Flugverspätung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Definition Flugverspätung

Im Allgemeinen wird die Flugverspätung als nicht rechtzeitiges Eintreffen am Bestimmungsort (Zielort) definiert. Insofern wird immer auf die Flugzeiten abgestellt.

Die Flugzeiten

Woraus ergeben sich die Flugzeiten

Es ist daher zunächst zu bestimmten, woraus sich Flugzeiten eigentlich ergeben. In Betracht kommt dafür zunächst das Flugticket. Aus diesem ergibt sich jedoch im Regelfall nur die Abflugzeit. Diese wird im Regelfall nicht ausreichen. Es kommt jedoch weiterhin auch der Reiseplan bzw. die Reisebestätigung in Betracht. Bei Papierflugscheinen wird er auf Wunsch ausgehändigt und bei elektronischen Tickets wird dieser in der Regel bei der Buchungsbestätigung ausgehändigt. Schließlich kommt jedoch auch der veröffentlichte Flugplan in Betracht. Dabei ist jedoch immer auf den Flugplan abzustellen, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlich war. Nur dieser kann zum Inhalt des Vertrages geworden sein. Ergeben sich aus etwaigen Gründen keine genauen Flugzeiten, kann zumindest eine angemessene Beförderungsdauer verlegt werden. Dabei ist darauf abzustellen, wie lange die durchschnittliche Beförderung anderer Luftfrachtführer dauert.

Off-Block/In-Block

Fraglich ist des Weiteren, was diese Zeiten, wenn sie denn angegeben sind, überhaupt aussagen. Ist damit die Zeit des Abhebens und des Landens, des Einsteigens und des Aussteigens oder vielmehr anderes gemeint. Dahingehend wird immer auf die sogenannten Off-Block- und In-Block-Zeiten abgestellt.

Die Off-Block-Zeit ist der Zeitpunkt, in dem das Flugzeug seine Parkposition verlässt. Dies ist in der Regel die Abflugzeit.

Die In-Block-Zeit ist der Zeitpunkt, in dem das Flugzeug seine Parkposition eingenommen hat. Dies stellt dann in der Regel die Ankunftszeit dar.

Verbindlichkeit der Flugzeiten

Die vereinbarten Flugzeiten sind grds. auch verbindlich. Die Luftfrachtführer haben versucht etwas anderes in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen festzulegen. Dem schob der BGH jedoch einen Riegel vor. Auch heute sind noch solche Klauseln in den ABB vorhanden. Diese sind jedoch gem. § 309 Nr. 7 b BGB unwirksam. Aktuell gibt es nur noch Formulieren dergestalt, dass der Luftfrachtführer mit voller Anstrengung versucht, die Flugzeiten einzuhalten. Daraus folgt, dass sich Flugzeiten durchaus ändern können. Allerdings ist das nur in engen Grenzen möglich.

Zu beachten ist jedoch auch, dass der Luftfrachtführer mit der Angabe der Ankunftszeit und der Abflugzeit in den Flugplänen und in der Reisebestätigung der Buchung eindeutig zum Ausdruck bringt, dass ein Flug und damit auch der Passagier den Zielort zu einem bestimmten Zeitpunkt erreichen wird. Diese Zeiten werden damit also zu einem wesentlichen Vertragsinhalt. Dies wird noch einmal dadurch untermauert, dass der Fluggast sich bei der Planung jedes einzelnen Urlaubspunktes nach den in den Flugplänen und der Reisebestätigung angegebenen Zeitpunkten richtet.

Abgrenzung Verspätung-Annullierung

Wichtig ist, eine Abgrenzung zwischen Verspätung und Annullierung vorzunehmen. Unter einer Annullierung wird im Regelfall eine endgültige Nichtbeförderung verstanden. Ist die Beförderung noch möglich, kann es sich nicht um eine Annullierung handeln. Dies hat der EuGH auch so festgestellt. Jedoch kann ein Fluggast Ausgleichsansprüche aus Art. 7 FluggastrechteVO geltend machen, wenn er seinen Zielort mit einer dreistündigen Verspätung erreicht. Insofern werden Fluggäste verspäteter Flüge mit denen annullierter Flüge gleichgestellt.

Hat der Flug jedoch eine Verspätung von 24 Stunden kommt er einer Annullierung gleich; AG Wedding, Urteil vom 20.11.2017, Az.: 18 C 146/17.

