Verordnung (EG) Nr. 71/2008

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VERORDNUNG (EG) Nr. 71/2008 DES RATES

vom 20. Dezember 2007

über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 171 und 172,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  • (1) Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013), (nachstehend „Siebtes Rahmenprogramm“ genannt) sieht einen Gemeinschaftsbeitrag für die Einrichtung langfristiger öffentlich-privater Partnerschaften in Form von gemeinsamen Technologieinitiativen (JTI) vor, die über gemeinsame Unternehmen im Sinne von Artikel 171 des Vertrags umgesetzt werden könnten. Diese gemeinsamen Technologieinitiativen sind das Ergebnis der Arbeit der europäischen Technologieplattformen, die bereits mit dem Sechsten Rahmenprogramm geschaffen wurden und sich mit ausgewählten Forschungsfragen auf ihrem jeweiligen Gebiet befassen. Sie sollten durch eine Kombination aus Investitionen des Privatsektors und öffentlichen europäischen Mitteln, auch mit Mitteln des Siebten Rahmenprogramms, finanziert werden.
  • (2) In der Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (nachstehend „Spezifisches Programm ‚Zusammenarbeit‘“ genannt) wird unterstrichen, wie wichtig anspruchsvolle europaweite öffentlich-private Partnerschaften sind, um die Entwicklung von wichtigen Technologien durch groß angelegte Forschungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene, insbesondere auch mit Hilfe gemeinsamer Technologieiniativen, voranzubringen.
  • (3) Die Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung unterstreicht die Notwendigkeit, in Europa günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovationen zu schaffen, um Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung in der Europäischen Union zu fördern.
  • (4) In seinen Schlussfolgerungen vom 13. Mai 2003, vom 22. September 2003 und vom 24. September 2004 hat der Rat hervorgehoben, wie wichtig es ist, die Maßnahmen zur Erreichung des mit dem Aktionsplan für Forschung und Innovation festgelegten Ziels von 3 % weiterzuentwickeln, etwa durch neue Initiativen zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Industrie und dem öffentlichen Sektor bei der Forschungsförderung, um den öffentlichen und privaten Sektor transnational stärker zu verknüpfen.
  • (5) Der Rat — in seinen Schlussfolgerungen vom 4. Dezember 2006 und vom 19. Februar 2007 — und der Europäische Rat — in seinen Schlussfolgerungen vom 8. und9. März 2007 — haben die Kommission aufgefordert, Vorschläge für die Einrichtung von gemeinsamen Technologieinitiativen für Projekte vorzulegen, die bereits gut vorbereitet sind.
  • (6) Die europäische Technologieplattform für Luftfahrt und Luftverkehr „Beratendes Gremium für Luftfahrtforschung in Europa“ (Advisory Council for Aeronautics Research in Europe, ACARE) hat eine strategische Forschungsagenda entwickelt, in der die Reduzierung der Auswirkungen der Luftfahrt auf die Umwelt als eines der vorrangigsten Ziele genannt wird. Sie hat ferner festgestellt, dass technologische Veränderungen notwendig sind, um bis 2020 die angestrebte Verringerung der CO2-Emissionen um 50 %, der NOx-Emissionen um 80 % und der Lärmemissionen um 50 % zu erreichen und um wesentliche Fortschritte bei der Reduzierung der mit der Herstellung, Wartung und Entsorgung von Luftfahrzeugen und zugehöriger Produkte verbundenen Umweltauswirkungen zu erzielen.
  • (7) Angesichts der Anstrengungen, die zur Bewältigung der in der strategischen Forschungsagenda von ACARE genannten ökologischen Herausforderungen für das Luftverkehrssystem unternommen werden müssen, ist die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens als eines geeigneten Instruments zur Koordinierung der entsprechenden Forschungstätigkeiten gerechtfertigt.
  • (8) Die gemeinsame Technologieinitiative „Clean Sky“ sollte dort ansetzen, wo der Markt aus unterschiedlichen Gründen möglicherweise versagt und daher wenig Anreize für private Investitionen in die Luftfahrtforschung im Allgemeinen und in umweltfreundliche Luftverkehrstechnologien im Besonderen bestehen. Die Initiative sollte die Integration und Demonstration vollständiger Systeme ermöglichen, um so die Risiken für private Investitionen in die Entwicklung neuer umweltfreundlicher Luftverkehrsprodukte zu verringern. Sie sollte Anreize für private FuE-Investitionen in umweltfreundliche Technologien in der Europäischen Union schaffen, damit die gegebenen externen Effekte im Bereich Umwelt und FuE erfasst werden können.
  • (9) Die gemeinsame Technologieinitiative „Clean Sky“ sollte die Entwicklung umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien in der Europäischen Union mit Blick auf eine schnellstmögliche Einsatzfähigkeit beschleunigen, um so dazu beizutragen, dass Europa seine strategischen ökologischen und gesellschaftlichen Prioritäten in Verbindung mit einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum verwirklicht.
  • (10) Die gemeinsame Technologieinitiative „Clean Sky“ sollte als öffentlich-private Partnerschaft alle wichtigen Interessengruppen einbeziehen. Angesichts der langfristig angelegten Partnerschaft, der erforderlichen Bündelung und Verfügbarkeit finanzieller Mittel, des hohen wissenschaftlichen und technischen Anspruchs sowie des großen Aufwands, diese Kenntnisse zu verwalten und geeignete Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums festzulegen, muss eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geschaffen werden, die in der Lage ist, die koordinierte Nutzung und die effiziente Verwaltung dieser der gemeinsamen Technologieinitiative „Clean Sky“ zur Verfügung gestellten Mittel zu gewährleisten. Daher sollte ein gemeinsames Unternehmen nach Artikel 171 des Vertrags (nachstehend „Gemeinsames Unternehmen ‚Clean Sky‘“ genannt) gegründet werden.
  • (11) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky hat zum Ziel, sich mit der Umsetzung innovativer, umweltfreundlicher Technologien in allen Segmenten des zivilen Luftverkehrs, einschließlich großer Verkehrsflugzeuge, Regionalverkehrsflugzeuge und Drehflügler, sowie in allen Hilfstechnologien, wie Motoren, Systemen und Lebenszyklen von Werkstoffen, zu befassen. Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky wird auf der Grundlage vollständig integrierter Konzepte und der Mitverfolgung des technologischen Fortschritts und von dessen Auswirkungen in allen Forschungsbereichen großmaßstäbliche Demonstrationssysteme hervorbringen, die entweder während des Flugs oder am Boden getestet werden sollen.
  • (12) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky sollte für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gegründet werden, damit gewährleistet ist, dass die während des Siebten Rahmenprogramms angelaufenen, aber noch nicht abgeschlossenen Forschungstätigkeiten ordnungsgemäß abgewickelt werden können, wozu auch die Nutzung der Ergebnisse durch die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky und weitere Teilnehmer gehört. Die Nutzung der Ergebnisse wird jedoch nicht aus Mitteln des Gemeinsamen Unternehmens finanziert.
  • (13) Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky sollten die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission als Vertreter der Öffentlichkeit, die Leiter integrierter Technologiedemonstrationssysteme (nachstehend „ITD“ genannt) und die assoziierten Mitglieder der einzelnen ITD sein.
  • (14) Dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky sollten auch neue Mitglieder beitreten können.
  • (15) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky sollte eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung sein, der auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans erteilt wird, wobei jedoch den aus dem Status der gemeinsamen Technologieinitiativen als öffentlich-privaten Partnerschaften und insbesondere dem Beitrag des Privatsektors zu ihrem Haushalt erwachsenden Besonderheiten Rechnung getragen werden sollte.
  • (16) Die ITD-Leiter haben eine Vereinbarung unterzeichnet, in der sich ihre jeweiligen Unternehmen verpflichten, sich über die gesamte Laufzeit fachlich, verwaltungstechnisch und finanziell am Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky zu beteiligen. Alle assoziierten Mitglieder haben sich selbst zu einer finanziellen Mindestbeteiligung über die gesamte Laufzeit des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky verpflichtet.
  • (17) Die Forschungstätigkeiten sollten aus Mitteln der Gemeinschaft und in mindestens gleicher Höhe aus Ressourcen der anderen Mitglieder finanziert werden. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten können unter anderem von der Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitgestellt werden, insbesondere im Wege der gemeinsam mit der EIB und der Kommission entwickelten Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis gemäß Anhang III der Entscheidung 2006/971/EG.
  • (18) Die laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky sollten zu gleichen Teilen von der Gemeinschaft und den anderen Mitgliedern finanziert werden.
  • (19) Die ITD-Leiter und die assoziierten Mitglieder der einzelnen ITD sollten vom Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky Unterstützung für die Durchführung der ihnen übertragenen Forschungsarbeiten erhalten.
  • (20) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky sollte gegebenenfalls wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für flankierende Forschungstätigkeiten organisieren können.
  • (21) Bei den im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky durchzuführenden Forschungstätigkeiten sollten die für das Siebte Rahmenprogramm geltenden ethischen Grundsätze beachtet werden.
  • (22) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky sollte gemäß Artikel 185 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission eine gesonderte Finanzordnung festlegen, die den besonderen Merkmalen seiner Funktionsweise Rechnung trägt, die sich insbesondere daraus ergeben, dass Gemeinschaftsmittel und private Mittel zur Finanzierung von FuE-Tätigkeiten wirksam und fristgerecht kombiniert werden müssen. Im Interesse der Gleichbehandlung der Teilnehmer an Forschungstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens und der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms sollte die Mehrwertsteuer in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) nicht zu den erstattungsfähigen Kosten gerechnet werden, die für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen.
  • (23) Um stabile Beschäftigungsbedingungen zu schaffen und die Gleichbehandlung der Bediensteten sicherzustellen und um höchstqualifiziertes und -spezialisiertes wissenschaftliches und technisches Personal zu gewinnen, sollte für das gesamte von dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky eingestellte Personal das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68, (nachstehend „Statut“ genannt) gelten.
  • (24) Die Modalitäten der Organisation und Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky sollten in der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, die dieser Verordnung beigefügt ist, festgelegt werden.
  • (25) Der Kommission sollten spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung öffentlicher Mittel und der Wahrung der Interessen der Gemeinschaft an dem Gemeinsamen Unternehmen übertragen werden.
  • (26) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über seine Fortschritte Bericht erstatten.
  • (27) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky sollte sich der Unterstützung mehrerer externer Beratungsgremien versichern, in denen die beteiligten Staaten und die europäische Technologieplattform für Luftfahrt und Luftverkehr ACARE vertreten sind, und es sollte regelmäßige Kontakte zu den beteiligten Staaten unterhalten.
  • (28) Als Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit sollte das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig sein. Für die Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Angelegenheiten sollte in den von dem Gemeinsamen Unternehmen Clear Sky geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen oder Verträgen die Zuständigkeit des Gerichtshofs vorgesehen werden.
  • (29) Die von dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky verfolgten Grundsätze für die Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums sollten der Schaffung und Nutzung von Wissen förderlich sein.
  • (30) Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) sollten zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug geeignete Maßnahmen getroffen und die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene sowie rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen.
  • (31) Um die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky zu erleichtern, sollte die Kommission so lange für die Errichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky verantwortlich sein, bis es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt.
  • (32) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky sollte seinen Sitz in Brüssel, Belgien, haben. Zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky und Belgien sollte ein Sitzabkommen über die Bereitstellung von Büroräumen, Vorrechte und Befreiungen sowie die sonstige Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens durch den belgischen Staat geschlossen werden.
  • (33) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, angesichts der großen grenzüberschreitenden Herausforderungen, die es erforderlich machen, einander ergänzende Erkenntnisse und finanzielle Ressourcen über Sektoren und Grenzen hinweg zusammenzuführen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gründung eines Gemeinsamen Unternehmens

