Gepäckverlust

Aus PASSAGIERRECHTE
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Die Fluggesellschaft (Bezeichnung im Rahmen des Montrealer Übereinkommen (MÜ): "Luftfrachtführer") muss den Schaden ersetzen, der während der Luftbeförderung durch das Abhandenkommen bzw. den Verlust, die Zerstörung oder die verspätete Ankunft von Gepäck der Passagiere eingetreten ist. Wesentliche Anspruchsgrundlagen finden sich im Montrealer Übereinkommen.

Begrifflichkeiten

Verlust

Verlust eines Gutes ist gegeben, wenn der Luftfrachtführer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gut verloren hat und es ihm unmöglich ist, dem Empfänger Besitz daran zu verschaffen.

Dabei ist es unerheblich, ob der Luftfrachtführer weiß, wo sich das Gut befindet, ebenso ist die Frage der Art und Weise des Abhandenkommens unerheblich. Folglich ist auch im Falle der Beschlagnahme oder Enteignung ein Verlust zu bejahen, gleichwohl ob dies in rechtmäßiger Ausübung von Hoheitsgewalt geschieht (siehe: Nichtbeförderung aus Sicherheitsgründen). Dabei kann auch ein Verlust bei Nichtablieferung oder Falschauslieferung vorliegen. Die dauernde Unmöglichkeit Erlangung wird einem Verlust gleichgestellt. Ebenfalls werden vom Begriff des Verlusts, die Fälle des wirtschaftlichen Totalverlusts erfasst, bei denen die Reparaturkosten den Neuwert des Gutes übersteigen.

Verspätung

Verspätung des Gepäcks ist dann anzunehmen, wenn das Gepäck über eine nach den einzelnen Umständen angemessene Wartezeit hinaus dem Reisenden am Bestimmungsort nicht übergeben werden kann.

Kommen Gepäck und Passagier gleichzeitig am Bestimmungsort an, auch wenn die Ankunft nach der geplanten Landezeit liegt, so kann der Reisende zwar eine Flugverspätung, jedoch keine Gepäckverspätung beklagen.

Zerstörung

Zerstörung liegt vor, wenn die Substanz des Gutes vernichtet ist oder wenn das Gut als Substanz noch vorhanden ist, es aber nicht mehr seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen kann.

Unerheblich ist bei der Zerstörung, ob die verbliebende Substanz noch einen Marktwert besitzt. SO sind beispielsweise verdorbene Nahrungsmittel als zerstört anzusehen, auch wenn diese noch als Viehfutter zu veräußern wären. Allerdings können etwaige Umsatzerlöse aus dem Verkauf der zerstörten Sache im Rahmen der Schadensersatzberechnung als schadensmindernd zu berücksichtigen sein. Im Falle der Zerstörung oder des Verlusts des Gutes kann der Luftfrachtführer in gewissen Fällen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung aus einer aus dem Beförderungsvertrag herzuleitenden Nebenpflicht verpflichtet sein, dem Absender oder dem Empfänger eine Bescheinigung über die Zerstörung oder den Verlust des Gutes auszustellen.

Verlust und Zerstörung des Gepäcks

Wie kommt es zu Gepäckverlusten?

Stellt der Passagier bei der Gepäckausgabe am Zielflughafen fest, dass sein Gepäck nicht auftaucht, kann dies verschiedene Gründe haben. Die häufigsten Gründe und weitere spezielle Hintergründe und Hinweise sind im Folgenden dargestellt.

Verwechslung durch Mitreisende

  • Ein anderer Fluggast verwechselt (freiwillig oder unfreiwillig) das Gepäckstück mit dem eigenen.

Sofern sich ein anderer Passagier nach der Gepäckausgabe des Reisegepäckes bemächtigt, trifft die Fluggesellschaft keine Schuld. Etwas anderes gilt, wenn das Gepäckstück während der Obhutszeit der Fluggesellschaft gestohlen wird (siehe unten).

Auffälligkeiten bei der Sicherheitskontrolle

  • Ihr Gepäckstück verpasst die Verladung ins Flugzeug, weil es in der Sicherheitskontrolle durch auffällige Gegenstände geöffnet werden muss.

