Flugverspätung und Hotel

Aus PASSAGIERRECHTE
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Wie die Ereignisse um tagelange Streiks an europäischen Flughäfen oder die Folgen der Sperrung des europäischen Luftraums wegen der verschiedenen isländischen Vulkanaschewolken gezeigt haben, hat der Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 261/2004 seine besondere Berechtigung. Eine Flugverspätung ist oft schon ärgerlich genug. je länger sich der Abflug verzögert, desto unangenehmer wird in der Regel der Aufenthalt am Flughafen. Um genau diesem Unmut entgegenzuwirken, sieht Artikel 9 der FluggastrechtevO verschiedene Betreuungsleistungen vor.

Rechtsnatur

Die Betreuungsleistungen nach Artikel 9 der Verordnung sind standardisierte sofortige Maßnahmen zur Wiedergutmachung des Schadens, der Mit den Unannehmlichkeiten einhergeht, die Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung mit sich bringen. Sie sind keine Schadensersatzleistungen, da sie verschuldensunabhängig sind und keine Entlastungsmöglichkeiten ermöglichen. Diese Ansprüche sind zwingendes Recht und dürfen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Verstößt eine Luftfahrtgesellschaft gegen Artikel 9 VO kann der Reisende Schadensersatzansprüche geltend machen. Der Entschädigungsanspruch besteht zusätzlich zu Ausgleichszahlung und ist nicht auf diese gemäß Artikel 12 VO anzurechnen. Betreuungsleistungen stellen keinen Schadensersatz dar.

Außergewöhnliche Umstände

Die Betreuungsleistungen sind auch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu erbringen. Artikel 5 Abs. 3 der VO ist weder unmittelbar noch analog anwendbar. Auch bei Annullierung eines Fluges wegen außergewöhnlicher Umstände von erheblicher Dauer muss der Pflicht zur Betreuung nachgekommen werden. Wird dem nicht nachgekommen, hat der Fluggast einen Anspruch auf Schadensersatz in der Höhe der von ihn aufgewendeten Kosten einer selbst beschafften Unterkunft oder Verpflegung.

Zeitliche Komponente

Betreuungsleistungen nach Artikel 9 der VO werden ab einer Verspätung von zwei, drei und vier Stunden je nach Flugentfernung gewährt. Der Anspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in welchem nach vernünftigen Ermessen die Verspätung absehbar ist. Nach Artikel 6 Abs. 2 müssen die Leistungen innerhalb der von Artikel 6 Abs. 1 genannten Frist erbracht werden. Sinn und Zweck der Unterstützungsleistungen bei großer Verspätung ist es, verschuldensunabhängig und ohne Bürokratie die Wartezeit der Fluggäste angenehmer zu gestalten. Die Ansprüche dürfen aber hinsichtlich Fürsorge und Grundbedürfnissen nicht überstrapaziert werden. Daher müssen die Betreuungsleistungen nach Artikel 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 nicht automatisch bereits bei mitgeteilter Abflugverzögerung zustehen, sondern erst in Zusammenhang mit dem Erreichen der entfernungsunabhängigen Zeitgrenzen. Sämtliche Betreuungsleistungen nach Artikel 9 sind während des gesamten Zeitraums zuzustehen, in welchem die Passagiere auf ihre verspätete oder anderweitige Beförderung warten, mit Ausnahme der Hotelunterbringung.

Durchführbarkeit

Ein Anspruch auf Betreuungsleistungen besteht nur, wenn die Erbringung grundsätzlich durchführbar und nicht unmöglich ist. Bei der Hotelunterbringung muss differenziert werden. Findet sich kein Hotel, muss das Luftfahrtunternehmen dennoch für eine Übernachtungsmöglichkeit sorgen. Befinden sich Fluggäste im Transitbereich eines Flughafens, und ist ihnen eine (Wieder-)Einreise in das Land des Flughafens oder das verlassen des Transitbereichs nicht erlaubt ,so ist die Möglichkeit einer Hotelübernachtung nicht möglich. Dann muss die Fluggsellschaft dennoch die zeit vor Ort angenehm gestalten, etwa durch Decken, Liegen, u.ä. Dies gilt auch, wenn aufgrund eines ausgedehnten Ereignisses der bedarf an Unterbringungsmöglichkeiten das Angebot erheblich übersteigt.