(1) Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative „Clean Sky“ wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 ein Gemeinsames Unternehmen im Sinne von Artikel 171 des Vertrags (nachstehend „Gemeinsames Unternehmen Clean Sky“ genannt) gegründet.

(2) Sitz des Gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel, Belgien.

Artikel 2

Ziele des Gemeinsamen Unternehmens

(1) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zum Themenbereich 7, Verkehr (einschließlich Luftverkehr), des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

(2) Mit dem Gemeinsamen Unternehmen werden folgende Ziele verfolgt:

a) Beschleunigung der Entwicklung, Validierung und Demonstration umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien in der EU mit Blick auf eine frühestmögliche Einsetzbarkeit;

b) Gewährleistung einer kohärenten Umsetzung der europäischen Forschungsanstrengungen zur umweltfreundlicheren Gestaltung des Luftverkehrs;

c) Schaffung einschneidender Neuerungen für das Luftverkehrssystem, die sich auf die Integration fortschrittlicher Technologien und großmaßstäblicher Demonstrationssysteme stützen und darauf abzielen, die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu verringern, indem die Lärm- und Schadstoffemissionen erheblich reduziert werden und die Kraftstoffeffizienz der Luftfahrzeuge verbessert wird;

d) Beschleunigung der Hervorbringung neuer Erkenntnisse, der Innovationstätigkeit und der Übernahme der Forschungsergebnisse zum Nachweis der betreffenden Technologien und der vollständigen Systemintegration im geeigneten Betriebsumfeld, um so die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu stärken.

Artikel 3

Rechtsstatus

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat der Gemeinschaft über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

Artikel 4

Satzung

Die in Anhang I enthaltene Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky ist Bestandteil dieser Verordnung und wird angenommen.

Artikel 5

Beitrag der Gemeinschaft

(1) Der Beitrag der Gemeinschaft zu dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky, der die laufenden Kosten und den Aufwand für die Forschungstätigkeiten deckt und gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung gezahlt wird, beläuft sich auf höchstens 800 Mio. EUR aus den Haushaltsmitteln, die für den Themenbereich „Verkehr“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ ausgewiesen sind.

(2) Der Beitrag der Gemeinschaft zum Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky für die Finanzierung der Forschungstätigkeiten beinhaltet gegebenenfalls auch die Finanzierung von Vorschlägen, die im Wege von offenen, wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden.

Das Bewertungs- und Auswahlverfahren muss gewährleisten, dass die Zuweisung der öffentlichen Mittel für wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durch das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky nach den Grundsätzen der Exzellenz und des Wettbewerbs erfolgt, und ist mit Unterstützung unabhängiger Experten durchzuführen.

Jede öffentliche oder private Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Staat ist förderfähig.

(3) Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft werden in einer allgemeinen Vereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky abschließt.

(4) Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens beteiligen sich an den Ressourcen in mindestens der Höhe, die dem Beitrag der Gemeinschaft entspricht, ausgenommen die Mittel, die über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Durchführung von Forschungsarbeiten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky bereitgestellt werden.

Artikel 6

Finanzordnung

(1) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky gibt sich gemäß Artikel 185 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eine gesonderte Finanzordnung. Sie kann vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission von den Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften abweichen, wenn dies aufgrund der besonderen Merkmale der Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky erforderlich ist.

(2) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky verfügt über eine eigene interne Auditstelle.

Artikel 7

Personal

(1) Auf das Personal des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky und seinen Exekutivdirektor finden das Statut und die von den Organen der Gemeinschaften gemeinsam erlassenen Bestimmungen zur Durchführung dieses Statuts Anwendung.

