Hintergründe zum Anspruch wegen sinnlos aufgewendeter Urlaubszeit

Aus PASSAGIERRECHTE
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Definition

Stimmt die gebuchte Reise eines Reisenden nicht mit der anfänglichen Beschreibung überein, bzw. werden die anfänglich vereinbarten Voraussetzungen einer Reise nicht erfüllt, so kann es in solchen Fällen zu einer sinnlos aufgewendeten Urlaubszeit für den Reisenden kommen. Die sinnlos aufgewendete Urlaubszeit wird auch als nutzlos aufgewendete Urlaubszeit oder vertane Urlaubszeit bezeichnet. Unter allen diesen Begriffen ist ein Schadensersatzanspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter zu verstehen. Gegenstand eines solchen Schadensersatzanspruches ist die Beeinträchtigung der Reise, die auf einen Mangel des Pauschalreisevertrages zurückzuführen ist. Bei dem Schadensersatzanspruch wegen sinnlos oder nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit handelt es sich um einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens. Ein solcher Anspruch besteht neben dem Anspruch auf Ersatz eines materiellen Schadens. Damit dem Reisenden jedoch überhaupt ein Anspruch wegen sinnlos oder nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit entstehen kann, muss eine Reiseleistung gegeben sein, welche nicht das vom Reisenden erwarte Ziel erfüllt und nicht wie vereinbart vertraglich ausgestaltet ist, so dass der Reisende für eine solche Reise niemals seine Urlaubszeit aufgewendet hätte. Es muss dementsprechend zu einer Vereitelung des Vertragszweckes kommen oder zumindest zu einer quantitativen oder qualitativen Beeinträchtigung der Reise kommen. Sinnlos aufgewendete Urlaubszeit wird auch dann angenommen, wenn der Reisende Zeit, welche er nach dem Vertrag für Urlaubszwecke einplanen durfte, verbraucht hat, ohne diese-eben genau wegen der Vereitelung oder erheblichen Beeinträchtigung der Reise– dem Vertragszweck gemäß, zum Beispiel zur eigenen Erholung, nutzen hätte können.

Grundsätzliches

Interessant ist also die rechtliche Frage, ob die Vereitelung einer Reise tatsächlich die Gewährung von Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zur Folge haben kann. Ein solcher Anspruch hat wie bereits weiter oben erwähnt eigene Voraussetzungen. Grundsätzlich ist der Begriff des Schadens nach dem Montrealer Übereinkommen eher autonom auszulegen. Durch den EuGH wird dem Begriff des Schadens in der Entscheidung Wahl sowohl eine materielle, als auch eine immaterielle Komponente zugeteilt (EuGH, Urt. v. 06.05.10, Az.: C-63/09). Zu beachten ist jedoch die Summe des Schadens. Denn diese wird aus materiellem und immateriellem Schaden nur bis zur Höhe der Haftungsbegrenzung nach Art. 21, 22 des Montrealer Übereinkommen ersetzt.

Anwendbarkeit bei erheblichen Beeinträchtigungen durch die Luftbeförderung

Der EuGH hat im Leitner-Urteil einen Schaden, welcher nach dem BGB als Schaden wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. Abs. 2 einzustufen wäre, als immateriellen Schaden aufgeführt und unter den Schadensbegriffs der Pauschalreiserichtlinie subsumiert (EuGH, Urt. v. 12.03.02, Az.: C-168/00). Dieser ist ebenfalls autonom auszulegen und gibt wie das Montrealer Übereinkommen und auch vom Wortlaut her gesehen, genauso wenig Aufschluss darüber, ob darin auch immaterielle Komponenten eingeschlossen sind oder nicht. Berücksichtigt man die Urteile Leitner und Wahl kommt man zu dem Entschluss, dass bei Schadensersatzansprüchen welche auf dem Montrealer Übereinkommen beruhen, auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gefordert werden kann. Ein solcher Anspruch darf jedoch nicht mit Abs. 2 begründet werden, sondern ausschließlich mit den Schadensersatzansprüchen des Montrealer Übereinkommens.

