Fluggastrechte: Unterschied zwischen den Versionen

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Im [[Luftbeförderungsvertrag]] einigen sich die am Flug beteiligten Parteien ([[Fluggesellschaft|Luftfahrtunternehmen]] und Fluggast) auf die Konditionen, zu denen ein Flug stattfinden soll.
Im [[Luftbeförderungsvertrag]] einigen sich die am Flug beteiligten Parteien ([[Fluggesellschaft|Luftfahrtunternehmen]] und Fluggast) auf die Konditionen, zu denen ein Flug stattfinden soll.
Durch Luftbeförderungsvertrag kann der Fluggast in erster Linie eine Beförderung vom Abgangs- zum Bestimmungsort durch den vertraglichen Luftfrachtführer verlangen. Die Hauptleistungspflicht des Vertrages ist daher der Ortswechsel als Beförderungserfolg. Wenn diese Beförderung entgeltlich erfolgt und deutsches Recht anwendbar ist, handelt es sich dabei um einen Werkvertrag i.S.v. §§ 631 ff. BGB
Durch Luftbeförderungsvertrag kann der Fluggast in erster Linie eine Beförderung vom Abgangs- zum Bestimmungsort durch den vertraglichen Luftfrachtführer verlangen. Die Hauptleistungspflicht des Vertrages ist daher der Ortswechsel als Beförderungserfolg. Wenn diese Beförderung entgeltlich erfolgt und deutsches Recht anwendbar ist, handelt es sich dabei um einen Werkvertrag i.S.v. §§ 631 ff. BGB
== Rechtsquellen ==
Im Luftbeförderungsrecht gelten eine Vielzahl von internationalen, europäischen und nationalen Rechtsquellen. Als Internationale Rechtsquelle ist vornehmlich das [[Montrealer Übereinkommen]] und das [[Warschauer Abkommen]] zu nennen, im europäischen Recht die FluggastrechteVO und im nationalen Recht das [[Luftverkehrsgesetz]] und das BGB. Untereinander ist immer das Prinzip des Vorrangs der jeweils höheren Stufe zu beachten. Im Unionsrecht gilt die Vorrangigkeit der höheren Stufe gemäß Artikel 216 Absatz 2 AEUV. Das Unionsrecht bindet nicht nur die Organe der EU, sondern auch die Mitgliedsstaaten. Durch die Ratifikation des Montrealer Übereinkommens, ist dieses auch Bestandteil des Unionsrechts geworden.


== Montrealer Übereinkommen ==
== Montrealer Übereinkommen ==

Version vom 3. Juni 2019, 08:52 Uhr

Fluggastrechte sind subjektive Rechte der Flugreisenden, die ihnen im Zusammenhang mit der Beförderung in einem zivilen Luftfahrzeug zustehen. Diese dienen dem Schutz der Passagiere und sind zu einem bedeutenden Großteil in der 1. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 geregelt. Diese wurde am 11. Februar 2004 vom europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist eine der detailliertesten Flugrechte im internationalen Bezug und stärkt die Recht von Flugreisenden. Doch auch außerhalb Europas können sich Fluggäste auf verschiedene Fluggastrechte berufen. Diese können Regelungen über Flugverspätungen, Flugannullierungen, oder sämtliche Belange rund um das Gepäck regeln. Anspruchsgegner der Fluggastansprüche sind Fluggesellschaften, die betroffene Flüge durchführen. Dabei erfasst die Fluggastrechte-VO unterschiedslos Linienflüge und Charterflüge (einschließlich Billigflüge). Bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung staffelt sich der Umfang der Ansprüche nach der Flugdistanz. Berücksichtigt wird allerdings nicht die tatsächliche Flugstrecke. Stattdessen wird die Entfernung mit der Großkreismethode ermittelt.

Fluggastrechte werden oft mit Passagierrechten gleichgesetzt, dies verengt jedoch den Begriff zu stark auf die Reisegruppe der Passagiere. Passagierrechte werden entsprechend als Oberbegriff für verschiedene Verkehrsträger verwendet.