(2) Unbeschadet des Absatzes 3 und des Artikels 7 Absatz 3 der Satzung übt das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde übertragen wurden.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt im Benehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 des Statuts.

(4) Die Personalstärke wird im Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, der in seinem jährlichen Haushaltsplan enthalten ist, festgelegt.

(5) Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten, die für einen befristeten Zeitraum eingestellt werden, der höchstens einmalig um einen befristeten Zeitraum verlängert werden kann. Der Gesamtzeitraum der Anstellung darf nicht länger als sieben Jahre und in keinem Fall länger als die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens sein.

(6) Sämtliche Personalausgaben trägt das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky.

Artikel 8

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky und sein Personal Anwendung.

Artikel 9

Haftung

(1) Für die vertragliche Haftung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky sind die einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags sowie die darauf anzuwendenden Rechtsvorschriften maßgebend.

(2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky die von seinem Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(3) Etwaige Schadenersatzzahlungen des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky und werden durch aus den Mitteln des Gemeinsamen Unternehmens geleistet.

(4) Für seine Handlungen und Unterlassungen haftet ausschließlich das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky.

Artikel 10

Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht

(1) Der Gerichtshof ist zuständig

a) für Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, die sich auf den Gegenstand dieser Verordnung und/oder die in Artikel 4 genannte Satzung beziehen;

b) für Entscheidungen aufgrund von Schiedsklauseln in Vereinbarungen und Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky geschlossen hat;

c) für Entscheidungen über Klagen gegen das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky, auch gegen Beschlüsse seiner Gremien, nach Maßgabe der Artikel 230 und 232 des Vertrags;

d) für Entscheidungen in Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens.

(2) Für Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky seinen Sitz hat.

Artikel 11

Berichterstattung, Bewertung und Entlastung

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die von dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky erzielten Fortschritte vor. Der Bericht enthält Einzelheiten der Umsetzung, unter anderem die Zahl der eingereichten Vorschläge, die Zahl der für eine Finanzierung ausgewählten Vorschläge, die Art der Teilnehmer einschließlich KMU, und länderbezogene Statistiken. In den Jahresbericht werden insbesondere die gegebenenfalls mit Hilfe des „Technology Evaluator“ gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Satzung erzielten Bewertungsergebnisse aufgenommen.

(2) Drei Jahre nach Annahme dieser Verordnung, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2010 sowie anschließend bis zum 31. Dezember 2013, nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Bewertung anhand der nach Konsultation des Gemeinsamen Unternehmens erstellten Aufgabenbeschreibung vor. Gegenstand dieser Bewertungen sind Qualität und Effizienz des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky und die Fortschritte im Hinblick auf die gesteckten Ziele. Die Kommission übermittelt dem Rat die entsprechenden Schlussfolgerungen zusammen mit ihren Anmerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung, einschließlich einer etwaigen vorzeitigen Auflösung des Gemeinsamen Unternehmens.

(3) Spätestens sechs Monate nach Auflösung des Gemeinsamen Unternehmens nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky vor. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

(4) Die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky festgelegten Verfahren erteilt.

Artikel 12

Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt werden und dass hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.

(2) Stellen die Mitglieder Unregelmäßigkeiten fest, so haben sie das Recht, weitere Beiträge an das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky zu reduzieren oder auszusetzen oder rechtsgrundlos gezahlte Beträge zurückzufordern.

(3) Für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen unrechtmäßigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Anwendung.

(4) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky führt bei den Empfängern der von ihm zugewiesenen öffentlichen Mittel Kontrollen vor Ort und Rechnungsprüfungen durch.

(5) Die Kommission und/oder der Rechnungshof können erforderlichenfalls bei den Empfängern der Mittel des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky sowie bei den Stellen, die diese Mittel verteilen, Kontrollen vor Ort durchführen. Hierzu gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky, dass in den Finanzhilfevereinbarungen und Verträgen der Kommission und/oder dem Rechnungshof das Recht eingeräumt wird, entsprechende Kontrollen durchzuführen und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen.

(6) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verfügt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen und seinem Personal über dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen. Das Gemeinsame Unternehmen tritt unmittelbar nach seiner Gründung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch OLAF bei. Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die internen Untersuchungen des OLAF zu erleichtern.

Artikel 13

Vertraulichkeit

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14 gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen seiner Mitglieder oder der Teilnehmer an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens beeinträchtigen könnte.

Artikel 14

Transparenz

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky.

(2) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky legt bis 7. August 2008 die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(3) Gegen die Entscheidungen, die das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, kann nach Maßgabe des Artikels 195 bzw. des Artikels 230 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

(4) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky legt vor dem 7. August 2008 die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft fest.

Artikel 15

Geistiges Eigentum

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky legt gesonderte Regeln für den Schutz, die Nutzung und die Verbreitung von Forschungsergebnissen fest, die sich auf die in Artikel 23 der Satzung enthaltenen Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 stützen und die gewährleisten, dass das bei den Forschungstätigkeiten gemäß dieser Verordnung geschaffene geistige Eigentum, soweit angebracht, geschützt wird und die Forschungsergebnisse genutzt und verbreitet werden.

Artikel 16

Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die Kommission ist für die Errichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky verantwortlich, bis es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. Sie führt im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht alle notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den anderen Gründungsmitgliedern und unter Einbeziehung des Verwaltungsrats durch.

(2) Zu diesem Zweck kann die Kommission eine begrenzte Zahl eigener Beamter benennen, darunter einen Beamten, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Satzung die Amtsgeschäfte aufnimmt.

(3) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrates vorliegt, und Verträge — nach Annahme des Stellenplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky auch Arbeitsverträge — schließen. Der Anweisungsbefugte der Kommission kann alle Zahlungen genehmigen, für die Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky verfügbar sind.

Artikel 17

Unterstützung durch den Sitzstaat

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky und Belgien schließen ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky durch Belgien regeln.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA

ANHANG I

SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS „CLEAN SKY“

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung bezeichnet der Ausdruck

a) „assoziiertes Mitglied“ eine einzelne Rechtsperson, die nach einem Beitrittsaufruf ausgewählt wird und sich verpflichtet, sich über die gesamte Laufzeit am Gemeinsamen Unternehmen zu beteiligen und einen festen Mindestbeitrag zum ITD-Haushalt zu leisten;

b) „Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen“ offene Aufrufe für bestimmte Aufgaben mit anschließender Auswahl von Partnern auf wettbewerblicher Basis;

c) „Ausschreibungen“ Aufrufe von ITD-Leitern oder assoziierten Mitgliedern mit dem Ziel, bestimmte Aufgaben an Unterauftragnehmer zu vergeben;

d) „integriertes Technologiedemonstrationssystem (ITD)“ einen der sechs Technologiebereiche, die durch das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky abgedeckt werden sollen;

e) „ITD-Leiter“ ein Mitglied der Leitung eines der sechs ITD;

f) „beteiligte Staaten“ die Mitgliedstaaten und die mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder;

g) „Partner“ eine Rechtsperson, die im Rahmen der gemeinsamen Technologieinitiative ausgewählt wird, um bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, sich jedoch nicht notwendigerweise dazu verpflichtet, sich über die gesamte Laufzeit am Gemeinsamen Unternehmen zu beteiligen;

h) „Unterauftragnehmer“ eine Rechtsperson, die aufgrund eines mit einem ITD-Leiter oder einem assoziierten Mitglied geschlossenen Vertrags Aufgaben wahrnimmt;

i) „Technology Evaluator (TE)“ die gemäß Artikel 8 Absatz 1 festgelegte zentrale Tätigkeit.