Analoge Anwendung

Der § 651 f Abs. 2 BGB wird nur dann analog angewendet, wenn auch die §§ 651a ff. insgesamt analog angewendet werden. Das ist bei einer veranstaltermäßig erbrachten einzelnen Reiseleistung anzunehmen, worunter vor allem der Urlaub im Ferienhaus fällt (§ 651a Rn. 28 ff.). Die analoge Anwendung auf andere Vertragstypen ist ausgeschlossen. Insbesondere gilt dies für den Beförderungs-und den Beherbergungsvertrag. Da jedoch eine Reform des Schadensersatzrechts und der damit verbunden Einführung eines immateriellen Schadensersatzanspruchs bei allen vertraglichen Schadensersatzansprüchen erfolgt ist, kommt diesem Unterschied nur noch eine geringere praktische Bedeutung zu.

Kein höchstpersönlicher Anspruch

Bei dem Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, nach § 651f Abs. 2, handelt es sich grundsätzlich um einen unabhängig von den anderen reiserechtlichen Ansprüchen. Man ist bisher davon ausgegangen, dass es sich dabei um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt, mit der Konsequenz, dass ein solcher Anspruch bei einer Familienreise ausschließlich von dem jeweils Geschädigten geltend gemacht werden konnte. Somit kann ein solcher Anspruch auf nutzlos aufgewendete Urlaubszeit nicht von dem Familienmitglied, das den Vertrag abgeschlossen hat, geltend gemacht werden. Die Abtretung eines solchen Anspruchs ist jedoch dadurch nicht ausgeschlossen. Vor einiger Zeit ereilten den BGH jedoch Zweifel, ob der Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Zeit tatsächlich als ein höchstpersönlicher Anspruch anzusehen ist. Die Frage wurde bisher durch den BGH noch nicht endgültig entschieden. Der BGH stufte den Anspruch als eine besondere Art des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung ein. Der Anspruch entsteht aufgrund dessen, dass der mit der Reise im weiteren Sinne angestrebte „Erfolg“ nicht eingetreten ist. Das lässt darauf schließen, dass der BGH in Zukunft wohl nicht mehr an der höchstpersönlichen Natur des Anspruchs festhalten wird. Das würde wiederrum dazu führen, dass sogar der Buchende den Anspruch ohne Abtretung für den Betroffenen geltend machen könnte.

Unionsrechtlicher Hintergrund

Aus der Schadensersatzvorschrift der Pauschalreiserichtlinie, Art. 5 Pauschalreiserichtlinie, geht nicht hervor, ob der dortige Begriff des Schadens auch einen Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit einschließt. Früher konnte man davon ausgehen, dass § 651f Abs. 2 eine autonome Entscheidung des deutschen Gesetzgebers ist, doch seit dem Leitner-Urteil des EuGH ist dies nicht mehr anzunehmen. Der EuGH entschied, dass der Schadensbegriff des Art. 5 der Pauschalreiserichtlinie auch einen Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit umfasst. Der § 651f Abs. 2 kann damit als Bestandteil der Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie angesehen werden und muss nun nach den Vorgaben dieser Entscheidung ausgelegt werden. Durch die neue Richtlinie ändert sich daran nichts. Zwar wird durch sie nicht ausdrücklich geregelt, dass der Begriff des Schadens neben der materiellen auch eine immaterielle Komponente umfasst, jedoch wird in den Erwägungsgründen dennoch zum Ausdruck gebracht, dass die Leitner-Rechtsprechung angewendet werden soll.

Verhältnis zu anderen reiserechtlichen Ansprüchen

Der Anspruch auf Schadensersatz wegen sinnlos oder nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit weist seine eigenen Voraussetzungen auf und kann gegebenenfalls zusammen mit einem Minderungsanspruch nach § 651d BGB wegen eines Mangels geltend gemacht werden und auch mit einem Schadensersatzanspruch nach § 651f Abs. 1 BGB, zum Beispiel wegen eines verloren gegangenen Koffers. Weiterhin könnte der Anspruch auf Schadensersatz wegen sinnlos oder nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auch im Zusammenhang mit § 651f Abs. 2 BGB geltend gemacht werden. So könnte man den Anspruch auch neben oder sogar trotz eines erfolgreichen Abhilfeverlangens i.S.d. § 651c, wenn der Reisende einen Urlaubstag für die Bemühungen um ein Ersatzquartier und den Umzug aufwenden musste, geltend machen. Zu beachten ist jedoch, dass man nicht von einem fehlgeschlagenen Urlaub ausgehen kann, wenn der Reisende bspw. trotz Belästigungen durch Baulärm und Staubemissionen in seiner Unterkunft verbleibt, ohne überhaupt von der Abhilfe Gebrauch zu machen.