Nicht maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einer Flugverspätung und einer Annullierung ist die Anzeige "Verspätung" oder "Annullierung" auf der Anzeigetafel des Flughafens oder entsprechender Angaben des Personals des Luftfahrtunternehmens. Auch unerheblich ist die Wiederaushändigung des Gepäcks sowie neue Bordkarten. Diese sind nämlich auch dann notwendig, wenn ein Ersatzflugzeug eines anderen Flugzeugtyps eingesetzt wird. Die Auswechselung des Flugzeugs und der Besatzung hat nichts mit der Flugplanung zu tun, sondern mit dessen Organisation und Durchführung. Die Durchführung des Fluges durch ein anderes Luftfahrtunternehmen stellt somit keine Annullierung dar.

Die Abgrenzung zwischen einer Annullierung und einer Flugverspätung hat danach zu erfolgen, ob der Flug noch durchgeführt wird oder eine endgültige Nichtbeförderung durch eine Aufgabe der Flugplanung vorliegt.

Diesbezüglich können folgende Kriterien herangezogen werden:

  • Bekanntmachung des Piloten, eine längere Reparatur wäre erforderlich oder der Flug werde aufgegeben
  • Fluggästen werden dazu aufgefordert das Flugzeug zu verlassen oder darum gebeten am Flugschalter eine Umbuchung vorzunehmen
  • Ausgabe einer anderen Flugnummer

Abflug- und Ankunftsverspätung

Wie man sich schon denken kann, ist eine Verspätung des Abfluges, eine Ankunftsverspätung oder auch beides möglich. Die Abflugverspätung ist von der Ankunftsverspätung abzugrenzen.

Abgrenzung: Abflug- und Ankunftsverspätung

Um eine Abflugverspätung handelt es sich, wenn der Fluggast seinen Abgangsort erst nach der im Flugplan vorgesehenen Zeit verlässt. Als verlassen gilt der Abgangsort, wenn das Flugzeug das Parkfeld verlassen hat. Eine Ankunftsverspätung liegt hingegen immer dann vor, wenn der Fluggast seinen Zielort erst nach der vereinbarten Zeit erreicht. Der Flug gilt dann als angekommen, wenn er auf das Parkfeld gerollt ist. Anderes gilt zumindest bei der Berechnung einer konkreten Verspätungszeit nach der Fluggastrechteverordnung, siehe: Ankunftszeitpunkt bei Verspätung. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur wird jedoch nicht zwischen der Ankunfts- und Abflugverspätung unterschieden, wenn es um die Beurteilung der Rechtsfolgen geht. Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass es sich bei einem Luftbeförderungsvertrag um ein absolutes Fixgeschäft handelt. Es wird jedoch nicht näher darauf eingegangen hinsichtlich welchen Zeitpunktes es sich um ein absolutes Fixgeschäft handelt.

Es wird nicht danach unterschieden, ob die Fluggäste ihr Endziel mit einem Direktflug, oder mit Zwei Flügen und einer Zwischenlandung erreichen. Bei der Bestimmung der Höhe der Ausgleichszahlung ist somit lediglich die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel zu berücksichtigen, ungeachtet eventueller Anschlussflüge. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Entfernung“ im Fall von Flugverbindungen mit Anschlussflügen nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel umfasst, die nach der Großkreismethode zu ermitteln ist, unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke.

Rechtsfolgen

Fraglich ist dabei, ob die Nichteinhaltung beider Zeitpunkte eventuell unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen kann. Dies ist von der Fälligkeit der Beförderungsleistung abhängig. Fraglich ist, ob bei der Luftbeförderung sowohl die Abflugzeit als auch die Ankunftszeit gemäß § 271 I BGB als Fälligkeitszeitpunkte festgelegt werden können und somit sowohl der rechtzeitige Abflug, als auch die rechtzeitige Ankunft separat geschuldet werden. Grundsätzlich ist es im Allgemeinen und im Werkvertragsrecht möglich, den Beginn und das Ende der Leistungshandlung oder auch beide Zeitpunkte als Fälligkeitszeitpunkte zu vereinbaren. Man wird wohl grundsätzlich zunächst auf die vereinbarte Ankunftszeit abstellen. Denn dadurch, dass die Ankunftszeit in den Flugplänen oder Reisebestätigungen angegeben wird, geht der Luftfrachtführer die Verpflichtung ein, dem Fluggast die Erreichung seines Zieles zu einem bestimmten Zeitpunkt zu gewährleisten. Mehr dazu im Beitrag „Abflug-/Ankunftsverspätung“.

Auskunftsanspruch

Der Auskunftsanspruch kommt bei jeder Verspätung, Annullierung und bezüglich der außergewöhnlichen Umstände zum Tragen. Das Luftfahrtunternehmen muss eine Verspätung oder Annullierung rechtfertigen.