Sofern die Sicherheitsbehörden am Flughafen entscheiden, dass ein Gegenstand für den Flugverkehr gefährlich ist oder werden kann, kann sie diesen Gegenstand aus dem Gepäck aussondern. Die Fluggesellschaft ist durch Abschluss eines entsprechenden Beförderungsvertrages mit dem Passagier grundsätzlich verpflichtet, auch das aufgegebene Reisegepäck, inklusive aller enthaltenen Gegenstände, zu befördern (vgl. ständige BGH-Rechtsprechung), bzw. darauf hinzuwirken, dass das Gepäck von Dritten befördert wird, soweit dies erforderlich und zumutbar war. Die Entnahme eines vermeintlich gefährlichen Gegenstandes aus dem Gepäck wird zwar vom Sicherheitspersonal am Flughafen veranlasst und fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Fluggesellschaft damit jeglicher Verpflichtungen entbunden ist. Unter Rücksichtnahme darauf, dass der Passagier in der Regel sehr hohen Wert darauf legt, dass sein aufgegebenes Gepäck mitbefördert wird, obliegt es ihr, vor der endgültigen Aussonderung des Gegenstandes, den Passagier von der Problematik zu informieren (BGH, Urt. v. 13.10.2015, Az.: X ZR 126/14). Dies kann, sofern dies zeitlich und auch räumlich möglich ist, dem Passagier die Möglichkeit gegeben, sich zu erklären bzw. Stellung zu nehmen, um so die Bedenken der Sicherheitsstelle gegen den Transport auszuräumen und doch noch die Mitbeförderung des Gegenstandes bzw. Gepäckstückes zu ermöglichen. Grundsätzlich ist dies der Airline auch möglich, da i.d.R. ein Vertreter des Unternehmens zu einem solchen Vorgang hinzugezogen wird (BGH, Urt. v. 13.10.2015, Az.: X ZR 126/14). Verstößt die Fluggesellschaft gegen die o.g. Verpflichtungen aus dem Beförderungsvertrag, und muss der Passagier ohne einen wichtigen Gegenstand auskommen, kann er unter Umständen Schadenersatz von der Fluggesellschaft fordern.

  • Beispiel:

Ein Passagier gab beim Hinflug am Flughafen München u.a. Teile einer Tauchausrüstung als Reisegepäck auf, zu der auch eine Pressluftflasche gehörte. Diese wurde aber ohne Wissen des Passagiers vor dem Abflug als vorschriftswidriger Gegenstand aus dem Reisegepäck entfernt und nicht mitbefördert. Der Passagier hielt die Beförderungsverweigerung für falsch, da die Flasche leer und ihr Ventil geöffnet gewesen sei. Aufgrund der fehlenden Flasche konnte der Passagier im Urlaub keine Tauchgänge unternehmen und verlangt daher den Ersatz der gesamten, für ihn im Ergebnis nutzlos aufgewendeten Reisekosten. Das Gericht billigte dem Passagier einen Schadensersatzanspruch (gemäß § 280 BGB) aus dem mit der Fluggesellschaft geschlossenen Beförderungsvertrag zu, weil er, sofern über die Aussonderung informiert worden wäre, durch Erklärung gegenüber der Sicherheitsstelle die Mitbeförderung der Flasche hätte ermöglichen können (BGH, Urt. v. 13.10.2015, Az.: X ZR 126/14).

Menschliche Fehler

  • Ihr Gepäckstück geht aufgrund eines menschlichen Fehlers verloren oder wird falsch bearbeitet und verladen.

Für Fehler ihrer Mitarbeiter oder Mitarbeiter von beauftragten Drittfirmen, haftet die Fluggesellschaft umfassend.

Maschinelle Fehler

  • Ihr Gepäckstück wird aufgrund einer Verwirrung wegen Nicht-Entfernens alter Gepäckidentifizierungsmarken falsch bearbeitet und verladen.
  • Ihr Gepäckstück hängt durch Riemen, Bändern oder Schnüren fest.

Für den Verlust oder die Verspätung von Gepäck haftet die Fluggesellschaft gleichermaßen. Es macht insofern keinen Unterschied, ob der Verlust bzw. die Nichtbeförderung des Gepäcks auf menschlichen oder maschinellen Fehlern beruht, sofern dies innerhalb des Betriebsablaufes der Gepäckbeförderung einer Fluggesellschaft geschieht ("Obhutnahme" während der Beförderung, s.u.).

