Abgrenzung Reisevermittler - Reiseveranstalter: Unterschied zwischen den Versionen

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==Vermittler-Klausel in AGB==
==Vermittler-Klausel in AGB==
In vielen Verträgen findet man, innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, eine Klausel, dass die angebotenen Leistungen nur i.S.e „Fremdleistung“ vermittelt werden. Diese Klausel ist jedoch gem. § 651 a II BGB unwirksam, wenn der Anbieter als Veranstalter zu klassifizieren ist, oder wenn der Vermittlerverweis nur im Vertrag bzw. den AGB und nicht im Reiseprospekt auftaucht (OLG Frankfurt, Urt. v. 26.7.1988 – 6 U 34/87).
In vielen Verträgen findet man, innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, eine Klausel, dass die angebotenen Leistungen nur i.S.e „Fremdleistung“ vermittelt werden. Diese Klausel ist jedoch gem. § 651 a II BGB unwirksam, wenn der Anbieter als Veranstalter zu klassifizieren ist, oder wenn der Vermittlerverweis nur im Vertrag bzw. den AGB und nicht im Reiseprospekt auftaucht (OLG Frankfurt, Urt. v. 26.7.1988 – 6 U 34/87).
=Quellen=
Bergmann, Stefanie Die EU-Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen – eine lange Reise zum neuen Recht?, VuR 2016, S. 43
Staudinger, Ansgar Erste Überlegungen zur Umsetzung der reformierten Pauschalreisen-Richtlinie mit Bezug auf das Insolvenzrecht, Rra 6/2015, S. 281

Version vom 12. März 2018, 17:39 Uhr

Die Unterscheidung zwischen einem Reisevermittler und einem Reiseveranstalter fällt nicht jedem leicht. Verschiedene Urteile helfen bei der Beantwortung der Frage. Dem BGH-Urteil vom 23.10.2012, Az. X ZR 157/11 zufolge ist bei der Beantwortung der Frage, ob ein Reiseveranstalter oder ein Reisevermittler vorliegt, entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Reiseveranstalter und damit Vertragspartner eines Reisevertrages ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt. Dies zeigt auch ein Fall vom LG Frankfurt am Main (Urteil v. 23.04.2012, Az. 2/24 O 181/11) bei dem es darum ging, dass ein Reisebüro einen eigenen Sicherungsschein an den Kunden übergeben hat. Es stand die Frage im Raum, wer nun Reiseveranstalter und wer lediglich Reisevermittler war. Die Reiseveranstaltereigenschaft bestimmt sich durch den Inhalt der Reiseanmeldung. Im vorliegenden Fall war auf der Anmeldung deutlich zu erkennen, dass die Reisebedingungen des Reiseveranstalters beigefügt waren. Es war also ersichtlich, dass das Reisebüro nicht der Reiseveranstalter war. Die Reisebestätigung nahm wieder Bezug auf die Reisebedingungen des Reiseveranstalters. Somit ist es für einen durchschnittlichen Kunden ersichtlich gewesen, dass das Büro nicht der Veranstalter ist. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, dass ein Reisebüro einen eigenen Sicherungsschein verschickt. Dies lässt es nicht zum Veranstalter werden. (BGH NJW 2011, 599). Typischer Reisevermittler ist hingegen das Reisebüro. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen ein Reisebüro als Reiseveranstalter auftritt, wie umgekehrt ein Reiseveranstalter im Einzelfall Reiseleistungen vermitteln kann. Schwieriger wird die Abgrenzung bei einem Internet-Reiseportal, das sowohl als Reiseveranstalter wie als Reisevermittler handeln kann. Entscheidend ist die Bündelung von Reiseleistungen. Beim Reisevertrag werden die Reiseleistungen zu einem Paket gebündelt und erst über dieses Paket der Vertrag abgeschlossen; beim Reisevermittlungsvertrag erfolgt die Bündelung bereits durch den Reiseveranstalter, nicht erst durch das Reisebüro. Noch schwieriger ist die Abgrenzung bei Reiseportalen, bei denen der Reisende einzelne Reisekomponenten zu einer Reise zusammenstellen kann. Nach den Grundsätzen des Club-Tour-Urteils (EuGH, Urt. v. 30.4.2002, C-400/00) wird das Reiseportal in diesem Fall Reiseveranstalter, wenn die Bündelung vor Vertragsschluss erfolgt. Letztendlich kommt es entscheident darauf an, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen (BGH, Urteil v. 30.09.2003, X ZR 244/02).

Unterschiedliche Pflichten

Die Abgrenzung zwischen Reisevermittler und Reiseveranstalter ist von hoher Bedeutung, da es sie unterschiedliche Pflichten zu erfüllen haben. Ein Reisevermittler muss sehr sorgfältig handeln. Bei der Vermittlung von Pauschalreisen trifft den Vermittler die Pflicht, den Sicherungsschein vom Veranstalter zu übergeben. Dieser Schritt ist von immenser Bedeutung, da sich der Vermittler nur aufgrund der Sicherungsscheine gegen seine eigene Insolvenz absichern kann. Ein Reiseveranstalter muss hingegen für den ordnugsgemäßen Ablauf der Reise sorgen. Er haftet besipielsweise für etwaige Reisemängel. Ihn treffen jedoch auch Informationspflichten gegenüber dem Reisenden im Bezug auf Pass- und Visumserfordernisse oder gesundheitspolizeiliche Formalien.

Vermittler-Klausel in AGB

In vielen Verträgen findet man, innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, eine Klausel, dass die angebotenen Leistungen nur i.S.e „Fremdleistung“ vermittelt werden. Diese Klausel ist jedoch gem. § 651 a II BGB unwirksam, wenn der Anbieter als Veranstalter zu klassifizieren ist, oder wenn der Vermittlerverweis nur im Vertrag bzw. den AGB und nicht im Reiseprospekt auftaucht (OLG Frankfurt, Urt. v. 26.7.1988 – 6 U 34/87).

Quellen

Bergmann, Stefanie Die EU-Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen – eine lange Reise zum neuen Recht?, VuR 2016, S. 43

Staudinger, Ansgar Erste Überlegungen zur Umsetzung der reformierten Pauschalreisen-Richtlinie mit Bezug auf das Insolvenzrecht, Rra 6/2015, S. 281