Leistungsänderungen zum Reisevertrag

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Unter einer Leistungsänderung versteht man eine nachträglich (d.h. nach Vertragsschluss) erfolgende Änderung eines Vertrages. Im Falle des Reisevertrags bestehen die Leistungen einerseits aus der Pflicht des Reisenden, den vereinbarten Preis zu bezahlen, und der Pflicht der Reiseveranstalters zur Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen. Letzteres soll nun näher thematisiert werden.

Ist eine Leistungsänderung bei Reiseverträgen zulässig?

Grundsätzlich kann ein Vertrag nur geändert werden, wenn dies von beiden Vertragsparteien gewollt ist. Eine einseitige Änderung der Leistung - namhaft der Reise - kann vom Reiseveranstalter also nicht einseitig erklärt werden. Üblicherweise ist dies auch nicht im Interesse des Reisenden.

Änderungsvorbehalt

Eine Änderung einer vertraglich vereinbarten Reiseleistung ist daher nur dann möglich, wenn die Möglichkeit hierzu bereits bei Vertragsschluss vereinbart wurde (vgl. exemplarisch BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az: X ZR 24/13). Dies geschieht üblicherweise durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Reiseveranstalters. Die §§ 305ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten rechtliche Rahmenbedingungen und Anforderungen an solche AGB.

So ist nach § 308 Nr. 4 BGB ein Änderungsvorbehalt nur dann zulässig, wenn die entsprechende Änderung für den anderen Vertragspartner - den Reisenden - zumutbar ist. Was jedoch im Einzelfall als "zumutbar" einzustufen ist, lässt sich nicht anhand einer festen Definition festmachen, allerdings muss die durch die Leistungsänderung herbeigeführte Alternativleistung aus objektiver Sicht des Reisenden mindestens gleichwertig sein (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2005, Az: X ZR 118/03). Ferner sind nur Leistungsänderungen zumutbar, die den Gesamtcharakter der Reise nicht verändern und aufgrund von Umständen notwendig werden, die nach Vertragsschluss eintreten und dem Reiseveranstalter bei Vertragsschluss nicht bekannt und für ihn bei ordnungsgemäßer Prüfung der Durchführbarkeit der Reiseplanung auch nicht vorhersehbar waren (BGH, Urt. v. 16.01.2018, Az: X ZR 44/17)
Unzulässig sind auch generelle Vorbehalte wie z.B. "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen.", da diese eine unzulässige einseitige Leistungsbestimmung darstellen (OLG Celle, Urt. v. 7.2.2013, Az: 11 U 82/12, BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az: X ZR 24/13)

Nachfolgend ein Überblick über die Rechtsprechung zu diesem Thema:

Urteil/Fundstelle Sachverhalt Entscheidung
LG Bonn, Urt. v. 16.03.1994, Az: 5 S 229/93 Durchführung einer Kreuzfahrt über den Nil flussabwärts statt flussaufwärts Zulässige Änderung
LG Leipzig, Urt. v. 27.04.2005, Az: 1 S 4/05 Nicht Ansteuern eines Hafens (von insgesamt zehn) auf einer Kreuzfahrtreise wegen militärischer Konflikte, auch obwohl der entsprechende Hafen explizit beworben wurde Zulässige Änderung
LG Lübeck, RRa 2000, 133 Dreharbeiten zu einer beliebten Fernsehserie auf dem Kreuzfahrtschiff Zulässige Änderung

Zu beachten ist zuletzt, dass auch wenn eine Leistungsänderung im Sinne des Reiserechts zulässig sein mag, dem Reisenden im Falle von Flugreisen trotzdem Ansprüche (Ausgleichsleistungen, Betreuungsleistungen und Unterstützungsleistungen) aus der Fluggastrechteverordnung zustehen können.
Siehe hierzu: Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung und Flugannullierung

geringfügige Änderungen

Eine Leistungsänderung ist auch ohne vereinbarten Änderungsvorbehalt zulässig, wenn es sich um eine geringfügige Änderung handelt.

Um eine lediglich geringfügige Leistungsänderung handelt es sich zum Beispiel bei einer Änderung der Flugroute mit Zwischenlandungen und einer Verspätung von zwei Stunden (LG Frankfurt, Urt. v. 20.01.2005, Az: 2/24 S 107/04). Als geringfügig ist auch eine Bahnfahrt anstelle einer ursprünglich vereinbarten Busfahrt anzusehen. Auch hier gilt jedoch generell, dass weiterhin Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung existieren können.