Voraussetzungen

Damit ein Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend gemacht werden kann, müssen drei Voraussetzungen vorliegen. Zunächst muss die Reise entweder vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden sein, dann muss der Reisende nutzlos seine Urlaubszeit aufgewendet haben. Schließlich muss ihm daraus ein Schaden entstanden sein. Dabei muss der Reisende ein doppeltes Anzeigeerfordernis beachten. Darunter ist zu verstehen, dass der Reisende zunächst den zu Grunde liegenden Mangel bereits während der Reise gem. § 651d Abs. 2 melden muss, und nach Reiseende zusätzlich die Einmonatsfrist des § 651g Abs. 1 zu beachten hat (BGH, Urt. v. 20.09.84, Az.: VII ZR 325/83).

Vereitelung

Eine Vereitlung der Reise ist immer dann anzunehmen, wenn der Reisende die Reise entweder überhaupt nicht antreten konnte oder sofort nach der Ankunft am Urlaubsort wieder nach Hause zurückkehren musste. Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn der Reiseveranstalter vor Reiseantritt den Fluggast darüber in Kenntnis setzt, dass die Reise nicht durchgeführt wird. Als nicht durchführbar ist eine Reise auch dann anzusehen, wenn der Reiseveranstalter sie nur mit für den Reisenden unzumutbaren Änderungen durchführen kann oder will. Eine Vereitelung der Reise ist auch dann anzunehmen, wenn durch den Reiseveranstalter eine ungenaue Haltestellenangabe erfolgt und der Reisende aufgrund dessen vom Busfahrer übersehen wird. Eine Vereitlung kann weiterhin angenommen werden, wenn der Hinflug wegen eines Streiks oder eines Konkurses ersatzlos ausfällt. Auch in dem Fall, dass der Reisende am Zielort feststellt, dass für ihn nichts gebucht ist oder das Hotel überbucht ist oder wenn das Hotel durch ein Erdbeben zerstört ist kann eine Vereitelung der Reise angenommen werden. Selbst dann, wenn der Reisende kurz nach Urlaubsbeginn berechtigt wegen Mängeln gemäß § 651e BGB den Reisevertrag kündigt, ist von einer Vereitlung auszugehen. Keine Vereitelung ist hingegen anzunehmen, wenn eine Kreuzfahrt wegen Platzangst und Atembeschwerden abgebrochen werden muss. Denn ein solcher Fall fällt in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos, für das der Reiseveranstalter nicht haftet.

Erhebliche Beeinträchtigun

Der neueren Rechtsprechung des BGH zu Folge muss bei der Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung eine Gesamtwürdigung aller Umstände erfolgen. Vor allem der Zweck und die konkrete Ausgestaltung der Reise sowie die Art und Dauer der Beeinträchtigung sind dabei von großer Bedeutung. Der BGH folgt somit einer in der Literatur vertretenen Ansicht, die bereits früher schon von einigen Instanzgerichten verfolgt wurde. Von den Instanzgerichten wurde bisher eine quantitative Betrachtung vorgenommen. Nach dieser lag eine erhebliche Beeinträchtigung nur dann vor, wenn die zu Grunde liegenden Mängel zu einer Minderung von 50 % berechtigten. Eine solche quantitative Betrachtung lässt sich jedoch aufgrund der neueren BGH-Urteile nicht mehr vertreten. Der Vorteil einer solchen quantitativen Betrachtung lag eindeutig darin, dass dadurch ein gewisses Maß an Rechtssicherheit geschaffen werden konnte, da die Gesamtwürdigung als eine allgemeine Formel angesehen werden konnte, mit der durchaus den Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden kann, aber dennoch die Voraussehbarkeit des Ergebnisses nicht besonders gefördert wurde. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist wohl in den Fällen anzunehmen, in denen einzelne Reiseleistungen komplett fehlen, ständiger Baulärm herrscht, Besichtigungen bei Besichtigungsreisen ausbleiben, Sportmöglichkeiten bei Sportreisen fehlen, die Unterbringung in einer niedrigeren Hotelkategorie erfolgt. Weiterhin erfolgt durch die quantitative Betrachtung keine einheitliche Auslegung, da der Begriff der erheblichen Beeinträchtigung bei § 651f Abs. 2 und § 651e unterschiedlich erfolgt. Die jedoch vom BGH vorgenommene qualitative Betrachtung kann einfacher mit dem Leitner-Urteil des EuGH vereinbart werden. Es ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, wenn sich die Reise in einen mangelbehafteten und in einen mangelfreien Teil zerlegen lässt. Dann ist es ausreichend, wenn die Erheblichkeitsschwelle beim mangelbehafteten Teil erreicht wird.