Definition des Begriffs Fluggastrechte

Fluggastrechte dienen dem Schutz von Fluggästen bei unvorhersehbaren Ereignissen auf ihren Flugreisen. Sie stärken ihre rechtlichen und gesetzlichen Ansprüche gegenüber Fluggesellschaften. Sie sind Verbraucherschutzpositionen für Flugreisende. Fluggastrechte erweitern die Ansprüche von Passagieren und dienen vor allem dazu, Fluggesellschaften bei Flugunregelmäßigkeiten zu Ausgleichsleistungen zu verpflichten. Unter Verbraucherschutz, versteht man die Gesamtheit der Bestrebungen und Maßnahmen, die Menschen in ihrer Rolle als Verbraucher ( § 13 BGB ) beziehungsweise Konsumenten von Gütern oder Dienstleistungen schützen sollen.


Absatz 1 der Verordnung umschreibt die Störungsfälle in denen die Fluggäste bestimmte Mindestrechte geltend machen können. Dies sind die Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes, Flugannullierung und Flugverspätungen. Diese Rechte finden ihre Bestimmung in den folgenden Artikel 7 ff. „Mindestrechte“ bezieht sich auf das, was das Luftfahrtunternehmen den Fluggästen nach Maßgabe der VO in jedem Fall schuldet. Dies bedeutet, dass die Fluggesellschaft diese Rechte freiwillig überschreiten darf. Ein Unterschreiten ist dagegen unzulässig. Auch der nationale Gesetzgeber ist nicht befugt, den mittels der Verordnung gewährleisteten Passagierschutz zu erhöhen.

Fluggastrechte

Bedeutung der Fluggastrechte

Die Fluggastrechteverordnung gewährt Fluggästen verschuldensunabhängige und unabdingbare Mindestrechte gegen Flugunternehmen, oder andere Vertragspartner. Bei den Ansprüchen handelt es sich um gesetzliche, und keine vertraglichen. Der Sinn und Zweck der Verordnung besteht darin, dem Fluggästen ein hohes Maß an Schutz zu gewähren. Insbesondere sollen Verbrauchern Kompensationen für Ärgernisse und große Unannehmlichkeiten wegen Flugstörungen gewährt werden. Zudem soll der Luftverkehrsmarkt harmonisiert werden. Die Gesetzgebungskompetenz der EU für die Luftfahrt ergibt sich insbesondere aus Artikel 100 Abs. 2 AEUV, und Artikel 169 AEUV. Die Fluggastrechteverordnung ist ein unmittelbar in den Mitgliedsstaaten geltendes Recht, welches Anwendungsvorrang geniest. Zusammen mit den Verordnungen zum Eisenbahnverkehr VO (EG) Nr. 1371/2007, der Verordnung zum See- und Binnenschiffahrtsverkehr VO (EG) Nr. 1177/2010 und der Verordnung zum Kraftomnibusverkehr VO (EG) Nr. 181/2011 bildet die FluggastrechteVO ein unionsrechtliches Gesamtsystem der Passagierrechte. Im Flugrecht steht der Fluggast grundsätzlich einem komplexen Mehrebenessystem gegenüber. Die FluggastrechteVO hat enorme praktische Relevanz und ein hohes Spektrum an Rechtsprechung. Die Auslegung der einzelnen Bestimmungen hat unionsrechtlich-autonom zu erfolgen. Dies gewährleistet eine einheitliche Rechtsanwendung innerhalb des europäischen Binnenmarktes. Sie erfolgt nach dem Wortlaut, der Systematik, der Historie und dem Sinn und Zweck. Hier kommt dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des Unionsrecht ( effet utile) Bedeutung innerhalb des Auslegungsvorgangs zu. Bereits bei geringen zweifeln über die Interpretation europäischer Rechtsakte ist eine Vorlage nach Artikel 267 AEUV an den EuGH veranlasst. Der EuGH hat die alleinige Auslegungskompetenz, seine Entscheidungen entfalten Präjudizwirkung für die einzelne Rechtsanwendung.


