Vulkanausbruch

Aus PASSAGIERRECHTE
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Ein Vulkanausbruch kann das Entstehen einer Aschewolke zur Folge haben, die den Luftverkehr behindern kann und teilweise die Sperrung des Luftraums zur Folge hat. Ein solches Ereignis stell regelmäßig außergewöhnliche Umstände i.S.d. Fluggastrechteverordnung dar, so dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung und Flugannullierung des Passagiers ausgeschlossen sind.

Vulkanausbruch Definition

Vulkanausbruch

  • auch Eruption
  • die bekannteste Form des Vulkanismus, bei dem sich auf mehr oder weniger zerstörerische Weise die Magmakammer(n) eines Vulkans leert oder Magma durch Spalten und Bruchstellen mehr oder weniger direkt aus dem Erdmantel aufsteigt


Vulkanausbruch Folgen für den Luftverkehr

Kommt es zu einem Vulkanausbruch, so werden mehrere Kilometer in die Atmosphäre dichte Aschewolken ausgestoßen, die aus sehr feinen Aschepartikeln bestehen. In solchen Fällen ist ein Durchflug solcher Wolken äußerst riskant, da keine ausreichenden Sichtverhältnisse gegeben sind und die Asche zudem Schäden am Luftfahrzeug verursachen kann. Wenn das Sichtproblem durch die Anwendung von Instrumentenflugregeln gelöst wird, so gibt es jedoch oft nur unzureichende Maßnahmen gegen die Einwirkung der Asche auf das Gerüst und die Triebwerke des Flugzeuges. Zudem können Aschewolken von herkömmlichen Bordradaren nicht immer entdeckt werden, da die Aschepartikel zu klein sind. Darüber hinaus können einige Instrumente durch Ascheablagerung falsche Angaben liefern. Aschepartikeln können u.a. Teile der Triebwerke verstopfen oder darin schmelzen und Ablagerungen bilden, was zu einem Strömungsabriss im Triebwerk und Verlust der Schubkraft führen kann. Bei einem möglichen Strömungsabriss im Triebwerk erhöht das Steuerungssystem standardmäßig die Leistung, was das Problem aber nur verschärft. Im schlimmsten Fall laufen die Triebwerke die Gefahr, gänzlich auszufallen. Der Flugbetrieb auf dem Boden wird durch ein solches Ereignis ebenfalls stark behindert. Da das Einatmen der Vulkanasche sehr gesundheitsschädlich ist, werden betroffene Infrastrukturobjekte sinnvollerweise evakuiert. Wenn sich Aschepartikeln auf den Start- und Landebahnen sowie Rollfeldern des Flugplatzes absetzen, werden sie rutschig und verlieren ihre flugrelevanten Eigenschaften. Eine Ascheansammlung schon von wenigen Millimetern muss beseitigt werden, bevor der Flugplatz den normalen Betrieb wieder aufnehmen kann. Im Gegensatz zum Schnee oder Eis verschwindet die Asche bei Wärme nicht selbstständig, sondern muss in jedem Fall entfernt und entsorgt werden, damit sie nicht wieder vom Wind aufgegriffen und zerstreut wird.

Im April 2010 kam es im europäischen Raum teils zu zum großen Erliegen des Flugverkehrs aufgrund des Ausbruchs des Vulkans Eyjafjallajökull auf Island. Ein Jahr später trat ein ähnliches Naturphänomen in Chile mit dem Ausbruch des Vulkans der Vulkankette von Puyehue-Cordon Caulle auf, wobei Asche und Rauch teils mehr als Kilometer in die Atmosphäre geschleudert wurde. In Südamerika und Australien kam es deswegen zu vielfachen Annullierungen und Verspätungen.

Vulkanausbruch als außergewöhnlicher Umstand

Eine Aschewolke, die durch einen Vulkanausbruch verursacht worden ist, gilt regelmäßig als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004(vgl. AG Köln, Urt. v. 18.05.2011, 132 C 314/10). Ein solches Ereignis kann zweifellos als Naturkatastrophe gewertet werden, mit welchen Fluggesellschaften nicht zu rechnen haben, da solche Ereignisse weit über den normalen Betriebsablauf hinausragen. Im Falle einer Aschewolke fliegen nur Sichtflüge. Diese Flüge können jedoch aufgrund des hohen Risikos nicht als Passagierflüge durchgeführt werden, sie werden als reine Instrumentenflüge durchgeführt. Als außergewöhnlicher Umstand in diesem Zusammenhang auch die Schließung des Luftraumes aufgrund der Aschewolke angesehen, vgl. EuGH, Urt. v. 31.01.2013, Az.: C-12/11; so auch: AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.12.2011, Az.: 3 C 229/11 (36); AG Rüsselsheim, Urt. v. 13.01.2012, Az.: 3 C 1970/11 (37). Das AG Köln entschied im Fall des Vulkanausbruchs in Island, dass es für ein Flugunternehmen auch nicht möglich war, die resultierenden Annullierungen mit Hilfe einer Durchführung des betreffenden Fluges als Sichtflug zu vermeiden. Bei einem Sichtflug fliegt der Pilot das Fluggerät „auf Sicht“, d.h. zunächst ohne weitere Kontrolle der Fluglage über die Fluginstrumente. Bei solchen herrscht ein höheres Risiko als bei Instrumentenflügen, da auch das Durchfliegen von Wolken vermeiden werden muss. Zudem tritt ein erhöhtes Risiko bezüglich des Auftretens von Vogelschlägen auf. Solche wurden damals nur für auf niedriger Höhe fliegende, innerdeutsche Flüge zugelassen, vgl. AG Köln Urt. v. 18.5.2011, Az.: 132 C 314/10. Es stellt sich bei einem außergewöhnlichen Umstand allerdings immer die Frage, ob die daraus resultierenden Annullierungen oder Verspätungen anderweitig hätten verhindert werden können. Bei der Sperrung des Luftraums kann eindeutig von einem außergewöhnlichen Umstand ausgegangen werden. Anders liegt der Fall, wenn der gesperrte Luftraum umflogen werden kann und der Zielflughafen anderweitig erreicht werden kann. Wenn ein Luftfahrtunternehmen nach dem Wegfall des außergewöhnlichen Umstands, welches hier das Flugverbot aufgrund der entstanden Aschewolke darstellte, und einen anderen Startpunkt festsetzt, dann allerdings ein technisches Problem auftritt, so kann sich die Fluggesellschaft nicht auf das erste ungewöhnliche Ereignis berufen, vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 25.07.2012, Az.: 3 C 1132/12 (36).

Siehe auch