Artikel 2

Aufgaben und Tätigkeiten

Damit die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky erreicht werden, werden dem Unternehmen folgende Hauptaufgaben und -tätigkeiten übertragen:

a) Zusammenführung von ITD unter besonderer Berücksichtigung innovativer Technologien und Entwicklung großmaßstäblicher Demonstrationssysteme;

b) Ausrichtung der Arbeiten im Rahmen der ITD auf die Erzielung von Ergebnissen, die entscheidend dazu beitragen können, dass Europa seine umwelt- und wettbewerbspolitischen Ziele erreicht;

c) Verbesserung des Verfahrens der technologischen Überprüfung, damit Hindernisse für die spätere Marktdurchdringung erkannt und beseitigt werden können;

d) Bündelung der Anforderungen der Nutzer, damit sie zur Orientierung für Investitionen in Forschung und Entwicklung mit Blick auf operative und vermarktungsfähige Lösungen dienen können;

e) Umsetzung der notwendigen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und hierzu gegebenenfalls Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

f) Gewährung von Finanzhilfen zur Unterstützung der Forschungstätigkeit seiner Mitglieder und anderer Rechtspersonen, die aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß den vom Verwaltungsrat vereinbarten offenen Kriterien ausgewählt wurden;

g) Veröffentlichung von Informationen zu den Projekten, einschließlich des Namens der Begünstigten und der Höhe des Finanzbeitrags des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky pro Begünstigten;

h) Abschluss von Dienstleistungs- und Lieferverträgen, gegebenenfalls auf der Grundlage von Ausschreibungen;

i) Mobilisierung der erforderlichen Mittel des öffentlichen und privaten Sektors;

j) Herstellung von Verbindungen zu nationalen und internationalen Aktivitäten im Tätigkeitsbereich des Gemeinsamen Unternehmens, insbesondere zum Gemeinsamen Unternehmen SESAR;

k) Unterrichtung der Gruppe der nationalen Vertreter im Wege regelmäßiger Zusammenkünfte und Einbeziehung von ACARE;

l) Unterrichtung der Rechtspersonen, die mit dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky eine Finanzhilfevereinbarung geschlossen haben, über die Möglichkeit, von der Europäischen Investitionsbank Finanzmittel zu leihen, insbesondere über die mit dem Siebten Rahmenprogramm geschaffene Fazilität auf Risikoteilungsbasis;

m) Förderung der Teilnahme von KMU an seinen Tätigkeiten entsprechend den Zielen des Siebten Rahmenprogramms; in diesem Zusammenhang legt das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky relevante quantitative Ziele entsprechend den Zielen des Siebten Rahmenprogramms fest;

n) Aufbau einer engen Zusammenarbeit und Gewährleistung der Koordinierung mit verwandten Tätigkeiten auf europäischer (insbesondere das Rahmenprogramm), nationaler und transnationaler Ebene.

Artikel 3

Mitglieder

(1) Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky sind:

a) die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, und

b) nach Billigung der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, die 12 ITD-Leiter und die assoziierten Mitglieder.

Die Europäische Kommission und die ITD-Leiter haben den Gesamtüberblick über die Tätigkeiten im Rahmen der JTI und sind für die übergreifenden strategischen Entscheidungen zuständig.

Die assoziierten Mitglieder beteiligen sich an einem oder mehreren ITD, sind in die technischen Entscheidungen über diese ITD eingebunden und leisten einen angemessenen Beitrag zum gesamten Arbeitsprogramm dieser ITD.

Die das Unternehmen gründenden ITD-Leiter und assoziierten Mitglieder sind — vorbehaltlich der in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingung — in Anhang II aufgeführt.

(2) Jede öffentliche oder private Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Staat kann unter folgenden Voraussetzungen die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky beantragen:

a) Als ITD-Leiter verpflichten sie sich, Beiträge zu entrichten, die ihrem Anteil an den Gesamttätigkeiten der Initiative entsprechen und mit diesen in Einklang stehen.

b) Als assoziierte Mitglieder leisten sie einen anteilmäßigen Beitrag zum Budget des ITD, an dem sie beteiligt sind, entsprechend den Anforderungen dieses ITD.

(3) Die Gründungsmitglieder gemäß Absatz 1 und die neuen Mitglieder gemäß Absatz 2 werden nachstehend als „Mitglieder“ bezeichnet.

Artikel 4

Beitritt und Änderung der Mitgliederzahl

Beitrittsregeln

Jede öffentliche oder private Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Staat kann unter folgenden Voraussetzungen die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky beantragen:

  • Die Rechtspersonen, die sich als ITD-Leiter oder als assoziierte Mitglieder bewerben, billigen die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky;
  • die Rechtspersonen, die sich als ITD-Leiter bewerben, verpflichten sich, die Ergebnisse anschließend zu nutzen, einen auf das Gesamtbudget bezogenen proportionalen finanziellen Beitrag zu den laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky zu leisten und zu den von ihnen geleiteten ITD beizutragen;
  • die Rechtspersonen, die sich als assoziierte Mitglieder bewerben, verpflichten sich, finanziell zu dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky beizutragen, indem sie sich an einem oder mehreren ITD in einer Mindesthöhe beteiligen, die vorher proportional zum Budget des betreffenden ITD festgelegt wurde, und sich an den laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky zu beteiligen.

Aufforderungen um Bewerbungen als assoziiertes Mitglied richten sich nach dem Bedarf an Schlüsselfähigkeiten im Rahmen der verschiedenen ITD. Die entsprechenden Vakanzen werden über die Clean-Sky-Website veröffentlicht und über die Gruppe der nationalen Vertreter sowie gegebenenfalls weitere Kanäle bekannt gemacht.

Beschluss des Verwaltungsrats

Jeder Antrag auf Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky ist dem Verwaltungsrat gemäß dem in Artikel 5 festgelegten Verfahren zur Genehmigung vorzulegen und der Gruppe der nationalen Vertreter zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrats über den Beitritt anderer Rechtspersonen tragen der Bedeutung und dem potenziellen Nutzen des Bewerbers für das Erreichen der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky sowie seiner Fähigkeit zur Nutzung der entwickelten Technologien Rechnung. Zu allen Anträgen auf Mitgliedschaft unterrichtet die Kommission den Rat frühzeitig über Bewertungen und etwaige Beschlüsse des Verwaltungsrats.

(3) Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky kann nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden.

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky kündigen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen und sowohl der Verwaltungsrat als auch der Lenkungsausschuss der zuständigen ITD ihre Zustimmung erteilen. Anschließend ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, die es nicht bereits vor seiner Kündigung aufgrund von Verträgen mit dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky und mit anderen Mitgliedern gemäß dieser Satzung zu erfüllen hatte.

Artikel 5

Gremien des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky

(1) Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky sind:

  • der Verwaltungsrat,
  • der Exekutivdirektor,
  • die Lenkungsausschüsse der ITD,
  • der Lenkungsausschuss des „Technology Evaluator“ und
  • das Allgemeine Forum.

Eine Gruppe der nationalen Vertreter fungiert als externes Beratungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky.

(2) Der Verwaltungsrat ist für Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich einem der Gremien des Gemeinsamen Unternehmens obliegen.

(3) Zu seiner Beratung in verwaltungstechnischen, finanziellen und technischen Fragen setzt das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky gegebenenfalls einen Beratenden Ausschuss ein, der Empfehlungen zu diesen Fragen an das Gemeinsame Unternehmen richtet.

Artikel 6

Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat ist das Verwaltungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky.

Zusammensetzung

Der Verwaltungsrat setzt sich aus den ernannten Vertretern der folgenden Parteien zusammen:

a) der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission,

b) der Leiter der ITD,

c) eines assoziierten Mitglieds je ITD, wie in Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f dieser Satzung festgelegt.

Beschlussfassung

Jedes einzelne Mitglied des Verwaltungsrats hat eine gleichberechtigte Stimme.