Verpasster Transfer bei kurzer Umstiegszeit

  • Ihr Gepäckstück kann durch zu kurze Umsteigezeit nicht schnell genug in die Maschine des Anschlussflugs umverladen werden.

Gepäck weg - Was ist zu tun?

Bleibt das Gepäckband nach der Ankunft stehen, ohne dass sich ihr Gepäck darauf befindet, melden Sie den Verlust so schnell wie Möglich am entsprechenden Schalter des Flughafens und bei der entsprechenden Airline. Sie müssen ein Verlustprotokoll ausfüllen, in welchem Sie Ihre Kontaktdaten hinterlassen und den Koffer beschreiben. In den meisten Fällen kommt das Gepäck innerhalb von fünf Tagen nach der Verlustmeldung am Bestimmungsort an. Sollte dies nicht der Fall sein, so bestehen gegen den Luftfrachtführer Schadensersatzansprüche.

Befolgen Sie im einzelnen folgende Punkte:

  • Halten Sie Ihr Ticket, die Bordkarte und den Gepäckaufkleber bereit, auf dem die Registriernummer Ihres Gepäckstücks zu finden ist.
  • Wenden Sie sich an die Gepäckschalter (Lost and Found) am jeweiligen Flughafen und melden Sie Ihr Gepäck als vermisst. Die Mitarbeiter prüfen mithilfe eines digitalen Suchsystems weltweit an 2800 Flughäfen, ob das Gepäckstück bereits anderswo abgefertigt wurde.
  • Dort müssen Sie eine (möglichst detaillierte) Beschreibung Ihres Koffers abgeben. Hier könnte ein Foto des Gepäckstücks vor dem Abflug nützlich werden.
  • Sie erhalten eine Kopie der Verlustmeldung inklusive einer Referenznummer.
  • Melden Sie den Gepäckverlust anschließend umgehend Ihrer Fluggesellschaft. Somit sichern Sie sich Schadensersatzansprüche.
  • Entweder Ihr Gepäckstück wird noch am selben Tag oder in naher Zukunft ausfindig gemacht. In diesem Fall gewährleistet die Airline, dass Ihr Gepäck an den Reiseort zugestellt wird.
  • Taucht Ihr Koffer wider Erwarten nicht mehr auf, steht Ihnen Schadensersatz in Höhe von max. 1300 Euro zu, den Sie innerhalb von 21 Tagen geltend machen können. Die Kosten für notwendige Dinge wie Ersatzkleidung und Toilettenartikel am Urlaubsort können Sie sich von Ihrer Fluggesellschaft erstatten lassen, wenn Sie die Kaufbelege einreichen.
  • Für den Schadensersatz wird eine detaillierte Liste, die den Umfang des Schadens darlegt, benötigt.
  • Auch wenn der Gepäckverlust den Reiseablauf stört oder die Urlaubszeit für Noteinkäufe genutzt werden muss, können 20-25% des Tagesreisepreises eingefordert werden.

