EuGH Urteile zu Flugverspätung

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Europäischer Gerichtshof und Urteile zum Thema FLUGVERSPÄTUNG und ENTSCHÄDIGUNG

Die Urteilsliste mit Urteilen des EuGH zu Ausgleichszahlungen und Entschädigung bei Flugverspätungen wird ständig aktualisiert.

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EuGH Urteile (Tabelle) zu FLUGVERSPÄTUNG und FLUGGASTRECHTEN der VO Nr. 261/2004

Aktenzeichen Datum Parteien Gegenstand
C-559/16 07.09.2017 Bossen v Brussels Airlines Berechnung der Entfernung nach der Großkreismethode EuGH C-559/16 nach Luftlinienentfernung
  • Höhe der Entschädigung bei Flugverspätung oder Flugausfall gem. Art. 7 VO Nr. 261/2004 berechnet sich nach Luftlinienentfernung zwischen erstem Abflughafen und letztem Zielflughafen, ungeachtet etwaiger Zwischenlandungen oder tatsächlich geflogener Flugstrecke
  • Flugpassagiere mit Verspätungen auf Umsteigeverbindungen oder nach Verpassen des Anschlussfluges erhalten keine höhere Entschädigung allein wegen der längeren Flugstrecke
C-581/10 C-629/10 23.10.2012 EuGH Urteil zur rechtlichen Vereinbarkeit der Leistung von Ausgleichszahlungen bei erheblicher Verspätung, Rs. C‑581/10 und C‑629/10 Nelson gegen Deutsche Lufthansa AG (C‑581/10) und The Queen Rechtliche Vereinbarkeit der Leistung von Ausgleichszahlungen bei erheblicher Verspätung, Rs. C‑581/10 und C‑629/10
  • Die Verordnung Nr. 261/2004 enthält keine Regelung dazu unter welchen Voraussetzungen einem Fluggast bei einem verspäteten Flug ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht. Aus diesem Grund sind die Art. 5-7 der Verordnung Nr. 261/2004 so auszulegen, dass den Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen kann, wenn das Endziel mit einer Verspätung von über drei Stunden erreichen. Ein solcher Anspruch kann jedoch entfallen, wenn die Verspätung auf Grund eines außergewöhnlichen Umstands auftritt.
  • Diese Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Verspätung nach der Verordnung Nr. 261/2004 ist unproblematisch mit Art. 29 des Montrealer Übereinkommens vereinbar. Sie tritt neben die Regelung des Montrealer Übereinkommens auf Grund der guten Vereinbarkeit.
C 294/10 12.05.2011 EuGH Urteil zur Einplanung einer zeitlichen Reserve bei Flügen zur Verhinderung einer Annullierung, Rs. C 294/10 Eglītis, Ratnieks gegen Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija, (Beteiligte:Air Baltic Corporation AS) Einplanung einer zeitlichen Reserve bei Flügen zur Verhinderung einer Annullierung, Rs. C 294/10
  • Ein Luftfahrtunternehmen sollte stets dafür sorgen, dass eine Verspätung die durch das auftreten eines außergewöhnlichen Umstands ergeht, nicht zu einer Annullierung des Fluges führen darf. Dazu ist es notwendig, dass ein Luftfahrtunternehmen stets eine gewisse Zeitreserve einplant, so dass ein Flug schnellstmöglich nachdem der außergewöhnliche Umstand nicht mehr herrscht, durchgeführt werden kann. Wird eine solche Zeitreserve nicht eingeplant, so ist nicht davon auszugehen, dass ein Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.
  • Eine Mindestzeitreserve kann nicht allgemein festgelegt werden und für jedes Luftfahrtunternehmen in jeder Situation gelten, da diese für jeden Einzelfall separat zu bestimmen ist.
C 402/07 C 432/07 19.11.2009 EuGH Urteil zur Abgrenzung von einer großen Verspätung und Annullierung, Rs. C 402/07 und C 432/07 Sturgeon gegen Condor Flugdienst GmbH (C-402/07) und Böck, Lepuschitz gegen Air France SA (C‑432/07) Abgrenzung von einer großen Verspätung und Annullierung, Rs. C 402/07 und C 432/07
  • Da der Begriff der Verspätung nicht näher definiert wird in der Verordnung Nr. 261/2004 ist dann von einer Verspätung auszugehen, wenn der Flug zwar nach der ursprünglichen Planung durchgeführt wird, sich jedoch die tatsächliche Abflugzeit von der planmäßigen Abflugzeit unterscheidet.
  • Dennoch kann ein Flug der verspätet ist, nie als annulliert eingestuft werden. Dabei ist die Dauer der Verspätung irrelevant. Auch bei einer sehr großen Verspätung des Fluges kann keine Annullierung angenommen werden, so lange der Abflug nach der ursprünglichen Flugplanung stattfindet.
C-204/08 09.07.2009 EuGH Urteil zur Einklagung von Ausgleichszahlungen bei dem Gericht am Abflugort oder am Ankunftsort, Rs. C‑204/08 Peter Rehder gegen Air Baltic Corporation Einklagung von Ausgleichszahlungen bei dem Gericht am Abflugort oder am Ankunftsort
  • Hauptsächlich werden Dienstleistungen die im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag stehen, gleichermaßen an dem Ort des Abflugs und dem Ort der Ankunft geleistet.
  • Wird der Fluggast von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat mit einer einzigen Luftfahrtgesellschaft befördert, nämlich dem Luftfahrtunternehmen mit der der Vertrag geschlossen wurde, so kann der Fluggast bei der Forderung von Ausgleichszahlungen wählen zwischen dem Gericht am Abflugort und dem Gericht am Ankunftsort.
C 83/10 13.10.2011 EuGH Urteil zur Annullierung bei Rückkehr des Flugzeuges zum Ausgangsflughafen, Rs. .: C 83/10 Rodríguez, Sousa, Lueiro, González, Barreiro, Alonso gegen Air France SA Annullierung bei Rückkehr des Flugzeuges zum Ausgangsflughafen, Rs. .: C 83/10
  • Startet ein Flugzeug und kehrt dann jedoch wieder zu dem Ausgangsflughafen zurück, so ist auch in einem solchen Fall von einer Annullierung auszugehen. Denn eine Annullierung ist immer dann anzunehmen, wenn der Flug nicht planmäßig durchgeführt wurde.
  • Warum genau ein Flugzeug zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss, ist für die Beurteilung, ob es sich dabei um eine Annullierung handelt oder nicht, irrelevant.
