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Aus PASSAGIERRECHTE
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Probleme auf dem Vorflug als außergewöhnliche Umstände des verspäteten Fluges


Kursiver Text

Der Flug ist annulliert oder es liegt eine Verspätung vor und die Fluggesellschaft möchte nicht zahlen, mit der Begründung, dass ein außergewöhnlicher Umstand für die Flugannullierung oder das verpassen eines Anschlussfluges vorliegt. Dieser Beitrag befasst sich mit dem Thema was ein außergewöhnlicher Umstand ist und wie sich ein außergewöhnlicher Umstand bei einem Vorflug auf den unmittelbar folgenden Nachfolgeflug auswirkt.

Haftungsausschluss bei außergewöhnlichem Umstand

Grundsätzlich muss die Fluggesellschaft die Folgen einer erheblichen Verspätung von mindestens drei Stunden Überbuchung, Stornierung oder Ausfall eines Fluges tragen, indem der Betroffenen eine Entschädigung zusteht. Nach Art. 5 VO (EG) Nr.261/2004 wird ein hohes Schutzniveau der Reisenden angestrebt um ihnen jegliche Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ihnen durch die Annullierung entstanden ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Fluggesellschaft die Verantwortung der Ursache für die Verspätung oder gar der Annullierung des Fluges trägt. Eine Haftung der Luftfrachtführer scheidet an dem Punkt aus, wenn seinerseits nachgewiesen werden kann, dass alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden um die Schäden zu vermeiden und außerhalb dem Einflussbereich der Fluggesellschaft und demnach ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Folglich müssen Flugunternehmen alle ihnen Zumutbaren Maßnahmen um Flugannullierungen oder Verspätungen zu vermeiden ergreifen und diese Maßnahmen müssen scheitern, dabei müssen sie ihr Personal, materiellen und Finanzen ausschöpfen (vgl. BGH, Urt. v. 04.10.2010 – Xa ZR 15/10) und vortragen, warum es ihnen nicht zumutbar war auf gewisse Möglichkeiten zurückzugreifen (vgl. AG Paderborn, 15.03.2012 – 50 C 254/11). Liegt ein Umstand vor, welches Unvermeidbar war handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand, in diesem Fall ist das Flugunternehmen nicht zur Zahlung verpflichtet.

Voraussetzungen für einen außergewöhnlichen Umstand Die Frage, welche die Passagiere dabei beschäftigt lautet: Was sind außergewöhnliche Umstände? Dies ist Gesetzlich nicht geregelt und ist stets ein Streitpunkt zwischen den Passagieren und der Fluggesellschaft. Zu den außerordentlichen Umständen zählen unter anderem: Schneechaos, Unwetter, Blitzschlag, Politische Instabilität, Streiks außerhalb der Airline, Terroranschlag… in diesen Fällen muss die Airline keine Ausgleichzahlung leisten, aber sie sind verpflichtet die Passagiere zu betreuen und die Weiterreise zu ermöglichen. Allerdings hängt die Frage, ob es sich um ein außergewöhnlichen Umstand handelt meist von dem jeweiligen Einzelfall ab. Dabei unterliegt die Beweisführungspflicht bei der Fluggesellschaft. Genau in diesem Punkt liegt das große Problem, neben den einigen wenigen anerkannten Fällen wann ein solcher Zustand vorliegt, gibt es unzählige ungeklärte und wie schon erwähnt Einzelfallabhängige Umstände was unter der Voraussetzung der „außergewöhnlichen Umstand“ zu fassen ist und was nicht.

