Ferienwohnung: Unterschied zwischen den Versionen

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=Haustiere=
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Ob Haustiere durch den Urlauber in die Ferienwohnung mitgenommen werden dürfen, obliegt alleine der Entscheidung des Vermieters. Es besteht insofern kein Anspruch bzw. rechtlich schützenswertes Interesse des Urlaubers, wie es etwa bei der Wohnraummiete der Fall wäre ([http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-145382?hl=true AG Laufen, Urt. v. 12.01.2017, Az.: 2 C 618/16]). Denn beim Beherbergungsvertag ist es alleine der Privatautonomie des Vermieters überlassen, ob er Haustiere zulässt oder nicht. Aufgrund eines z.B. durch Tierspuren erhöhten Reinigungsbedarf und der Überlassung von Gebrauchsgegenständen besteht eine Gefahr von zurückbleibenden Spuren des Tieres an der Ausstattung (Haare, Kratzspuren, Geruch). Dabei sind auch mögliche Allergien zukünftiger Gäste relevant.
Ob Haustiere durch den Urlauber in die Ferienwohnung mitgenommen werden dürfen, obliegt alleine der Entscheidung des Vermieters. Es besteht insofern '''kein Anspruch''' bzw. rechtlich schützenswertes Interesse des Urlaubers, wie es etwa bei der Wohnraummiete der Fall wäre ([http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-145382?hl=true AG Laufen, Urt. v. 12.01.2017, Az.: 2 C 618/16]). Denn beim Beherbergungsvertag ist es alleine der '''Privatautonomie des Vermieters''' überlassen, ob er Haustiere zulässt oder nicht. Aufgrund eines z.B. durch Tierspuren erhöhten Reinigungsbedarf und der Überlassung von Gebrauchsgegenständen besteht eine Gefahr von zurückbleibenden Spuren des Tieres an der Ausstattung (Haare, Kratzspuren, Geruch). Dabei sind auch mögliche Allergien zukünftiger Gäste relevant.


Ein Ausdrücklicher Hinweis im Vorfeld durch den Vermieter ist nicht erforderlich, es obliegt im Zweifelsfall dem Urlauber zu erfragen, ob er sein Haustier mitnehmen darf ([http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-145382?hl=true AG Laufen, Urt. v. 12.01.2017, Az.: 2 C 618/16]).
Ein '''Ausdrücklicher Hinweis''' im Vorfeld durch den Vermieter ist '''nicht erforderlich''', es obliegt im Zweifelsfall dem Urlauber zu erfragen, ob er sein Haustier mitnehmen darf ([http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-145382?hl=true AG Laufen, Urt. v. 12.01.2017, Az.: 2 C 618/16]).


=Weitere Informationen=
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OLG MünchenZMR 1993, 524; LG RavensburgZMR 1993, 224, 225; LG Düsseldorf ZMR 1990, 379; MünchKomm-BGB/Tonner, 6. Aufl. § 651a Rn. 28; ders., NJW 1981, 1921, 1925; Staudinger/Staudinger, BGB [2016] § 651a Rn. 32; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Mai 1980 - VII ZR 158/79 , BGHZ 77, 116, 121 f. ), allerdings schon dann nicht mehr, wenn der Vertragspartner des Urlaubers sich darauf beschränkt, die Verpflichtung zur Verschaffung einer Ferienwohnung für einen bestimmten Zeitraum zu übernehmen. Ein derartiger Vertrag ist Werkvertrag ( BGH, Urteil vom 18. Oktober 1973 - VII ZR 247/72 , BGHZ 61, 275, 279 ; Staudinger aaO Rn. 33), auf den jedoch die Bestimmungen des Reisevertragsrechts entsprechende Anwendung finden ( BGH, Urteile vom 23. Oktober 2012 - X ZR 157/11 , NJW 2013, 308 Rn. 25; vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92 , BGHZ 119, 152, 161 ff. ; anders Staudinger aaO Rn. 33 f.). Er unterfällt auch nicht dem in § 3 Nr. 1 Satz 1 AVB verwendeten Begriff der "''Pauschalreise''".<br>
OLG MünchenZMR 1993, 524; LG RavensburgZMR 1993, 224, 225; LG Düsseldorf ZMR 1990, 379; MünchKomm-BGB/Tonner, 6. Aufl. § 651a Rn. 28; ders., NJW 1981, 1921, 1925; Staudinger/Staudinger, BGB [2016] § 651a Rn. 32; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Mai 1980 - VII ZR 158/79 , BGHZ 77, 116, 121 f. ), allerdings schon dann nicht mehr, wenn der Vertragspartner des Urlaubers sich darauf beschränkt, die Verpflichtung zur Verschaffung einer Ferienwohnung für einen bestimmten Zeitraum zu übernehmen. Ein derartiger Vertrag ist Werkvertrag ( BGH, Urteil vom 18. Oktober 1973 - VII ZR 247/72 , BGHZ 61, 275, 279 ; Staudinger aaO Rn. 33), auf den jedoch die Bestimmungen des Reisevertragsrechts entsprechende Anwendung finden ( BGH, Urteile vom 23. Oktober 2012 - X ZR 157/11 , NJW 2013, 308 Rn. 25; vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92 , BGHZ 119, 152, 161 ff. ; anders Staudinger aaO Rn. 33 f.). Er unterfällt auch nicht dem in § 3 Nr. 1 Satz 1 AVB verwendeten Begriff der "''Pauschalreise''".<br>

Version vom 19. November 2018, 10:36 Uhr

Unter einer Ferienwohnung versteht man allgemein eine möblierte bzw. ausgestattete Wohnung, in der (Urlaubs-)Gäste gegen Bezahlung für einen begrenzten Zeitraum ihren Urlaub verbringen können.