C-315/15 04.05.2017 EuGH Urteil zu Kollision mit Vogel als außergewöhnlicher Umstand Rs. C-315/15 Pešková,Peška gegen Travel Service a.s. Kollision mit Vogel als außergewöhnlicher Umstand Rs. C-315/15
  • Kollision von Flugzeug mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand nabhängig davon, ob es durch diese Kollision tatsächlich zu einem Schaden am Flugzeug gekommen ist oder nicht.
  • Bei Schaden am Flugzeug durch Kollision, reicht es aus, wenn ein dazu befähigter Fachmann das Flugzeug einer Kontrolle unterzieht. Es ist nicht nötig, dass ein Luftfahrtunternehmen auf einen Fachmann seiner Wahl zurückgreift, um durch diesen die erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen erneut vornehmen zu lassen. Eine solche erneute Kontrolle kann dann nicht als außergewöhnlicher Umstand angeführt werden und sollte schon gar nicht zu einer Verspätung von über drei Stunden führen.
C 344/04 10.01.2006 EuGH Urteil zu Befugnissen und Aufgaben von nationalen Gerichten Rs. C 344/04 The Queen, auf Antrag von International Air Transport Association, European Low Fares Airline Association gegen Department for Transport Befugnisse und Aufgaben von nationalen Gerichten Rs. C 344/04
  • Keine Befugnis von nationalen Gerichten zur Feststellung der Ungültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts.
  • Befugnis hat ausschließlich der Gerichtshof. Bei Auffassung, dass ein Gemeinschaftsrechtsakt ungültig ist,muss das Verfahren ausgesetzt werden und bei dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung der Gültigkeit vorgelegt werden.
C-452/13 04.09.2014 EuGH Urteil zu Bestimmung des Zeitpunktes der Ankunft Rs. C- 452/13 Germanwings GmbH gegen Ronny Henning Bestimmung des Zeitpunktes der Ankunft Rs. C- 452/13
  • Bei der Ermittlung des Zeitpunktes der Ankunft kommt es ausschließlich darauf an, wann die Flugzeugtüren geöffnet werden. Ausreichend ist dann bereits die Öffnung nur einer Tür.
  • Begründet wird dies damit, dass erst ab dem Augenblick in dem zumindest eine Flugzeugtür geöffnet wird, der Fluggast die Chance hat sich aus dem Flugzeug nach draußen zu begeben. Erst dann kann er seinen Angelegenheiten frei nachgehen.
C-139/11 22.11.2012 EuGH Urteil zu Bestimmung der Frist zur Klage auf Ausgleichszahlungen durch nationales Recht Rs. C-139/11, Cuadrench Moré gegen Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV Bestimmung der Frist zur Klage auf Ausgleichszahlungen durch nationales Recht Rs. C-139/11
  • Klage auf Zahlung von Ausgleichsleistungen nach Art. 5 und Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 muss innerhalb einer Frist erhoben werden, welche nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaates zu ermitteln ist.
  • Die zweijährige Verjährungsfrist des Warschauer Abkommens kann bei Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 nicht gelten.
C-145/15 17.03.2016 EuGH Urteil zu Einrichtung einer nationalen Stelle zur Kontrolle der Verordnung Nr. 261/2004 Rs. C-145/15 und C 146/15, Ruijssenaars, Jansen, Dees-Erf gegen Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu Einrichtung einer nationalen Stelle zur Kontrolle der Verordnung Nr. 261/2004 Rs. C-145/15 und C 146/15
  • Art. 16 der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt, dass von jedem Mitgliedstaat eine nationale Stelle benannt werden soll, welche die generelle Einhaltung der Verordnung zu kontrollieren hat.
  • Diese nationale Stelle ist nicht bei der Eintreibung der Ausgleichszahlungen im Prozess zuständig sondern dafür Maßnahmen für ein Fehlverhalten zu entwickeln. Verwaltungsrechtliche Durchsetzungsmaßnahmen für jeden Einzelfall sind nicht zu ergreifen.
C-255/15 22.06.2016 EuGH Urteil zu Herabstufung in eine niedrigere Klasse bei mehreren Flügen auf einem Flugschein unter einem Gesamtpreis zusammengefasst Rs. C-C 255/15 Mennens gegen Emirates Direktion für Deutschland Herabstufung in eine niedrigere Klasse bei mehreren Flügen auf einem Flugschein unter einem Gesamtpreis zusammengefasst Rs. C-C 255/15
  • Bei Herabstufung in niedrigere besteht ein Anspruch auf Erstattung gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Zur Ermittlung des geschuldeten Betrags dient der Flugschein, unabhängig davon, ob nur dieser eine Flug oder zusätzlich andere Flüge auf dem Flugschein verzeichnet sind. Sind mehrere Flüge auf einem Flugschein verzeichnet, gilt nur der Preis des Fluges, auf welchem es zu einer Herabstufung gekommen ist.
  • Beinhaltet Flugschein nur den Gesamtpreis aller auf dem Flugschein befindlichen Flüge und sind die Preise für die Einzelflüge nicht aufgelistet, so ist der geschuldete Betrag aus dem Quotienten der Länge der betroffenen Flugstrecke und der der Gesamtstrecke der Beförderung entspricht, auf die der Fluggast einen Anspruch hat, zu ermitteln. Bei geschuldeten Betrag wird nur der Preis des reinen Fluges ohne die Steuern und Gebühren berücksichtigt.
C-321/11 04.10.2012 EuGH Urteil zu Nichtbeförderung auf Anschlussflug wegen Verspätung auf Zubringerflug Rs. C-321/11 Cachafeiro,Varela-Villamor gegen Iberia, Líneas Aéreas de España SA Nichtbeförderung auf Anschlussflug wegen Verspätung auf Zubringerflug Rs. C-321/11
  • Werden zwei aufeinanderfolgende Flüge gebucht, der erste davon verspätet sich und das Luftfahrtunternehmen welches die Verspätung zu verschulden hat, nimmt an, dass die betroffenen Fluggäste ihren Anschlussflug nicht mehr erreichen werden und deshalb ihre Plätze annulliert, so liegt eine Nichtbeförderung vor.
  • Eine Nichtbeförderung liegt nur vor, wenn der Fluggast über die Bordkarte verfügt, die ihn zu dem Flug befähigt und sich ordnungsgemäß am Flugsteig einfindet.
C-549/07 22.12.2008 EuGH Urteil zu Technischen Problemen als außergewöhnlicher Umstand , Rs. C 549/07 Wallentin-Hermann gegen Alitalia – Linee Aeree Italiane SpA Technische Probleme als außergewöhnlicher Umstand , Rs. C 549/07