Außergewöhnlicher Umstand bei Streik

Eines der häufigsten Fälle betrifft die Frage, ob ein Streik unter einem außergewöhnlichen Umstand zu fassen ist. Dies kann nicht pauschal beantwortet werden, dabei ist zu unterscheiden ob es ein Streik innerhalb der Airline ist und wenn ja, ob die Airline alles versucht hat um den Streik zu verhindern oder ob es ein Streik außerhalb der Airline war. Meist handelt es sich z.B bei einem Fluglotsenstreik um ein für das Flugunternehmen betriebsfremden Umstand. Bei einem Streik geht es in erster Linie darum, den Flughafenbetrieb zu behindern, aus diesem Grund ist es bedeutungslos, ob die Fluglosten oder die Piloten streiken, die Flugunternehmen müssen allerdings vorbringen, warum der jeweilige Streik die Ursache für die Verspätung oder gar Annullierung war, um sich auf einen außergewöhnlichen Umstand zu berufen (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 22.06.2011, 25 C 10228/10). Jedoch ist es der Airline untersagt, sich auf einen außergewöhnlichen Umstand zu berufen, wenn der Fluglotsenstreik als Vorkommnis auf einem Flughafen im Ausland stattgefunden hat, in diesem Fall ist es die Pflicht der Airline ersatzflugzeuge zur Verfügung zu stellen, für den Fall, dass ein Flugzeug verspätet ankommt. In solch einem Fall kann sich die Airline auch nicht darauf berufen, dass jeweilige Ersatzflugzeuge verhindert oder anderweitig in Verwendung sind (vgl. AG Hannover, Urt. v. 18.04.2012, 416 C 12559/11).

Außergewöhnlicher Umstand bei schlechten Wetterbedingungen

Weiterhin liegt kein außergewöhnlicher Umstand bei extrem schlechten Wetterbedingungen vor, wenn die Airline verschuldet keine Vorkehrungen getroffen hat, zu denken z.B wenn die Airline vernachlässigt hat Enteisungsmittel zu verwenden oder die Maschine nicht wie angemessen auf den Winter auszurüsten. Dahingegen handelt es sich bei einem Vogelschlag um einen außergewöhnlichen Umstand, den ein Vogelschlag liegt außerhalb des technischen und auch organisatorischen Bereichs der Fluggesellschaft. Damit man einen Vogelschlag dem betrieblichen Bereich der Fluggesellschaft zugesprochen könnte, müsste sie den Flugplan und die Orientierung der Vögel kennen und beherrschen können, solch eine Verantwortung liegt außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit einer Airline (vgl. BGH, Urt. v. 24.09.2013, X ZR 160/12).

Außergewöhnlicher Umstand bei technischen Problemen

Eines der Umstrittenen Fälle betrifft die Frage ob technische Probleme als außergewöhnliche Umstände zu sehen sind oder nicht. Hierzu hat der EuGH entschieden (EuGH, Urt. V. 22.12.2008), dass technische Probleme bei einem Flugzeug keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn sie auf Grund ihrer Natur des Flugzeuges sind. Davon ist selbst dann nicht abzusehen, wenn die Airline alle notwendigen Maßnahmen getroffen und die vorgeschriebenen Wartungsarbeiten sowohl ordnungs- als auch fristgemäß ausgeführt hat. Eine Ausnahme liegt jedoch dann vor, wenn die Ursache des technischen Problems auf einen Umstand zurückgeht, dass nicht unter ein normales Vorkommnis zu fassen und somit nicht von der jeweiligen Airline zu kontrollieren ist. Dies liegt unteranderem dann vor, wenn ein versteckter Fabrikationsfehler an einem Teil der Maschine der Airline anhaftet, welches wirtschaftlich unannehmbare Kosten mit sich bringt. Welche Voraussetzungen genau unter diesem Fabrikationsfehler mit Folgeproblemen zu fassen sind hat das Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.8.2012 näher erläutert. Namentlich liegt dies vor, wenn durch den Fabrikationsfehler ein solcher technischer Defekt entsteht, dass die Folge nicht mehr beherrschbar ist und somit außerhalb der normalen Betriebstätigkeit der Airline liegt. Nach dem besagten Urteil kann von solch einem Umstand dann gesprochen werden, wenn nicht nur ein einziges Flugzeug davon betroffen ist, sondern eine ganze Flugreihe der Airline z.B eine Flugstrecke mit einem Anschlussflug oder eine gesamte Luftstrecke an einem Flughafen. Folglich ist festzuhalten, dass grundsätzlich Fabrikationsfehler allein nicht unter der Bestimmung eines außergewöhnlichen Umstandes fällt, solange die Folge lediglich ein Flugzeug einer ganzen Flotte von mehreren Maschinen eines Luftunternehmens betrifft. Erforderlich ist vielmehr, dass die gesamte Flugflotte oder ein erheblicher Teil der Flotte des Luftunternehmens von der Konstruktions-und Fabrikationsfehler betroffen sind.

