Anschlussflug: Unterschied zwischen den Versionen

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= Entschädigung =
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Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats und der Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Europäischen Union mit einem Wechsel des Fluggeräts umfasst.
Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats und der Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Europäischen Union mit einem Wechsel des Fluggeräts umfasst.
= Weitergehende Kosten=
Bucht ein Reisender einen Flug mit Anschlussflug, und kommt dieser aufgrund einer Verspätung oder eines Ausfalls erst nach Mitternacht an, muss die Airline das Taxi des Gastes zahlen. Dies gilt dann, wenn die Weiterfahrt zum Wohnort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zeitnah möglich ist.
Für die Beurteilung des Ausgleichszahlungsanspruchs kommt entscheidend darauf an, dass der letzte Zielort auch bei mehrteiligen Flugbeförderungen nicht oder mit einer erheblichen Verspätung erreicht wurde. Dabei ist es angesichts des umfassenden und weitreichenden Schutzzweckes der VO unerheblich, ob es zu der Verzögerung oder Annullierung auf der ersten oder zweiten Teilstrecke gekommen ist. Denn die Annullierung oder Verspätung eines Anschlussfluges bereitet den Fluggästen ebenso Unannehmlichkeiten wie das Verpassen eines Anschlussfluges infolge der Verspätung eines Zubringerfluges. Bei einer aus mehreren Teilflügen bestehenden Flugbeförderung ist daher nicht auf die Entfernung zwischen Start- und Zielort des verspäteten oder annullierten Teilfluges, sondern auf die gesamte Flugstrecke abzustellen. Dies gilt jedenfalls bei einer einheitlichen Buchung und Durchführung der Teilflüge durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen.
Der Flugbetreiber schuldet auch den Transport des Gastes zum Flughafen. Wenn man wegen einer Verspätung erst zu einem Zeitpunkt ankommt, an welchem der Flughafen geschlossen ist, und Eine zeitnahe und unkomplizierte Weiterfahrt vom Flughafen zum Wohnort mittels des öffentlichen Nahverkehrs weder möglich, noch zumutbar ist, ist der Gast daher auf eine Beförderung durch ein Taxi angewiesen, und kann daher den Ersatz der durch das Taxi entstandenen Kosten verlangen, wenn die Airline dies zu vertreten hat.
Dies gilt jedoch nur, wenn die Beförderung mit dem Taxi die einzige Möglichkeit des Gastes ist, nach Hause zu kommen.

Version vom 30. November 2018, 17:05 Uhr

Siehe: Anschlussflug, Zwischenstopp, Anschlussflug verpasst - Rechte.

Entschädigung

Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats und der Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Europäischen Union mit einem Wechsel des Fluggeräts umfasst.

Weitergehende Kosten

Bucht ein Reisender einen Flug mit Anschlussflug, und kommt dieser aufgrund einer Verspätung oder eines Ausfalls erst nach Mitternacht an, muss die Airline das Taxi des Gastes zahlen. Dies gilt dann, wenn die Weiterfahrt zum Wohnort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zeitnah möglich ist. Für die Beurteilung des Ausgleichszahlungsanspruchs kommt entscheidend darauf an, dass der letzte Zielort auch bei mehrteiligen Flugbeförderungen nicht oder mit einer erheblichen Verspätung erreicht wurde. Dabei ist es angesichts des umfassenden und weitreichenden Schutzzweckes der VO unerheblich, ob es zu der Verzögerung oder Annullierung auf der ersten oder zweiten Teilstrecke gekommen ist. Denn die Annullierung oder Verspätung eines Anschlussfluges bereitet den Fluggästen ebenso Unannehmlichkeiten wie das Verpassen eines Anschlussfluges infolge der Verspätung eines Zubringerfluges. Bei einer aus mehreren Teilflügen bestehenden Flugbeförderung ist daher nicht auf die Entfernung zwischen Start- und Zielort des verspäteten oder annullierten Teilfluges, sondern auf die gesamte Flugstrecke abzustellen. Dies gilt jedenfalls bei einer einheitlichen Buchung und Durchführung der Teilflüge durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen. Der Flugbetreiber schuldet auch den Transport des Gastes zum Flughafen. Wenn man wegen einer Verspätung erst zu einem Zeitpunkt ankommt, an welchem der Flughafen geschlossen ist, und Eine zeitnahe und unkomplizierte Weiterfahrt vom Flughafen zum Wohnort mittels des öffentlichen Nahverkehrs weder möglich, noch zumutbar ist, ist der Gast daher auf eine Beförderung durch ein Taxi angewiesen, und kann daher den Ersatz der durch das Taxi entstandenen Kosten verlangen, wenn die Airline dies zu vertreten hat. Dies gilt jedoch nur, wenn die Beförderung mit dem Taxi die einzige Möglichkeit des Gastes ist, nach Hause zu kommen.