  • Technische Probleme bei einem Flugzeug können nicht als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden. Dabei ist es unabhängig, ob sich ein solches technisches Problem bereits bei der Wartung eines Flugzeuges zeigt oder auf Grund von einer unterbliebenen Wartung auftritt.
  • Selbst wenn ein Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt wurden, so lässt dies nicht darauf schließen, dass das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen unternommen hat um sich von seiner Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen zu befreien.
C 11/11 26.02.2013 EuGH Urteil zu Verpassen des Anschlussfluges wegen geringer Verspätung aber Erreichen des Endziels mit großer Verspätung, Rs. C 11/11 Air France SA gegen Folkerts Verpassen des Anschlussfluges wegen geringer Verspätung aber Erreichen des Endziels mit großer Verspätung Rs. C 11/11
  • Verspätet sich das Zubringerflugzeug um eine Zeitspanne, welche unterhalb der Zeitspanne in Art. 6 der Verordnung Nr. 261/2004 liegt, verpasst der von dieser Verspätung betroffene Fluggast aber dennoch seinen Anschlussflug und erreicht sein Endziel dann mit einer Verspätung über drei Stunden, so steht ihm ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.
  • Obwohl es zwei Arten von Verspätungen gibt, ist es für die Leistung von Ausgleichszahlungen nicht von Bedeutung, ob die anfängliche Verspätung weniger oder mehr als drei Stunden betrug. Es kommt einzig und alleine auf die Verspätung am Endziel an.
C-302/16 07.11.2017 EuGH Urteil zu dem ausführenden Luffahrtunternehmen als richtigen Anspruchsgegner bei der Leistung von Ausgleichszahlungen Rs. C 302/16 Krijgsman gegen SLM Ausführendes Luftfahrtunternehmen als richtiger Anspruchsgegner bei der Leistung von Ausgleichszahlungen Rs. C 302/16
  • Bei Beförderungsvertrag zwischen Fluggast und ausführendem Luftfahrtunternehmen der nicht unmittelbar, sondern über einen Reisevermittler oder eine Website geschlossen wird,müssen alle Ansprüche des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen gerichtet werden.
  • Wird ein Fluggast im Falle einer Flugannullierung also nicht rechtzeitig und somit mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen unterrichtet, so muss da ausführende Luftfahrtunternehmen Ausgleichszahlungen leisten.
C-257/14 17.09.2015 EuGH Urteil zu technischen Defekten als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 Rs. C- 257/14 Lans gegen Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV Technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 Rs. C- 257/14
  • Art 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist zum Schutze der Fluggäste stets eng auszulegen, damit sich Luftfahrtunternehmen nicht zu Ihren Gunsten der Leistung von Ausgleichszahlungen entziehen können. Dennoch kann es durchaus vorkommen, dass ein technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand nach Art. 5 Abs. 3 eingestuft wird.
  • Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Teile welche defekt sind ihre durchschnittliche Lebensdauer noch nicht erreicht haben und der Hersteller dieser Teile nicht davor gewarnt hat, dass bei den Teilen ab einem bestimmten Alter Mängel auftreten können. Schließlich ist damit zu rechnen, dass alle Teile mit der Zeit verschleißen.
C-22/11 04.10.2012 EuGH Urteil zu den Fallgruppen der Nichtbeförderung, Rs. C‑22/11 Finnair Oyj gegen Timy Lassooy Fallgruppen der Nichtbeförderung, Rs. C‑22/11
  • Von der Nichtbeförderung werden alle Fälle erfasst in denen dem Fluggast die Beförderung verweigert wird, nicht nur die Fälle der Überbuchung. Die Beförderung darf dem Fluggast nicht verweigert werden, nur um andere Fluggäste in angemessener Zeit zu befördern.
  • Muss ein Luftfahrtunternehmen wegen dem Auftreten eines außergewöhnlichen Umstands die Flüge umorganisieren und kommt es dadurch zu Nichtbeförderungen, so muss das Luftfahrtunternehmen dennoch Ausgleichszahlungen leisten.
C 12/11 31.01.2013 EuGH Urteil zur Erbringung von Betreuungsleistungen bei Annullierung des Fluges , Rs. C 12/11 McDonagh gegen Ryanair Ltd Erbringung von Betreuungsleistungen bei Annullierung des Fluges , Rs. C 12/11
  • Ein Luftfahrtunternehmen hat stets die Pflicht Betreuungsleistungen zu erbringen, wenn der Flug annulliert wird, unabhängig davon wie außergewöhnlicher der Umstand sein mag, der für die Annullierung verantwortlich ist.
  • Grundsätzlich gibt es weder finanzielle noch zeitliche Grenzen für die Erbringung von Betreuungsleistungen. Betreuungsleistungen sind so lange zu erbringen wie sie vom Fluggast benötigt werden, d.h. so lange bis er seinen Flug zum Endziel antreten kann. • Bei Betreuungsleistungen ist jedoch auch zu beachten, dass diese notwendig, angemessen und zumutbar sein müssen, damit sich eine Pflicht des Luftfahrtunternehmens zur Leistung solcher Betreuungsleistungen ergibt.
C 173/07 10.07.2008 EuGH Urteil zur separaten Betrachtung der Hin-und Rückreise bei einem Anspruch auf Ausgleichszahlungen, Rs. C 173/07 Emirates Airlines – Direktion für Deutschland gegen Schenkel Separate Betrachtung der Hin-und Rückreise bei einem Anspruch auf Ausgleichszahlungen, Rs. C 173/07
  • Tritt ein Fluggast zunächst einen Flug von dem Gebiet eines Mitgliedstaates an aber fliegt zu diesem Flughafen zurück von einem Flughafen, welcher sich nicht auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates befindet, dann sind beide Flüge separat zu bewerten.
  • Art. 3 Abs. lit. a der Verordnung Nr. 261/2004 ist dann nicht automatisch auf die Hin- und Rückreise anwendbar. Daran ändert auch der Umstand, dass sowohl der Hin- als auch der Rückflug zusammen gebucht wurden nichts.