Der Verwaltungsrat trifft seine Entscheidungen mit Zweidrittelmehrheit aller zulässigen Stimmen. Als zulässige Stimmen gelten auch die Stimmen von Mitgliedern, die in der Sitzung nicht anwesend sind.

Für Änderungen der Mittelzuweisungen für ITD und innerhalb der ITD ist die Zustimmung aller betroffenen ITD-Leiter erforderlich.

Vorsitz

a) Der Verwaltungsrat ernennt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vertreter der Kommission darf in keines der beiden Ämter gewählt werden.

b) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats werden für einen Zeitraum von einem Jahr gewählt; Wiederwahl für ein weiteres Jahr ist zulässig.

Sitzungen

Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

Außerordentliche Sitzungen werden auf Antrag des Vorsitzenden des Verwaltungsrats, der Kommission oder des Exekutivdirektors einberufen.

In der Regel finden die Sitzungen am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky statt.

Sofern nichts anderes beschlossen wird, nimmt der Exekutivdirektor an den Sitzungen teil.

Der Vorsitzende der Gruppe der nationalen Vertreter kann als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.

Rolle und Aufgaben

Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats zählen insbesondere:

a) Festlegung oder Änderung der strategischen Ausrichtung;

b) Abschluss, Aufhebung und/oder Änderung von Verträgen;

c) Annahme der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky gemäß Artikel 6 dieser Verordnung;

d) Feststellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky;

e) Verabschiedung von Änderungen der Zuweisung von Haushaltsmitteln an ITD;

f) Verabschiedung der jährlichen ITD-Arbeitsprogramme;

g) Billigung der jährlichen Berichte der ITD-Leiter und des Exekutivdirektors sowie Überprüfung der Forschungsfortschritte;

h) Maßnahmen gegen ITD-Leiter und assoziierte Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, und/oder Herbeiführung von Kompromissen bei Streitigkeiten zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky und seinen Mitgliedern;

i) Beilegung von Streitigkeiten innerhalb von ITD in dritter Instanz;

j) Beilegung von ITD-übergreifenden Streitigkeiten in zweiter Instanz;

k) Zulassung neuer ITD-Leiter und assoziierter Mitglieder sowie Festlegung des Mindestumfangs ihrer Verpflichtungen;

l) Auswahlverfahren im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen/Ausschreibungen;

m) Übertragung der Mitgliedschaft;

n) Überprüfung und Wiederaufnahme beanstandeter Auswahlverfahren in zweiter Instanz;

o) Verabschiedung von Änderungen bei den wichtigsten geforderten Ergebnissen;

p) Ernennung, Mandatsverlängerung und Entlassung des Exekutivdirektors;

q) Genehmigung der Vorschläge des Exekutivdirektors für Änderungen bei der Zahl der Direktionsmitarbeiter;

r) Festlegung der in Artikel 6 Absatz 4 geregelten Pflichten und Zuständigkeiten des Exekutivdirektors;

s) Genehmigung der Strategie des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für die Kommunikation und Verbreitung der Ergebnisse;

t) Genehmigung der Grundsätze der öffentlichen Anhörung und des öffentlichen Dialogs;

u) Förderung einer an Vielfalt und Chancengleichheit für Männer und Frauen ausgerichteten Personalpolitik;

v) Aufbau einer international ausgerichteten Strategie für externe Beziehungen;

w) Regeln zur Bewertung der Sachbeiträge;

x) Festlegung der praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, auf die in Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird.

(7) Die Gemeinschaft hat gegen alle Beschlüsse, die sich auf die Verwendung ihres Finanzbeitrags, auf die Liquidation und Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens, auf wesentliche Änderungen der Zuweisung von Haushaltsmitteln an ITD und innerhalb der ITD sowie auf Beschlüsse im Zusammenhang mit den Buchstaben a, b, c, h, k bis o, p, w und x beziehen, ein Vetorecht. Als wesentliche Änderung gilt eine Änderung, die 10 % des Haushalts des betreffenden ITD (oder des „Technology Evaluator“) ausmacht.

Geschäftsordnung

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Exekutivdirektor

(1) Der Exekutivdirektor ist für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky verantwortlich und ist sein rechtlicher Vertreter. Er ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

Der Exekutivdirektor nimmt seine Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit wahr.

Er übt gegenüber dem Personal die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung niedergelegten Befugnisse aus.

(2) Der Exekutivdirektor wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vom Direktionspersonal unterstützt. Das Direktionspersonal arbeitet dem Exekutivdirektor im erforderlichen Umfang zu.

Dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens obliegt die Auswahl und Ernennung des Direktionspersonals.

Ernennung des Exekutivdirektors

a) Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat im Anschluss an eine im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen Periodika oder im Internet veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Nach einer Bewertung der Leistungen des Exekutivdirektors kann der Verwaltungsrat dessen Amtszeit einmalig um höchstens vier Jahre verlängern.

b) Der Exekutivdirektor kann vom Verwaltungsrat des Amtes enthoben werden.

Rolle und Aufgaben des Exekutivdirektors

Der Exekutivdirektor hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Er ist dem Verwaltungsrat berichtspflichtig;

b) er koordiniert und verfolgt die ITD-Tätigkeiten (über ITD-Koordinationssitzungen) und erstellt die Fach- und Finanzberichte;

c) er überwacht die Integrations- und Schnittstellentätigkeiten und fordert bei Bedarf Überprüfungen an und leitet diese;

d) er führt den Vorsitz im Lenkungsausschuss des „Technology Evaluator“ und nimmt als aktiver Beobachter an den Sitzungen der ITD-Lenkungsausschüsse teil;

e) er überwacht die Fortschritte der ITD im Hinblick auf das Erreichen der Umweltziele anhand der Bewertungen des „Technology Evaluator“;

f) er überwacht die Beteiligung von KMU, um sicherzustellen, dass der angestrebte Anteil an KMU erreicht wird;

g) er führt Verfahren für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen durch und stützt sich hierbei auf den Inhalt, den der jeweilige ITD-Lenkungsausschuss festgelegt hat;

h) er führt im Falle beanstandeter Entscheidungen zur Auswahl von Partnern Überprüfungsverfahren in erster Instanz durch;

i) er ist für die Beilegung von Streitigkeiten innerhalb von ITD in zweiter Instanz zuständig;

j) er ist für die Beilegung von ITD-übergreifenden Streitigkeiten in erster Instanz zuständig;

k) er überprüft die finanziellen Beiträge der ITD-Leiter und der assoziierten Mitglieder, prüft die Planmäßigkeit der Ausgaben und führt die jährlichen Überprüfungen der Finanzbeiträge durch;

l) er erstellt den jährlichen Haushaltsplan, führt diesen aus und vertritt das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky im jährlichen Haushaltsentlastungsverfahren;

m) er legt dem Verwaltungsrat und der Kommission die Fach- und Finanzberichte vor;

n) er erstellt zusammen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die Tagesordnung für die Sitzungen des Verwaltungsrats;

o) er nimmt zusammen mit der Kommission an den Sitzungen der Gruppe der nationalen Vertreter und von ACARE teil und berichtet über den Stand der Clean-Sky-Tätigkeiten, wobei er auch auf Fragen zu KMU eingeht;

p) er ist für die Kommunikation und die Öffentlichkeitsarbeit des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky zuständig, wozu auch die Organisation von Veranstaltungen zur Präsentation und Verbreitung der Ergebnisse gehört;

q) er organisiert den Dialog mit den Nutzern und einschlägigen Interessengruppen;

r) er überwacht die Bewertungs- und Auswahlverfahren im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

s) er berichtet über die Ergebnisse der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Ausschreibungen.

