Flugänderung - Rechte und Ansprüche von Reisenden

Aus PASSAGIERRECHTE
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Siehe auch: Pauschalreise: Rechte und Ansprüche bei Flugänderung.

Was ist eine Flugänderung?

Eine Flugänderung stellt eine Änderung des Luftbeförderungsvertrages dar. Dies kann in Form einer Flugverschiebung, Umbuchung oder Annullierung stattfinden.

Differenzierung Pauschalreise und Individualreise

Die Rechte und Ansprüche von Passagieren bei einer Flugänderung richten sich vor allem danach, ob eine Pauschalreise oder Individualreise vorliegt.

Eine Pauschalreise liegt dann vor, wenn ein Reiseveranstalter mehrere Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis verkauft.

Bei einer Individualreise bucht der Reisende die einzelnen Leistungen wie Flug und Unterkunft unabhängig voneinander selbst.

Pauschalreise: Rechte und Ansprüche bei Flugänderung

Zulässige Flugänderungen

Im Rahmen einer Pauschalreise besteht die Möglichkeit einer einseitigen Änderung der Flugzeiten durch das Luftfahrtunternehmen auf Grundlage des § 315 Abs. 1 BGB. Üblicherweise besteht eine solches Leistungsbestimmungsrecht dadurch, dass im Reisevertrag lediglich voraussichtliche Abflugzeiten festgelegt werden. Eine Änderung darf dabei aber gewisse Grenzen nicht überschreiten: wurde ein Abflug in den frühen Morgenstunden vereinbart, kann die Abflugzeit nicht auf 20 Uhr verschoben werden. Der Passagier nimmt in der Regel eine konkrete Tagesplanung vor und wählt entsprechend Flüge im passenden Tagesabschnitt aus.


Rechte des Passagiers

Der Reisende kann sich im Rahmen der sogenannten Selbstabhilfe gemäß § 651 c Abs. 3 BGB nach dem Ablauf einer vom Reisenden gesetzten und angemessenen Frist selbst Abhilfe schaffen und dann Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen verlangen. Allerdings kann der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigern, sofern die Abhilfe mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Unverhältnismäßig ist der Aufwand jedoch nicht schon deshalb, weil der Betrag für die Kosten des Ersatzfluges den Betrag des Minderungsanspruchs um ein Vielfaches übersteigen würden.

Warum ist ein Anwalt für Reiserecht empfehlenswert?

Reisende, die von einer Flugänderung im Rahmen einer Pauschalreise betroffen sind, sollten einen Anwalt für Reiserecht zu Rate ziehen. Ein Rechtsanwalt für Reiserecht vertritt die Interessen des Reisenden optimal und ist im Erfolgsfall für Verbraucher zudem kostenfrei, da der Reiseveranstalter und die Fluggesellschaft die Rechtsanwaltskosten zu tragen haben (vgl. Reiseveranstalter muss Rechtsanwaltskosten zahlen). Reiseveranstalter handeln durch erfahrene und auf Forderungsabwehr trainierte Rechtsabteilungen. Diesem strukturellen Informationsdefizit können Verbraucher durch das Einschalten eines auf Reisevertragsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes begegnen. Ein Anwalt für Reiserecht kennt durch seine Expertise das optimale Vorgehen und kann gegenüber dem Reisevermittler oder Reiseveranstalter das beste Ergebnis erzielen. Zudem ist die Vertretung durch einen Anwalt für Reiserecht für Verbraucher im Erfolgsfall kostenfrei. In Deutschland geltend das Veranlasserprinzip und das formale Erfolgsprinzip, nach dem der Reiseveranstalter im Falle des Unterliegens sämtliche Rechtverfolgungskosten und damit auch die Rechtsanwaltskosten des Reisenden zu tragen hat (vgl. Reiseveranstalter und Fluggesellschaft müssen Rechtsanwaltskosten zahlen). Somit ist das Einschalten eines Anwalts für Reiserecht empfehlenswert, da es für den Verbraucher im Erfolgsfall keine Kosten auslöst.