Des Weiteren hat der Fluggast das Recht über eine eventuell eintretende Abflugverspätung informiert zu werden. Das LG Frankfurt am Main führte mit seinem Urteil vom 6.11.1989 (Az.: 2-24 S 536/88) an, dass im Falle eines Streiks der Luftfrachtführer die Passagiere über die Auswirkungen des Streiks zu informieren hat. Solche Informationen haben nach Ansicht des Gerichts auch rechtzeitig und so konkret wie möglich zu erfolgen.

Anspruch auf Abtretung

Die Abtretung eines Anspruchs aus der Fluggast-VO ist grundsätzlich zulässig. auf Der Fluggast kann seinen Anspruch nach Maßgabe des Art. 14 II Rom I VO seinen Anspruch aus der Flugastrechte-VO gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Rom I- VO an ein Unternehmen abtreten, sofern sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kunden mit seinem Abgangs- oder Bestimmungsort deckt. Sollte dementsprechend ein Kunde mit Lebensmittelpunkt in Deutschland grenzüberschreitend mit Hilfe eines Luftbeförderers ein Ziel erreicht haben, gilt für das hypothetische Abtretungsverbot das deutsche Sachrecht und nicht das vom Vertragspartner gewählte ausländische Recht. Decken sich Abgangs- und Bestimmungsort nicht mit dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kunden greift kraft objektiver Anknüpfung aus Art. 5 Abs. 2 Satz 2 wiederum i.V.m. Art. 20 Rom I-VO das Recht des Landes, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Flüge mit Unterbrechungen im EU-Ausland

Die Verordnung Nr. 261/2004 gilt nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug antreten. Wenn ein gebuchter Flug, der in einem Mitgliedsstaat startet, in einem Nicht-Mitgliedsstaat endet, und auch in diesem eine Zwischenlandung hat, besteht bei einer einheitlichen und kompletten Buchung das gleiche Recht auf Ausgleichsansprüche wie für Flüge innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung. Dazu muss der Zeitverlust bei einer Flugverspätung bei der Ankunft des betreffenden Fluggasts am Endziel vorliegen muss

Teilflüge

Unter Teilflügen versteht man einen einzelnen FLug, der jedoch nur lediglich einen Teil des Gesamtfluges darstellt, daher bei z.B. Flügen mit Zwischenstopp. Zu einer zur Abwendung von Endzielverspätungen zumutbaren Planung von Flügen gehört es auch, verkehrsübliche zeitliche Komplikationen zu berücksichtigen. Um zu vermeiden, dass jede auf dem Eintritt außergewöhnlicher Umstände beruhende Verspätung, sei sie auch geringfügig, zwangsläufig zur Annullierung des Fluges führt, muss ein vernünftig handelndes Luftfahrtunternehmen seine Mittel rechtzeitig planen, um über eine gewisse Zeitreserve zu verfügen und den Flug möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände durchführen zu können. Verfügt ein Luftfahrtunternehmen in einer solchen Situation dagegen nicht über eine Zeitreserve, kann nicht angenommen werden, dass es alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne von Art, 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ergriffen hat Dieser Grundsatz ist nicht nur auf annullierte, sondern auch auf verspätete Flüge anzuwenden. Macht ein Luftfahrtunternehmen außergewöhnliche Umstände für eine Flugverspätung des ersten Fluges einer Teilstrecke geltend, dann kommt es einzig und alleine darauf an, ob die relevante Endziel-Verspätung auf außergewöhnlichen, unabwendbaren Umständen basiert. D.h. es muss dogmatisch zwischen den Umständen, die den ersten Flug verzögerten und den Umständen, die für dei Endzielverspätung verantwortlich sind, differenziert werden.