Preisänderung

Neben der hier thematisierten Änderung von Reiseleistungen kann es auch vorkommen, dass der Reiseveranstalter vor Reisebeginn den Reisepreis ändert. Dies ist nur unter gewissen Bedingungen möglich, insbesondere muss die Möglichkeit zur Erhöhung des Reisepreises im Reisevertrag vorgesehen sein und es müssen tatsächliche Umstände vorliegen, die zu einer Verteuerung der Reise für den Reiseveranstalter führen. Siehe zu dieser Problematik: Reiseänderung

Welche Recht hat der Reisende bei einer unzulässigen Leistungsänderung?

Änderungen der Reiseleistung, die nicht geringfügig und nicht zumutbar sind, stellen unzulässige Leistungsänderungen dar. Dies hat mehrere rechtliche Konsequenzen, die sich primär aus §651i BGB ergeben:

  • Begründung eines Reisemangels gemäß § 651i BGB
  • Ansprüche aus § 651i Abs. 3 Nr. 1-7 BGB:
    • Abhilfe des Mangels
    • Minderung
    • Kündigung
    • Weitergehender Schadensersatz

Kündigung

Der in der Praxis relevanteste Fall ist, dass der Reisende bei einer erheblichen Änderung der Reiseleistungen - die vor Reisebeginn kommuniziert wurde - kein Interesse mehr an der Reise hat und diese nicht mehr antreten möchte. In diesem Fall läge eine Kündigung des Reisevertrags vor. Im Regelfall muss dem Reiseveranstalter zunächst vorher eine angemessene Frist zur Abhilfe erfolglos gesetzt worden sein, §651l Abs. 1 S.2.

Wird der Reisevertrag nun vor Antritt der Reise gekündigt, entfallen gemäß §651l BGB die Pflicht des Reisenden zur Zahlung des Reisepreises, gleichzeitig auch die Pflicht des Reiseveranstalters zur Erbringung der Reiseleistungen.

Weitergehender Schadensersatz

Für den Reisenden ist nun zwar kein unmittelbarer finanzieller Schaden entstanden, allerdings bereitet das Nicht-Antreten der Reise durch die unzulässige, unzumutbare Leistungsänderung trotzdem ein großes Ärgernis. Oft wird sich der Reisende speziell für die eigentlich gebuchte Reise Urlaub o.ä. genommen haben, welches nun in Anbetracht des Ausbleibens der Reise als nutzlos erscheinen mag.

Nach §651n BGB können dem Reisenden daher noch weitergehende Schadensersatzansprüche zustehen:

  • Finanzielle Aufwendungen: Sollte der Reisende in Zusammenhang mit der Reise notwendige finanzielle Aufwendungen getätigt haben, die nun durch das Ausbleiben der Reise eigentlich nicht nötig gewesen wären und dem Reisenden auch keinen eigenständigen Vorteil gewähren (vgl. § 284 BGB). Hierbei kann es sich zum Beispiel um Gebühren für die Erteilung eines Visums und damit verbundene Kosten handeln, oder speziell für die Reise getätigte medizinische Vorsorgemaßnahmen, insbesondere Impfungen (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2018, Az: X ZR 44/17).
  • Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit: Neben finanziellen Schäden kennt das Gesetz auch immaterielle Schäden - Im Fall des Reisevertrags in Form der "Nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit" nach §651n Abs. 2. Dem Reisenden steht hiernach eine angemessene Entschädigung in Geld zu. Die Höhe dieser Entschädigung ist unabhängig von der Einkommenssituation des Reisenden, ein Indiz kann allerdings der Reisepreis darstellen ([BGH, Urt. v. 11.01.2005, Az: X ZR 118/03]).

Siehe hierzu auch: Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit und Schadensersatz wegen Nichterfüllung

Rechtsprechung zu unzulässigen Leistungsänderungen

Urteil/Fundstelle Sachverhalt Entscheidung
LG Frankfurt a.M. FVE Nr. 212 Wechsel des Ziellandes der Reise Unzulässig
LG Frankfurt a.M. , Urt. v. 06.12.1982, Az: 2/24 S 156/82 Änderung des gebuchten Hotels an sich berechtigt zur Minderung des Reisepreises Unzulässig
LG Hannover, Urt. v. 30.05.1985, Az: 3 S 34/85 Änderung des gebuchten Hotels zulässig, wenn neues Hotel in gebuchtem Feriengebiet liegt und auch beworben wurde Zulässig
OLG Rostock, Urt. v. 27.10.2008, Az: 1 U 183/08 Einführung eines Rauchverbots in den Kabinen eines Kreuzfahrtschiffs nach der Buchung Unzulässig