Warum ist ein Rechtsanwalt für Fluggastrechte ratsam?

Fluggäste, die von einer Flugänderung im Rahmen einer Individualreise betroffen sind, sollten einen Anwalt für Flugrecht hinzuziehen. Ein Rechtsanwalt für Fluggastrechte vertritt die Interessen des Fluggastes gegenüber der Fluggesellschaft. Fluggesellschaften wehren sich gegen Forderungen von Fluggästen durch eigene Anwaltskanzleien und geschulte Rechtsabteilungen. Forderungen von Fluggästen werden häufig verzögert und hinausgeschoben. Fluggesellschaften versuchen, die Forderungsangelegenheiten auszusitzen, da die Einsatzbereitschaft und der Tatendrang von Fluggästen mit fortschreitender Dauer nachlassen (vgl. Hinhalte- und Verzögerungstaktik der Fluggesellschaften). Ein Anwalt für Fluggastrechte kennt sämtliche Tricks der Airlines und kann die Rechte der Fluggäste durch ein zielgrichtetes und auf die Fluggesellschaft punktgenau zugeschnittenes Vorgehen sichern. Dies kostet einen Verbraucher in Deutschland im Erfolgsfall nichts, da die Fluggesellschaft nach dem Veranlasserprinzip und formalen Erfolgsprinzip sämtliche Verfahrens- und Anwaltskosten zu tragen hat (vgl. Fluggesellschaft muss Rechtsanwaltskosten zahlen). Aus diesem Grunde lohnt es sich sowohl aus rechtlicher, als auch aus wirtschaftlicher Sicht immer, einen Rechtsanwalt für Fluggastrechte zu Rate zu ziehen, um ein optimales Ergebnis und einen Erfolg zu erzielen.

Individualreise: Rechte und Ansprüche bei Flugänderung

Zulässigkeit einer Änderung

Grundsätzlich ist die Fluggesellschaft aus dem Luftbeförderungsvertrag daran gebunden, den Flug so wie vereinbart durchzuführen. Damit ist eine einseitige Änderung unzulässig.

Allerdings kann eine Änderung der Flugzeiten in den AGB (auch ABB oder ARB) der Fluggesellschaft vorbehalten sein. Dazu müssen

  • die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen werden und
  • auch gültig sein.

Oft sind Änderungen bereits wegen der Ungültigkeit der AGB oder der fehlenden Einbeziehung unzulässig.

Zumutbarkeit der Änderung

Sollte eine Flugänderung im Rahmen einer Individualreise nicht bereits wegen der AGB unzulässig sein, kann sie wegen Unzumutbarkeit zur Unzulässigkeit führen. Dies ergibt sich aus § 308 Nr. 4 BGB. Die Zumutbarkeit richtet sich dabei nach dem konkreten Einzelfall. Eine Verspätung von weniger als 30 Minuten ist zumutbar, solang sich dabei keine erheblichen Auswirkungen auf den Einzelnen ergeben (z.B. Verpassen eines Anschlussfluges). Ab einer Flugänderung von mehr als 60 Minuten ist grundsätzlich von einer für den Fluggast unzumutbaren Belastung auszugehen.

Rechte und Ansprüche

Zustimmung zur Flugänderung

Die für die Fluggesellschaft günstigste Variante ist, wenn der Fluggast der Änderung einfach zustimmt. Allerdings muss sich der Fluggast nicht auf eine Zustimmung einlassen.

Rücktritt

Der Fluggast kann von dem Luftbeförderungsvertrag nach § 323 Abs. 1 BGB zurücktreten. Allgemein wird dies als Flugstornierung bezeichnet. Die Fluggesellschaft hat dann alle Kosten, das heißt Ticket- und Buchungskosten, zu erstatten. Die Erhebung von Bearbeitungsgebühren oder ähnlichen Kosten für die Stornierung ist unzulässig.

