Reiseabsage

Aus PASSAGIERRECHTE
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Eine Reiseabsage liegt dann vor, wenn eine der beiden Vertragsparteien des Reisevertrags sich gegen die Erfüllung der jeweiligen Pflichten entscheidet (vgl. hierzu Reisevertrag#Pflichten der Vertragsparteien)

Absage durch den Reisenden

Aus verschiedenen Gründen kann es vorkommen, dass ein Reisender eine bereits gebuchte Reise nicht antreten kann oder möchte. Fraglich ist, ob und wie dies für den Reisenden möglich ist.

Rücktrittsrecht aus § 651h BGB

Nach § 651i BGB kann ein Reisender jederzeit von dem Reisevertrag zurückzutreten - er kann nicht zur Reise "gezwungen" werden. Dies gilt allerdings nur vor Reisebeginn.

Als Folge des Rücktritts verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf Zahlung des Reisepreises, § 651h Abs. 2 BGB - entsprechend entfällt natürlich gleichzeitig der Anspruch des Reisenden auf die Erbringung der Reiseleistungen.

Entschädigung

Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

Hierzu werden regelmäßig Entschädigungsvereinbarungen im Reisevertrag vereinbart, die sich anhand folgender Kriterien bemessen:

  • Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn
  • zu erwartender Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters
  • zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen

Sollte keine solche Entschädigungspauschale im Vertrag vorab vereinbart worden sein, richtet sich die Höhe der Entschädigung gemäß § 651h Abs. 2 S.2 BGB nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter ist ferner auf Verlangen des Reisenden hin dazu verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
Sollte zwar eine Entschädigungspauschale im Vertrag enthalten sein, diese aber unzulässig sein, muss die Höhe der Entschädigung gemäß § 651y BGB ebenfalls konkret anhand dieser Formel ermittelt werden.

Rücktritt ohne Entschädigung

In speziellen Situation kann es für einen Reisenden möglich sein, auch ohne Zahlung einer Entschädigung vom Reisevertrag zurücktreten zu können.

Dies ist der Fall, wenn durch das Auftreten von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt ist, § 651h Abs. 3 S.1 BGB.

Zugleich findet sich hier eine Legaldefinition des Begriffs der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände für den Untertitel:


Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände

Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.


Der Begriff der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Pauschalreiserechts ähnelt also stark dem Begriff der außergewöhnlichen Umstände der Fluggastrechteverordnung.

Rücktritt bei Preiserhöhung

Ein besonderes Kündigungsrecht erwächst für den Reisenden dann, wenn der Reiseveranstalter eine Erhöhung des Reisepreises von mehr als 8% ankündigt. Der Reisende kann in einem solchen Fall entweder das Angebot annehmen, eine Ersatzreise akzeptieren oder den Reisevertrag kündigen.
Siehe hierzu ausführlich: Reiseänderung#Preisänderungen

Absage durch den Reiseveranstalter

Auch der Reiseveranstalter kann sich entscheiden, die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen nicht zu erbringen.

Zulässige Gründe aus § 651h BGB

In § 651h Abs. 4 S.1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB finden sich zwei Fälle, in denen der Reiseveranstalter zulässigerweise vom Reisevertrag zurücktreten kann.

  • Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl (Nr. 1)
  • Bei Vereitelung der Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (Nr. 2)

Zulässige Gründe aus § 314 BGB

Auch bei pflichtwidrigem Verhalten des Reisenden kann der Reiseveranstalter den Vertrag kündigen

Zu genaueren Informationen hierzu sei auf den entsprechenden Artikel verwiesen: Reisestornierung durch Reiseveranstalter.

Siehe auch

Reiseänderung
Leistungsänderungen zum Reisevertrag
Reisestornierung durch Reiseveranstalter
Reiseänderung