Entschädigung Flug mit Zwischenlandung

Anschlussflüge

Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen einer Flugverspätung besteht auch, wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt werden. Allerdings nur dann, wenn der Fluggast beide Flüge im Rahmen eines einheitlichen Buchungsvorgangs bei einer Fluggesellschaft gebucht hat. Bei direkten Anschlussflügen könne ein Anspruch auf Ausgleichsleistung auch dann bestehen, wenn die Verspätung eines Fluges dazu geführt habe, dass ein Fluggast einen Anschlussflug nicht erreicht hatte und dadurch der Zielort des letzten Fluges mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht wurde. Dies ist für solche Fälle zutreffend, in denen mehrere aufeinanderfolgende Flüge bei einer Fluggesellschaft gebucht und von dieser auch ausgeführt wurden. Endziel ist gemäß der auch in diesem Zusammenhang maßgeblichen Definition in Art. 2 lit. h) VO der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein, bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges. Der Begriff des direkten Anschlussflugs ist in der Verordnung nicht ausdrücklich definiert. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich bislang ebenfalls nicht ausdrücklich mit diesem Begriff befasst. Dem Wortlaut nach ist ein Anschlussflug ein Flug, der einem anderen Flug nachfolgt und dazu dient, den Fluggast vom Ziel des ersten Flugs zu einem anderen Zielort weiterzubefördern. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Direkt ist ein Anschlussflug, wenn zwischen den beiden Flügen kein allzu großer Zeitraum liegt. Andererseits haftet das Flugunternehmen auch dann, wenn der Zubringerflug von einer anderen Fluggesellschaft ausgeführt werde. Voraussetzung ist, dass die aufeinanderfolgenden Flüge bei der in Anspruch genommenen Fluggesellschaft einheitlich gebucht wurden. Eine Haftung sei nur dann ausgeschlossen, wenn die Fluggäste selbst mehrere separate Buchungen bei unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen für aufeinanderfolgende Flüge vorgenommen hätten.

Entschädigung verpasster Anschlussflug

Wird aufgrund eines verspäteten Zubringer[[flug]es der Anschlussflug verpasst, können dem Reisenden trotzdem Rechte aus der Fluggastrechteverordnungzustehen.

Es kommt in solchen Fällen jedoch wesentlich darauf an, ob sowohl Zubringerflug, als auch der oder die Anschlussflüge eine einzige Buchung darstellen (EuGH, C-537/17). Indiz hierfür können Buchungsdokumente oder der Flugschein sein.

Sollte es sich nun um mehrere Teilflüge handeln, die einzeln gebucht und daher gerade keine einheitliche Buchung darstellen können handeln, müssen die einzelnen Flüge separat betrachtet werden. Dem Fluggast stehen also dann Ansprüche auf Ausgleichszahlung zu, wenn einer der Teilflüge mehr als drei Stunden Verspätung aufweist.

Für den Fall, dass hingegen mehrere Flüge als Einheit gebucht wurden, stehen dem Reisenden weitere Rechte zu. Wegweisend ist hierbei das bereits zitierte Urteil des EuGH, dessen Sachverhalt kurz erläutert werden soll:

Die Klägerin, eine Frau aus Deutschland, kam erst mit einer vierstündigen Verspätung in Agadir in Marokko an. Sie hatte einen Flug mit einer marokkanischen Fluggesellschaft von Berlin nach Casablanca und weiter nach Agadir gebucht. In Casablanca konnte sie ihren Anschlussflug nicht antreten, da ihr Platz schon anderweitig vergeben worden war (Überbuchung).

Der EuGH stellte zunächst fest, dass die Flüge Berlin - Agadir als einzige Buchung vorgenommen wurden. Da zur Ermittlung der Verspätung immer auf das Endziel abgestellt wird (Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts, C 11/11), betrachtete er demnach die Ankunftsverspätung am Endziel - Agadir - welche mit vier Stunden über der maßgeblichen Schwelle von drei Stunden lag. Der Klägerin steht also ein Ansoruch auf Ausgleichszahlungen zu.

Die beklagte Fluggesellschafthatte eingewandt, dass der Flug von Casablanca nach Agadir nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung falle, da - was zutrifft - sowohl Abflug- als auch Bestimmungsort außerhalb der Europäischen Union liegen würden und die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz nicht in einem EU-Mitgliedsstaat habe.
Anknüpfend an die Betrachtungsweise als "einheitlichen Flug" entschied der EuGH jedoch, dass der Abflugort - Berlin - in der Europäischen Union liegt und die Fluggastrechteverordnungdaher Anwendung findet. Hierfür sei es auch unerheblich, dass das Fluggerät bei der Zwischenlandung gewechselt wurde, maßgeblich ist vielmehr die einheitliche Buchung.

Zuletzt stehen dem Fluggast dann natürlich auch Betreuungsleistungen zu - insbesondere die Übernachtung und Transfer in einem Hotel, sollte der nächste Flug erst am folgenden Tage ergehen - sowie ein Anspruch auf Ersatzflug.

Flugverspätung Anschlussflug verpasst

Flugverspätung Weiterflug verpasst

Fristen

Für Flugverspätung gilt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß dem Bürgerliches Gesetzbuch von drei Jahren zum Jahresende. Dies gilt für alle Fälle, bei denen der Ankunfts- oder Abflugsort in Deutschland liegt. Näheres dazu unter Reiserecht Fristen.

Fixgeschäft

Fraglich ist auch, ob der Luftbeförderungsvertrag als Fixgeschäft angesehen werden kann und wenn ja als welches.