Artikel 8

ITD-Lenkungsausschüsse

Einsetzung

ITD-Lenkungsausschüsse werden vom Verwaltungsrat für jedes der sechs ITD eingesetzt. Die folgenden ITD werden gebildet:

a) Intelligentes Starrflügelflugzeug

b) Umweltfreundliche Flugzeuge für den regionalen Luftverkehr

c) Umweltfreundliche Drehflügler

d) Systeme für den umweltfreundlichen Betrieb

e) Nachhaltige und umweltfreundliche Motoren

f) Öko-Design.

Für die gesamte Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky wird ein unabhängiger „Technology Evaluator“ eingesetzt. Er hat folgende Aufgaben:

a) Bewertung der Umweltauswirkungen der Technologieergebnisse der einzelnen ITD;

b) an die ITD gerichtete Empfehlungen zur Optimierung der Umweltverträglichkeit sämtlicher Clean Sky-Tätigkeiten;

c) regelmäßige Unterrichtung — über den Exekutivdirektor — der Kommission und der Gruppe der nationalen Vertreter über die Umweltauswirkungen der Technologieergebnisse der ITD.

Der Verwaltungsrat beschließt über die Zusammensetzung und die Einsetzung des Lenkungsausschusses des „Technology Evaluator“.

Zusammensetzung

Jeder ITD-Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus

a) einem erfahrenen Vertreter der ITD- Leiter, der den Vorsitz führt,

b) einem Vertreter jedes assoziierten Mitglieds im ITD sowie sonstigen Leitern teilnehmender ITD,

c) dem Exekutivdirektor und dem für das ITD zuständigen Mitarbeiter,

d) gegebenenfalls/auf Anforderung des Exekutivdirektors des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky einem Vertreter der Kommission als Beobachter,

e) sonstigen Leitern von ITD, die ein Interesse an den Ergebnissen des ITD haben, nach entsprechender Einladung.

Sitzungen

Jeder ITD-Lenkungsausschuss tritt mindestens alle drei Monate zu einer Sitzung zusammen.

Außerordentliche Sitzungen werden auf Antrag des Vorsitzenden des jeweiligen ITD-Lenkungsausschusses oder des Exekutivdirektors einberufen.

Zuständigkeit

Jeder ITD-Lenkungsausschuss hat folgende Aufgaben:

a) Vorgabe von Leitlinien für die technischen Funktionen des jeweiligen ITD und Überwachung dieser Funktionen sowie Entscheidungen im Namen des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky in allen technischen Fragen, die sich aus dem jeweiligen ITD ergeben;

b) Erstellung des detaillierten jährlichen Arbeitsprogramms für das ITD;

c) Festlegung des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

d) Auswahl der externen Partner mit Unterstützung unabhängiger Experten;

e) Festlegung des Inhalts der Ausschreibungen im Einvernehmen und in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitglied;

f) Festlegung der Reihenfolge der turnusmäßig wechselnden Vertretung der assoziierten Mitglieder im Verwaltungsrat; da der entsprechende Beschluss ausschließlich von den assoziierten Mitgliedern gefasst wird, haben die ITD-Leiter kein Stimmrecht;

g) Beilegung von Streitigkeiten innerhalb des ITD;

h) Änderungen der Mittelzuweisungen innerhalb des jeweiligen ITD nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 3.

Abstimmungen

Jeder ITD-Lenkungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Stimmen, die entsprechend dem Finanzbeitrag, den jedes Mitglied des Lenkungsausschusses für das ITD leistet, gewichtet werden. Die ITD-Leiter können ein Veto gegen jede Entscheidung des ITD-Lenkungsausschusses, dessen Leiter sie sind, einlegen.

Geschäftsordnung

Jeder ITD-Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die sich auf die gemeinsame Mustergeschäftsordnung für alle ITD stützt und in der im Einzelnen festgelegt ist, welche Rechte und Pflichten, auch Vetorechte, der ITD-Leiter hat.

Artikel 9

Allgemeines Forum

(1) Das Allgemeine Forum ist ein beratendes Gremium des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky.

Das Allgemeine Forum setzt sich zusammen aus einem Vertreter

a) eines jeden Mitglieds des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky,

b) eines jeden Partners.

Sitzungen

Das Allgemeine Forum tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

Außerordentliche Sitzungen werden auf Antrag von mindestens 30 % der Mitglieder des Allgemeinen Forums einberufen.

Die Sitzungen finden in der Regel in Brüssel statt.

Funktionen

Das Allgemeine Forum

a) wird über die Arbeitsfortschritte des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky informiert;

b) wird über den jährlichen Haushaltsplan informiert und erhält den jährlichen Tätigkeitsbericht und den Jahresabschluss;

c) legt dem Verwaltungsrat und dem Exekutivdirektor Empfehlungen und Fragen technischer, verwaltungstechnischer und finanzieller Art vor; dabei beschließt es mit Zweidrittelmehrheit.

Geschäftsordnung

Das Allgemeine Forum gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10

Gruppe der nationalen Vertreter

Zusammensetzung

Die Gruppe der nationalen Vertreter setzt sich zusammen aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und jedes sonstigen mit dem Rahmenprogramm assoziierten Landes. Die Gruppe wählt einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

Rolle und Aufgaben

Die Gruppe der nationalen Vertreter berät das Gemeinsame Unternehmen und unterhält in Verbindung mit dem Verwaltungsrat und/oder dem Exekutivdirektor Kontakte zur Kommission. Sie befasst sich insbesondere mit folgenden Themen, zu denen sie einschlägige Informationen prüft und Stellungnahmen abgibt:

a) Programmfortschritte im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky;

b) Einhaltung und Erreichung der Zielvorgaben;

c) Aktualisierung der strategischen Ausrichtung;

d) Verbindungen zur Verbundforschung innerhalb des Rahmenprogramms;

e) Ergebnisse und Planungen im Zusammenhang mit Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen;

f) Einbeziehung von KMU;

g) auf Mitgliedschaft, Beitritte und Änderung der Mitgliederzahl.

Sie unterrichtet ferner das Gemeinsame Unternehmen über Folgendes:

a) Stand der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens und Schnittstellen mit einschlägigen nationalen Forschungsprogrammen sowie Ermittlung von potenziellen Kooperationsbereichen;

b) spezifische Maßnahmen, die auf nationaler Ebene im Hinblick auf Veranstaltungen zur Verbreitung der Ergebnisse, spezielle technische Workshops und Kommunikationsmaßnahmen ergriffen wurden.

Die Gruppe der nationalen Vertreter kann in Eigeninitiative Empfehlungen zu technischen, verwaltungstechnischen und finanziellen Fragen an das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky richten, und zwar insbesondere dann, wenn nationale Interessen davon berührt werden. Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky unterrichtet die Gruppe der nationalen Vertreter über von ihm auf diese Empfehlungen hin getroffenen Maßnahmen.

(3) Die Gruppe der nationalen Vertreter tritt mindestens zweimal jährlich zusammen; ihre Sitzungen werden von dem Gemeinsamen Unternehmen einberufen. Zur Erörterung spezifischer Fragen, die für die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky von besonderer Wichtigkeit sind, können außerordentliche Sitzungen einberufen werden. Diese Sitzungen werden von dem Gemeinsamen Unternehmen in Eigeninitiative oder auf Antrag der Gruppe der nationalen Vertreter einberufen.

Der Exekutivdirektor und der Verwaltungsratsvorsitzende und/oder deren Vertreter nehmen an den Sitzungen teil.

Die Gruppe der nationalen Vertreter gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Amt des Internen Prüfers

Der Verwaltungsrat übernimmt die Verantwortung für die Durchführung der Aufgaben, die gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 dem Internen Prüfer der Kommission übertragen werden, und trifft die entsprechenden Vorkehrungen unter Berücksichtigung der Größe und des Wirkungsbereichs des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky.