Der Rücktritt ist für den Fluggast nur günstig, wenn dieser den Flug nicht antreten will. In allen anderen Fällen sollte kein Rücktritt erklärt werden, damit eventuelle Schadensersatzforderungen wegen der Buchung eines anderen Fluges oder geltend gemacht werden können. Nach dem Rücktritt ist dies nicht mehr möglich.

Alternativbeförderung

Fluggast hat man im Falle einer Flugänderung Anspruch auf eine Alternativbeförderung. Im Detail bedeutet dies, dass er zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen befördert wird. Dabei beschränkt sich die Auswahl der Flüge nicht auf solche der eigentlichen Fluggesellschaft - alle Flüge aller Fluggesellschaften kommen dafür in Betracht. Sollte beispielsweise die Economyklasse für einen geeigneten Alternativflug, auch bei einer fremden Fluggesellschaft, ausgebucht sein, kommt sogar die Beförderung in den höheren Klassen in Frage.

Selbstabhilfe

Verlangt der Fluggast eine Alternativbeförderung und kommt die Fluggesellschaft dieser Forderung nicht oder nur unzureichend nach, kann der Fluggast nach Fristsetzung und Verstreichen der Frist gemäß §§ 637 Abs. 1, 323 Abs. 2 BGB selbst tätig werden und einen Ersatzflug beziehungsweise Ersatzflüge buchen. Alle hieraus entstehenden Kosten, z.B. auch Hotel- und Taxikosten, sind von der Fluggesellschaft zu erstatten. Der Fluggast kann bei fehlender Verfügbarkeit von Economytickets auf die entsprechend höhere Buchungsklasse zurückgreifen. Eine Frist muss nicht gesetzt werden, wenn die Fluggesellschaft die Alternativbeförderung ernsthaft und endgültig verweigert hat, § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Aufwendungsersatz

Muss der Fluggast wegen der Flugänderung einen anderen Flug buchen, so kann er von der Fluggesellschaft alle ihm anfallenden Kosten verlangen. Diese Kostenerstattung ist sehr weit zu fassen - abgedeckt sind insbesondere:

  • neues Flugticket (ggf. auch in einer höheren Klasse)
  • Hotelkosten, falls eine zusätzliche Übernachtung erforderlich ist
  • Taxikosten
  • sämtliche Verpflegungskosten
  • Verdienstausfallschäden.


Schadensersatz

Erleidet der Fluggast durch die Flugänderung einen individuellen Verzögerungsschaden, so hat ihm die Fluggesellschaft diesen gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 BGB zu ersetzen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vertragliche Klauseln, die zur Standardisierung und Konkretisierung von Massenverträgen dienen. Sie werden von einer Vertragspartei einseitig gestellt und bedürfen daher einer bes. Kontrolle, um ihren Missbrauch zu verhindern.

Wirksamkeit

Wenn in den AGB eines Flugunternehmens Klauseln enthalten sind, die auf den Vorbehalt von Flugänderungen hinweisen, sind für die Wirksamkeit dieser Klauseln das Vorliegen von triftigen Gründen erforderlich. Die Klausel selbst muss diese Gründe insoweit selbst benennen. In jedem Fall muss für den Vertragspartner gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung vorliegen. Eine Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens , die vorsieht, dass die Abflugzeiten aus "flugbetrieblichen Gründen" im "angemessenen Umfang" Änderungen unterliegen, genügt dem nicht.

Eine Klausel besitzt einen Änderungsvorbehalt, wenn sie darauf gerichtet ist, der Fluggesellschaft das Recht einzuräumen, die vereinbarten Abflugzeiten nach Vertragsschluss zu ändern. Gem. § 308 Nr. 4 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere unwirksam, die Vereinbarung eines Rechtes des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte in AGB bedürfen zunächst, auch wenn der Wortlaut der Vorschrift dies nicht ausdrücklich verlangt, zu ihrer Wirksamkeit der konkreten Angabe der Änderungsgründe in der Klausel. Doch dafür muss ein schwerwiegender Grund für die Änderung vorliegen, und die Klausel diese Gründe nennen.

