Flugänderung - Rechte und Ansprüche von Reisenden: Unterschied zwischen den Versionen

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= Was ist eine Flugänderung? =
= Was ist eine Flugänderung? =

Version vom 19. September 2018, 11:07 Uhr

Siehe auch: Pauschalreise: Pauschalreise: Rechte und Ansprüche bei Flugänderung.

Was ist eine Flugänderung?

Eine Flugänderung stellt eine Änderung des Luftbeförderungsvertrages dar. Dies kann in Form einer Flugverschiebung, Umbuchung oder Annullierung stattfinden.

Differenzierung Pauschalreise und Individualreise

Die Rechte und Ansprüche von Passagieren bei einer Flugänderung richten sich vor allem danach, ob eine Pauschalreise oder Individualreise vorliegt.

Eine Pauschalreise liegt dann vor, wenn ein Reiseveranstalter mehrere Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis verkauft.

Bei einer Individualreise bucht der Reisende die einzelnen Leistungen wie Flug und Unterkunft unabhängig voneinander selbst.

Pauschalreise: Rechte und Ansprüche bei Flugänderung

Zulässige Flugänderungen

Im Rahmen einer Pauschalreise besteht die Möglichkeit einer einseitigen Änderung der Flugzeiten durch das Luftfahrtunternehmen auf Grundlage des § 315 Abs. 1 BGB. Üblicherweise besteht eine solches Leistungsbestimmungsrecht dadurch, dass im Reisevertrag lediglich voraussichtliche Abflugzeiten festgelegt werden. Eine Änderung darf dabei aber gewisse Grenzen nicht überschreiten: wurde ein Abflug in den frühen Morgenstunden vereinbart, kann die Abflugzeit nicht auf 20 Uhr verschoben werden. Der Passagier nimmt in der Regel eine konkrete Tagesplanung vor und wählt entsprechend Flüge im passenden Tagesabschnitt aus.


Rechte des Passagiers

Der Reisende kann sich im Rahmen der sogenannten Selbstabhilfe gemäß § 651 c Abs. 3 BGB nach dem Ablauf einer vom Reisenden gesetzten und angemessenen Frist selbst Abhilfe schaffen und dann Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen verlangen. Allerdings kann der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigern, sofern die Abhilfe mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Unverhältnismäßig ist der Aufwand jedoch nicht schon deshalb, weil der Betrag für die Kosten des Ersatzfluges den Betrag des Minderungsanspruchs um ein Vielfaches übersteigen würden.


Individualreise: Rechte und Ansprüche bei Flugänderung

Zulässigkeit einer Änderung

Grundsätzlich ist die Fluggesellschaft aus dem Luftbeförderungsvertrag daran gebunden, den Flug so wie vereinbart durchzuführen. Damit ist eine einseitige Änderung unzulässig.

Allerdings kann eine Änderung der Flugzeiten in den AGB (auch ABB oder ARB) der Fluggesellschaft vorbehalten sein. Dazu müssen

  • die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen werden und
  • auch gültig sein.

Oft sind Änderungen bereits wegen der Ungültigkeit der AGB oder der fehlenden Einbeziehung unzulässig.

Zumutbarkeit der Änderung

Sollte eine Flugänderung im Rahmen einer Individualreise nicht bereits wegen der AGB unzulässig sein, kann sie wegen Unzumutbarkeit zur Unzulässigkeit führen. Dies ergibt sich aus § 308 Nr. 4 BGB. Die Zumutbarkeit richtet sich dabei nach dem konkreten Einzelfall. Eine Verspätung von weniger als 30 Minuten ist zumutbar, solang sich dabei keine erheblichen Auswirkungen auf den Einzelnen ergeben (z.B. Verpassen eines Anschlussfluges). Ab einer Flugänderung von mehr als 60 Minuten ist grundsätzlich von einer für den Fluggast unzumutbaren Belastung auszugehen.

Rechte und Ansprüche

Zustimmung zur Flugänderung

Die für die Fluggesellschaft günstigste Variante ist, wenn der Fluggast der Änderung einfach zustimmt. Allerdings muss sich der Fluggast nicht auf eine Zustimmung einlassen.

Rücktritt

Der Fluggast kann von dem Luftbeförderungsvertrag nach § 323 Abs. 1 BGB zurücktreten. Allgemein wird dies als Flugstornierung bezeichnet. Die Fluggesellschaft hat dann alle Kosten, das heißt Ticket- und Buchungskosten, zu erstatten. Die Erhebung von Bearbeitungsgebühren oder ähnlichen Kosten für die Stornierung ist unzulässig.

Der Rücktritt ist für den Fluggast nur günstig, wenn dieser den Flug nicht antreten will. In allen anderen Fällen sollte kein Rücktritt erklärt werden, damit eventuelle Schadensersatzforderungen wegen der Buchung eines anderen Fluges oder geltend gemacht werden können. Nach dem Rücktritt ist dies nicht mehr möglich.

Alternativbeförderung

Fluggast hat man im Falle einer Flugänderung Anspruch auf eine Alternativbeförderung. Im Detail bedeutet dies, dass er zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen befördert wird. Dabei beschränkt sich die Auswahl der Flüge nicht auf solche der eigentlichen Fluggesellschaft - alle Flüge aller Fluggesellschaften kommen dafür in Betracht. Sollte beispielsweise die Economyklasse für einen geeigneten Alternativflug, auch bei einer fremden Fluggesellschaft, ausgebucht sein, kommt sogar die Beförderung in den höheren Klassen in Frage.

Selbstabhilfe

Verlangt der Fluggast eine Alternativbeförderung und kommt die Fluggesellschaft dieser Forderung nicht oder nur unzureichend nach, kann der Fluggast nach Fristsetzung und Verstreichen der Frist gemäß §§ 637 Abs. 1, 323 Abs. 2 BGB selbst tätig werden und einen Ersatzflug beziehungsweise Ersatzflüge buchen. Alle hieraus entstehenden Kosten, z.B. auch Hotel- und Taxikosten, sind von der Fluggesellschaft zu erstatten. Der Fluggast kann bei fehlender Verfügbarkeit von Economytickets auf die entsprechend höhere Buchungsklasse zurückgreifen. Eine Frist muss nicht gesetzt werden, wenn die Fluggesellschaft die Alternativbeförderung ernsthaft und endgültig verweigert hat, § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Aufwendungsersatz

Muss der Fluggast wegen der Flugänderung einen anderen Flug buchen, so kann er von der Fluggesellschaft alle ihm anfallenden Kosten verlangen. Diese Kostenerstattung ist sehr weit zu fassen - abgedeckt sind insbesondere:

  • neues Flugticket (ggf. auch in einer höheren Klasse)
  • Hotelkosten, falls eine zusätzliche Übernachtung erforderlich ist
  • Taxikosten
  • sämtliche Verpflegungskosten
  • Verdienstausfallschäden.


Schadensersatz

Erleidet der Fluggast durch die Flugänderung einen individuellen Verzögerungsschaden, so hat ihm die Fluggesellschaft diesen gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 BGB zu ersetzen.


Urteile

  • Urteil des LG Hannover vom 27.04.17, Az.: 8 S 46/16
  • Urteil des BGH vom 10.12.13, Az.: X ZR 24/13

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