EuGH Urteile (Leitsätze) zu FLUGVERSPÄTUNG und FLUGGASTRECHTEN der VO Nr. 261/2004

EuGH Urteil C-559/16 Bossen v. Brussels Airlines zur Berechnung der Entfernung nach der Großkreismethode

  • Die Höhe der Entschädigung im Falle der Flugverspätung (Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO Nr. 261/2004) berechnet sich nach der Luftlinienentfernung zwischen erstem Abflughafen und letztem Zielflughafen, ungeachtet etwaiger Zwischenlandungen oder der tatsächlich geflogenen Flugstrecke.
  • Fluggäste, die auf einer Umsteigeverbindung ihren Anschlussflug verpassen, haben demnach kein Recht auf eine höhere Ausgleichszahlung, weil die Entfernung der Summe der tatsächlich geflogenen Flugstrecken über 1500 Kilometer liegt.
  • Für die Entschädigung und Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO 261/04 macht es nach dem EuGH keinen Unterschied, ob Flugpassagiere "ihr Endziel mittels eines Direktflugs oder eines Fluges mit Anschlussflügen" mit Verspätung erreichen.
  • Umsteigeverbindungen oder Direktflüge umfassen im Gegensatz zu Nonstop-Flügen eine oder mehrere Zwischenlandungen und dauern daher länger, z.B.:
Abflughafen Zwischenlandung Flugstrecke Abflughafen Zielflughafen Flugstrecke Gesamtflugstrecke
Umsteigeflug FCO (Rom) BRU (Brüssel) (FCO-BRU) 1173 km BRU (Brüssel) HAM (Hamburg) (BRU-HAM) 483 km (FCO-BRU-HAM) 1656 km
Umsteigeflug Flughafen A Flughafen B A - B km Flughafen B Flughafen C B - C km A - B - C km
Nonstop-Flug FCO (Rom) - - - HAM (Hamburg) (FCO-HAM) 1326 km (FCO-HAM) 1326 km
EuGH C-559/16 Maßgeblich ist die "Luftlinie" zwischen dem ersten Abflughafen und dem letzten Zielflughafen, d.h. (A-C) 1326 km






EuGH Urteil zu dem ausführenden Luffahrtunternehmen als richtigen Anspruchsgegner bei der Leistung von Ausgleichszahlungen Rs. C 302/16 Krijgsman gegen SLM

  • Wird ein Beförderungsvertrag zwischen einem Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht unmittelbar, sondern über einen Reisevermittler oder eine Website geschlossen, so müssen alle Ansprüche des Fluggastes dennoch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen gerichtet werden.
  • Wird ein Fluggast im Falle einer Flugannullierung also nicht rechtzeitig und somit mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen unterrichtet, so muss da ausführende Luftfahrtunternehmen Ausgleichszahlungen leisten.
  • So ist der Art. 5 Abs. 1 Buchst. C und Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 auch dann auszulegen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen den Reisevermittler, über den der Beförderungsvertrag mit dem betroffenen Fluggast geschlossen wurde, zwar mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit informiert wurde, dieser es jedoch versäumt hat, seinerseits den Fluggast rechtzeitig darüber zu informieren.
  • Dennoch kann das ausführende Luftfahrtunternehmen in einem solchen Fall nach Art. 13 der Verordnung Nr. 261/2004 Regress bei dem Reisevermittler nehmen.

