Crew als außergewöhnlicher Umstand

Aus PASSAGIERRECHTE
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Die Crewmitglieder sind für die Durchführung des Fluges sowie für die Sicherheit und das Wohlbefinden der Fluggäste an Bord zuständig. Fällt die Crew oder ein Teil der Crew aus, so ist es fraglich, ob darin ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 gesehen werden kann.

Erkrankung eines Crewmitglieds

Die Erkrankung eines Crewmitgliedes stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der VO (EG) Nr. 261/2004 dar. Der Ausfall eines Crewmitglieds infolge Erkrankung ist ein Risiko, das jeder Arbeitgeber tragen muss und in den normalen Ablauf des Betriebes einplanen muss. Der Ausfall eines Mitarbeiters stellt ein gewöhnliches Unternehmerrisiko dar (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.09.2010, 3 C 598/10 (31)). Es kommt dabei auch nicht darauf an, welche Ursache dieser krankheitsbedingte Ausfall hat, ob es sich also wie etwa bei einer bakteriellen Erkrankung oder einer Virusinfektion um eine Einwirkung auf den menschlichen Körper „von außen“ handelt, es um eine chronische Krankheit, unfallbedingte Verletzungen oder aber um einen wie etwa bei übermäßigem Alkoholgenuss von dem Mitarbeiter selbst veranlassten Ausfall geht. Diese eigentliche Krankheitsursache wäre auch, zumal Mitarbeiter insoweit schon gegenüber ihrem Arbeitgeber im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses nicht auskunftspflichtig sind, einer weiteren Darlegung durch die Beklagte bzw. dann im Streitfall einer Beweisaufnahme durch das Gericht regelmäßig nicht zugänglich. Vielmehr ist die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes jedenfalls dann, wenn sie nicht durch einen Sabotageakt (etwa einen Terroranschlag) von außen durch Dritte verursacht worden ist, ein Umstand, der sich in der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft immer ereignen kann und deshalb nicht „außergewöhnlich“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 ist. Dabei ist es unerheblich um welche Person (z.B. Pilot oder Stewardess) es sich bei der Erkrankten handelt (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 23. Mai 2012, 7 S 250/11; AG Frankfurt, Urt. v. 20.05.2011, 31 C 245/11 (16)).

Überschreiten der Arbeitszeit aufgrund von Vorfall

Wenn eine Verspätung nicht auf einen Ausfall der Crew zurückzuführen ist, so kann es dennoch an der Crew liegen, warum das Flugzeug noch mehr Verspätung bekommt. Kommt es zu einer Verzögerung, so fängt die Dienstzeit der Crewmitglieder bereits an zu laufen. Bei einer großen Verzögerung kann es somit dazu kommen, dass die Dienstzeit einer Crew abgelaufen ist, ohne dass das Flugzeug abgehoben hat, geschweige denn den Zielflughafen erreicht hat. In einem solchen Fall kann sich die Luftfahrtgesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Eine solche Verspätung kann verhindert werden, wenn die Airline eine Ersatzcrew bereit hält. Das Vorhalten einer Crew stellt eine zumutbare Maßnahme dar. Denn um zu vermeiden, dass jede auf dem Eintritt außergewöhnlicher Umstände beruhende Verspätung, sei sie auch geringfügig, zwangsläufig zur Annullierung oder Verspätung des Fluges führt, muss ein vernünftig handelndes Luftfahrtunternehmen seine Mittel rechtzeitig planen, um über eine gewisse Zeitreserve zu verfügen und den Flug möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände weiter durchführen zu können (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 02.09.2011, 2/24 S 47/11; EuGH, Urt. v. 12.05.2011, C-294/10).

Betreuungsleistungen

Gleichgültig, ob ein außergewöhnlicher Umstand die Airline von ihrer Ausgleichszahlungspflicht befreit oder nicht, muss diese [Betreuungsleistungen] an ihre Fluggäste leisten. Je nach Verspätung kommen unterschiedliche Leistungen in Betracht.

Siehe auch

[Flugverspätung]

[Fluggastrechteverordnung]

[Fluggastrechte]

[Flugannullierung]

[Außergewöhnliche Umstände]

Quellen

[Urteilsdatenbank]