Flugumbuchung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Flugumbuchung, bei denen die betroffenen Passagiere lediglich vor vollendete Tatsachen gestellt werden, also nichts von einer Umbuchung wussten, kommen mittlerweile genauso oft vor, wie etwa eine Flugannullierung oder aber eine Flugverspätung.

Der Grund für die Umbuchung ist häufig eine Überbuchung des Fluges, sodass nicht mehr alle Passagiere befördert werden können.

Kommt es zu einer Flugumbuchung, auf die der Fluggast keinen Einfluss hatte, so kann er (egal ob Individual- oder Pauschalreisender) verschiedene Ansprüche geltend machen.

Als Anspruchsgrundlage gilt grundsätzlich die EU-FluggastrechteVO, sofern der Anwendungsbereich gemäß Artikel 3 Verordnung erfüllt ist. 

Pauschalreisende haben zusätzlich die Möglichkeit Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht (§651 a-y BGB) in Betracht zu ziehen.

Vertragsänderungen

Gemäß des jeweiligen Reisevertrages kann es möglich sein, dass das Unternehmen in einem gewissen Rahmen die Flugzeiten einseitig ändern kann. Die Charakterisierung der Abflugzeit als voraussichtlich bringt dabei zum Ausdruck, dass die endgültige Abflugzeit in gewissem Umfang von der zunächst genannten abweichen kann. Insbesondere bei Reiseverträgen, die lange vor der vorgesehenen Reisezeit geschlossen werden, kann sich der Reiseveranstalter ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB ausbedingen, das ihm erlaubt, bei Vertragsschluss bestehenden Unwägbarkeiten hinsichtlich der zum Reisezeitpunkt möglichen Flugzeiten dadurch Rechnung zu tragen, dass er den Zeitpunkt der Abreise und der Rückreise erst zu einem späteren Zeitpunkt festlegt. Ein solches beschränktes Leistungsbestimmungsrecht kann dadurch vereinbart werden, dass im Reisevertrag eine voraussichtliche oder vorläufige Abflugzeit festgelegt wird. Mit der Qualifikation der Abflugzeit als „voraussichtlich“ wird zum Ausdruck gebracht, dass der Reiseveranstalter dazu berechtigt sein soll, die vertragliche Abflugzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig zu fixieren und hierbei in gewissem Umfang von der vorläufigen Angabe abzuweichen . Nicht eindeutig ist, innerhalb welchen Zeitrahmens eine Flugzeitenveränderung noch als vertraglich vereinbarte Leistung anzusehen ist. Sie darf jedoch nicht so weit gehen, dass eine bei Vertragsschluss vereinbarte voraussichtliche Flugzeit die Funktion nicht mehr erfüllt, die geschuldete Leistungszeit zumindest annähernd anzugeben. Dem Reisenden ist es nicht zumutbar, voraussetzungslos Abweichungen von dem vertraglich vereinbarten Zeitrahmen hinnehmen zu müssen. Reisende entscheiden sich regelmäßig bewusst für einen Flug zu einer bestimmten Tageszeit, da sie unter Umständen die Anreise zum und die Rückkehr vom Flughafen mit einer weiteren Übernachtung einplanen und wissen müssen, ob hierfür ein weiterer Urlaubstag aufzuwenden ist. Die Abreise und die Rückkehr sind in zeitlicher und auch finanzieller Hinsicht nicht mehr sicher kalkulierbar, wenn der Reisende, der etwa von einer Abflugzeit am Nachmittag ausgehen durfte, kurzfristig auf einen in die frühen Morgenstunden vorverlegten Flug verwiesen werden darf.

Umbuchung Flug Individualreise

Bucht eine Fluggesellschaft den Fluggast kurzfristig ungefragt um, so ist darin eine Nichtbeförderung im Sinne des Artikel 4 der FluggastrechteVO zu sehen;AG Bremen, Urteil vom 14.12.2010, Az.: 18 C 73/10.

Dadurch entsteht für den Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der FluggastrechteVO, sofern er nicht mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Beförderungsverweigerung informiert wurde.

Des Weiteren stehen dem Fluggast im Fall einer Nichtbeförderung Ansprüche aus den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Umbuchung Flug Pauschalreise

Flugumbuchung durch Reiseveranstalter

In manchen Fällen ist es der Reiseveranstalter, der die Reisenden ungefragt auf einen anderen Flug umbucht, was dann unter Umständen die gesamte Anreise- bzw. Rückreiseplanung über den Haufen wirft.

