Crew als außergewöhnlicher Umstand

Aus PASSAGIERRECHTE
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Die Crewmitglieder sind für die Durchführung des Fluges sowie für die Sicherheit und das Wohlbefinden der Fluggäste an Bord zuständig. Fällt die Crew oder ein Teil der Crew aus, so ist es fraglich, ob darin ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 gesehen werden kann.

Erkrankung eines Crewmitglieds

Bei der Erkrankung eines Crewmitglieds des Luftfahrtunternehmens handelt es sich um ein Risiko des Luftfahrtunternehmens als Arbeitgeber. Damit hat ein jeder Arbeitsgeber im normalen Betriebsablauf zu rechnen und Vorsorge zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs zu treffen (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 01.06.12, Az.: 9 C 138/12; LG Darmstadt, Urt. v. 23.05.12, Az.: 7 S 250/11; AG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.06.11, A.: 31 C 961/11 (16); LG Darmstadt, Urt. v. 06.04.11, Az.: 7 S 122/1; AG Rüsselheim, Urt. v. 17.09.10, Az.: 3 C 598/10 (31)). Muss ein Crewmitglied also krankheitsbedingt ausfallen, so liegt darin kein außergewöhnlicher Umstand sondern es verwirklicht sich lediglich ein typisches Unternehmensrisiko (LG Düsseldorf, Urt. v. 22.08.14, Az.: 22 S 31/14). Weiterhin ist es nicht von Bedeutung, ob der Mitarbeiter auf Grund von einer chronischen Erkrankung, einer unfallbedingten Verletzung oder auf Grund von übermäßigem Alkoholgenuss der Arbeit fern bleibt. Diese Ausführungen gelten auch für die drohende Überschreitung der Flugzeit (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.06.11, Az.: 31 C 961/11 (16). In dem Fall, dass ein Fluggast erkrankt und es dadurch zu Verzögerungen oder zu der Annullierung eines Fluges kommt, kann ein solcher Umstand nicht der Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens zugerechnet werden (AG Wedding, Urt. v. 28.10.10, Az.: 2 C 115/10). So verhält es sich auch, wenn ein Fluggast an Bord eines Flugzeuges verstirbt, denn in einem solchen Fall handelt es sich um ein allgemeines Lebensrisiko, auf welches das Luftfahrtunternehmen keinen Einfluss hat (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.03.11, Az.: 31 C 2177/10 (83).

Überschreiten der Arbeitszeit aufgrund von Vorfall

Wenn eine Verspätung nicht auf einen Ausfall der Crew zurückzuführen ist, so kann es dennoch an der Crew liegen, warum das Flugzeug noch mehr Verspätung bekommt. Kommt es zu einer Verzögerung, so fängt die Dienstzeit der Crewmitglieder bereits an zu laufen. Bei einer großen Verzögerung kann es somit dazu kommen, dass die Dienstzeit einer Crew abgelaufen ist, ohne dass das Flugzeug abgehoben hat, geschweige denn den Zielflughafen erreicht hat. In einem solchen Fall kann sich die Luftfahrtgesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Eine solche Verspätung kann verhindert werden, wenn die Airline eine Ersatzcrew bereit hält. Das Vorhalten einer Crew stellt eine zumutbare Maßnahme dar. Denn um zu vermeiden, dass jede auf dem Eintritt außergewöhnlicher Umstände beruhende Verspätung, sei sie auch geringfügig, zwangsläufig zur Annullierung oder Verspätung des Fluges führt, muss ein vernünftig handelndes Luftfahrtunternehmen seine Mittel rechtzeitig planen, um über eine gewisse Zeitreserve zu verfügen und den Flug möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände weiter durchführen zu können (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 02.09.2011, 2/24 S 47/11; EuGH, Urt. v. 12.05.2011, C-294/10).

Zumutbare Maßnahmen

Zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung Grundsätzlich muss ein Luftfahrtunternehmen ihren Betrieb stets so einrichten, dass selbst bei Unregelmäßigkeiten im Flugplan genügend Flugpersonal zur Verfügung steht. Ein Luftfahrtunternehmen kann einen Ausfall meistens nicht ausschließlich damit begründen, dass die vorgesehene Besatzung nach einem verspäteten Flug die vorgeschriebenen Mindestruhezeiten einhalten muss. In so einem Fall muss das Luftfahrtunternehmen weiterhin darlegen, aus welchem Grund die Bereithaltung und Aktivierung einer Stand-By-Crew für das Luftfahrtunternehmen nicht möglich war. Es ist davon auszugehen, dass ein größeres Luftfahrtunternehmen wohl eher über eine Ersatzcrew verfügt und diese bereithalten kann, als ein kleines Luftfahrtunternehmen, da dies von der subjektiven Leistungsfähigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens abhängt (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.11.13, Az.: 32 C 1488/13 (41); AG Hannover, Urt. v. 31.01.11, Az.: 426 C 12868/10; LG Frankfurt, Urt. v. 02.09.11, Az.: 2-24 S 47/11). In einigen Fällen kann auch einer Ersatzcrew von einem nahegelegenen Flughafen zur Unterstützung geholt werden (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.02.07, Az.: 30 C 2192/06-45). Sogenannte Flottenfamilien verfügen über dieselbe Cockpit- Ausstattung und erleichtern damit die Verfügbarkeit von Ersatzcrews. Dennoch ist zu beachten, dass Cockpit-Crews nicht einfach beliebig auf jedem Flugzeugtyp eingesetzt werden können, da Piloten eine Musterzulassung brauchen, damit diese einen bestimmten Flugzeugtyp fliegen dürfen. Diese Ausführungen gelten jedoch nur für Piloten, da die Einsatzflexibilität bei Cabin Crews größer ist.

Betreuungsleistungen

Gleichgültig, ob ein außergewöhnlicher Umstand die Airline von ihrer Ausgleichszahlungspflicht befreit oder nicht, muss diese [Betreuungsleistungen] an ihre Fluggäste leisten. Je nach Verspätung kommen unterschiedliche Leistungen in Betracht.

Siehe auch

[Flugverspätung]

[Fluggastrechteverordnung]

[Fluggastrechte]

[Flugannullierung]

[Außergewöhnliche Umstände]

Quellen

[Urteilsdatenbank]