Verspätung des Gepäcks

Die wegen einer Gepäckverspätung entstehenden Kosten hat der Betroffene natürlich nicht selbst zu tragen. Er hat unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung bzw. Ersatz. Art. 19 MÜ sieht ausdrücklich Schadensersatz in den Fällen vor, in denen Gepäck verspätet, aber ansonsten einwandfrei ausgeliefert wird. Bei der Höhe der Verspätung wird sich an der EU-Fluggastrechteverordnung orientiert, die Ausgleichszahlungen ab einer Verspätung von drei Stunden ermöglicht. Kommt das Gepäck daher weniger als drei Stunden verspätet am Zielort an, ist dies eine bloße Unannehmlichkeit, der Passagier kann in diesem Fall keinen Schadensersatz verlangen. Diese Ansprüche, die ein Reisender bei einer Gepäckverspätung hat, stimmen überwiegend mit den Ansprüchen bei einer Gepäckbeschädigung überein. Gleichzeitig sind die Anzeigefristen bei einer Gepäckverspätung weiter gefasst, da davon ausgegangen wird, dass der Reiseveranstalter bzw. der Luftfrachtführer über den Verbleib des Gepäcks in jedem Falle informiert ist, und eine Gepäckverspätung selbst bemerkt. Parallel dazu ist der Reisende nicht fähig zu beurteilen, ob sich das Gepäck verspätet oder verloren gegangen ist. Eine korrekte Anzeige ist damit unmöglich. Da Zeit wiederum nichts Greifbares ist, ist auch die Abgrenzung zwischen Verspätung und länger dauernder Auslieferung schwer. Wie viel Wartezeit der Reisende hinnehmen muss ist abhängig von der Länge der Flugstrecke, dem Zielflughafen, oder ob verschiedene Zwischenlandungen mit eingeplant waren. In der Regel wird für die Zeit, die der Luftfrachtführer für das Ausladen, Umladen und Abliefern des Gepäcks benötigt, von einer Stunde ausgegangen. Wie immer sind die konkreten Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung, die der Betroffene bei einer Gepäckverspätung ergreifen kann, abhängig davon, ob es sich bei der Flugbeförderung um die Teilleistung einer gebuchten Pauschalreise, oder um einen einfachen Luftbeförderungsvertrag im Zuge einer Individualreise handelt.

Ersetzt werden finanzielle Aufwendungen dann, wenn der Passagier nachweisen kann, dass diese Aufwendungen unumgänglich waren. Bei einer Gepäckverspätung im Urlaub ist in zahlreichen Urteilen anerkannt, dass der Neueinkauf von Kleidung, Toilettenartikeln u.ä. essentiell für den Urlaub ist (etwa AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, Az 4 C 7/07). Allerdings müssen sich diese Neueinkäufe auf das Maß beschränken, welches zur Durchführung des Urlaubs essentiell ist (es können also nicht beliebig viele Kleidungsstücke auf Kosten der Airline erworben werden). Schäden anderer Art wurden bisher nicht in diesem Umfang abgeurteilt, bei entsprechendem Beweis der Erforderlichkeit können diese allerdings ebenfalls ersetzt werden. Die finanziellen Aufwendungen müssen, soweit sie ersetzt werden sollen, belegt werden. Eine pauschale Behauptung, es habe finanzielle Belastungen wegen der Gepäckverspätung gegeben, reicht nicht aus.

Bei der Verspätung von Gepäck beträgt die Anzeigefrist 21 Tage ab dem Zeitpunkt, zu dem man das Gepäck schlussendlich erhalten hatte. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen (Art. 31 Abs. 2 MÜ). Bevor der Schaden nicht beim Luftfrachtführer angezeigt wurde, kann der Passagier auch keine rechtlichen Schritte unternehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Luftfrachtführer arglistig gehandelt, also beispielsweise einen Schaden am Gepäck zu kaschieren versucht hatte.

Ansprüche bei Luftbeförderungsvertrag

Für Passagiere, die individuell reisen und mit der Fluggesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag geschlossen haben, sind überwiegend die Regelungen vom Montrealer Übereinkommen relevant. Dieses setzt in Art. 19 MÜ fest, dass der Luftfrachtführer für alle Schäden aufkommt, die der Passagier durch die Gepäckverspätung erleidet, sofern kein Fall eines Haftungsausschlusses vorliegt. Die Beweislast für diese Schäden trägt der Reisende. Die Beweislast wiederum für das Vorliegen Haftungsausschließender Gründe trägt der Luftfrachtführer. Wenn ein Koffer endgültig verloren geht, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 17 Abs. 2 MÜ. Dieser Anspruch hat eine Höchstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (Siehe zum aktuellen Wechselkurs: Sonderziehungsrecht (Wikipedia); Stand Juni 2018 entspricht dies ca. 1.362 EUR). Die Anzahl der Gepäckstücke ist dabei nicht ausschlaggebend. Der Haftungshöchstbetrag gilt sowohl für aufgegebenes Gepäck, als auch für Handgepäck, da laut Art. 17 IV MÜ nicht zwischen diesen beiden Arten von Gepäck unterschieden wird. Die Haftungsgrenze hängt nicht von der Art des Schadens und der Entschädigung ab. Wird der Höchstbetrag bereits durch den materiellen Schaden erreicht, so steht dem Reisenden für weitere immaterielle Schäden kein Anspruch auf Kompensation des Schadens mehr zu. Gibt der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine spezielle Erklärung ab und entrichtet den jeweiligen Zuschlag (Wertdeklaration), dann gilt nach Art. 22 II MÜ eine höhere Haftungsgrenze. Ein Fluggast muss nicht auf die Wertdeklaration hingewiesen werden, wenn er ein Reisegpäck mit an Bord nimmt, welches kein Handgepäck ist und deshalb augegeben werden muss. Dies wurde vom ÖOGH Wien bestätigt, indem es entschieden hat, dass den Luftfrachtführer weder bei dem Einchecken, noch bei dem Abschluss des Beförderungsvertrages die Pflicht trifft, den Reisenden auf die Option der Wertdeklaration aufmerksam zu machen. Die Haftungsbeschränkung des Art. 22 III 1 MÜ gilt also auch dann, wenn der Reisende keine Wertdeklaration veranlasst.