Schaden

Schadensbegriff

Der Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ist als immaterieller Schadensersatzanspruch anzusehen. Dennoch muss der Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit von den immateriellen Komponenten, die seit der Schadensersatzrechts-Reform im Jahre 2002 gem. § 253 Abs. 2 auch Bestandteil des Schadensersatzes gem. § 651f Abs. 1 sind, unterschieden werden. So erhält man Schmerzensgeld wegen eines Unfalls aufgrund von § 651f Abs. 1 aber die beeinträchtigte Urlaubszeit wird nach Abs. 2 entschädigt. Wie bereits weiter oben erwähnt, können jedoch beide Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein beeinträchtigter Urlaubsgenuss einen Schaden darstellt und somit dem betroffenen Reisenden ersetzt werden muss.

Berechnung des Schadens

Durch das Malediven-Urteil (BGH, Urt. v. 11.01.05, Az.: X ZR 118/03) schaffte der BGH für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs nach § 651f Abs. 2 eine neue Grundlage. Nach diesem Urteil hat sich der Schadensersatz am Reisepreis zu orientieren. Dadurch legt der BGH das Einkommen des Reisenden nicht mehr als Bemessungsgrundlage zu Grunde. Man kann jedoch davon ausgehen, dass bei einem völlig verdorbenen Urlaub der volle Reisepreis als Entschädigung zu entrichten ist. Ist der Urlaub nur teilweise beeinträchtigt, dann dient die sich aus den Mängeln ergebende Minderungsquote als Bemessungsgrundlage. Somit kann der Prozentsatz des Reisepreises über § 651f Abs. 2 verlangt werden, der auch als Minderung geltend gemacht werden kann.

Sinnlos aufgewendete Urlaubszeit, Entscheidung des AG Hannover, Urt. v. 04.04.2014, Az: 427 C 12693/13

Im vorliegenden Fall wurde den betroffenen Reisenden vom AG Hannover ein Anspruch auf vertane Urlaubszeit zugesprochen. Die Reisenden haben eine Flugpauschalreise nach Antalya gebucht und wurden ca. 5 Wochen vor Ihrem Reiseantritt vom Reiseveranstalter darüber informiert, dass der Hinflug nicht ab Berlin-Tegel, sondern ab Dresden durchgeführt werden soll. Der Abflug sollte nicht mehr um 14.55 Uhr wie ursprünglich mitgeteilt sein, sondern erst spät nachts um 22.45 Uhr mit einer Ankunft um 2.24 Uhr des folgenden Tages. Die betroffenen Reisenden erklärten wegen einer erheblichen Änderung der Reiseleistung gem. § 651 a Abs. 5 BGB noch vor der Reise den Rücktritt vom Reisevertrag und forderten aufgrund von nutzlos aufgewandter Urlaubszeit eine Entschädigung in Höhe von 100 % des Reisepreises. In diesem Fall wurde vom Amtsgericht entschieden, dass hier eine Überschreitung der vom Gesetz eingeräumten Möglichkeiten der Vertragsänderung in Form einer unberechtigten Leistungsänderung durch den Reiseveranstalter vorliegt und den Reisenden daher nicht nur das Recht zum Rücktritt von der Reise zusteht, sondern gleichzeitig auch eine schuldhafte Verletzung des Reisevertrages gem. § 651 f BGB vorliegt.