Der Luftbeförderungsvertrag als absolutes Fixgeschäft

Bei dem Luftbeförderungsvertrag könnte es sich zunächst um ein absolutes Fixgeschäft handeln. Das absolute Fixgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, bei dem die Leistungszeit nach dem Vertragszweck von so wesentlicher Bedeutung ist, dass die Leistung nur bis zu dieser bestimmten Zeit erbracht werden kann und eine Verspätung zur Unmöglichkeit der Leistung führen würde. Die Rechtsprechung geht regelmäßig davon aus, dass es sich bei diesem Vertrag um ein absolutes Fixgeschäft handelt. Jedoch sprechen die meisten Gründe dagegen. Die Annahme eines absoluten Fixgeschäft dürfte daher im Regelfall falsch sein. Gründe die dagegen sprechen sind:

Die Bedeutung der Abflugzeit nach der Parteivereinbarung Entfallen des Beförderungsanspruchs FluggastrechteVO Verspätetes Erscheinen

Zur Ausführung und Erläuterung der Gründe siehe absolutes Fixgeschäft

Der Luftbeförderungsvertrag als relatives Fixgeschäft

Man könnte nun annehmen, dass es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag um ein relatives Fixgeschäft handelt. Bei einem relativen Fixgeschäft ist die Leistungszeit so wesentlich, dass die Leistung nach Ablauf der Zeit zwar noch möglich, für den Gläubiger aber wenig sinnvoll ist. Eine spätere Leistung stellt aber trotzdem noch eine Erfüllung dar. Die Nichteinhaltung der Leistungszeit führt, anders als bei dem absoluten Fixgeschäft, nicht zur Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB. Jedoch spricht gegen die Annahme eines relativen Fixgeschäfs, dass der Fluggast auch im Fall einer Verspätung noch ein Interesse an einer Beförderung hat. Der Grundsatz dieser Geschäftsart, dass der Vertrag mit Einhaltung der Leistungszeit stehen und fallen soll, trifft eben nicht auf diese vertraglichen Verhältnisse zu. Wie schon gesagt, der Fluggast möchte im Regelfall trotzdem befördert werden. Daher ist auch die Annahme eines relativen Fixgeschäfts nicht sinnvoll. Auch dazu mehr im Beitrag zum relativen Fixgeschäft

Ergebnis

Im Endeffekt muss man wohl feststellen, dass es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag nicht um ein Fixgeschäft handelt.

Das Montrealer Übereinkommen

Das Montrealer Übereinkommen regelt die Schadensersatzhaftung für Verspätungen im internationalen Luftverkehr. Fraglich ist dabei wie der Begriff der Verspätung im Übereinkommen definiert wird und wie weit der Regelungsbereich der Verspätungshaftung reicht.

Der Verspätungsbegriff

Gemäß Art. 19 MÜ muss der Luftfrachtführer den Schaden ersetzen, welcher durch die Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Entgegen der Befürwortung einiger Delegationen wurde eine Definition des Begriff Verspätung jedoch nicht in das Montrealer Übereinkommen aufgenommen. Der Verspätungsbegriff muss daher durch Auslegung ermittelt werden. Dahingehend stehen die juristischen Auslegungsmethoden zur Verfügung. Dazu werden vor allem die grammatische (Wortlaut), systematische, historische und teleologische (Sinn und Zweck) Auslegung herangezogen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem Montrealer Übereinkommen um einen internationalen Vertrag zur Vereinheitlichung der Regeln über die internationale Luftbeförderung handelt, ist hierbei auch die rechtsvergleichende Auslegung heranzuziehen. Im Ergebnis wird man aber dazu kommen, dass das Übereinkommen von Montreal bei der Verwendung des Begriffs Verspätung von einer Ankunftsverspätung ausgehen. Genauso verhält es sich auch, wenn das bereits eingecheckte Gepäck dann wieder aus dem Flugzeug entladen werden muss. Vielmehr handelt es sich bei diesem Vorgang um einen gewöhnlichen und häufig vorkommenden Umstand, der üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Somit liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor.

Reichweite der Verspätungshaftung

Verdrängung anderer Anspruchsgrundlagen

Fraglich ist zunächst, ob das Montrealer Übereinkommen durch Art. 29 MÜ andere Anspruchsgrundlagen verdrängt. Klar ist, dass das Übereinkommen eigenständige Anspruchsgrundlagen enthält. Fraglich ist vielmehr, ob es Anspruchsgrundlagen aus dem nationalen Recht verdrängt oder lediglich zusätzliche Beschränkungen und Bedingungen liefert, unter denen die nationalen Anspruchsgrundlagen geltend gemacht werden können. Wenn man den Gedanken weiterführt und logisch denkt, kann man schon zu dem Schluss kommen, dass es nicht gewollt sein kann, dass so viele Anspruchsgrundlagen nebeneinander bestehen sollen. Es soll vielmehr eine Häufung von Anspruchsgrundlagen verhindert werden.