Fluggastrechte Pauschalreise

Bei einer Pauschalreise ist der Transfer zum und vom Urlaubsort zurück nach Hause normalerweise inbegriffen. Kommt es bei diesem Transfer mit Bus, Bahn oder Flugzeug zu Verspätungen, Ausfällen oder Annullierungen, gelten andere Voraussetzungen, als wenn der Passagier einen Flug separat gebucht hat. Für eine Auflistung der sich aus der Verordnung ergebenden Ansprüche bei einer Pauschalreise siehe hier: Pauschalreise: Ansprüche bei Verspätung und Annullierung

Bei einer Pauschalreise ist der Transfer zum und vom Urlaubsort zurück nach Hause normalerweise inbegriffen. Kommt es bei diesem Transfer mit Bus, Bahn oder Flugzeug zu Verspätungen, Ausfällen oder Annullierungen, gelten andere Voraussetzungen, als wenn der Passagier einen Flug separat gebucht hat. Für eine Auflistung der sich aus der Verordnung ergebenden Ansprüche bei einer Pauschalreise siehe hier: Pauschalreise: Ansprüche bei Verspätung und Annullierung

Weitergehende Ansprüche als aus der Fluggastrechteverordnung setzen jeweils einen Reisemangel voraus. Mit Abschluss des Reisevertrages über eine Pauschalreise verspricht der Reiseveranstalter die fehlerfreie Beförderung des Reisenden und seines Gepäcks. Bei Unregelmäßigkeiten entstehen für den Betroffenen, abhängig vom Grad der Beeinträchtigung, mehrere Ansprüche.

Fluggastrechte Individualreise

Eine Flugumbuchung ist rechtlich die Änderung des Luftbeförderungsvertrages. Vertragsänderung zu qualifizieren und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Unter dem Begriff Flugänderung werden synonym Begriffe wie Flugzeitenänderung, Flughafenänderung, Änderung des Flughafens, Änderung der Fluggesellschaft,Änderung der Beförderungsklasse, Flugumbuchung, Flugverschiebung, verwendet.

Fluggastrechte Geschäftsreise

Gemäß der EG-Verordnung 261/2004 stehen grundsätzlich dem Fluggast Ansprüche aus ebendieser Verordnung. Das bedeutet, nur der direkt betroffene Geschäftsreisende hat z.B. bei einer Annullierung Anspruch auf Ausgleichszahlung. Dem Unternehmen stehen in einem solchen Fall zumindest aus dieser EG-VO keine Ansprüche zu. In der Praxis kommt es daher oft vor, dass Unternehmen, die regelmäßig Mitarbeiter auf Geschäftsreisen schicken, Klauseln in ihre Arbeitsverträge oder Reisebestimmungen aufnehmen, in denen Ansprüche auf Ausgleichszahlungen von den Geschäftsreisenden an das Unternehmen abgetreten werden.

Fluggastrechte International

Fluggastrechte sichern Reisende ab und sprechen ihnen eine Kompensation zu, wenn die Fluggesellschaft eine Reiseunterbrechung verschuldet. Die Fluggastrechte sind in Verordnungen festgeschrieben. Der Rahmen dieser Verordnungen variiert zwar von Land zu Land, dennoch sind sie im nationalen und internationalen Recht (in den USA, Europa und darüber hinaus) fest verankert.


US-Gesetze

Die Fluggastrechte der Vereinigten Staaten von Amerika sind nicht so umfassend wie internationale, insbesondere die EU-Fluggastrechte. Für verspätete Inlandsflüge innerhalb der USA besteht in der Regel kein Anspruch auf Entschädigung. Dafür unterstützen die US-Gesetze Reisende insbesondere bei Nichtbeförderung oder Problemen mit der Beförderung des Gepäcks. Eine gesetzliche Fluggastrechte-VO wie in der EU gibt es nicht.

Die Abteilung Aviation Consumer Protection and Enforcement, U.S. Department of Transportation wie einmal darauf hin, dass Verspätungen nun mal vorkommen und die Passagiere bei wichtigen Terminen oder Anschlussflügen selbstständig Flüge buchen müssten, um rechtzeitig oder zumindest mit einem gewissen Puffer anzukommen.