Das erste unzumutbare Problem, stellt laut dem AG Hannover der Austausch des Abflug-Flughafens dar. Die klagenden Reisenden wohnen zwar in Dresden aber man muss dennoch beachten, dass Sie wohl aus einem guten Grund einen anderen Flughafen ausgesucht haben.

Das zweite unzumutbare Problem stellt die Abflugzeit in den späten Abendstunden dar. Eine solche Verlegung hat die Ankunft in der Nacht am nächsten Tag und damit eine Störung der Nachtruhe als Konsequenz. Aus diesen Gründen waren die Reisenden zu einem Rücktritt berechtigt. Bei einer solchen Vereitelung der Reise kann eine so schwerwiegende Beeinträchtigung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges angenommen werden, dass dafür eine Entschädigung zu erfolgen hat, weil der Kunde seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte wie vom Veranstalter ursprünglich geschuldet.

Festzuhalten ist jedoch, dass Weiterarbeit oder Ersatzurlaub den Entschädigungsanspruch im Übrigen nicht beeinträchtigten und ein zu Hause verbrachter Urlaub nicht als Schadensminderungsposten aufgefasst werden kann, da die Freizeit nicht Teil der durch den Reiseveranstalter geschuldeten Leistung ist.

Laut dem AG Hannover kann eine Entschädigung des Frustationsschaden bei einer vereitelten Reise, d. h. einer Reise, die nicht angetreten werden kann, dadurch erfolgen, dass nach entsprechenden Stufen von Stornoklauseln oder mit der Hälfte des Reisepreises eine Entschädigung erfolgen kann.

Im vorliegenden Fall ist die für den Rücktritt anwendbare Stufe vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises. Dieser Betrag wurde durch das AG Hannover den Reisenden zugesprochen. Zu beachten ist, dass diese Art der Berechnung eine unübliche Bemessungsweise des Schadensersatzes wegen vertaner Urlaubszeit darstellt. Dennoch stimmt die Höhe mit der vom BGH bei der Vereitelung einer Reise angenommenen 50 % des Reisepreises als Entschädigungsquote überein.

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Sinnlos aufgewendete Urlaubszeit,Entscheidung des OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 02.12.1980, Az: 8 U 129/80

So entschied auch das OLG Frankfurt a.M. in dem Fall der Vereitelung einer Reise. Auch hier wurde Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit in der Höhe der Hälfte des vereinbarten Reisepreises zugesprochen. Dieser Satz des ursprünglich vereinbarten Reisepreises ist auch den Fällen anzuwenden, in denen die Reise wegen eines Kalkulationsirrtums deutlich günstiger war und auch dann wenn Schüler reisen. Das Urteil stimmt mit der Rechtsprechung des BGH überein. Für die Berechnung ist der Reisepreis, die Dauer der Reise und der Grad der Beeinträchtigung für den Schadensersatzanspruch ausschlaggebend. Das OLG Frankfurt a.M. erkennt die Gefahr, dass wenn man nicht nur von der Hälfte des Preises ausgeht, der Kunde bei kompletter Rückerstattung des Reisepreises diesen nochmals zusätzlich zum Minderungsbetrag erhalten würde und ihm damit das Doppelte des Reisepreises zustehen würde. Dem soll entgegengewirkt werden. In der Praxis wenden die Untergerichte dann, wenn ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit im Fall eines erheblichen Reisemangels gegeben ist, zumeist den Satz der gewährten Reisepreisminderung nochmals an, so dass der Reisende pro betroffenen Reisetag quasi eine „doppelte Minderung“ erhält.

Bei der Vereitelung der Reise geht die Rechtsprechung davon aus, dass 50 % als Schadensersatzsatz gerechtfertigt sind. Natürlich wird kritisiert, dass es nicht zu einem Abzug wegen des Resturlaubs zu Hause kommen soll, denn schließlich beruht der Erholungswert eines Urlaubs zu Hause auf der dort genossenen Freizeit.