Reichweite der Ausschlusswirkung

Es ist allerdings zu bedenken, dass die Reichweite des Regelungsbereiches des Übereinkommens beschränkt ist. Es existiert lediglich zur Vereinheitlichung verschiedener Regelungen im Bereich der Luftbeförderung. Dadurch soll garantiert werden, dass die Vertragsstaaten einheitliche Haftungsregelungen im Bereich der Luftbeförderung haben. Die Bereiche in der Luftbeförderung die nicht von dem Montrealer Übereinkommen erfasst sind, werden dann jedoch trotzdem vom nationalen Recht erfasst. Der Art. 29 MÜ regelt, dass „bei der Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, sei es dieses Übereinkommen, ein Vertrag, eine unerlaubte Handlung oder ein sonstiger Rechtsgrund, nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen geltend gemacht werden kann, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind.“ Schon im Wortlaut der Regelung wird somit davon ausgegangen, dass Ansprüche auch auf anderen Rechtsgründen beruhen können. Daher verhält es sich so, dass andere Ansprüche nur ausgeschlossen sind, wenn die Tatbestände der Art. 17 MÜ, Art. 18 MÜ oder Art. 19 MÜ erfüllt sind. Dann muss der Schadensersatzanspruch über das Montrealer Übereinkommen geltend gemacht werden. Allerdings muss dazu nur der objektive Tatbestand erfüllt sein. Es lässt sich somit zusammenfassen, dass andere Ansprüche nur ausgeschlossen sind, wenn der objektive Tatbestand des Art. 17 MÜ, des Art. 18 MÜ oder des Art. 19 MÜ erfüllt ist. Kann sich der Luftfrachtführer entlasten, besteht nicht die Möglichkeit über nationales Recht vorzugehen. Das soll durch Art. 29 MÜ verhindert werden.

Verspätung und Rechtsfolgen

Eine Flugverspätung zieht zudem gewisse Rechtsfolgen nach sich. In Betracht kommen da zunächst die Geltendmachung von Schadensersatz und der Rücktritt.

Rücktritt

Rücktrittsrecht

Um von einem Vertrag zurücktreten zu können, ist immer erforderlich, dass ein Rücktrittsrecht vorliegt. Ein solches kann sich aus Vertrag oder aus dem Gesetz ergeben. Ein vertragliches Rücktrittsrecht wird in der Regel nicht vereinbart sein.

Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB

Weiterhin ist erforderlich, dass nicht oder nicht vertragsgemäß geleistet wurde. Diese nicht vertragsgemäße Leistung besteht bei einer Abflugverspätung in einer verzögerten Leistung. Eine Leistung ist dann verzögert, wenn der Luftfrachtführer eine fällige Leistung nicht erbracht hat. In dem Zeitpunkt, in dem die vereinbarte Abflugzeit überschritten wird, ist diese Voraussetzung gegeben. Bedeutsam ist es, bei geringfügigen Verspätungen die Bagatellgrenze von 15 Minuten zu beachten. Weiterhin ist eine Nachfristsetzung erforderlich. Diese muss, anders als sonst, vom Fluggast jedoch nicht selbst gesetzt werden. Vielmehr beginnt sie, nach Überschreiten der Abflugzeit, automatisch zu laufen. Jedoch beginnt diese auch erst nach der Bagatellgrenze von 15 Minuten. Ist also ein Flug mit einer Abflugzeit von 15 Uhr vereinbart, würde Nachfrist 15.15 Uhr beginnen zu laufen. Die Dauer der Nachfrist ist abhängig von der Länge der Flugstrecke.

