen

Grundsätzliche Unwirksamkeit

(1) Es kann nicht zu einer Verzichtserklärung des Reisenden am Urlaubsort kommen, da dies zu einem Verstoß gegen § 651 y BGB führen würde, denn der Schutz wirkt bis zum Reiseende. Erklärungen von Reisenden sind auch von diesem Abweichungsverbot inbegriffen. Im Urlaub ist der Reisende im Zusammenhang mit solchen Verzichtserklärungen in einer Art Ausnahmesituation. Würde man Verzichtsvereinbarungen anerkennen, dann würde es zu einer Entwertung des § 651 y BGB kommen. (2) Es gibt jedoch eine entgegenstehende Auffassung in Teilen der Rechtsprechung. Die Befürworter dieser Ansicht vertreten die Ansicht, dass der Reisende und auch die Reiseleitung als Vertreter des Veranstalters bereits am Urlaubsort einen Abfindungsausgleich über die Reisemängelansprüche schließen kann. Durch diese Ansicht wird jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, dass durch das Reisevertragsrecht unter bewusster Einschränkung der Vertragsfreiheit nach § 651 y halbzwingende Normen erschafft. Vor allem unter Beachtung der Zwangslage des Reisenden muss es zu einer Anwendung des § 651 y kommen. Durch eine sogenannte „Generalbereinigung“ am Urlaubsort, welche meistens unter Druck am Urlaubsort entsteht, wird dem Reisenden der Rechtsschutz durch die inländischen Gerichte genommen. Aus diesem Grund war auch das LG Hamburg darauf beschränkt, den am Urlaubsort anerkannten Betrag zuzuerkennen, auch wenn dieser im Nachhinein doch nicht mehr bestand. Aus diesem Grund kommt es ab und an zu der Unwirksamkeit eines bei der Abhilfe eines Reisemangels erklärten Erlasses weitgehender Ansprüche oder einer Vereinbarung zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter am Urlaubsort. Damit kann ein Reisender z.B. keine weiteren Ansprüche geltend machen, nach der Umquartierung wegen einer Doppelbuchung. Diese sind dann als unwirksam anzusehen. (3) Beurteilt der Reisende die Reise in einem ausgefüllten Fragebogen als positiv, dann kann darin kein zulässiger Verzicht des Reisenden gesehen werden. Kommt es zu einem Prozess, so muss der Reisende dort ausführlich darlegen, warum er seiner vorhergehenden Beurteilung nun widerspricht. (4) Darüber hinaus können auch keine Verzichtserklärungen eines Dritten (z.B. Ferienhausverwalter), welcher der Sphäre des Reiseveranstalters angehört und mit dem Reisenden eine Vereinbarung trifft, in der der Reiseende auf die Geltendmachung von vertraglichen Gewährleistungsansprüchen aus dem Reiserecht gegenüber dem Reiseveranstalter verzichtet, in einem Prozess verwertet werden. Weiterhin als unwirksam nach §3 307 II Nr. 1, 651 y BGB ist eine Abfindungsklausel anzusehen, welche sich in einer Quittung befindet, die am Reiseende am Zielort ausgestellt wird und die Rückzahlung einer Kaution für eine Ferienwohnung beinhaltet.

Freiwillige Vertragsänderungen

Teilt der Reiseveranstalter dem Reisenden jedoch noch vor dem Reiseantritt etwaige Mängel mit, wie z.B. die Unterbringung des Reisenden in einem anderen Hotel, dann steht es dem Reisenden zu eine Änderung des Reisevertrags in Form einer einverständlichen Umbuchung vorzunehmen. Wird dem Reisenden daraufhin eine andere Reiseleistung angeboten und der Reisende nimmt diese an, dann findet der § 651 y BGB keine Anwendung mehr. Es kommt dann zu einem Ausschluss von Gewährleistungsrechten des Reisenden. Indem der Reisende nicht weiter auf die Information eingeht, kann die alleinige Kenntnisnahme jedoch nicht gleich als Verzicht auf Ansprüche aufgefasst werden. Aus diesem Grund sind in den Erklärungen des Reisenden am Urlaubsort zu den vorhandenen Reisemängeln keine Angebote zu Vertragsänderungen zu erkennen, welche die Rechte des Reisenden einschränken würden.

Abfindungssummen und Ersatzleistungen

(1) Es gibt weiterhin einige Bedenken im Hinblick auf einverständliche Abhilfemaßnahmen am Urlaubsort mit Ausgleichszahlungen oder Zusatzleistungen. Dazu kommt es vor allem wenn der Reiseveranstalter im Hinblick auf die Kundenzufriedenheitsstrategie die Mängel sofort beseitigen möchte und ein solches Vorgehen dann nicht mit einer Verzichtserklärung verbindet. Damit kommt es zu einem außergerichtlichen Vergleich nach § 779 I BGB durch ein gegenseitiges Nachgeben. Die Dispositionsfreiheit eines solchen Rechtsgeschäfts wird durch § 651 y I BGB gesperrt und damit kommt der § 779 nicht mehr zur Anwendung. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der Reisende sich in einer Zwangs- und Ausnahmesituation befindet. (2) Ein solcher einverständlicher Vergleich kann nicht mit einer Verzichtserklärung des Reisenden verbunden werden. Denn dadurch würde es bei dem Reisenden dazu kommen, dass er denkt, dass er auf die Geltendmachung seiner Ansprüche nach dem Ende seiner Reise wirksam verzichtet. Alle Verzichtserklärungen sind jedoch unzulässig und unwirksam.

