Bedeutung der Ankunftszeit: Unterschied zwischen den Versionen

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(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 15. März 2018, 18:18 Uhr

Dem Fluggast kommt es bei der Luftbeförderung vor allem auf eine pünktliche Ankunft an. Fraglich ist daher, ob die Ankunftszeit eine derart große Bedeutung hat, dass hinsichtlich dieser Zeit auf einen Fixgeschäftscharakter des Luftbeförderungsvertrages geschlossen werden kann.

Luftbeförderungsvertrag als absolutes Fixgeschäft

Der Luftbeförderungsvertrag könnte hinsichtlich der Ankunftszeit zunächst als absolutes Fixgeschäft angesehen werden. Dazu müsste die Einhaltung der Leistungszeit so wesentlich sein, dass nach Überschreiten der Ankunftszeit der Zweck des Vertrages nicht mehr erreicht werden kann. Der Zweck des Vertrages ist die Beförderung des Fluggastes zu seinem Zielort. Diese Beförderung kann auch noch nach Überschreiten der Ankunftszeit erreicht werden, weshalb die Annahme, bei dem Luftbeförderungsvertrag handele es sich um ein absolutes Fixgeschäft, schwer zu begründen ist. Das Interesse der Beförderung überwiegt das Interesse an einer pünktlichen Beförderung. Oder anders: Das Interesse des Fluggastes generell befördert zu werden, überwiegt das Interesse an einer pünktlichen (zeitgemäßen) Beförderung. Folglich handelt es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag regelmäßig nicht um ein absolutes Fixgeschäft.

Luftbeförderungsvertrag als relatives Fixgeschäft

Manche nehmen hinsichtlich der Ankunftszeit jedoch an, dass es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag um ein relatives Fixgeschäft handelt. Auch hier lässt sich wieder anmerken, dass der Fluggast beim Luftbeförderungsvertrag auch bei Verspätung regelmäßig ein Interesse an einer Beförderung hat. Demnach „steht“ und „fällt“ der Vertrag eben nicht mit Einhaltung der Ankunftszeit. Dies widerspricht schon den Grundsätzen des relativen Fixgeschäfts, weshalb es sich nicht um ein solches handeln kann.

Erfüllungszeitraum hinsichtlich der Ankunftszeit

Ein Erfüllungszeitraum hinsichtlich der Ankunftszeit existiert in der Regel nicht. Da ja der Fluggast, wie eben schon beschrieben, auch immer noch ein Interesse an der Beförderung hat, kann es keinen verpflichtenden Erfüllungszeitraum geben. Jeder Fluggast wird eine andere „Schmerzgrenze“ haben, ab wann er sein Interesse an einer Beförderung verliert. Ein genereller Zeitpunkt kann also, schon aufgrund der Vielzahl der Fluggäste eines Fluges, nicht bestimmt werden

Umgehung der Verspätungshaftung nach Art. 19 MÜ i.V.m. Art. 22 MÜ

Wenn man annehmen würde, dass es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag um ein absolutes Fixgeschäft handelt, würde damit die Verspätungshaftung aus Art. 19 MÜ i.V.m. Art. 22 MÜ umgangen werden. Dies wäre nicht zulässig, denn gemäß Art. 29 MÜ ist die Schadenshaftung aus Art. 19 MÜ abschließend, wenn es um die internationale Beförderung geht. Wenn es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag dann um ein absolutes Fixgeschäft handeln würde, würde bei einer Verspätung oder einem Überschreiten des Erfüllungszeitraumes Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 BGB eintreten. Dies hätte zur Folge, dass nationales Recht Anwendung finden würde, weil von einer Nichtbeförderung, also einer Nichterfüllung, ausgegangen werden würde, obwohl sich die Leistung lediglich verspätet hat. Das soll nach dem Montrealer Übereinkommen ja gerade nicht der Fall sein. Somit ist auch aus diesem Gesichtspunkt die Annahme falsch, bei dem Luftbeförderungsvertrag handele es sich um ein absolutes Fixgeschäft.

Ergebnis

Insgesamt muss man wohl feststellen, dass es sich hinsichtlich der Ankunftszeit weder um ein absolutes, noch um ein relatives Fixgeschäft handelt. Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag überhaupt um ein Fixgeschäft handelt. Dies muss man wohl eher ablehnen.