Artikel 12

Finanzierungsquellen

(1) Sämtliche Mittel des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky werden so eingesetzt, dass sie den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens dienen.

(2) Die Mittel des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky setzen sich aus den Beiträgen seiner Mitglieder und der mit ihnen verbundenen Teilnehmer zusammen. Als verbundener Teilnehmer gilt eine Rechtsperson, die

a) im direkten oder indirekten Besitz des jeweiligen ITD-Leiters oder assoziierten Mitglieds ist oder von diesen kontrolliert wird oder diese besitzt und kontrolliert oder im gleichen Besitz wie diese ist oder der gleichen Kontrolle wie diese unterliegt und

b) ihren Sitz und Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder einem mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Staat hat und dem Recht dieses Staats unterliegt und

c) sich an den Tätigkeiten des jeweiligen ITD-Leiters oder assoziierten Mitglieds des „Clean Sky“-Arbeitsprogramms beteiligt.

(3) Die laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky werden zu gleichen Teilen einerseits von der Gemeinschaft, die sich mit 50 % an den Gesamtkosten beteiligt, und andererseits von den übrigen Mitgliedern, die die anderen 50 % in bar beisteuern, getragen. Die laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky dürfen 3 % des gesamten Barbeitrags und der Sachbeiträge der Mitglieder und Partner gemäß Artikel 13 nicht übersteigen. Die Teile des Beitrags der Gemeinschaft, die nicht verwendet werden, können für die in Artikel 13 genannten Forschungstätigkeiten bereitgestellt werden.

(4) Sämtliche Mittel werden im jährlichen Haushaltsplan ausgewiesen.

(5) Der jährliche Finanzbeitrag der Gemeinschaft für das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky wird unter der Voraussetzung geleistet, dass die von den anderen Mitgliedern durchgeführten Tätigkeiten überprüft werden.

(6) Kommt ein Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens oder ein mit einem Mitglied verbundener Teilnehmer seinen Verpflichtungen hinsichtlich des vereinbarten Beitrags nicht nach, entscheidet der Verwaltungsrat,

  • ob die verbleibenden Mitglieder einem Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Mitgliedschaft entziehen oder ob andere Maßnahmen ergriffen werden sollen, bis es seine Verpflichtungen erfüllt hat, oder
  • ob die verbleibenden Mitglieder einen verbundenen Teilnehmer, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, von der Teilnahme ausschließen oder ob andere Maßnahmen ergriffen werden sollen, bis er seine Verpflichtungen erfüllt hat.

(7) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky ist Eigentümer sämtlicher Sachanlagen, die es hervorgebracht hat oder die ihm übertragen wurden. ITD und sonstige materielle und immaterielle Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsprogramms „Clean Sky“ sind Eigentum der Mitglieder und/oder der Partner, die sie hervorgebracht haben.

Artikel 13

Beiträge zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky

(1) Zur Unterstützung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky stellen die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Mittel in Höhe des Gemeinschaftsbeitrags zur Verfügung. In diesen Mitteln ist auch ihr Beitrag zu den laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens enthalten.

(2) Der Gemeinschaftsbeitrag verteilt sich wie folgt:

a) Ein Betrag von bis zu 400 Mio. EUR wird den ITD-Leitern zugewiesen, während bis zu 200 Mio. EUR den assoziierten Mitgliedern zugewiesen werden. Die ITD-Leiter und die assoziierten Mitglieder leisten Beiträge, die mindestens so hoch sind wie der Gemeinschaftsbeitrag.

b) Ein Betrag von mindestens 200 Mio. EUR wird Partnern zugewiesen, die im Wege von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden. Besondere Aufmerksamkeit wird der angemessenen Beteiligung von KMU gewidmet. Die Gemeinschaft leistet ihren Finanzbeitrag unter Beachtung der Obergrenzen für die gesamten erstattungsfähigen Kosten gemäß den Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm.

Bleibt eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unbeantwortet oder werden keine Mittel dafür zugewiesen, nehmen die Mitglieder die entsprechenden Aufgaben selbst wahr.

Für eine Gemeinschaftsfinanzierung kommen die bei der Durchführung der Forschungstätigkeiten entstehenden Kosten ohne die Mehrwertsteuer in Betracht.

(3) Die vorläufige Aufteilung des Gemeinschaftsbeitrags auf die verschiedenen Forschungsaktivitäten wurde wie folgt vorgenommen:

a) 24 % für das ITD „Intelligentes Starrflügelflugzeug“,

b) 11 % für das ITD „Umweltfreundliche Flugzeuge für den regionalen Luftverkehr“,

c) 10 % für das ITD „Umweltfreundliche Drehflügler“,

d) 27 % für das ITD „Nachhaltige und umweltfreundliche Motoren“,

e) 19 % für das ITD „Systeme für den umweltfreundlichen Betrieb“,

f) 7 % für das ITD „Öko-Design“,

g) 2 % für den „Technology Evaluator“.

Es wird eine genaue Aufteilung der Mittelzuweisungen auf die einzelnen Arbeitspakete und die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky vorgenommen. Diese Aufteilung wird vom Verwaltungsrat verabschiedet. Dieses Verfahren wird von der Kommission überwacht und folgt dem Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen den Mitgliedern.

(4) Zur Umsetzung des Clean Sky-Programms kann das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky seinen Mitgliedern und in Einklang mit vom Verwaltungsrat vereinbarten offenen Kriterien Partnern und anderen Einheiten Finanzhilfen für die Durchführung ihrer Forschungstätigkeiten gewähren.

(5) Mit Ausnahme der laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky sind Sachbeiträge möglich. Die Sachbeiträge werden einer Prüfung ihres Wertes und ihrer Relevanz für die Durchführung der Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens unterzogen und müssen vom Verwaltungsrat genehmigt werden. Das Verfahren zur Bewertung der Sachbeiträge wird im Einzelnen festgelegt und vom Verwaltungsrat verabschiedet. Die Bewertung stützt sich auf die folgenden Grundsätze:

a) Insgesamt stützt sich die Bewertung auf die Grundsätze des Siebten Rahmenprogramms, wonach Sachbeiträge für Projekte einer Überprüfung unterzogen werden;

b) es gilt die Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky;

c) die Überprüfung wird von einem unabhängigen Rechnungsprüfer durchgeführt.

(6) Die Beiträge der anderen Mitglieder werden vom Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky erfasst.

Artikel 14

Finanzielle Verpflichtungen

Die finanziellen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky übersteigen nicht den Betrag der ihm zur Verfügung stehenden oder seinem Haushalt zugewiesenen Finanzmittel.

Artikel 15

Einnahmen

Sofern sich das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky nicht gemäß Artikel 25 in Abwicklung befindet, werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht an die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ausgezahlt.

Artikel 16

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 17

Finanzielle Ausführung

Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky aus.

Artikel 18

Finanzbericht

(1) Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr den Vorentwurf des Jahresfinanzplans vor, der den Voranschlag der jährlichen Ausgaben für die folgenden zwei Jahre und einen Stellenplan umfasst. Der Voranschlag enthält für das erste der beiden Jahre ausreichend detaillierte Einnahmen- und Ausgabenschätzungen, damit die einzelnen Mitglieder ihren finanziellen Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky im Rahmen ihres internen Haushaltsverfahrens planen können. Der Exekutivdirektor stellt dem Verwaltungsrat hierfür sämtliche zusätzlichen erforderlichen Angaben zur Verfügung.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats übermitteln dem Exekutivdirektor ihre Stellungnahme zum Vorentwurf des jährlichen Finanzplans und insbesondere zu den Einnahmen- und Ausgabenschätzungen des Folgejahres.

(3) Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Mitglieder des Verwaltungsrats erstellt der Exekutivdirektor den Entwurf des Finanzplans für das Folgejahr und legt diesen dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.