Es kommt häufig vor, dass nationale Flüge stark verspätet sind oder kurzfristig annulliert werden. Wenn das passiert, wird die Airline versuchen, die Passagiere auf den nächst möglichen Flug umzubuchen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ist dies nicht möglich, können Passagiere versuchen, auf eine andere Fluggesellschaft auszuweichen. Dazu müssen sich die Betroffenen am Check-in der ursprünglich gebuchten Airline erkundigen, in welcher Maschine es noch freie Sitzplätze gibt. Die Umbuchung wird am Check-in vorgenommen, die Passagiere erhalten einen Voucher und gehen damit zum Check-in der umgebuchten Airline.

Dazu besteht jedoch keine Verpflichtung. Ist ein Flug stark verspätet oder wird er annulliert, erhalten Passagiere von den größeren Airlines (z.B. Delta oder United) einen Übernachtungs- sowie einen Frühstücksgutschein – sofern der Abflugort nicht mit dem Wohnort identisch ist. Bei Billigfluggesellschaften sind Passagiere gezwungen, am Flughafen oder auf eigene Kosten zu übernachten.

Europäische Fluggastrechtverordnung EG261

Die EG261/2004 ist eine im EU-Recht verankerte Verordnung zugunsten von Passagieren. Sie zieht Fluggesellschaften finanziell zur Verantwortung, wenn es bei der Beförderung zu unerwarteten Störungen kommt, die sie verschuldet haben. Im Vergleich zu anderen Bestimmungen, die Fluggastrechte betreffen, ist die Fluggastrechteverordnung EG261 eine der umfassendsten.


Monrealer Übereinkommen

Das Übereinkommen von Montreal sichert Passagiere auf internationalen Flügen ab. In den beteiligten Ländern werden Passagieren Fluggastrechte gewährt, auf deren Grundlage sich gegebenenfalls Ansprüche auf Kompensation bei Störungen im Flugbetrieb ergeben.

Fluggastrechte Überblick der Ansprüche

Fluggastrechte Umbuchung

Wird ein Fluggast auf einen anderen Flug verlegt, so liegt ebenfalls eine Nichtbeförderung gem. Art. 4 VO (EG) 261/2004 vor. Der EuGH hat klargestellt, dass stets eine Nichtbeförderung anzunehmen ist, wenn dem Fluggast die Beförderung verweigert wird und für die Verweigerung keine vertretbaren Gründe vorliegen. Egal ob die Umbuchung des Fluges im Voraus bekannt war oder sie davon erst kurz vor dem vermeintlichen Abflug erfahren - es werden auf jeden Fall Entschädigungszahlungen fällig. Diese belaufen sich auf 250 Euro, 400 Euro oder 650 Euro. Welcher Betrag an Sie ausbezahlt wird, hängt von der jeweiligen Streckenkategorie Ihres Fluges ab. Wird unmittelbar ein Alternativflug angeboten, verringern sich die Zahlungsbeträge um die Hälfte auf 125 Euro, 200 Euro oder 325 Euro. Dabei ist es unerheblich, ob Sie diesen Alternativflug antreten oder nicht.

Fluggastrechte Annullierung

Aus den Fluggastrechten können sich Ansprüche auf

- Erstattung des Ticketpreises,

- eine kostenlosen Rückflug zum Abflugort oder

- anderweitige Beförderung zum Zielort ergeben.

Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine pauschale Entschädigung (Ausgleichsleistungen, Art. 5 Abs. 1 c i. V. m. Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004) zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der zurückzulegenden Entfernung:

- 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1500 km,

- 400 € für eine Flugstrecke innerhalb der EU von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flugstrecken von einer Entfernung zwischen 1500 und 3500 km und

- 600 € für eine Flugstrecke von mehr als 3500 km mit Abflugs- oder Zielort außerhalb der EU.


Dem Schutz des Reisenden entspricht es auch, dass dieser den Schaden nicht nachweisen muss, sondern die Beweislast bei der Fluggesellschaft liegt. Die Entschädigungszahlungen stehen einem Passagier gleichwohl nur zu, wenn

- die Fluglinie nicht bis spätestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug den Fluggast verständigt hat

- und der Fluggast über die Annullierung stattdessen in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird, aber kein Angebot zu anderweitiger Beförderung erhält, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen

- oder der Fluggast über die Annullierung erst weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird und kein Angebot zu anderweitiger Beförderung erhält, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel nicht später als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.