Doch auch hier lässt die Rechtsprechung die Reisenden nicht im Regen stehen.

Das AG Rüsselsheim legte mit seinem Urteil vom 7.11.2006 (Az.:3 C 988/06 (32)) fest, dass die in der Reisebestätigung angegebene Flugzeit für den Reiseveranstalter bindend ist. Bucht der Reiseveranstalter den Reisenden dann auf einen anderen Flug um, so steht diesem eine Ausgleichszahlung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 i.V.m. Artikel 7 VO (EG) Nr.261/2004 zu. So das AG Rüsselsheim.

Das Urteil des AG Düsseldorf vom 10.10.2013 (Az.:23 C 6252/13) untermauert die Entscheidung des AG Rüsselsheim nochmal.

Das Gericht führte in diesem Urteil ebenfalls an, dass es sich bei der Umbuchung der Reisenden durch den Reiseveranstalter um eine Nichtbeförderung gemäß Artikel 4 der FluggastrechteVO handelt und Reisende in diesem Fall einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben.

Sollten im Reisevertrag Klauseln enthalten sein, die den Reiseveranstalter zu spontanen Flugzeitenänderungen (also Umbuchungen) berechtigen sollten, so sind diese Klauseln unzulässig, da sie gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen; BGH, Urteil vom 10.12.2013, Az: X ZR 24/13.

Je nachdem ob die Umbuchung dem Reisenden zumutbar ist, kann ein Reisemangel gemäß §651 i BGB vorliegen. Sollte im Einzelfall entschieden werden, dass die Umbuchung dem Reisenden unzumutbar ist, kann z.B. ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB entstehen.

Zu beachten ist zu guter Letzt jedoch, dass der Reisende entweder eine Reisepreisminderung oder eine Ausgleichszahlung fordern kann; BGH, Urteil vom 30.9.2014, Az.:X ZR 126/13. Denn gemäß Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 der FluggastrechteVO werden weitergehende Schadensersatzansprüche (z.B. eine Reisepreisminderung) auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 angerechnet.

Langfristige Flugumbuchung durch Reiseveranstalter

In manchen Fällen buchen Reiseveranstalter Reisende schon bereits weit vor dem ursprünglichen Abflug ungefragt auf einen anderen Flug um.

Auch bei einer langfristigen Umbuchung des Reiseveranstalters, haben Reisende einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, so der BGH mit seinem Urteil vom 17.3.2015 (Az.: X ZR 34/14).

Der BGH hat in seinem Urteil entschieden, dass es für einen Ausgleichsanspruch wegen Beförderungsverweigerung durch Umbuchung der Reisenden einer Pauschalreise nicht auf das Erscheinen zur Abfertigung ankommt, wenn die Fluggesellschaft dem Reisenden bereits zuvor die Beförderung auf dem ursprünglich gebuchten Flug unzweideutig verweigert hat.

Die Bemessung der Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich auch hier nach der Großkeismethode nach der unmittelbaren Distanz zwischen Abflug- und Zielflughafen und kann demnach bis zu 600€ pro Person betragen.

Flugumbuchung Rechte

Flugumbuchung Entschädigung

Bei einer Flugumbuchung kann der Fluggast verschiedene Ansprüche entsprechend seiner Reiseart geltend machen.

Handelt es sich um eine Individualreise, d.h. wurden Flug und Hotel unabhängig voneinander gebucht, so kommt eine Flugumbuchung des Fluggastes durch die Airline einer Nichtbeförderung gleich. Eine Nichtbeförderung im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist die Weigerung Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben. Liegt also eine solche Nichtbeförderung vor, haben Fluggäste einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der FluggastrechteVO, sowie Ansprüche auf Unterstützungsleistungen und Betreuungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach der unmittelbaren Distanz zwischen dem Abflug- und dem Zielflughafen nach der Großkreismethode; vgl. LG Landshut, Urteil vom 13.12.2015, Az.: 13 S 2291/15:

  • 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
  • 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km
  • 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km

Gemäß Artikel 8 hat der Fluggast im Rahmen einer Nichtbeförderung einen Anspruch auf die binnen 7 Tagen zu leistende Erstattung der Flugscheinkosten oder aber auf eine anderweitige Ersatzbeförderung zu gleichen Reisebedingungen.