Im Übereinkommen von Montreal wird ein allgemeiner Begriff des „Schadens“ verwendet, der jedoch nicht näher bestimmt wird. Weder aus dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 MÜ noch aus dem des Art. 22 Abs. 2 MÜ lässt sich schließen, dass die Vertragsstaaten beabsichtigt hätten, die Haftung des Luftfahrtunternehmens auf materielle oder auf immaterielle Schäden zu begrenzen. Auch die Art der Entschädigung wird nicht näher bestimmt, d.h., ob tatsächliche Schäden, entgangene Gewinne oder auch alle anderen in Geld zu bemessenden Schäden zu ersetzen sind. Es bleibt dem nationalen Recht überlassen, den Begriff des „Schadens“ auszufüllen und die Art der Entschädigung näher zu bestimmen (EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C402/07 und C-432/07). Es ist dabei auf das Recht des Staates zurückzugreifen, mit welchem der Luftbeförderungsvertrag die engste Verbindung aufzeigt.

Folgt man der überwiegenden Ansicht, so kann man sagen, dass eine Anzeigefrist nicht für Verlust oder Zerstörung gilt, da weder der Tatbestand der Zerstörung, noch der Tatbestand des Verlustes in Art. 31 II WA genannt wird. Auf Grund eines solchen eindeutigen Wortlauts und einer Sperrwirkung von Art. 26 MÜ, ist von einer abschließenden Regelung des Art. 26 MÜ auszugehen. Auch die Anzeigefristen in Art. 10 a der IATA Bedingungen sind nach Art. 26 MÜ nicht wirksam. Macht der Fluggast eine Verlustanzeige, so macht diese eine fristgemäß eingereichte Schadensanzeige wegen einer Gepäckbeschädigung nicht entbehrlich. Immer wenn der Luftfrachtführer den Verlust des aufgegebenen Reisegepäcks anerkennt oder das Gepäck nach 21 Tagen, seit dem Tag an dem es eintreffen sollte, immer noch nicht eingetroffen ist, dann kann der betroffene Fluggast die Rechte, die ihm aus dem Luftbeförderungsvertrag zustehen, gegen den Luftfrachtführer geltend machen nach Art. 17 III MÜ. Sowohl die Anerkennungserklärung des Luftfrachtführers, als auch der Ablauf der 21-Tage Frist, stellen eine Voraussetzung für eine Klage dar.