Anspruch auf Hotelunterbringung

Im Falle einer Flugverspätung haben die Betroffenen gemäß Artikel 9 Abs. 1 lit. b der FluggastrechteVO einen Anspruch auf eine Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist.

Flugverspätung

Die Betreuungsleistung ist unter anderem dann zu erbringen, wenn eine Verspätung nach Artikel 6 VO vorliegt.

Hotelunterbringung

Hotelunterbringungen sind unentgeltlich anzubieten, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist. Erfolgt der Ersatzflug oder der verspätet durchgeführte Flug am gleichen Tag, entfällt der Anspruch. Wenn abzusehen ist, dass die zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der ursprünglich angekündigten Abflugzeit liegt, ist eine Unterbringung in einem Hotel für eine oder mehrere Nächte anzubieten. Die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Hotel muss ebenfalls angeboten werden. Die Unterbringungspflicht darf nicht dadurch umgangen werden, dass die Abflugzeit immer wieder in kurzen Intervallen verschoben wird, um so den Eindruck zu erwecken, der Flug findet immer wieder in je zwei Stunden statt. Die Betreuungsleistung der Hotelunterbringung ist schon dann anzubieten, wenn absehbar wird, dass der Flug nicht mehr am selben Tag stattfinden wird.

Qualität des Hotels

Hinsichtlich der Hotelqualität soll es ausreichen, wenn eine einfache und zweckmäßige Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Es muss sich jedoch zwingend um ein Hotel handeln. hat der Fluggast freiwillig am Flughafen oder bei Freunden übernachtet, und kein Hotel genommen, hat er keinen Ersatzanspruch in Höhe fiktiver Übernachtungskosten gegen das Luftfahrtunternehmen. Bei erheblicher Flugverspätung ist es dem Passagier nicht zuzumuten, am Flughafen zu warten, wenn er in der Nähe des Flughafens wohnt. Auch besteht keine Pflicht, die Betreuungsleistungen anzunehmen, wenn er mit geringem Aufwand wieder nach Hause fahren kann.

Verweigerung der Betreuungsleistung

Werden die Betreuungsleistungen nicht erbracht, stellt dies eine Pflichtverletzung dar, und der Reisende hat einen Schadensersatzanspruch gegen das Luftfahrtunternehmen. Dieser Schadensersatzanspruch ergibt sich direkt aus Artikel 9 der Verordnung.

Angemessenheit der Kosten

Ein Fluggast kann jedoch bei einer Pflichtverletzung nur solche Beträge erstattet bekommen, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall zugrundeliegenden Einzelheiten als "notwendig, angemessen und zumutbar" erweisen, um den Ausfall der Betreuung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen auszugleichen. Die genaue Bestimmung ist jedoch Sache der nationalen Gerichte. Die Fluggesellschaft kann daher nicht das Erstattungsbegehren des Fluggastes mit der Begründung ablehnen, er habe sich ein günstigeres Zimmer beschaffen können, ohne dabei aufzuzeigen, welche anderen Buchungsmöglichkeiten im konkreten Fall bestanden.

große Abflugverzögerung

Artikel 6 Abs. 1 verlangt bei großer Abflugverzögerung je nach Entfernungskategorie , dass die Abflugzeit angekündigt werden musste, und sich daraus prognostiziert, dass der Abflug erst am nächsten Tag stattfindet. Die Hotelunterbringung muss auch notwendig sein. Jedoch kann sich nicht immer am Datum oder am Wortlaut ("am Tag nach...") festgelegt werden. sondern auch an den Uhrzeiten, die gewöhnlich der Nachtruhe dienen und zu denen an vielen Flughäfen ein Nachtflugverbot besteht, oder der Flugverkehr stark eingeschränkt ist. Daher besteht der Richtwert, dass eine Unterbringung angemessen scheint, wenn mindestens 3 volle Stunden im Hotel verbracht werden können.

Definition HotelunterbringunG

Eine Hotelunterbringung ist grundsätzlich eine gewerblich organisierte Beherbergung, die einen gewissen Grad an Komfort und Dienstleistungen bietet. Abzugrenzen davon sind Schlafsäle, Herbergen, Campingplätze, Matratzenlager u.ä.

Siehe auch

Flugverspätung Folgekosten

Flugverspätung Taxi