EuGH Urteil zu technischen Defekten als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 Rs. C- 257/14 Lans gegen Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV

  • Art 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist zum Schutze der Fluggäste stets eng auszulegen, damit sich Luftfahrtunternehmen nicht zu Ihren Gunsten der Leistung von Ausgleichszahlungen entziehen können. Dennoch kann es durchaus vorkommen, dass ein technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand nach Art. 5 Abs. 3 eingestuft wird.
  • Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Teile welche defekt sind ihre durchschnittliche Lebensdauer noch nicht erreicht haben und der Hersteller dieser Teile nicht davor gewarnt hat, dass bei den Teilen ab einem bestimmten Alter Mängel auftreten können. Schließlich ist damit zu rechnen, dass alle Teile mit der Zeit verschleißen.
  • Auch bei einem solchen technischen Defekt kann daher nicht von einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 auszugehen sein. Dennoch kann das Luftfahrtunternehmen den Hersteller der Teile nach Art. 13 der Verordnung Nr. 261/2014 in Regress nehmen.

EuGH Urteil zu Einrichtung einer nationalen Stelle zur Kontrolle der Verordnung Nr. 261/2004 Rs. C-145/15 und C 146/15, Ruijssenaars, Jansen, Dees-Erf gegen Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu

  • Aus Art. 16 der Verordnung Nr. 261/2004 geht hervor, dass von jedem Mitgliedstaat eine nationale Stelle benannt werden soll, welche die generelle Einhaltung der Verordnung zu kontrollieren hat.
  • Diese nationale Stelle hat jedoch nicht dafür Sorge zu tragen, dass jeder einzelne Fluggast seine Ausgleichszahlung erhält. Zumindest ist diese Stelle nicht bei dem Prozess der Eintreibung der Ausgleichszahlung zuständig.
  • Vielmehr ist es die Aufgabe dieser nationalen Stelle, Maßnahmen für ein Fehlverhalten zu entwickeln. Es ist jedoch nicht die Aufgabe der nationalen Stelle verwaltungsrechtliche Durchsetzungsmaßnahmen für jeden Einzelfall zu ergreifen.
  • Für den betroffenen Fluggast ergibt sich nach wie vor die Möglichkeit der individuellen Klage vor den nationalen Gerichten auf Leistung der Ausgleichszahlungen.

EuGH Urteil zu Kollision mit Vogel als außergewöhnlicher Umstand Rs. C-315/15 Pešková,Peška gegen Travel Service a.s.

  • Kollidiert ein Flugzeug mit einem Vogel, so ist darin ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen. Unabhängig davon, ob es durch diese Kollision tatsächlich zu einem Schaden am Flugzeug gekommen ist oder nicht. Ein Luftfahrtunternehmen kann sich bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands jedoch nur dann von der Leistung von Ausgleichszahlungen befreien wenn es darlegen kann, dass alle zumutbaren Maßnahmen unternommen wurden. Was unter eine zumutbaren Maßnahme jedoch zu verstehen ist, hängt von einer flexiblen Betrachtung des Einzelfalls ab. Die Entscheidung, ob das Luftfahrtunternehmen in einer solchen Situation alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, obliegt dem nationalen Gericht.
  • Ist davon auszugehen, dass durch die Kollision mit einem Vogel ein Schaden an dem Flugzeug entstanden ist, so reicht es aus, wenn ein dazu befähigter Fachmann das Flugzeug einer Kontrolle unterzieht. Es ist nicht nötig, dass ein Luftfahrtunternehmen auf einen Fachmann seiner Wahl zurückgreift, um durch diesen die erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen erneut vornehmen zu lassen. Eine solche erneute Kontrolle kann dann nicht als außergewöhnlicher Umstand angeführt werden und sollte schon gar nicht zu einer Verspätung von über drei Stunden führen.
  • Grundsätzlich ist das Luftfahrtunternehmen dafür verantwortlich die erforderlichen Maßnahmen zu unternehmen um wie in diesem Fall eine Kollision mit einem Vogel Möchte eine Fluggast auf Zahlung von Ausgleichsleistungen nach Art. 5 und Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 klagen, so muss die Klage innerhalb einer Frist erhoben werden, welche nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaates zu ermitteln ist.

EuGH Urteil zu Herabstufung in eine niedrigere Klasse bei mehreren Flügen auf einem Flugschein unter einem Gesamtpreis zusammengefasst Rs. C-C 255/15 Mennens gegen Emirates Direktion für Deutschland

  • Wird ein Fluggast auf einem Flug in eine niedrigere Klasse herabgestuft so steht ihm ein Anspruch auf Erstattung gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu. Zur Ermittlung des geschuldeten Betrags dient der Flugschein, unabhängig davon, ob nur dieser eine Flug oder zusätzlich andere Flüge auf dem Flugschein verzeichnet sind.
  • Sind mehrere Flüge auf einem Flugschein verzeichnet, so ist stets nur der Preis des Fluges heranzuziehen, auf welchem es zu einer Herabstufung in eine niedrigere Klasse gekommen ist und alle weiteren Flüge bleiben davon unberührt.
  • Beinhaltet ein solcher Flugschein nur den Gesamtpreis aller auf dem Flugschein befindlichen Flüge und sind die Preise für die Einzelflüge nicht aufgelistet, so ist der geschuldete Betrag aus dem Quotienten der Länge der betroffenen Flugstrecke und der der Gesamtstrecke der Beförderung entspricht, auf die der Fluggast einen Anspruch hat, zu ermitteln.
  • Bei dem geschuldeten Betrag handelt es sich nur um den Preis des reinen Fluges ohne die Steuern und Gebühren, die auf dem Flugschein aufgelistet sind.