Wird ein Alternativflug angeboten, der nicht später als zwei, drei bzw. vier Stunden (je nach oben genannter Entfernung) gegenüber dem geplanten Flug am Ziel eintrifft, stehen ihm die Ausgleichsleistungen nur zu 50 % zu.

Ein Anspruch kann entfallen aufgrund außergewöhnlicher Umstände.

Fluggastrechte Verspätung

Bei verzögerter Beförderung infolge einer Annullierung oder Flugverspätung sind dem Fluggast diverse Sachleistungen bereitzustellen. Hierzu zählen Mahlzeiten, Getränke, zwei kostenlose Telefongespräche oder Telefaxe oder Telexe oder E-Mails. Falls dringend notwendig, zum Beispiel falls der tatsächliche Abflug erst am Folgetag möglich ist, stehen dem Fluggast eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers zu. Alle diese Rechte entstehen jedoch nur bei einer Verspätung des Abfluges von:

über 2 Stunden für eine Flugstrecke kleiner gleich 1500 km,

über 3 Stunden für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km und

über 4 Stunden bei Flugstrecken außerhalb der EU größer 3500 km.

Fluggastrechte Gepäck

Bezüglich Gepäckschäden ist das Montrealer Übereinkommen heranzuziehen. Dieses gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderung durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden. Dieses regelt insbesondere:

- Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Gepäcks

- Tod oder Verletzung des Passagiers während des Fluges

- Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Frachtgut

Fluggastrechte Streik

Unter einem Streik versteht man eine Kampfmaßnahme, die zumeist von der Arbeitnehmerseite ausgeht, mit dem Ziel durch Arbeitsniederlegung einen bestimmten Zweck zu erreichen. Solche Streiks können im Flugalltag zu Verschiebungen oder Annullierungen von Flügen führen. Erwägungsgrund 14 der Fluggastrechteverordnung nennt einen Streik als Beispiel für einen Entlastungsgrund eines ausführenden Luftfahrtunternehmens.

Ist der Streik ein außergewöhnlicher Umstand, kann sich der Luftfrachtführer von seiner Ausgleichszahlungsleistungspflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 exkulpieren. Der eigentliche Zweck der Verordnung, also den Verbraucher zu schützen, würde damit nicht erreicht werden. Der Passagier würde keine Ausgleichsleistung erhalten, da das Unternehmen nicht mehr zur Zahlung verpflichtet wäre. Allerdings befreit ein außergewöhnlicher Umstand nur von Ausgleichszahlungen. Andere Ansprüche, wie Betreuungs- und Unterstützungsleistungen bleiben jedoch unberührt.

Fluggastrechteverordnung

Fluggastrechteverordnung EU

Am 11. Februar 2004 verabschiedeten Europäisches Parlament und Rat den aktuellen Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bzw. Fluggastrechte-VO)[2]. Die Verordnung trat daraufhin am 17. Februar 2005 in Kraft. Ihre Gültigkeit und Primärrechtskonformität bestätigte der Europäische Gerichtshof am 10. Januar 2006 mit einem Urteil.

Seither gilt die Verordnung unverändert fort. Zwar präsentierte die Europäische Kommission im Frühjahr 2013 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Fluggastrechte-VO, um Teile der Rechtsprechung des EuGH in die Verordnung zu integrieren. Jedoch erzielte seither der Rat der Europäischen Union keine Einigung. Um die Auslegung der Fluggastrechte-VO unionsweit zu vereinheitlichen, veröffentlichte die EU-Kommission 2016 Leitlinien zur Anwendung der Vorschrift. Sie fassen vor allem die bisherige Urteilspraxis zusammen.

Fluggastrechteverordnung 261/04

Die Fluggastrechteverordnung ist seit dem 17.02.2005 in Kraft und stärkt die Rechte von Fluggästen bei

der Flüge.