Außergewöhnlicher Umstand bei einem Vorflug

Schließlich ist darauf einzugehen, wie sich ein außergewöhnlicher Umstand bei einem Vorflug, für den dadurch verspäteten Nachfolgeflug auswirkt und auch für diesen Flug als außergewöhnlich anzusehen ist. Nach dem dazu ergangenen Urteil, beschlossen die Richter, dass ein Ereignis, welches während des Fluges entstanden ist, für den unmittelbar darauf folgenden Flug als außergewöhnlicher Umstand akzeptiert werden kann. Jedoch ist dies für alle weiteren Flüge nicht mehr anzunehmen. Sprich, die Airline kann sich nur auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, wenn das Ereignis bei davorliegenden Vorumlaufflügen ereignet ist und nicht bei unmittelbaren Vorflug. Eine genauere Äußerung dazu wurde nicht mitgeteilt, dies liegt darin, dass an erste Stelle die Fluggastrechte zu schützen sind, aus diesem Grund werden Annullierungs-bzw. Verspätungsgründe sehr eng angelegt um den Passagieren eine Ausgleichzahlungsanspruch zu ermöglichen (vgl. EuGH, Urt. v. 04.10.2012 – C-22/11 – Finnair/Lassooy), würde man eine Ursachenkette weit auslegen, würde der Fluggastschutz umgangen werden. Zumal das Umlaufverfahren der Flüge zu den Organisations- und betriebsrahmen der Airline gehört und daher nicht auf Kosten der Passagiere ausgetragen werden (vgl. LG Hannover, Urt. v. 18.01.2012 – 14 S 52/11). Einen ähnlichen Fall wurde vom Amtsgericht Rüsselsheim entschieden (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 05.07.2013 – 3 C 145/13 (37), in diesem Fall handelt es sich bei dem vorangegangenen Flug um einen Ausfall von Flugsicherungsanlage, hierbei hat das Amtsgereicht Rüsselsheim entschieden, dass im Falle eines Ereignisses während des Fluges lediglich für den unmittelbar darauf folgenden Flug als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden kann, jeder weiterer nachfolgender Flug kann sich nicht darauf berufen. Folglich kann der Rückgriff einer Airline auf einen außergewöhnlichen Umstand bejaht werden, wenn der außergewöhnliche Umstand bereits bei dem davorliegenden Vorumlaufflügen eingetreten ist und nicht schon bei dem unmittelbaren Vorflug.


Zu merken ist somit, dass ein Fluggast, bei erheblicher Verspätung von der Fluggesellschaft einen Ausgleichzahlungsanspruch besitzt (Art.7 Fluggastverordnung). Die Airline kann sich von dieser Zahlungspflicht nur befreien, wenn ein außergewöhnlicher Umstand eingetreten ist, dies ist dann zu bejahen, wenn der Flug unmittelbar an die Ursache der Verspätung Bezug nimmt, bezogen auf Umlaufflügen ist dies der erste Flug nach Eintritt der Verspätung. Anspruchsgegner Stehen Ihnen als Passagier Ansprüche zu, müssen sie die bei der Airline geltend machen und nicht gegenüber dem Reisebüro oder dem Reiseveranstalter. Es ist jedoch nicht falsch, das Reisebüro um Hilfe zu bitten. Handelt es sich bei ihrer Reise um eine Pauschalreise, stehen ihnen zusätzlich Minderungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter zu.

Wichtige Urteile:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008, C-449/07

Urteil vom 28.06.2013, Az. 1 S 47/12, LS Verordnung (EG) Nr. 261/2004

AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 31.01.2011, 4 C 308/10

Frankfurt am Main, Urteil vom 25.05.2011, 31 C 2/11 (16)

AG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2011, 25 C 10228/10

AG Hannover, Urteil vom 18.04.2012, 416 C 12559/11

EuGH, Urteil vom 04.10.2012 – C-22/11 – Finnair/Lassooy

LG Hannover, Urteil vom 18.01.2012 – 14 S 52/11

AG Rüsselsheim, Urteil vom 05.07.2013 – 3 C 145/13

BGH, Urteil vom 04.10.2010 – Xa ZR 15/10

AG Paderborn, Urteil vom 15.03.2012 – 50 C 254/11

OLG Köln Az.7 U 199/09