EuGH Urteil zu Bestimmung der Frist zur Klage auf Ausgleichszahlungen durch nationales Recht Rs. C-139/11, Cuadrench Moré gegen Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV

  • Möchte eine Fluggast auf Zahlung von Ausgleichsleistungen nach Art. 5 und Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 klagen, so muss die Klage innerhalb einer Frist erhoben werden, welche nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaates zu ermitteln ist.
  • Dabei muss das nationale Recht jedoch sowohl dem Äquivalenzgrundsatz als auch dem Effektivitätsgrundsatz entsprechen.
  • Die zweijährige Verjährungsfrist des Warschauer Abkommens kann bei Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 nicht gelten, da die Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nicht dem Anwendungsbereich der Übereinkünfte von Warschau und dem Montrealer Übereinkommen zugerechnet werden können.

EuGH Urteil zu Bestimmung des Zeitpunktes der Ankunft Rs. C- 452/13 Germanwings GmbH gegen Ronny Henning

  • Damit ermittelt werden kann, ob dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht, muss deutlich werden auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, um die Ankunft des Flugzeugs am Zielort ermitteln zu können.
  • Bei der Ermittlung des Zeitpunktes der Ankunft kommt es ausschließlich darauf an, wann die Flugzeugtüren geöffnet werden. Ausreichend ist dann bereits die Öffnung nur einer Tür.
  • Begründet wird dies damit, dass erst ab dem Augenblick in dem zumindest eine Flugzeugtür geöffnet wird, der Fluggast die Chance hat sich aus dem Flugzeug nach draußen zu begeben. Erst dann kann er seinen Angelegenheiten frei nachgehen. Bleiben die Türen des Flugzeugs geschlossen obwohl dieses bereits am Endziel angekommen ist, so muss der Fluggast dennoch im Flugzeug verharren und kann nicht frei seinen Angelegenheiten nachgehen.

EuGH Urteil zu Nichtbeförderung auf Anschlussflug wegen Verspätung auf Zubringerflug Rs. C-321/11 Cachafeiro,Varela-Villamor gegen Iberia, Líneas Aéreas de España SA

  • In dem Fall, dass zwei aufeinanderfolgende Flüge gebucht wurden, der erste davon sich verspätet und das Luftfahrtunternehmen welches die Verspätung zu verschulden hat, davon ausgeht, dass die betroffenen Fluggäste ihren Anschlussflug nicht mehr erreichen werden und deshalb ihre Plätze annulliert, ist als Nichtbeförderung einzustufen.
  • Das ist damit zu begründen, dass Fluggästen auch in einem solchen Fall Schutz gewährt werden muss und eine Entschädigung für die ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten. Da ein solcher Fall nicht separat in der Fluggastrechteverordnung geregelt ist, wird er auch als Nichtbeförderung aufgefasst.
  • Eine Nichtbeförderung kann jedoch nur vorliegen, wenn der Fluggast über die Bordkarte verfügt, die ihn zu dem Flug befähigt und sich ordnungsgemäß am Flugsteig einfindet. Folglich bedarf es für die Annahme einer Nichtbeförderung keiner Überbuchung des Fluges.

EuGH Urteil zur Erbringung von Betreuungsleistungen bei Annullierung des Fluges , Rs. C 12/11 McDonagh gegen Ryanair Ltd

  • Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände soll auch genau solche Umstände die nicht den normalen Gegebenheiten entsprechen umfassen. Kommt es demnach im Luftverkehr zu Vorkommnissen die nicht den normalen Umständen entsprechen, so können diese höchstens als außergewöhnlicher Umstand eingestuft werden. Darüber hinaus gehende Umstände, wie etwa höchst außergewöhnliche Umstände kennt der Gesetzgeber nicht.
  • Daraus ergibt sich, dass ein Luftfahrtunternehmen stets die Pflicht trifft Betreuungsleistungen zu erbringen, wenn der Flug annulliert wird, unabhängig davon wie außergewöhnlicher der Umstand sein mag, der für die Annullierung verantwortlich ist.
  • Begründet wird dies mit dem hohen Schutzniveau, welches die Verordnung einem jeden Fluggast bieten soll. Es ist nicht vertretbar, dass einem Fluggast bei dem Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands Betreuungsleistungen zustehen und im Falle vom Vorliegen höchst außergewöhnlicher Umstände, das ausführende Luftfahrtunternehmen von einer solchen Pflicht frei wird.
  • Grundsätzlich gibt es weder finanzielle noch zeitliche Grenzen für die Erbringung von Betreuungsleistungen. Betreuungsleistungen sind so lange zu erbringen wie sie vom Fluggast benötigt werden, d.h. so lange bis er seinen Flug zum Endziel antreten kann. • Bei Betreuungsleistungen ist jedoch auch zu beachten, dass diese notwendig, angemessen und zumutbar sein müssen, damit sich eine Pflicht des Luftfahrtunternehmens zur Leistung solcher Betreuungsleistungen ergibt.

