Flugroute

Aus PASSAGIERRECHTE
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Die Flugroute ist die Strecke, die von einem Luftfahrzeug zurückgelegt wird. Sie ist insoweit vorherbestimmt, dass der Luftfahrzeugführer bzw. das entsprechende Unternehmen vor Abflug einen Flugplan, in Deutschland bei der deutschen Flugsicherung, aufzugeben hat.

Flugplan

Der Flugplan beinhaltet insbesondere:

Die Cockpitbesatzung muss sich vor dem Start der Triebwerke die Freigabe des aufgegebenen Flugplans, die sogenannte IFR-Clearance, via Funk einholen.

Änderung des Flugplans

Der Flugplan kann vor allem in folgenden Fällen geändert werden:

  • schlechtes Wetter - es wird um die Schlechtwetterzone herum geflogen oder es werden Schleifen geflogen
  • hohes Verkehrsaufkommen - bei einem überfüllten Luftraum kann der Flugplan so geändert werden, dass die Verkehrsdichte verringert wird
  • niedriges Verkehrsaufkommen - bei einem leeren Luftraum kann die Flugsicherung den Flugplan verkürzen, (sog. Direct-Routing)
  • Technische Probleme - es können Zwischenlandungen eingefügt werden


Rechtliche Betrachtung der Flugroute

Der Fluggast hat grundsätzlich mangels berechtigtem Interesse keinen Anspruch auf das Abfliegen einer bestimmten Flugroute. Insbesondere können Zwischenlandungen ausgelassen werden, sofern sie für den Fluggast keinen besonderen Zweck erfüllen. Dementsprechend ist es auch nicht problematisch, Zwischenlandungen einzufügen. Allerdings haftet der Luftfrachtführer dann für eventuell auftretende Verspätungen.

Flüge mit Unterbrechung im Ausland

Die Verordnung Nr. 261/2004 gilt nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug antreten. Wenn ein gebuchter Flug, der in einem Mitgliedsstaat startet, in einem Nicht-Mitgliedsstaat endet, und auch in diesem eine Zwischenlandung hat, besteht bei einer einheitlichen und kompletten Buchung das gleiche Recht auf Ausgleichsansprüche wie für Flüge innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung. Dazu muss der Zeitverlust bei einer Flugverspätung bei der Ankunft des betreffenden Fluggasts am Endziel vorliegen muss (Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts, C 11/11, EU:C:2013:106, Rn. 32 und 33).

Anschlussflüge

Aus dem Begriff „letzter Flug“ folgt, dass der Begriff „direkte Anschlussflüge“ so zu verstehen ist, dass er zwei oder mehr Flüge bezeichnet, die für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs von Fluggästen eine Gesamtheit darstellen (Urteil vom 26. Februar 2013, C 11/11, EU:C:2013:106, Rn. 17 und 18). Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren.

Dies ist u. a. dann der Fall bei einem einheitlichen gebuchten, aber aus zwei Teilabschnitten bestehenden Flug, wenn der Abflugsort beim ersten Flug ein Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, während Abflugs- und Ankunftsort beim zweiten Flug Flughäfen im Gebiet eines Drittstaats waren. Wenn der zweite Flug, der außerhalb der Union erfolgt, ein gesonderter Beförderungsvorgang ist, fällt dieser nicht unter die Verordnung 261/2004. Die Verordnung Nr. 261/2004 enthält aber keine Bestimmungen, wonach die Einstufung als Flug mit Anschlussflügen davon abhängt, dass alle Flüge, die der Flug umfasst, mit demselben Fluggerät erfolgen. Folglich wirkt es sich nicht auf diese Einstufung aus, wenn bei einem Flug mit Anschlussflügen das Fluggerät gewechselt wird. Ein Beförderungsvorgang wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist daher insgesamt als Flug mit Anschlussflügen zu betrachten. Er unterliegt somit Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004.

Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats und der Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Europäischen Union mit einem Wechsel des Fluggeräts umfasst.