Das ist deswegen erforderlich, weil vertragliche Vereinbarungen nur im beiderseitigen Einvernehmen geändert werden können. Dazu müssen Änderungsgrund, Anlass, und die Richtlinien und Grenzen der Ausübung des Änderungsrechts in der Klausel benannt werden. Unwirksam sind daher nicht nur Klauseln, die überhaupt keinen Änderungsgrund nennen, sondern auch solche, die Änderungsgründe nur scheinbar konkretisieren, aber letztlich ins Belieben des Verwenders stellen, wie etwa durch die Formulierung „aus zwingendem betrieblichen Anlass“.

Eine Klausel, die die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist ferner dann verwendbar, wenn der Vertragspartner entnehmen kann, wann genau die Änderung oder die Abweichung zumutbar sein soll, und die Gesichtspunkte, nach denen die Zumutbarkeit zu beurteilen ist.

Flugbetriebliche Gründe

Wenn also eine Fluggesellschaft in ihren AGB als Grund für eine Änderung lediglich „flugbetriebliche Gründe“ angibt, kann der Reisende darunter jede Ursache verstehen, die mittelbar oder unmittelbar mit dem Flugbetrieb zusammenhängt, egal in welchem Verantwortungsbereich diese liegt. Diese Bezeichnung ist somit zu ungenau, ihr lassen sich keine konkreten Anlässe für eine Änderung entnehmen.

Wenn die Umstände es erfordern

Ebenso unwirksam, weil zu ungenau, ist eine Klausel, die besagt dass eine Änderung der Flugzeiten vorgenommen werden kann, wenn „die Umstände dies erfordern“. Der Bundesgerichtshof hat zum Transparenzgebot zwar erkannt, dass die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, nur im Rahmen des Möglichen besteht, dies aber dahin konkretisiert, dass eine Regelung dem Transparenzgebot auch dann genügen kann, wenn der Vertragspartner aus einer Klausel im Zusammenhang mit nachfolgenden Regelungen mit hinreichender Deutlichkeit auf den Regelungsgehalt schließen kann. Dass sich der Vertragspartner des Verwenders, wenn die klare und durchschaubare Fassung einer Regelung Schwierigkeiten bereitet, mit einer intransparenten Regelung begnügen müsste, folgt daraus nicht. An weiteren Regelungen, durch welche die beanstandete Klausel hinreichend konkretisiert würde, fehlt es indessen gerade.

Angemessener Umfang

Regelungen, dass Änderungen in „angemessenen Umfang“ änderbar sind, lass Richtlinien und Grenzen für das Änderungsrecht in gebotener Weise erkennen.

Beweislast bei Schäden

Bestimmung, die bei Schadensersatzansprüchen aufgrund von Personen- oder Sachschäden die Beweislast dem Fluggast auftragen, sind unzulässig. Denn diese Umstände liegen im Verantwortungsbereich des Luftführers. Die AGB von Luftfahrunternehmen müssen immer für den Gast klar und korrekt verständlich sein.

Schäden für Inanspruchnahme von vermittelten Unterkünften

Bestimmungen, die eine Haftung des Luftfrachtführers für solche Schäden ausschließen, die dem Fluggast durch Inanspruchnahme einer vom Luftfrachtführer vermittelten Unterkunft entstanden sind, sind nichtig. Solche Bestimmungen können sich auch auf die Fälle beziehen, in denen Unternehmen ihre Fluggäste zur Abwendung weitergehender Schadensersatzansprüche, zum beispiel bei verschuldeten erheblichen Verspätungen, in Hotels unterbringt und verpflegt. Dann wird das Unternehmen im Rahmen ihrer vertraglichen Ersatzpflicht tätig, die Hoteliers sind dann Erfüllungsgehilfen. Da ein völliger Haftungsausschluss für das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen, der auch ein selbständiger Unternehmer sein kann, nicht möglich ist, sind solche Klauseln insoweit unwirksam.