EuGH Urteil zu Befugnissen und Aufgaben von nationalen Gerichten Rs. C 344/04 The Queen, auf Antrag von International Air Transport Association, European Low Fares Airline Association gegen Department for Transport

  • Nationale Gerichte sind nicht dazu befugt die Ungültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts festzustellen. Dazu ist ausschließlich der Gerichtshof befugt. Vertreten nationale Gerichte die Auffassung, dass ein Gemeinschaftsrechtsakt ungültig ist, so muss das Verfahren stets ausgesetzt werden und bei dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung der Gültigkeit vorgelegt werden.
  • Das Ziel des Artikel 6 der Verordnung Nr. 261/2004 ist der Schutz der Interessen der Fluggäste. Er dient vor allem als Regelung für eine Wiedergutmachung des Schadens bei einer Verspätung eines Fluges. Dadurch kann dieser Artikel schon gar nicht unvereinbar mit dem Montrealer Übereinkommen sein. Der Artikel 6 der Verordnung Nr. 261/2004 tritt einfach neben das Übereinkommen von Montreal.
  • Weder Artikel 5 noch Artikel 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 können aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit oder gegen die Begründungspflicht als ungültig betrachtet werden. Auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder Grundsatz der Gleichbehandlung ist bei keinem der drei Artikel gegeben.

EuGH Urteil zur separaten Betrachtung der Hin-und Rückreise bei einem Anspruch auf Ausgleichszahlungen, Rs. C 173/07 Emirates Airlines – Direktion für Deutschland gegen Schenkel

  • Tritt ein Fluggast zunächst einen Flug von dem Gebiet eines Mitgliedstaates an aber fliegt zu diesem Flughafen zurück von einem Flughafen, welcher sich nicht auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates befindet, dann sind beide Flüge separat zu bewerten.
  • Art. 3 Abs. lit. a der Verordnung Nr. 261/2004 ist dann nicht automatisch auf die Hin- und Rückreise anwendbar. Daran ändert auch der Umstand, dass sowohl der Hin- als auch der Rückflug zusammen gebucht wurden nichts.
  • Eine andere Bewertung der Sachlage würde zu einer Ungleichbehandlung von Fluggästen führen, die ihren Flug nicht von einem Flughafen auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates angetreten sind. Dies verstößt wiederrum gegen das Diskriminierungsverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz.

EuGH Urteil zu Verpassen des Anschlussfluges wegen geringer Verspätung aber Erreichen des Endziels mit großer Verspätung, Rs. C 11/11 Air France SA gegen Folkerts

  • Verspätet sich das Zubringerflugzeug um eine Zeitspanne, welche unterhalb der Zeitspanne in Art. 6 der Verordnung Nr. 261/2004 liegt, verpasst der von dieser Verspätung betroffene Fluggast aber dennoch seinen Anschlussflug und erreicht sein Endziel dann mit einer Verspätung über drei Stunden, so steht ihm ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.
  • Obwohl es zwei Arten von Verspätungen gibt, ist es für die Leistung von Ausgleichszahlungen nicht von Bedeutung, ob die anfängliche Verspätung weniger oder mehr als drei Stunden betrug. Es kommt einzig und alleine auf die Verspätung am Endziel an.
  • Dies wird damit begründet, dass jede andere Bewertung der Sachlage zu einer Ungleichbehandlung der Fluggäste führen würde, welche ihr Endziel verspätet erreichen aber die Anfangsverspätung weniger als drei Stunden betrug.

EuGH Urteil zur Annullierung bei Rückkehr des Flugzeuges zum Ausgangsflughafen, Rs. .: C 83/10 Rodríguez, Sousa, Lueiro, González, Barreiro, Alonso gegen Air France SA

  • Startet ein Flugzeug und kehrt dann jedoch wieder zu dem Ausgangsflughafen zurück, so ist auch in einem solchen Fall von einer Annullierung auszugehen. Denn eine Annullierung ist immer dann anzunehmen, wenn der Flug nicht planmäßig durchgeführt wurde.
  • Warum genau ein Flugzeug zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss, ist für die Beurteilung, ob es sich dabei um eine Annullierung handelt oder nicht, irrelevant.
  • Bei einer Nichterfüllung des Beförderungsvertrages steht dem betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens zu. Dies gilt auch für einen immateriellen Schaden, der dem Fluggast durch die Nichterfüllung des Beförderungsvertrages entstanden ist.

EuGH Urteil zur Einklagung von Ausgleichszahlungen bei dem Gericht am Abflugort oder am Ankunftsort, Rs. C‑204/08 Peter Rehder gegen Air Baltic Corporation

  • Hauptsächlich werden Dienstleistungen die im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag stehen, gleichermaßen an dem Ort des Abflugs und dem Ort der Ankunft geleistet.
  • Wird der Fluggast also von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat mit einer einzigen Luftfahrtgesellschaft befördert, nämlich dem LuftfahDa der Begriff der Verspätung nicht näher definiert wird in der Verordnung Nr. 261/2004 ist dann von einer Verspätung auszugehen, wenn der Flug zwar nach der ursprünglichen Planung durchgeführt wird, sich jedoch die tatsächliche Abflugzeit von der planmäßigen Abflugzeit unterscheidet.
  • Zu begründen ist dies damit, dass beide Orte eine ausreichende Nähe zu dem Rechtsstreit aufweisen und beide Orte eine enge Verknüpfung von Vertrag und dem dafür zuständigen Gericht aufweisen.