Schadensersatz

Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung

Erste Voraussetzung zur Begründung des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung ist das Vorliegen eines Schuldverhältnisses. Bei dem Luftbeförderungsvertrag handelt es sich um ein solches. Weiterhin ist eine Pflichtverletzung erforderlich. Diese kann gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB in einer Verzögerung der Leistung bestehen. Eine Leistungsverzögerung liegt vor, wenn die Leistung bei Fälligkeit nicht erbracht wird. Fällig ist die Leistung zur vereinbarten Leistungszeit. Diese ist im Regelfall die vereinbarte Abflugzeit. Dabei ist jedoch in analoger Anwendung des § 281 Abs. 1 S. 3 BGB eine Unerheblichkeitsgrenze von 15 Minuten zu beachten. Des Weiteren ist der fruchtlose Ablauf einer angemessenen Nachfrist erforderlich. Diese ist gemäß § 281 Abs. 2 Var. 2 BGB entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Zudem ist die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches nach einer automatisch laufenden Nachfrist, wie es bei dem Rücktritt der Fall ist, ist hier aus praktischen Gründen möglich. Durch analoge Anwendung des § 323 Abs. 4 BGB ist eine Geltendmachung des Schadensersatzes statt der Leistung vor Fälligkeit, d.h. vor der eigentlichen Abflugzeit, möglich. Außerdem muss der Luftfrachtführer die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Dies ergibt sich aus § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Jedoch liegt in der Norm auch eine Beweislastumkehr, was zur Folge hat, dass der Luftfahrtunternehmer beweisen muss, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Er muss sich also selbst entlasten, was in der Regel nicht gelingen dürfte. Schließlich ist auch ein Schaden erforderlich. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbuße.

Schadensersatz neben der Leistung

Verletzt das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen seine Informationspflicht gegenüber dem Fluggast, so hat dieser nach §280 I BGB bei entsprechendem Verschulden grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Beförderungsleistung. Gemäß §276 BGB hat der Schuldner, hier also der Luftfrachtführer Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Allerdings wird auch hier auf ein eventuelles Mitverschulden des Fluggastes gemäß §254 BGB untersucht.

Der Verzögerungsschaden

Die Geltendmachung des Verzögerungsschadens ist ebenfalls an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Diese ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB. Unter anderem muss eine wirksame, fällige und einredefreie Leistungspflicht bestehen, also ein Anspruch auf die Leistung bestehen. Der Anspruch auf Beförderung besteht, wenn ein wirksamer Luftbeförderungsvertrag zustande gekommen ist. Weiterhin ist eine Pflichtverletzung in Form einer Nichtleistung erforderlich. Im Rahmen eines Luftbeförderungsvertrages dürfte es sich bei einer Verspätung um eine (Noch-)Nichtleistung handeln. Weiterhin ist eine Mahnung erforderlich. Bei einem Luftbeförderungsvertrag dürfte diese jedoch regelmäßig gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich sein. Auch für den § 286 BGB ist ein Vertretenmüssen seitens des Luftfahrtunternehmers erforderlich. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Fluggast den Schaden, welcher ab dem Zeitpunkt der Verzögerung eintritt, geltend machen. Der Verzögerungsschaden ist ein Schadensersatz neben der Leistung. Den Anspruch auf die eigentlich Leistung behält man also trotzdem.

Reisemangel

Wenn die ursprünglich gebuchte Fluggesellschaft den Flug zum Schiff nicht durchführen kann, und deshalb ein Flug mit einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird, stellt dies nicht nur eine Flugannullierung, sondern in Hinblick auf eine Kreuzfahrt auch einen Reisemangel nach § 651 f Abs. 2 BGB dar. Dieser Mangel kann zu einer Minderung von 5 % des Tagesreisepreises berechtigen, vgl. AG Rostock, Az: 47 C 240/10.

Weitere Kosten

Bucht ein Reisender einen Flug mit Anschlussflug, und kommt dieser aufgrund einer Verspätung oder eines Ausfalls erst nach Mitternacht an, muss die Airline das Taxi des Gastes zahlen. Dies gilt dann, wenn die Weiterfahrt zum Wohnort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zeitnah möglich ist. Der Flugbetreiber schuldet auch den Transport des Gastes zum Flughafen. Wenn man wegen einer Verspätung erst zu einem Zeitpunkt ankommt, an welchem der Flughafen geschlossen ist, und Eine zeitnahe und unkomplizierte Weiterfahrt vom Flughafen zum Wohnort mittels des öffentlichen Nahverkehrs weder möglich, noch zumutbar ist, ist der Gast daher auf eine Beförderung durch ein Taxi angewiesen, und kann daher den Ersatz der durch das Taxi entstandenen Kosten verlangen, wenn die Airline dies zu vertreten hat

Anrechnung nach Artikel 12 der Verordnung

Wie bereits die oben genannten Fallgruppen zeigen, kann auch aus einer anderen Vorschrift als der Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Artikel 12 der Fluggastrechteverordnung regelt das Verhältnis dieser auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhenden Schadensersatzansprüche.