Änderung Ankunftzeit

Klauseln sind aber dann wirksam, wenn sie lediglich als Präzisierung des Leistungsinhalts angesehen werden. Aufgrund der im Flugplan und im Flugschein angegebenen Ankunftszeiten bringt ein Unternehmen in der Regel zum Ausdruck, dass es die Beförderung des Fluggastes zu einer bestimmten Zeit übernimmt. Der Fluggast bucht gerade deshalb einen im Flugplan aufgeführten Flug, um nach der vorgesehenen Ankunftszeit einen Termin wahrzunehmen oder – bei Weiterflug – einen bestimmten Anschluss zu erreichen. Es gehört deshalb zum Inhalt der von Flugunterehmen geschuldeten Leistungspflicht, Anschlüsse an andere Fluglinien zu ermöglichen. Auch wenn eine Garantie für das Erreichen von Anschlüssen nicht übernommen werden will, kann man nicht die Haftung für einen Schaden, der einem Fluggast entsteht, weil die zu schuldende Leistung unmöglich ist, nicht einfach ausschließen. Das selbe gilt auch für Ansprüche des Verzögerungsschadens.


Leistungsänderungsvorbehalt

Ein Leistungsänderungsvorbehalt liegt vor, wenn die Fluggesellschaft sich durch AGB offenhalten will, einseitig Flugpläne und Zwischenlandungspunkte zu ändern, andere Luftfrachtführer mit der Beförderung zu betrauen oder anderes Fluggerät einzusetzen. Dies ist ebenfalls unzulässig. Wenn eine Klausel so völlig einseitig das Recht auf Leistungsänderung einräumt, nimmt sie auf die Interessen der Fluggäste, die sich aus bestimmten Gründen für eine Route, eine bestimmte Fluggesellschaft oder einen bestimmten Flugzeugtyp entschieden haben, nicht hinreichend Rücksicht. Den Interessen der Reisenden, für die Änderungen und Abweichungen von der versprochenen Leistung grundsätzlich zumutbar sein müssen, wird insbesondere nicht dadurch Rechnung getragen, dass die Änderungen nur unter dem Vorbehalt der sie erfordernden Umstände möglich sein sollen. Jedenfalls bei einer Fluggesellschaft, die auch Linienflüge durchführt, sind die unangekündigte Änderung von Zwischenlandepunkten oder – im Interkontinentalverkehr – die Verwendung eines anderen Flugzeugtyps erhebliche Abweichungen von der Leistung, die für die Fluggäste nicht ohne weiteres zumutbar sind, ungeachtet der Interessen des Luftfahrunternehmens. Sollte eine charterfluggesellschaft in einer Klausel aber erklären, in Wahrheit selbst die Beförderung der Fluggäste übernommen hat und sie nur durch eine jederzeit auswechselbare Fluggesellschaft ausführen lassen wollte, ist dies wirksam.


Recht der Flugabsage

Wenn sich das Recht vorbehalten wird, ohne Ankündigung einen Flug abzusagen oder zu ändern, ist dies ebenfalls unzulässig. Die einen Rücktrittsvorbehalt enthaltende Bestimmung ist nur wirksam, wenn die Gründe für die Lösung vom Vertrag in der Klausel angegeben sind. Nur dann kann der Kunde beurteilen, ob und unter welchen Umständen mit einer Auflösung des Vertrags zu rechnen ist; auch kann er nur dann prüfen, ob diese Gründe sachlich gerechtfertigt sind. Soweit eine Klausel einen Änderungsvorbehalt enthält, verstößt sie auch gegen das BGB. Die Formulierung, dass statt der zugesagten Leistung unter Berücksichtigung der Interessen des Fluggastes vom FLugzeugunternehmen Ersatzleistungen angeboten werden, genügt den Erfordernissen nicht, die an einen wirksamen Änderungsvorbehalt zu stellen sind.

Urteile

  • Urteil des LG Hannover vom 27.04.17, Az.: 8 S 46/16
  • Urteil des BGH vom 10.12.13, Az.: X ZR 24/13

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