Flughafensperrung

Aus PASSAGIERRECHTE
Version vom 1. Dezember 2018, 00:31 Uhr von Wikipadmin (Diskussion | Beiträge) (Seite überarbeitet)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Allgemeines

Bei einer Flughafensperrung kann der betroffene Flughafen nicht angeflogen werden, eine Landung ist also nicht möglich. Gründe können zum Beispiel technische oder Sicherheitsprobleme sein. Ob eine Flughafensperrung einen außergewöhnlichen Umstand begründet lässt sich allgemein nicht feststellen. Abzustellen ist hierbei viel mehr auf die konkreten Ursachen der Sperrung:

Sperrung bei Notfallübung

Ist ein Flughafen wegen einer Notfallübung komplett gesperrt, begründet dies regelmäßig einen außergewöhnlichen Umstand (AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.02.2015, Az: 3 C 4758/14 (34)). Eine solche Übung stellt zunächst einen externen Faktor dar, auf den die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Im konkreten Fall hatte die Fluggesellschaft außerdem alle verfügbaren Maßnahmen ergriffen um die Verspätung zu verhindern: Sowohl eine Bitte um eine Ausnahmegenehmigung als auch ein Gesuch die Übung zu verlegen blieben ohne Erfolg.

Verantwortlichkeit der Fluggesellschaft für Sperrung

Keinen außergewöhnlichen Umstand begründen hingegen Situationen, in denen die beklagte Fluggesellschaft selbst für die Sperrung des Flughafens verantwortlich ist.

Mit Urteil vom 14.03.2017 (Az: 29 C 2646/16 (97)) beschäftigte sich das Amtsgericht Frankfurt am Main mit einem Fall, in dem der Zielflughafen wegen einer missglückten Landung gesperrt worden war und es in dieser Folge zu einer Verspätung kam. Das Amtsgericht gab dem Kläger Recht, da es sich bei der verunfallten Maschine um ein Flugzeug der beklagten Fluggesellschaft handelte. Da diese keine Entschuldigungsgründe für die missglückte Landung vorgebracht hatte, lag nach Auffassung des Amtsgerichts kein außergewöhnlicher Umstand vor.