Fluggastrechte

Aus PASSAGIERRECHTE
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Definition des Begriffs Fluggastrechte

Fluggastrechte dienen dem Schutz von Fluggästen bei unvorhersehbaren Ereignissen auf ihren Flugreisen. Sie stärken ihre rechtlichen und gesetzlichen Ansprüche gegenüber Fluggesellschaften.

Fluggastrechte

Fluggastrechte Pauschalreise

Fluggastrechte Individualreise

Fluggastrechte Geschäftsreise

Fluggastrechte International

Fluggastrechte Überblick der Ansprüche

Fluggastrechte Umbuchung

Fluggastrechte Annullierung

Fluggastrechte Verspätung

Fluggastrechte Gepäck

Fluggastrechte Streik

Fluggastrechteverordnung

Fluggastrechteverordnung EU

Fluggastrechteverordnung 261/04

Fluggastrechteverordnung englisch

Fluggastrechteverordnung Formular

Fluggastrechteverordnung Abkürzung

Fluggastrechteverordnung Fristen

Fluggastrechteverordnung Verjährung

Fluggastrechte Entschädigung

Fluggastrechte Begriff der Ausgleichszahlung

Entschädigung nach Fluggastrechteverordnung

Luftbeförderungsvertrag

Im Luftbeförderungsvertrag einigen sich die am Flug beteiligten Parteien (Luftfahrtunternehmen und Fluggast) auf die Konditionen, zu denen ein Flug stattfinden soll.


Fluggastrechteverordnung (Verordnung 261/2004/EG)

Die Fluggastrechteverordnung ist seit dem 17.02.2005 in Kraft und stärkt die Rechte von Fluggästen bei

der Flüge.

Hierfür sieht sie standardisierte Leistungen vor, die jedem Fluggast einen rechtlichen Anspruch gegenüber seiner Fluggesellschaft garantieren.

Montrealer Übereinkommen

Das Montrealer Übereinkommen (MÜ) ist die wichtigste Haftungsregelung im internationalen Flugverkehrsrecht. Es regelt die Haftung des Flugfrachtführers bei individuellen Schäden des Passagiers (Personenschäden, Gepäckschäden, Verspätungen) sowie Güterschäden.


Europäisches Luftbeförderungsrecht

Das Europäische Luftbeförderungsrecht regelt die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen. Die VO (EG) Nr. 2027/97 der EU wurde am 18.10.1998 verabschiedet und am 13.05.2002 durch VO (EG) Nr. 889/2002 an die Regelungen des Montrealer Übereinkommens angepasst. Wie die Fluggastrechteverordnung setzt diese einheitliche Standards für alle Luftfahrtunternehmen der EU. Als solches gelten Luftfrachtführer mit EG-Betriebsgenehmigung nach EG-VO Nr. 2407/92, de facto also all diejenigen Unternehmen, deren Sitz in der EU liegt, unabhängig von ihrem individuellen Angebot (Linien-, Charter-, Billigflugunternehmen). Ausgenommen von den Regelungen sind jedoch Reiseveranstalter, die Flugpauschalreisen nach §§651a ff. BGB anbieten. Hier gelten stets Sonderregelungen. Ergänzend trat am 27.12.2005 die VO (EG) Nr. 2111/2005 in Kraft, die besagt, dass Luftfahrtunternehmen, Reiseveranstalter und Vermittler von Flugtickets ihre Passagiere bei der Buchung über die Identität ihres ausführenden Luftfrachtführers in Kenntnis setzen müssen, damit diese wissen, wem gegenüber sie ihre Ansprüche zu stellen haben. Falls der Luftfrachtführer zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht bekannt ist, kann diese Information auch später erfolgen, spätestens jedoch beim Einstieg. Seit dem 16.7.2007 muss diese Informationspflicht auch in den AGB auftauchen.


Deutsches Luftverkehrsrecht

Seit der Einführung der europäischen Normen haben die entsprechenden Punkte des deutschen Luftverkehrsrechts (§§ 44 bis 52 LuftVG) kaum noch eine Bedeutung. Sie spielen nur noch eine Rolle für inländische Flugpauschalreisen und inländischen nicht gewerblichen und nicht entgeltlichen Flügen.