Anwendung des Mietrechts?

Grundsätzliche Rechtsfrage

Während die Miete einer Wohnung im Normalfall der dauerhaften Wohnsitznahme dient, ist ein reiner Ferienaufenthalt über eine begrenzte Zeit nicht mit einer solchen auf eine gewisse Dauerhaftigkeit angelegten Wohnsituation vergleichbar. Fraglich ist daher, ob der Mieter einer Ferienwohnung in gleichem Maße schützenswert ist, so dass das Recht der Wohnraummiete im BGB Anwendung findet.

Unterschiede ergeben sich auch dahingehend, dass bei der Vermietung einer Ferienwohnung grundsätzlich andere Bedingungen herrschen. Aufgrund eines hohen Mieterwechsels besteht z.B. ein erhöhter Reinigungsbedarf für den Vermieter. Zudem sieht die Miete einer Ferienwohnung i.d.R. die Ausstattung mit den üblicherweise benötigten Alltagsgegenständen vor (Geschirr, Bettbezüge, Handtücher etc.), weiterhin sind i.d.R. weitere Leistungen, z.B. Nutzungsmöglichkeit von Spielplätzen, Freizeiträumen enthalten. Der Vertrag über die Miete einer Ferienwohnung stellt daher im Ergebnis keinen reinen Wohnraummietvertrag dar sondern einen Beherbergungsvertrag (AG Laufen, Urt. v. 12.01.2017, Az.: 2 C 618/16).

Entscheidung des BGH

Auf die Buchung des Aufenthalts in einer Ferienwohnung ist das Mietrecht anzuwenden, wenn ihr ein Gebrauchsüberlassungsvertrag unmittelbar mit dem Eigentümer zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2017, Aktenzeichen IV ZR 161/16).

Haustiere

Ob Haustiere durch den Urlauber in die Ferienwohnung mitgenommen werden dürfen, obliegt alleine der Entscheidung des Vermieters. Es besteht insofern kein Anspruch bzw. rechtlich schützenswertes Interesse des Urlaubers, wie es etwa bei der Wohnraummiete der Fall wäre (AG Laufen, Urt. v. 12.01.2017, Az.: 2 C 618/16). Denn beim Beherbergungsvertag ist es alleine der Privatautonomie des Vermieters überlassen, ob er Haustiere zulässt oder nicht. Aufgrund eines z.B. durch Tierspuren erhöhten Reinigungsbedarf und der Überlassung von Gebrauchsgegenständen besteht eine Gefahr von zurückbleibenden Spuren des Tieres an der Ausstattung (Haare, Kratzspuren, Geruch). Dabei sind auch mögliche Allergien zukünftiger Gäste relevant.

Ein Ausdrücklicher Hinweis im Vorfeld durch den Vermieter ist nicht erforderlich, es obliegt im Zweifelsfall dem Urlauber zu erfragen, ob er sein Haustier mitnehmen darf (AG Laufen, Urt. v. 12.01.2017, Az.: 2 C 618/16).

Weitere Informationen

OLG MünchenZMR 1993, 524; LG RavensburgZMR 1993, 224, 225; LG Düsseldorf ZMR 1990, 379; MünchKomm-BGB/Tonner, 6. Aufl. § 651a Rn. 28; ders., NJW 1981, 1921, 1925; Staudinger/Staudinger, BGB [2016] § 651a Rn. 32; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Mai 1980 - VII ZR 158/79 , BGHZ 77, 116, 121 f. ), allerdings schon dann nicht mehr, wenn der Vertragspartner des Urlaubers sich darauf beschränkt, die Verpflichtung zur Verschaffung einer Ferienwohnung für einen bestimmten Zeitraum zu übernehmen. Ein derartiger Vertrag ist Werkvertrag ( BGH, Urteil vom 18. Oktober 1973 - VII ZR 247/72 , BGHZ 61, 275, 279 ; Staudinger aaO Rn. 33), auf den jedoch die Bestimmungen des Reisevertragsrechts entsprechende Anwendung finden ( BGH, Urteile vom 23. Oktober 2012 - X ZR 157/11 , NJW 2013, 308 Rn. 25; vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92 , BGHZ 119, 152, 161 ff. ; anders Staudinger aaO Rn. 33 f.). Er unterfällt auch nicht dem in § 3 Nr. 1 Satz 1 AVB verwendeten Begriff der "Pauschalreise".