Die Abgrenzung zwischen einem nicht anzeigebedürftigen Verlust und einer nach dem MÜ anzeigebedürftigen Beschädigung kann im Einzelfall schwierig sein. Vor allem ist dies im Falle des Teilverlusts schwierig. Je nach Sachlage kann sich dieser als Beschädigung oder als Verlust darstellen. Zum einen besteht die einprägsame, aber ungenaue Formel: „ damage is damage and loss is loss“. Zum anderen wurde von der belgischen und französischen Rechtsprechung zum Warschauer Abkommen die Auffassung vertreten, dass ein Teilverlust nicht als Beschädigung zu behandeln sei. Allerdings wurde ein Antrag nach der ausdrücklichen Klarstellung der Begrifflichkeiten im Rahmen des Art. 26 WA mit dem Hinweis zurückgezogen, dass die Beschädigung auch den Teilverlust erfasse. Demgegenüber erscheint es sinnvoll, nicht jeden Teilverlust der Beschädigung gleichzustellen. Unter welchen Umständen der Teilverlust als Verlust oder als Beschädigung zu erfassen ist, ist aufgrund der einschlägigen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zu treffen, wie diese im Luftfrachtbrief dokumentiert sind. Dabei kommt es darauf an, ob das in Verlust geratene Gut im Luftfrachtbrief als selbständige Einheit erscheint. Sollten in dem Luftfrachtbrief mehrere Frachtstücke einzeln aufgelistet sein, von denen eines oder mehrere verloren gegangen sind, so ist von einem Verlust auszugehen. Rechtfertigen lässt sich dieses Ergebnis, dass für jedes einzelne Frachtstück ein eigenständiger Luftfrachtbrief nach Art. 8 MÜ ausgestellt hätte werden können, mit der Folge, dass die Nichtauslieferung eines einzelnen Frachtstückes dann unzweifelhaft ein Verlust gewesen wäre. Sollte ein einheitlicher Frachtbrief ausgestellt worden sein, ist eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Ein Teilverlust ist dagegen als anzeigebedürftige Beschädigung zu behandeln, wenn der Teilverlust die Folge einer Beschädigung ist. Wenn der Luftfrachtführer den Verlust nicht bemerken konnte, weil zB lediglich Teile des Inhalts eines einheitlich im Frachtbrief vermerkten Gutes verloren geht, stellt sich der Teilverlust als eine Beschädigung dar.

Der Gerichtsstand bei Gepäckschäden ergibt sich in erster Linie aus Art. 33 MÜ. Art. 33 Abs. 1 MÜ stellt dem Reisenden vier verschiedene Gerichtsstände zur Verfügung. Diese sind der Wohnsitz (bei einer Fluggesellschaft in Satzung bestimmt), die Hauptniederlassung, der Ort der vertragsschließenden Geschäftsstelle und der Bestimmungsort. Für die einzelnen Gerichtsstände können sich Besonderheiten ergeben.

Ansprüche bei Pauschalreisen

Das Recht der Pauschalreise ist im nationalen Recht (§§ 651a ff. BGB) geregelt. Eine Pauschalreise kann unter einem Reisemangel leiden. Als Mangel ist neben der Gepäckbzerstörung auch die Gepäckverspätung oder der Gepäckverlust zu qualifizieren. Dadurch ergeben sich bei einer Gepäckverspätung für den Reisenden die gleichen Ansprüche wie bei einer Gepäckbeschädigung. Die Durchsetzung dieser Ansprüche bedarf immer der form- und fristgerechten Anzeige durch den Reisenden beim Reiseveranstalter. Beim Vorliegen eines Mangels kann ein Passagier Abhilfe verlangen. Sofern der Reiseveranstalter nicht unmittelbar notwendige Ersatzgegenstände zur Verfügung stellt, kann der Passagier diese selbst erwerben und alle notwendigen Ausgaben für Ersatzgegenstände vom Reiseveranstalter als Schadensersatz zurückverlangen. Zu beachten ist, dass ein Abhilfeverlangen nicht einer Anzeige gleichsteht oder mit dieser einhergeht. Der Mangel muss dennoch schnellstmöglich angezeigt werden. Darüber hinaus stellt über den vollständigen Verlust auch die Gepäckverspätung einen Reisemangel dar, der eine Minderung vom Reisepreis nach rechtfertigt, wenn z. B. durch den Mangel an passender Garderobe die Teilnahme an verschiedene Urlaubsaktivitäten nicht möglich war (vgl. AG Frankfurt Az 32 C 1201-97). In der Regel liegt die Minderungshöhe zwischen 25 % und 30 % des tagesanteiligen Reisepreises, multipliziert mit der Anzahl der Tage, in denen das Gepäck nicht zur Verfügung stand (vgl. LG Frankfurt Az 2-24 S 44-06). Eine Verspätung des Reisegepäcks um 6 Tage stellt nach der Rechtsprechung eine erhebliche Beeinträchtigung dar und berechtigt den Betroffenen zur Kündigung der Reise und zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Ist das Gepäck beispielsweise vor Ort ausreichend durch Noteinkäufe ersetzt worden, so kann eine erhebliche Beeinträchtigung auch ausgeschlossen sein und die Urlaubsqualität ungemindert bestehen.