EuGH Urteil zu Technischen Problemen als außergewöhnlicher Umstand , Rs. C 549/07 Wallentin-Hermann gegen Alitalia – Linee Aeree Italiane SpA

  • Technische Probleme bei einem Flugzeug können nicht als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden. Dabei ist es unabhängig, ob sich ein solches technisches Problem bereits bei der Wartung eines Flugzeuges zeigt oder auf Grund von einer unterbliebenen Wartung auftritt.
  • Für die Beurteilung ob bei einer Annullierung ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und damit ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfallen könnte, bedarf es nicht der Heranziehung des Montrealer Übereinkommens. Dieses regelt nämlich nur den Fall der Verspätung und der Fall der Annullierung wird ausschließlich durch die Verordnung Nr. 261/2004 geregelt.
  • Selbst wenn ein Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt wurden, so lässt dies nicht darauf schließen, dass das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen unternommen hat um sich von seiner Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen zu befreien.

EuGH Urteil zur Abgrenzung von einer großen Verspätung und Annullierung, Rs. C 402/07 und C 432/07 Sturgeon gegen Condor Flugdienst GmbH (C-402/07) und Böck, Lepuschitz gegen Air France SA (C‑432/07)

  • Da der Begriff der Verspätung nicht näher definiert wird in der Verordnung Nr. 261/2004 ist dann von einer Verspätung auszugehen, wenn der Flug zwar nach der ursprünglichen Planung durchgeführt wird, sich jedoch die tatsächliche Abflugzeit von der planmäßigen Abflugzeit unterscheidet.
  • Dennoch kann ein Flug der verspätet ist, nie als annulliert eingestuft werden. Dabei ist die Dauer der Verspätung irrelevant. Auch bei einer sehr großen Verspätung des Fluges kann keine Annullierung angenommen werden, so lange der Abflug nach der ursprünglichen Flugplanung stattfindet.
  • Fluggäste deren Flug eine Verspätung erleidet sind jedoch Fluggästen eines annullierten Fluges gleichzustellen, insofern sie ihr Endziel mit einer Verspätung von über drei Stunden erreichen. Begründet wird dies damit, dass beide denselben Schaden erleiden.
  • Wird als Grund einer Annullierung ein technischer Defekt angeführt, so ist dies nicht als außergewöhnlicher Umstand zu werten und lässt aus diesem Grund den Anspruch auf Ausgleichszahlungen nicht entfallen. Gleiches gilt für eine Verspätung, deren Grund ein technischer Defekt war. Auch hier kann nicht von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen sein. rtunternehmen mit welchem sowohl der Vertrag geschlossen wurde, als auch der Fluggast befördert wurde, so kann der Fluggast bei der Forderung von Ausgleichszahlungen wählen zwischen dem Gericht am Abflugort und dem Gericht am Ankunftsort.

EuGH Urteil zur Einplanung einer zeitlichen Reserve bei Flügen zur Verhinderung einer Annullierung, Rs. C 294/10 Eglītis, Ratnieks gegen Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija, (Beteiligte:Air Baltic Corporation AS)

  • Ein Luftfahrtunternehmen sollte stets dafür sorgen, dass eine Verspätung die durch das auftreten eines außergewöhnlichen Umstands ergeht, nicht zu einer Annullierung des Fluges führen darf. Dazu ist es notwendig, dass ein Luftfahrtunternehmen stets eine gewisse Zeitreserve einplant, so dass ein Flug schnellstmöglich nachdem der außergewöhnliche Umstand nicht mehr herrscht, durchgeführt werden kann. Wird eine solche Zeitreserve nicht eingeplant, so ist nicht davon auszugehen, dass ein Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.
  • Eine Mindestzeitreserve kann nicht allgemein festgelegt werden und für jedes Luftfahrtunternehmen in jeder Situation gelten, da diese für jeden Einzelfall separat zu bestimmen ist.
  • Am Ende muss beachtet werden, dass die vom Luftfahrtunternehmen geforderte eingeplante Zeitreserve dem Luftfahrtunternehmen auch zugemutet werden kann unter den herrschenden Bedingungen. Das Luftfahrtunternehmen soll nicht zu Opfern gezwungen werden, die nicht der Kapazität des Luftfahrtunternehmens entsprechen.

EuGH Urteil zur rechtlichen Vereinbarkeit der Leistung von Ausgleichszahlungen bei erheblicher Verspätung, Rs. C‑581/10 und C‑629/10 Nelson gegen Deutsche Lufthansa AG (C‑581/10) und The Queen

  • Die Verordnung Nr. 261/2004 enthält keine Regelung dazu unter welchen Voraussetzungen einem Fluggast bei einem verspäteten Flug ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht. Aus diesem Grund sind die Art. 5-7 der Verordnung Nr. 261/2004 so auszulegen, dass den Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen kann, wenn das Endziel mit einer Verspätung von über drei Stunden erreichen. Ein solcher Anspruch kann jedoch entfallen, wenn die Verspätung auf Grund eines außergewöhnlichen Umstands auftritt.
  • Diese Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Verspätung nach der Verordnung Nr. 261/2004 ist unproblematisch mit Art. 29 des Montrealer Übereinkommens vereinbar. Sie tritt neben die Regelung des Montrealer Übereinkommens auf Grund der guten Vereinbarkeit.
  • Eine solche Verpflichtung der Leistung von Ausgleichszahlungen bei erheblicher Verspätung stellt keine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar.

Veröffentlichungen / Beiträge

Erhebliches Übel. Schwarz-Gelb schafft es nicht, die Rechte geprellter Fluggäste wirksam zu schützen. Inkasso-Unternehmen machen daraus ein Geschäft.
Wirtschaftswoche: Inkasso-Klausel unwirksam
Legal Tribune Online: Masse statt Klasse? Einen Nachteil hat die Beauftragung von Flightright
Beck Online Datenbank
Gutefrage.net: Kassiert flightright Gebühren, wenn man Anwalt ablehnt?