Abweichende Vereinbarung der Verjährung

Verjährungserleichterung

(1) Laut dem § 651 m S. 2 a.F. konnte die zweijährige Verjährungsfrist des § 651 g II a.F. dank des § 202 BGB geändert werden und eine Verkürzung war noch vor Mitteilung des Mangels auf mindestens ein Jahr möglich. Das Ziel der Angleichung durch den Gesetzgeber wurde durch die Neufassung des § 651 y revidiert. Durch den vollharmonisierenden Charakter der Pauschalreiserichtlinie soll es nicht zu einer Abweichung zu Lasten des Reisenden kommen. Damit werden die bereits vorher in der reiserechtlichen Literatur geäußerten Bedenken nur bestätigt. (2) Laut § 651 y S. 2 BGB kann es auch nicht zu einer Erleichterung der Verjährungsfrist nach der Mitteilung eines Mangels kommen. Es ist weder unzulässig die Verjährungsfrist auf unter ein Jahr zu begrenzen, noch Vereinbarungen zur Verjährungshemmung zu treffen. Der § 651 j BGB kann genau so wie alle anderen Regelungen im Reiserecht aufgrund von § 651 y S. 2 BGB nicht umgangen werden. Damit sind alle Gestaltungen erfasst. Der Zeitpunkt ist unerheblich, da eine solche Vereinbarung auch noch nach der Mängelanzeige eine starke Wirkung zu Lasten des Reisenden entfalten kann. In der Praxis kommt dem keine große Bedeutung zu, da davon auszugehen ist, dass sich der Reisende nicht auf eine so kurze Verjährungsfrist einlassen würde. In einer Drucksituation könnte jedoch damit zu rechnen sein. Nur dadurch kann es zu dem Schutzniveau kommen, welches durch die Richtlinie geschaffen werden soll.

AGB-Klauseln

(1) In der Praxis kommt es regelmäßig zu vertraglichen Abänderungen durch individuelle Vereinbarungen oder aber auch durch AGB, was nach Maßgabe der Musterkonditionen des DRV 2017 erfolgt. (2) Wegen des § 651 y BGB kann es nicht zu einer Verkürzung der Verjährungsfrist in den AGB kommen. Schon alleine wegen eines Verstoßes gegen die Klauselverbote der § 309 Nr. 7a und 7b BGB wären sie ungültig, wenn es zu einer Begrenzung oder einem Ausschluss der Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden, für andere Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit kommen würde. Zu einer Begrenzung der Haftung iSd § 309 Nr. 7a und 7b kommt es auch durch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit der Schadensersatzansprüche durch die Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen. Der alten Rechtslage zu Folge stellten viele Klauseln des Reiseveranstalters hiergegen einen Verstoß dar, wenn die Ansprüche der §§ 651 c ff. a.F. nach einem Jahr bereits verjähren. Davon sollten auch vertragliche Schadensersatzansprüche des Reisenden nach den §§ 651 f. I a.F. BGB erfasst sein, welche auf den Ersatz eines Körper oder Gesundheitsschadens auf Grund eines vom Reiseveranstalter zu vertretenden Mangels gerichtet sind bzw. auf das grobe Verschulden des Reiseveranstalters oder seines Erfüllungsgehilfen. (3) Stellt eine Formularbestimmung einen Verstoß gegen ein Klauselverbot dar, dann kann diese Bestimmung nur teilweise aufrechterhalten werden, wenn diese nach ihrem Wortlaut verständlich und sinnvoll eine in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil aufspalten lässt. Die meisten Klauseln hatten nur eine einzige homogene Regelung , mit der alle Ansprüche des Reisenden nach §§ 651 c-f a.F. BGB bei der Verjährung auf ein Jahr verkürzt wurden. Laut dem BGH scheidet eine geltungserhaltende Reduktion auf einen erlaubten Inhalt aus und aus diesem Grund sind solche verbotswidrigen Haftungsbegrenzungen unwirksam. Auf Grund des neuen § 651 y S. 2 BGB ist die Problematik der fehlenden Ausnahmereglung nach § 309 Nr. 7 lit. a und der Klausel, durch welche die Verjährung verkürzt werden soll, nicht mehr von Bedeutung, da diese Klausel schon alleine wegen der Herabsetzung unzulässig wäre. In Zukunft ist also damit zu rechnen, dass durch den Reiseveranstalter keine solchen Klauseln mehr erfolgen werden.