Hierfür sieht sie standardisierte Leistungen vor, die jedem Fluggast einen rechtlichen Anspruch gegenüber seiner Fluggesellschaft garantieren.

Fluggastrechteverordnung englisch

Die VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 kann auf dem Server der europäischen Union in mehreren europäischen Sprachen, darunter auch Englisch, abgerufen werden: [1].

Der unterschiedliche Gebrauch in mehreren Sprachen schadet der Wirksamkeit der Verordnung nicht.

Fluggastrechteverordnung Formular

Zur Geltendmachung der rechte aus der Fluggastrechte-Verordnung kann sich der Reisende eines allgemeinen Formulares bedienen. Dieses ist beispielsweise unter dem Punkt Flugannullierung Entschädigung zu finden.

Fluggastrechteverordnung Abkürzung

Die Fluggastrechteverordnung trägt den vollständigen Namen VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 . Umgangssprachlich und auch in diesem Wiki wird sie häufig mit "Verordnung", "VO", "FLugrechteverordnung", "Fluggastrechteverordnung" oder "FluggastVO" abgekürzt.

Fluggastrechteverordnung Verjährung und Frist

In der Verordnung selbst ist nicht explizit geregelt, wann Ansprüche nach dieser Verordnung verjähren. Der EuGH hat hierzu jedoch entschieden, dass diesbezüglich des jeweils geltende nationale Recht gilt. Ist deutsches Recht anwendbar, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von 3 Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und hier die Fluggesellschaft von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Wird ein Schadensersatzanspruch dagegen auf das Montrealer Übereinkommen gestützt,gilt Artikel 35 MÜ. Dort heißt es: Die Klage auf Schadenersatz kann nur binnen einer Auschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.

Fluggastrechte Entschädigung

Fluggastrechte Begriff der Ausgleichszahlung

Die Ausgleichzahlung ist in Artikel 7 der Verordnung geregelt. Dieser Begriff wird jedoch nicht in der Verordnung genauer definiert, daher muss auf eine allgemeingültige Definition zurückgegriffen werden. Allegemein versteht man unter Ausgleichszahlung einen einen Ausgleich darstellende zahlung. Synonym damit wird häufig der Begriff "Entschädigung" verwendet. Eine Entschädigung ist eine Leistung, insbesondere eine Geldleistung, die zum Ausgleich erlittener Nachteile oder Einschränkungen geleistet wird. Ob und in welchem Umfange Schäden auszugleichen sind, hängt von der Natur ihrer Entstehung ab.

Entschädigung nach Fluggastrechteverordnung

Im Rahmen einer Flugverspätung oder Annullierung können Fluggäste auch Ansprüche aus der EU-FluggastrechteVO geltend machen.

In jedem Fall haben Fluggäste einen Anspruch auf die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9, unabhängig davon, ob es sich um eine Verspätung oder Annullierung handelt.

Nach Artikel 8 können Fluggäste zwischen der vollständigen Erstattung der Flugkosten, womit dann selbst Ersatzflüge gebucht werden können und einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen wählen.

Artikel 9 umfasst dagegen zum einen die Bereitstellung notwendiger Verpflegung durch die Airline während der Fluggast auf den sich verspätenden Flug wartet, zum anderen ist die Airline im Fall einer Flugverspätung zur Hotelunterbringung der Fluggäste verpflichtet, für den Fall dass ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder aber ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist.

Im Rahmen des Artikel 9 darf der Fluggast bei einer Flugverspätung weiterhin unentgeltlich zwei Telefongespräche führen oder aber 2 E-Mails verschicken.

Beträgt die Flugverspätung mehr als 3 Stunden, hat der Fluggast zudem einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der FluggastrechteVO; vgl. AG Hannover, Urteil vom 14.3.2017, Az.: 523 C 12833/16. Hier ist eine Entschädigung von bis zu 600€ möglich.