Muss der Fluggast selbst einen Ersatzflug buchen, weil die Airline keine zeitnahe Ersatzbeförderung organisieren konnte, so kann der Fluggast die dadurch entstandenen Mehrkosten von der Airline erstattet verlangen.

Gemäß Artikel 9 der Verordnung ist die Fluggesellschaft, bei der der Fluggast seinen ursprünglichen Flug gebucht hat dazu verpflichtet dem Passagier während seiner Wartezeit am Flughafen (z.B. auf einen Ersatzflug) Verpflegung in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit bereitzustellen.

Sollte ein möglicher Ersatzflug erst den Tag nach dem ursprünglich geplanten Abflugtag abfliegen, so muss die Airline den Reisenden in einem Hotel unterbringen und auch die Kosten für den Transport zum Hotel und später dann wieder zum Flughafen übernehmen.

Auch im Rahmen einer Pauschalreise ist es möglich, dass die Flugumbuchung durch den Reiseveranstalter Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht (§651a-y BGB) entstehen lässt. Vor allem könnte hier ein Anspruch auf Reisepreisminderung entstehen.

Damit jedoch wegen einer Flugumbuchung des Reisenden durch den Reiseveranstalter ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB entsteht, muss die Flugumbuchung einen Reisemangel gemäß §651 i BGB begründen. Hierfür wird geprüft, inwieweit die Flugumbuchung dem Fluggast zumutbar ist. 
Die Höhe der Reisepreisminderung wird im Einzelfall entschieden.

Flugumbuchung Ersatzflug

Wenn der Zeitrahmen von bis zu vier Stunden, der für eine zulässige einseitige Flugzeitenverschiebung in Betracht kommt und der bei einem Pauschalreisevertrag im Falle einer Flugverspätung regelmäßig entschädigungslos hinzunehmen ist, überschritten wird, kann dies zu einer Flugumbuchung berechtigen und die Flugänderung ist nicht mehr zumutbar. Gerade wenn es den Reisenden auf eine bestimmte Uhrzeit ankommt, etwa weil sie mit Kindern reisen, kann eine Flugzeitenverlegung auch einen Reisemangel darstellen.

Nach § 651c Abs. 3 BGB kann der Reisende grundsätzlich nach Ablauf einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Wenn das Flugunternehmen trotz Aufforderung nicht bereit ist, einen geeigneten Rückflug anzubieten, kann ein Ersatzflug selbstständig gebucht werden. Davon bestehen allerdings Ausnahmen: Das Unternehmen kann jedoch nach § 275 Abs. 2 BGB die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Nach § 651 c Abs. 2 BGB ist der Reiseveranstalter darüber hinaus berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, d. h. wenn zwischen dem Aufwand zur Mängelbeseitigung und dem Gewicht des Reisemangels ein auffälliges Missverhältnis besteht

Flugumbuchung Erstattung

Bucht ein Luftfahrtunternehmen einen Passagier ungefragt auf einen anderen Flug um, so kann der Fluggast unter anderem gemäß Artikel 8 der FluggastrechteVO einen Anspruch auf Ersatzbeförderung gegen das Luftfahrtunternehmen geltend machen. Sollte die Airline jedoch nicht dazu in der Lage sein, dem Fluggast eine Alternativbeförderung zu gleichen Reisebedingungen und zeitnah anzubieten, kann der Fluggast selbst eine Alternativbeförderung buchen und die dadurch entstandenen Mehrkosten von der Airline ersetzt verlangen; vgl. LG Landshut, Urteil vom 14.12.2016, Az.: 13 S 1146/16.

Flug um einen Tag verschoben Entschädigung

Wird ein Flug um einen Tag nach verschoben, können je nach Reiseart unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht werden.

Wird bei einer Pauschalreise die geplante Abflugzeit um einen Tag verschoben, so ist darin ein Reisemangel gemäß §651 i BGB zu sehen, der den Reisenden zu einer Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB berechtigt; vgl. OLG Köln, Urteil vom 3.3.1993, Az.: 26 U 41/92.