(4) Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky nimmt den Finanzplan und den Durchführungsplan eines Jahres spätestens am Ende des Vorjahres an.

(5) Binnen zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss und die Bilanz des Vorjahres zur Genehmigung vor. Der Jahresabschluss und die Bilanz des Vorjahres werden dem Rechnungshof und der Kommission übermittelt.

Artikel 19

Planung und Berichterstattung

(1) In einem Jahresbericht wird dokumentiert, welche Fortschritte das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky, insbesondere in Bezug auf den jeweiligen jährlichen Durchführungsplan, in dem jeweiligen Jahr erzielt hat. Der Exekutivdirektor legt den Jahresbericht zusammen mit dem Jahresabschluss und der Bilanz vor. Der Jahresbericht enthält auch Informationen über die Beteiligung von KMU an den FuE-Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky.

(2) Im jährlichen Durchführungsplan ist die Planung für sämtliche Tätigkeiten festgelegt, die das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky in dem jeweiligen Jahr durchzuführen gedenkt, einschließlich der geplanten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Maßnahmen, die im Wege von Ausschreibungen umgesetzt werden. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat den jährlichen Durchführungsplan zusammen mit dem jährlichen Finanzplan vor. Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat wird eine zur Veröffentlichung geeignete Fassung des jährlichen Durchführungsplans öffentlich zugänglich gemacht.

(3) Im Jahresarbeitsprogramm sind der Anwendungsbereich und die Mittel für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, die zur Umsetzung der Forschungsagenda des jeweiligen Jahres erforderlich sind.

Artikel 20

Dienstleistungs- und Lieferverträge

Für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle der Dienstleistungs- und Lieferverträge, die das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky zur Durchführung seiner Arbeiten gegebenenfalls schließt, legt es die erforderlichen Regelungen und Verfahren fest.

Artikel 21

Haftung der Mitglieder, Versicherung

(1) Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky haften nicht für dessen finanzielle Verbindlichkeiten.

(2) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky schließt angemessene Versicherungsverträge und erhält diese aufrecht.

Artikel 22

Interessenkonflikte

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky vermeidet bei der Durchführung seiner Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten.

Mitgliedern, die an der Festlegung von Arbeiten beteiligt sind, die Gegenstand einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder einer Ausschreibung sind, ist die Beteiligung an der Durchführung dieser Arbeiten untersagt.

Artikel 23

Politik im Bereich des geistigen Eigentums

(1) Die Grundsätze des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky zum Schutz des geistigen Eigentums finden Eingang in die Finanzhilfevereinbarungen, die das Gemeinsame Unternehmen schließt.

(2) Gemäß diesen Grundsätzen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen das Ziel, vorbehaltlich der Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung mit dem Gemeinsamen Unternehmen neue Erkenntnisse und deren Nutzung zu fördern, eine faire Aufteilung der Rechte zu erreichen, Innovationen zu honorieren und eine breite Beteiligung von privaten und öffentlichen Einrichtungen bei der Einreichung von Vorschlägen zu erzielen.

(3) Zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum gelten die Grundsätze, dass jede Rechtsperson, die eine Finanzhilfevereinbarung mit dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky unterzeichnet hat, das Eigentum behält an

a) Informationen, die vor dem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung Eigentum eines Teilnehmers sind, sowie an Urheberrechten und sonstigen diese Informationen betreffenden Rechten des geistigen Eigentums, die vor dem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung beantragt wurden und für die Durchführung des Projekts oder für die Nutzung neuer Kenntnisse und Schutzrechte aus dem Projekt benötigt werden (nachstehend als „bestehende Kenntnisse und Schutzrechte“ bezeichnet);

b) den Ergebnissen, auch Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht, die aus dem jeweiligen Projekt hervorgegangen sind; zu diesen Ergebnissen gehören Urheberrechte, Rechte an Gebrauchs- oder Geschmacksmustern, Patentrechte oder ähnliche Formen des Schutzes (nachstehend als „neue Kenntnisse und Schutzrechte“ bezeichnet). Gemeinsam entwickelte neue Kenntnisse und Schutzrechte sind Eigentum aller an der Entwicklung Beteiligten, sofern deren jeweiliger Beitrag nicht festgestellt werden kann. Sofern nicht anderweitig festgelegt, ist jeder Miteigentümer berechtigt, diese gemeinsam entwickelten neuen Kenntnisse und Schutzrechte für seine eigenen Geschäftszwecke und für künftige Forschungsarbeiten kostenfrei zu nutzen.

Diejenigen, die neue Kenntnisse und Schutzrechte hervorgebracht haben, treffen alle zu erwartenden Vorkehrungen zu deren Schutz, indem sie vor allem Patente anmelden. Werden diese Vorkehrungen von den Erfindern oder anderen Beteiligten am ITD nicht ergriffen, kann das gemeinsame Unternehmen selbst mit Einwilligung des Erfinders über den entsprechenden ITD-Lenkungsausschuss den Schutz beantragen.

(4) Die Bedingungen hinsichtlich der Zugangsrechte und Lizenzen zwischen Rechtspersonen, die mit dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky eine Finanzhilfevereinbarung geschlossen haben, werden in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt, wobei bestehende Kenntnisse und Schutzrechte und neue Kenntnisse und Schutzrechte zum Zwecke der Projektfertigstellung, neue Kenntnisse und Schutzrechte für Forschungszwecke sowie bestehende Kenntnisse und Schutzrechte, die zur Nutzung neuer Kenntnisse und Schutzrechte für Forschungszwecke benötigt werden, berücksichtigt werden.

(5) Vorbehaltlich entsprechender Geheimhaltungsverpflichtungen veröffentlichen die Rechtspersonen, die mit dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky eine Finanzhilfevereinbarung geschlossen haben, die Informationen über neue Kenntnisse und Schutzrechte und verbreiten die neuen Kenntnisse und Schutzrechte zu den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen.

Artikel 24

Änderung der Satzung

(1) Jedes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky kann dem Verwaltungsrat eine Initiative im Hinblick auf eine Änderung dieser Satzung unterbreiten.

(2) Die vom Verwaltungsrat genehmigten Initiativen nach Absatz 1 werden als Änderungsentwürfe der Kommission unterbreitet, die diese gegebenenfalls annimmt.

(3) Alle Änderungen, die die wesentlichen Elemente dieser Satzung betreffen, und insbesondere Änderungen der Artikel 3, 4, 6, 7, 12, 13, 21, 24 und 25, werden jedoch gemäß Artikel 172 des Vertrags angenommen.

Artikel 25

Liquidation und Abwicklung

(1) Zum Ende des in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen Zeitraums oder aufgrund einer Änderung dieser Verordnung gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung wird das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky abgewickelt.

(2) Zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Entscheidungen nachkommen.

(3) Wird das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky abgewickelt, fallen sämtliche vom Sitzstaat im Rahmen des Sitzabkommens zur Verfügung gestellten materiellen Güter an diesen Staat zurück.

(4) Alle nach der Rückgabe der materiellen Güter gemäß Absatz 3 verbleibenden Vermögenswerte werden zur Deckung etwaiger Verbindlichkeiten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky und der Kosten für seine Abwicklung verwendet. Verbleibende Vermögenswerte werden proportional zu den tatsächlichen Beiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen beteiligt sind. Etwaige auf die Gemeinschaft umgelegte Überschüsse werden dem Haushaltsplan der Kommission wieder zugeführt.

(5) Verbleibende Vermögenswerte werden proportional zu den tatsächlichen Beiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen beteiligt sind.

(6) Bei Finanzhilfevereinbarungen, Liefer- oder Dienstleistungsverträgen, deren Laufzeit erst nach der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens endet, wird ad hoc über die geeigneten Verfahren entschieden.