Den Gerichten steht im Rahmen des BGH-Urteils ein gewisser Ermessensspielraum zu, welcher von den Gerichten auch genutzt wird. Bezugnehmend auf den Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit bei einer Beeinträchtigung der Reise durch Mängel, bestätigte das OLG Düsseldorf, dass in Einzelfällen auch eine unter 50 % liegende Minderung für die Annahme einer Urlaubsbeeinträchtigung i. S. d. § 651 f Abs. 2 BGB bereits ausreichend sein kann. Jedoch kann eine Minderungsquote von 15 % jedoch nicht ausreichen.

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Relevante Urteile

LG Duisburg, Urt. v. 24.09.2009, Az: 12 S 154/08

Wenn der Reisende bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise bucht und das gebuchte Hotel Mängel aufweist, auf die der Reisende den Reiseveranstalter aufmerksam macht, dann hat der Reisende ein Recht auf Preisminderung.

https://reise-recht-wiki.de/entschaedigungsanspruch-wegen-nutzlos-aufgewendeter-urlaubszeit-urteil-az-12-s-154-08-lg-duisburg.html


BGH, Urt. v. 10.10.1974, Az.: VII ZR 231/73

Kommt es bei einer Pauschalreise zu umfangreichen Beanstandungen bezüglich der Unterbringung in dem vorgesehenen Hotel, der Verpflegung und der Badegelegenheit am Strand durch den Reisenden, dann kann grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustehen.

https://reise-recht-wiki.de/7344-bgh-10-10-1974-vii-zr-23173.html


OLG Köln, Urt. v. 19.07.201716, Az.: U 31/17

Wird die Kreuzfahrt des Reisenden vereitelt, so kann dieser Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit fordern.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2017/16_U_31_17_Urteil_20170719.html


BGH, Urt. v. 29.05.2018, Az.: X ZR 94/17

In einer Entscheidung hat der BGH einem Paar eine Entschädigung in Höhe von 73 % des Reisepreises zugesprochen. Den Reisenden war drei Tage vor Antritt der Kreuzfahrt mitgeteilt worden, dass sie wegen Überbuchung nicht daran teilnehmen könnten. Das Paar nahm sich für den Zeitraum der Kreuzfahrt einen Mietwagen und erkundete Florida. Sie wollten aber zu den 73 % des Reisepreises als Entschädigung noch die Kosten für den Mietwagen erstattet bekommen. Eine höhere Entschädigung als 73 % könne nur beansprucht werden, wenn die Reise vereitelt worden wäre, weil sich die geplante Reise so nicht mehr nachholen ließe. Das Paar erhielt 73 % des Reisepreises als Entschädigung, nicht mehr.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=86563&pos=0&anz=1


LG Bonn, Urt. v. 24.03.2010, Az.: 5 S 175/09

Der Reisende kann eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Zeit fordern, wenn im Rahmen einer Pauschalreise ein Hotel gebucht wurde, welches jedoch nicht annähernd den Beschreibungen über das Hotel entspricht und vom Zustand her nicht hinnehmbar ist.

https://reise-recht-wiki.de/entschaedigung-wegen-nutzlos-aufgewendeter-urlaubszeit-erhebliche-beeintraechtigung-einer-reise.html


LG Köln, Urt. v. 23.05.2017, Az.: 11 S 117/16

Ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Zeit kann auch dann geltend gemacht werden, wenn noch vor Reisebeginn eine Ersatzreise gebucht wird. Die Buchung der Ersatzreise hat keine Auswirkungen auf den Entschädigungsanspruch wegen vertaner Urlaubszeit. im vorliegenden Fall, wurde den Fluggästen zwei Wochen vor Reisebeginn mitgeteilt, dass der Rückflug zwei Tage vorher stattfinden sollte. Zudem sei bei dem Hinflug noch eine Zwischenübernachtung in Muscat eingeplant worden. Die Urlauber kündigten den Reisevertrag und buchten eine andere Reise. Die Mehrkosten für die Ersatzbuchung und 50% des Reisepreiseses für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit sprach das Gericht zu.

Siehe auch

Montrealer Übereinkommen

Pauschalreiserichtlinie

Reisevertrag

Reiseveranstalter