Sollte sich im Reisevertrag eine Klausel befinden, die den Reiseveranstalter dazu ermächtigt die Flugzeiten spontan zu ändern, so ist darauf hinzuweisen, das solche Klauseln unzulässig sind, da sie gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen; vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013, Az.: X ZR 24/13.

Wird der Flug im Rahmen einer Individualreise um einen Tag verschoben, kann darin eine Annullierung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gesehen werden, sodass sich für den Fluggast auch Ansprüche aus dieser Verordnung ergeben. 
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird; vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10.

Bei einer Annullierung hat der Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung sofern er nicht mindestens 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung (also die Verschiebung der Flugzeit um einen Tag) informiert wurde.

Diese kann je nach Entfernung bis zu 600€ pro Person betragen und wird nach der Großkreismethode ermittelt.

Darüber hinaus kann der Fluggast einen Anspruch auf Ersatzbeförderung oder auf Erstattung der Flugscheinkosten gemäß Artikel 8 und einen Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9 geltend machen.

Flugumbuchung anderer Flughafen

In der Änderung des Landeflughafens kann ein Reisemangel gemäß §651 i BGB gesehen werden, wenn dadurch z.B. noch eine mehrstündige Reise notwendig wäre um zum eigentlichen Zielflughafen zu gelangen. So hat es das Amtsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 5.2.2011, Az.:319 C 451/00. Der Reisende hat in diesem Fall einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB.

Diese Entscheidung wird durch das Urteil des AG Düsseldorf vom 12.4.2002; Az.: 30 C 14061/01 noch einmal untermauert.

Aber auch Individualreisende können im Fall der Änderung des Zielflughafens Ansprüche gemäß der FluggastrechteVO geltend machen. Das Amtsgericht in Düsseldorf hat entschieden, dass die Änderung des Zielflughafens ein Indiz für das Aufgeben der ursprünglichen Flugplanung ist, womit eine Annullierung gemäß Artikel 5 der FluggastrechteVO vorliegt (Urteil vom 7.4.2016, Az.: 28 C 657/15.

Demnach steht dem Fluggast neben einer Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 auch ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und ein Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9 zu.

Das Urteil des AG Düsseldorf legt weiter fest, das sollte der Fluggast durch die Änderung des Zielflughafens einen Ersatzflug auf eigene Faust buchen, er die Rückerstattung der Kosten für diesen Ersatzflug gegen die Airline geltend machen kann.

Flugumbuchung andere Fluggesellschaft

Auch bei einer Änderung der den Flug ausführenden Fluggesellschaft kann der Passagier unter Umständen verschiedene Ansprüche geltend machen.

So kann z.B. ein Pauschalreisender vom Reisevertrag gemäß §346 I BGB zurücktreten, wenn er mit einem anderen Luftfahrtunternehmen als versprochen befördert werden soll, da bei einem Reisevertrag die Fluggesellschaft einen wesentlichen Vertragsbestandteil darstellt (vor allem dann wenn im Reiseprospekt mit eben dieser Airline geworben wurde), wodurch eine Änderung dieser Vertragseigenschaft einen Reisemangel begründet; LG Kleve, Urteil vom 17.8.2001, Az.: 6 S 120/01.

Darüber hinaus kann ein Pauschalreisender im Fall der Änderung der Fluggesellschaft eine Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB gegen seinen Reiseveranstalter geltend machen, wenn er einen Aufpreis gezahlt hat, um mit einem ganz bestimmten Luftfahrtunternehmen befördert zu werden; AG Hersbruck, Urteil vom 4.1.1999, Az.: 3 C 1634/98.

Eine Änderung der Fluggesellschaft könnte auch einer Nichtbeförderung (Art. 4 der FluggastrechteVO) gleich kommen, wodurch Individualreisende einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 geltend machen könnten. Diese kann dann bis zu 600€ pro Person betragen und richtet sich nach der unmittelbaren Entfernung zwischen dem Abflug- und dem Zielflughafen:

  • 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
  • 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km
  • 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km.

Flugumbuchung Fluggesellschaft

In manchen Fällen ist es jedoch der Fluggast selbst, der eine Umbuchung vornehmen möchte. Hierfür bieten die Fluggesellschaften verschiedene Tarife an, um möglichst viele Wünschen der verschiedenen Fluggäste erfüllen zu können.