Siehe dazu weiterhin: Pauschalreise, Reisemangel.

Reisegepäckversicherung

Reisegepäck kann man wie viele andere Gegenstände auch versichern. Eine Reisegepäckversicherung kann unter Umständen schon bei Buchung der Reise angeboten werden. Gepäck kann verloren gehen, beschädigt, oder auch zerstört werden.

Siehe dazu: Reisegepäckversicherung.

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen finden sich aufgrund dessen, das wesentliche Bereiche des Luftverkehrs inzwischen unionsrechtlich, d.h. im Rahmen der EU, geregelt sind, in Rechtsakten der Europäischen Union:

Tipps zur Vermeidung von Gepäckverlusten

Es gibt ein paar einfache Tipps, um zu vermeiden, dass das eigene Gepäck auf dem Flug verloren geht oder erst verspätet am Zielort eintrifft.

  • Wählen Sie ruhig einen Koffer in kräftigeren Farbtönen

Der Großteil der Koffer und Taschen haben dunkle, dezente Farben. Da kann es schnell passieren, dass es zu einer Verwechselung kommt. Wenn Ihr Gepäck eine kräftige Farbe oder Muster hat, ist der Wiedererkennungswert um einiges größer. Auch ein auffälliger Aufkleber ist eine gute Idee. Riemen, Schnüre oder Bänder hingegen erhöhen das Risiko, dass Ihr Gepäck unterwegs hängenbleiben könnte.

  • Verzichten Sie auf Markenware

Ihr Gepäckstück sollte besser kein allzu hochpreisiges sein, denn dies würde das Risiko eines Diebstahls erhöhen. Heben Sie sich Markentaschen allenfalls für das Handgepäck auf.

  • Halten Sie ihr Gepäck uninteressant für andere

Ein dickes Sicherheitsschloss am Koffer weckt das Interesse von Dieben, da dies ein vermeintliches Indiz für Wertgegenstände oder Bargeld sein könnte. Tragen Sie diese Dinge sowie Reisepass, andere wichtige Dokumente und Medikamente bei sich im Handgepäck. So sind Sie auf der sicheren Seite, falls Ihr Gepäck fehlgeleitet werden sollte.

  • Lassen Sie verbotene Gegenstände Zuhause

Ihre Feile, Nagelschere oder den Rasierer können Sie natürlich mit in das Aufgabegepäck packen. Ganz anders sieht es bei Messer, Waffen, Feuerwerkskörpern und einigen anderen Gegenständen aus. Damit läuft Ihr Gepäck Gefahr, bei der Sicherheitskontrolle wegen auffälliger Gegenstände geöffnet werden zu müssen und es besteht ein hohen Risiko, dass Ihr Koffer nicht mit in das Flugzeug geladen wird.

  • Vermeiden Sie Verwirrung durch alte Gepäckmarken

Überprüfen Sie am besten vor dem Check-in, ob Sie alle alten Gepäckidentifizierungsmarken von Ihrem Gepäck entfernt haben. Dadurch umgehen Sie die Situation, dass bei der Bearbeitung und Verladung eventuell ein falsches Klebeband genutzt wird und der Koffer somit an einen falschen Zielort befördert wird.

  • Gehen Sie rechtzeitig zum Check-in

Kurz vor der Schließung kann es schon einmal in Hektik ausarten und der Mitarbeiter am Schalter wird eventuell unentspannter. In solchen Situationen kann es schneller zu Fehlern kommen.

  • Überprüfen Sie das Kürzel des Zielflughafens

Informieren Sie sich vor dem Check-in, wie das Kürzel Ihres Zielflughafens lautet. Wenn der Mitarbeiter am Schalter Ihr Gepäck mit der Identifizierungsmarke versieht, achten Sie auf das Kürzel. Wenn Sie ein anderes Kürzel entdecken, als das, welches auf Ihrem Ticket steht, können Sie einschreiten, bevor das Gepäck falsch verladen wird.

Siehe auch