Flughafenbrand

Aus PASSAGIERRECHTE
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Definition NOTAM

Unter einem NOTAM (notice to airman) ist eine spezifische Benachrichtigung im Flugverkehr zu verstehen, welche meistens auf einer Anordnung der jeweiligen staatlichen Luftfahrtbehörde basiert. Es handelt sich dabei um Anordnungen und Informationen über temporäre oder auch permanente Änderungen der Aeronautical Information Publication (AIP), die für einen geordneten, sicheren und flüssigen Flugverkehr unentbehrlich sind. NOTAM werden von staatlichen Luftfahrtstellen erstellt und verbreitet, um Piloten über alle Gefahren auf den Flugstrecken oder an den jeweiligen Orten zu warnen. Tritt in einem Flughafen ein Brand auf, so kann es selbst in den Folgemonaten zu einer Einschränkung des Luftverkehrs kommen. Dann kann den Fluglinien durch ein NOTAM die Notwendigkeit mitgeteilt werden eine Reduktion von Flügen vorzunehmen.

Flughafenbrand als außergewöhnlicher Umstand

Fraglich ist ob der Brand eines Flughafens als außergewöhnlicher Umstand aufgefasst werden kann. Ein außergewöhnlicher Umstand kann nur dann angenommen werden, wenn es sich um ein Vorkommnis handelt, welches nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist und von diesem auf Grund von der Natur oder Ursache tatsächlich nicht beherrscht werden kann (EuGH, Urteil vom 22.12.08, Rs. C 549/07, Rn. 23). Vor allem kommt es stets darauf an, dass ein außergewöhnlicher Umstand unvorhersehbar und unbeherrschbar sein muss. Selbst dann muss das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes nicht zum Entfallen der Leistung von Ausgleichszahlungen führen. Lässt sich ein außergewöhnlicher Umstand vermeiden und lässt sich diese Vermeidung in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für das Luftfahrtunternehmen tragen, so kann dies nicht zu einer Freistellung von Ausgleichszahlungen führen. Eine Freistellung von Ausgleichszahlungen kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn das Luftfahrtunternehmen darlegen kann, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel genutzt hat um den außergewöhnlichen Umstand zu vermeiden. Im Falle eines Brandes des Flughafens ist ausschlaggebend wie lange das Luftfahrtunternehmen bereits davon weiß. Sind die Folgen des Brandes auch noch Monate danach spürbar und erfolgen dauerhafte und immer wiederkehrende Einschränkungen des Flugbetriebs auf einem Flughafen, so ist die Notwendigkeit der Flugreduktion vorhersehbar. Dann kann kein außergewöhnlicher Umstand mehr angenommen werden. Denn von einem Luftfahrtunternehmen kann durchaus erwartet werden, dass dieses sich in einer solchen längerfristigen Situation auf reduzierte Kapazitäten einstellt und vorbeugend wirksame Maßnahmen ergreift.

BG Schwechat, Urt. v. 01.02.17, Az.: 16 C 677/16d-17

Die Fluggäste haben einen Flug bei EasyJet (U2 4884) gebucht für den 27.06.15 von Wien nach Rom Fiumicino. Der Flug sollte 15.35 Uhr starten und um 17:15 Uhr in Rom landen. Dieser Flug wurde jedoch annulliert und die Bekanntgabe erfolgte weniger als zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug. Aus diesem Grund verlangen die Fluggäste vom Luftfahrtunternehmen jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 €. Am 07.05.15 ereignete sich im vorliegenden Fall ein Brand im Terminal 3 des Flughafens Rom-Fiumicino. Durch diesen Brand kam es durchaus zu Einschränkungen im Flugverkehr. Jedoch wurden die Fluglinien in den Folgemonaten durch NOTAM stets darauf hingewiesen, dass eine Notwendigkeit der Reduktion von Flügen besteht. Im vorliegenden Fall möchte sich das Luftfahrtunternehmen der Leistung von Ausgleichszahlungen mit der Begründung entziehen, dass am streitgegenständlichen Flughafen in Rom eine allgemeine Beschränkung der Flughafenkapazität herrschte. Der Brand hatte sich jedoch sieben Wochen vor dem streitgegenständlichen Flug ereignet. Die NOTAM die letztendlich zur Annullierung des streitgegenständlichen Fluges führte, war dem Luftfahrtunternehmen bereits drei Tage vorher bekannt. Da das Luftfahrtunternehmen hier über dauerhafte und immer wiederkehrende Einschränkungen des Flugbetriebs am Flughafen Rom bereits Bescheid wusste, war auch dies Flugreduktion für sich nicht unvorhersehbar. Das Luftfahrtunternehmen hatte somit ausreichend Zeit, in dieser längerfristigen Situation und in Abstimmung mit dem Flughafenbetreiber auf die reduzierten Kapazitäten einzustellen und vorbeugend wirksame Maßnahmen zu unternehmen. Aus diesem Grund kann im vorliegenden Fall kein außergewöhnlicher Umstand angenommen werden. Das Luftfahrtunternehmen muss den betroffenen Fluggästen Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 250 € leisten.

Urteile

  • BG Schwechat, Urt. v. 01.02.17, Az.: 16 C 677/16d-17
  • EuGH, Urteil vom 22.12.08, Rs. C 549/07, Rn. 23

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