Flugumbuchung Condor

Condor bietet 2 Tarife an, bei welchen der Fluggast nach Buchung des Fluges eine Umbuchung vornehmen kann.

Der erste Tarif ist der Classic Tarif. Im Rahmen dieses Tarifs ist es dem Fluggast möglich, eine Flugumbuchung gegen Gebühr vornehmen zu können (die Umbuchungsmöglichkeit besteht nur bis max. 24 Stunden vor Abflug). Die Gebühr beträgt 50€ pro Person und pro Strecke. Streckenänderungen sind dabei auf dieselbe Zone (z.B. Balearen, Balkan, Bulgarien, Kroatien, Frankreich, Italien, spanisches und portugiesisches Festland sind Zone 1) beschränkt. Sollte das neue Ticket mehr kosten als das ursprünglich gebuchte, so muss die Differenz vom Fluggast gezahlt werden.

Bei der Flex Option kann der Fluggast bis zu 3 Umbuchungen gebührenfrei bis zu 24 Stunden vor dem Abflug vornehmen. Allerdings ist auch hier die Streckenänderung auf dieselbe Zone limitiert und wenn eine Differenz zwischen dem neuen und dem ursprünglichen Ticket bestehen sollte, so muss auch hier der Fluggast die Mehrkosten tragen.

Abschließend der Link zur Condor - Seite: Umbuchung bei Condor.

Flugumbuchung Eurowings

Auch bei Eurowings besteht die Möglichkeit zur Flugumbuchung durch den Fluggast. Anders als bei Condor, ist die Umbuchungsmöglichkeit hier nicht vom gebuchten Tarif abhängig.

Bei Eurowings können Flüge bis zur Schließung des Web-Check-In vor Abflug umgebucht werden. Bei Eurowings kann jedoch nur der Abflugtag bzw. die Abflugzeit nachträglich geändert werden. Eine Umbuchung der Strecke bzw. der den Flug antretenden Personen (z.B. eine Umbuchung von einer Person auf mehrere) ist nicht möglich. 
Auch bei Eurowings wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben und auch mögliche Differenzen zwischen dem ursprünglich gebuchten und dem neuen Ticket sind vom Fluggast zu zahlen.

Seite von Eurowings: Flugumbuchung bei Eurowings

FAQ von Eurowings mit der Anleitung zur Umbuchung: FAQ Eurowings

Flugumbuchung Lufthansa

Auch Lufthansa bietet die Möglichkeit zur nachträglichen Umbuchung an, welche jedoch auch hier wieder mit einer Bearbeitungsgebühr verbunden ist.

Haben Fluggäste ihren Flug online gebucht, so können sie den Flug auch online umbuchen. Hierzu benötigen Fluggäste lediglich den Buchungscode.

Sollte der neu gewählte Flug teurer sein, als der ursprünglich geplante, so muss auch hier die Differenz vom Fluggast gezahlt werden.

Im Gegensatz zu anderen Airlines wie Eurowings, Swiss, Ryanair usw. erstattet Lufthansa jedoch die Preisdifferenz für den Fall bei welchem der neu gebuchte Flug günstiger als der ursprünglich gebuchte Flug ist. Die Rückerstattung erfolgt hier binnen 10 Tagen.

Seite zur Umbuchung: Flug ansehen und bearbeiten bei Lufthansa

Flugumbuchung Ryanair

Wollen Fluggäste ihre Flugdaten bei Ryanair ändern, so muss dies bis spätestens 2.5 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit online oder (während der Geschäftszeiten) über eine Ryanair-Buchungszentrale geschehen. 
Die Bearbeitungsgebühren gelten pro Flug und pro Person. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr ist von der Saison abhängig. Auch bei Ryanair ist eine Preisdifferenz vom Fluggast zu zahlen, sofern das neue Ticket mehr kostet als das ursprünglich gebuchte.

Im Gegensatz zu Lufthansa erfolgt bei Ryanair keine Erstattung der Differenz für den Fall, dass das neue Ticket günstiger ist als das ursprünglich gebuchte.

Bei Ryanair ist auch eine Änderung der Flugroute möglich, wobei eine Änderung auch hier bis spätestens 2.5 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit online oder (während der Geschäftszeiten) über eine Ryanair Buchungszentrale vorgenommen werden muss.