Luftbeförderungsvertrag

Im Luftbeförderungsvertrag einigen sich die am Flug beteiligten Parteien (Luftfahrtunternehmen und Fluggast) auf die Konditionen, zu denen ein Flug stattfinden soll. Durch Luftbeförderungsvertrag kann der Fluggast in erster Linie eine Beförderung vom Abgangs- zum Bestimmungsort durch den vertraglichen Luftfrachtführer verlangen. Die Hauptleistungspflicht des Vertrages ist daher der Ortswechsel als Beförderungserfolg. Wenn diese Beförderung entgeltlich erfolgt und deutsches Recht anwendbar ist, handelt es sich dabei um einen Werkvertrag i.S.v. §§ 631 ff. BGB

Rechtsquellen

Im Luftbeförderungsrecht gelten eine Vielzahl von internationalen, europäischen und nationalen Rechtsquellen. Als Internationale Rechtsquelle ist vornehmlich das Montrealer Übereinkommen und das Warschauer Abkommen zu nennen, im europäischen Recht die FluggastrechteVO und im nationalen Recht das Luftverkehrsgesetz und das BGB. Untereinander ist immer das Prinzip des Vorrangs der jeweils höheren Stufe zu beachten. Im Unionsrecht gilt die Vorrangigkeit der höheren Stufe gemäß Artikel 216 Absatz 2 AEUV. Das Unionsrecht bindet nicht nur die Organe der EU, sondern auch die Mitgliedsstaaten. Durch die Ratifikation des Montrealer Übereinkommens, ist dieses auch Bestandteil des Unionsrechts geworden.

Montrealer Übereinkommen

Das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, kurz: Montrealer Übereinkommen (Abk. MÜ) regelt Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr, das heißt sowohl Fragen des Gütertransports als auch Fragen der Personenbeförderung. Das Montrealer Übereinkommen (MÜ) ist die wichtigste Haftungsregelung im internationalen Flugverkehrsrecht. Es regelt die Haftung des Flugfrachtführers bei individuellen Schäden des Passagiers (Personenschäden, Gepäckschäden, Verspätungen) sowie Güterschäden.

Europäisches Luftbeförderungsrecht

Das Europäische Luftbeförderungsrecht regelt die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen. Die VO (EG) Nr. 2027/97 der EU wurde am 18.10.1998 verabschiedet und am 13.05.2002 durch VO (EG) Nr. 889/2002 an die Regelungen des Montrealer Übereinkommens angepasst. Wie die Fluggastrechteverordnung setzt diese einheitliche Standards für alle Luftfahrtunternehmen der EU. Als solches gelten Luftfrachtführer mit EG-Betriebsgenehmigung nach EG-VO Nr. 2407/92, de facto also all diejenigen Unternehmen, deren Sitz in der EU liegt, unabhängig von ihrem individuellen Angebot (Linien-, Charter-, Billigflugunternehmen). Ausgenommen von den Regelungen sind jedoch Reiseveranstalter, die Flugpauschalreisen nach §§651a ff. BGB anbieten. Hier gelten stets Sonderregelungen. Ergänzend trat am 27.12.2005 die VO (EG) Nr. 2111/2005 in Kraft, die besagt, dass Luftfahrtunternehmen, Reiseveranstalter und Vermittler von Flugtickets ihre Passagiere bei der Buchung über die Identität ihres ausführenden Luftfrachtführers in Kenntnis setzen müssen, damit diese wissen, wem gegenüber sie ihre Ansprüche zu stellen haben. Falls der Luftfrachtführer zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht bekannt ist, kann diese Information auch später erfolgen, spätestens jedoch beim Einstieg. Seit dem 16.7.2007 muss diese Informationspflicht auch in den AGB auftauchen.


Deutsches Luftverkehrsrecht

Luftfahrtrecht, auch Luftverkehrsrecht oder Luftrecht, bezeichnet das Rechtsgebiet, das sich mit Gesetzen, Verordnungen und anderen rechtlichen Fragen der Luftfahrt beschäftigt. Seit der Einführung der europäischen Normen haben die entsprechenden Punkte des deutschen Luftverkehrsrechts (§§ 44 bis 52 LuftVG) kaum noch eine Bedeutung. Sie spielen nur noch eine Rolle für inländische Flugpauschalreisen und inländischen nicht gewerblichen und nicht entgeltlichen Flügen.