Bezüglich der Bearbeitungsgebühr und möglicher Preisdifferenzen gilt dasselbe wie bei einer Änderung der Flugdaten.

In Bezug auf die Änderung der Flugroute muss auch beachtet werden, dass eine Änderung ab dem Moment ausgeschlossen ist, ab dem der Hinflug angetreten wurde.

Haben Flugpassagieren bereits online eingecheckt und wollen ihre Flugdaten dennoch ändern, müssen sich diese an eine Reservierungszentrale bis zum Vortag des Abflugs wenden. Hier werden die Fluggäste dann aus der ursprünglichen Flugbuchung wieder ausgecheckt, woraufhin die Buchung wieder bearbeitet werden kann.

Link zur offiziellen Seite von Ryanair: Umbuchung bei Ryanair

Flugumbuchung Swiss

Um bei Swiss einen Flug umbuchen zu können muss man sich entweder online mit seinem Profil oder mit der persönlichen Buchungsreferenz (PNR) anmelden. Es ist jedoch auch möglich eine Umbuchung des Fluges mithilfe des Service Centers vorzunehmen.

Eine Online Umbuchung setzt jedoch voraus, dass das Ticket des Fluggastes mit der Ticketnummer 724 (Swiss Ticketnummer/Plate) beginnt. Des weiteren muss für das Ticket eine aktive Flugbuchung bestehen. Im Moment können auch nur Hinflug Tickets, d.h. OneWay Tickets oder Rückflug Tickets mit einer einfachen Flugroute, sprich ohne Zwischenlandung online umgebucht werden.

Eine Änderung des Abflughafens und des Reiseziels können online nicht geändert werden, sodass online wirklich nur eine Änderung die Flugdaten wie Abflugtag und -zeit geändert werden können.

Wollen Fluggäste also ihren Abflug- bzw. Zielflughafen ändern, müssen sie sich hierfür an ein Service-Center wenden.

Ist das neu gebuchte Ticket günstiger als das ursprüngliche, so erfolgt bei Swiss keine Erstattung der Preisdifferenz.

FAQ von Swiss: Umbuchung bei Swiss

Rechtsprechung

Urteile, Datum Aktenzeichen Zusammenfassung
AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 3 C 988/06 (32) Die Flugzeit in der Reisebestätigung ist für den Reiseveranstalter bindend.
AG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2013 23 C 6252/13 Bei der Umbuchung eines Fluges durch den Reiseveranstalter gegen den Willen des Reisenden liegt auch eine Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vor.
BGH, Urteil vom 10.12.2013 X ZR 24/13 Klauseln in den Reisebedingungen, die eine spontane Flugzeitenänderung erlauben, verstoßen gegen das Gebot von Treu und Glauben und sind deshalb unzulässig.
BGH, Urteil vom 30.9.2014 X ZR 126/13
  • Hat ein Reisender bereits eine Ausgleichszahlung im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erhalten, so steht ihm kein Anspruch auf eine Reisepreisminderung aus dem Reisevertrag mehr zu.
  • Steht einem Reisenden eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und ein Reisepreisminderungsanspruch zu, so kann der Reisende wählen woraus er befriedigt werden möchte.
BGH, Urteil vom 17.3.2015 X ZR 34/14 Eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist auch bei einer langfristigen Umbuchung durch den Reiseveranstalter möglich (z.B. 2 Wochen vor dem Abflug).
LG Kleve, Urteil vom 17.8.2001 6 S 120/01 Wird ein Pauschalreisender mit einer anderen Airline als vertraglich vereinbart befördert, entsteht dadurch ein Reisemangel, der den Reisenden zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt.
AG Hersbruck, Urteil vom 4.1.1999 3 C 1634/98 Zahlt ein Reisender einen Aufpreis um durch ein bestimmtes Luftfahrtunternehmen befördert zu werden, so liegt ein Reisemangel vor, wenn er tatsächlich durch ein anderes Luftfahrtunternehmen befördert wird.
AG Bremen, Urteil vom 14.12.2010 18 C 73/10 Eine kurzfristige Umbuchung des Fluggastes auf einen anderen Flug stellt eine Nichtbeförderung im Sinne des Art. 4 der FluggastrechteVO dar, wodurch der Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der FluggastrechteVO hat.

Siehe auch