Besonders wichtig ist diese Norm in solchen Fällen, in denen ein Flug im Rahmen einer Pauschalreise nicht ordnungsgemäß erbracht wird: Hier besteht zunächst ein Anspruch aus Artikel 7 der Verordnung wegen Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung, aber gleichzeitig regelmäßig auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Reisevertrags durch die mangelhafte Beförderungsleistung (Reisemangel).

Nach Rechtsprechung des BGH sind die bestehenden Ansprüche aufeinander nach Artikel 12 Fluggastrechteverordnung anzurechnen, soweit sie auf dem selben Ereignis basieren - dies ist bei Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung im Rahmen eines Fluges regelmäßig der Fall.

Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, eine Überkompensation des Fluggastes zu vermeiden: Er soll durch den Schadensersatz nicht besser dastehen als bei ordnungsgemäßer Leistung des Luftfahrtunternehmens.

Hierbei ist es unerheblich, dass Ansprüche aus dem Reiserecht regelmäßig einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises aus Minderung darstellen, der europäische Verordnungsgeber aber von "weitergehendem Schadensersatz" spricht: Dieser Begriff ist in weiterem Sinne zu verstehen.

Ebenfalls relevant sein kann die Anrechnungsnorm bei Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Montrealer Übereinkommen im Falle einer Verspätung oder bei weiteren Schadensersatzbegehren, wie unter anderem entstandene Fahrt-/Beförderungskosten, Verdienstausfälle oder Übernachtungskosten (hierzu: Entschädigung Anrechnung).

In diesem Zusammenhang besteht nach Artikel 8 und Artikel für das ausführende Luftfahrtunternehmen neben einer etwaigen Ausgleichszahlung weiterhin die Pflicht zur Gewährung von Unterstützungsleistungen und Betreuungsleistungen. Wird diesen nicht nachgekommen, begründet dieser Umstand ebenfalls einen Schadensersatzanspruch. Dieser ist allerdings gerade nicht anrechenbar, denn er geht nicht auf die Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen zurück, sondern dessen Nichtleistung der entsprechenden Leistungen aus Artikel und Artikel 9 der Verordnung.

Eine Anrechnung wird gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Fluggastrechteverordnung hingegen nicht vorgenommen, wenn ein Fluggast bei Überbuchung nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung freiwillig auf die Beförderung verzichtet und hierfür eine mit dem Luftfahrtunternehmen vereinbarte Gegenleistung erhält.

Siehe hierzu ausführlich: Entschädigung Anrechnung und Einzelne Mängel und Mängelgruppen

Wet-Lease

Bei einem Wet-Lease werden FLugzeuge von einer Airline an eine andere vermietet. Die mietende Airline benutzt dann dieses Flugzeug mit ihrer eigenen Besatzung für ihre Flüge. Anspruchsgegner ist das ausführende Luftfahrtunternehmen. Das ist jenes, welches im Rahmen seiner Tätigkeit, also der Beförderung von Fluggästen, nicht nur die Entscheidung trifft, einen Flug durchzuführen, sondern auch wie dieser ausgestaltet ist, also unter anderem die Flugroute festlegt, und damit ein an Interessierte gerichtetes Angebot schafft. Dann trifft das Unternehmen nämlich die Verantwortung für die Durchführung des Fluges und eventueller Annullierungen oder Verspätungen. Daher ist im Wet-Lease-Verfahren in der Regel das Unternehmen der Anspruchsgegner, welches den Flug tatsächlich durchführt, also das anmietende Unternehmen. So wird ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sichergestellt, da damit gewährleistet werden kann, dass den beförderten Fluggäste eine Entschädigung oder Betreuung zuteil wird, ohne dass Vereinbarungen berücksichtigt werden müssten, die das Luftfahrtunternehmen, das entschieden hat, den betreffenden Flug durchzuführen, mit einem anderen Unternehmen getroffen hat, um diesen konkret sicherzustellen.

Ausgleichsleistungen nach der FluggastrechteVO

Einen Anspruch auf Ausgleichszahlung kann der Fluggast bei einer 3-stündigen Verspätung am Endziel geltend machen, da die mit einer 3-stündigen Verspätung verbundenen Unannehmlichkeiten für den Fluggast auf derselben Stufe mit denen stehen, die mit einer Annullierung verbunden wären; AG Hannover, Urteil vom 14.3.2017, Az.: 523 C 12833/16; AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 18.12.2017, Az.: 4 C 1217/17 (2).

Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich auch hier nach der unmittelbaren Entfernung zwischen dem Abflugsort und dem letzten Zielort. Danach ergeben sich folgende mögliche Ausgleichszahlungen:

  • 250€ pro Person bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
  • 400€ pro Person bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km
  • 600€ pro Person bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km.

Die Ausgleichszahlung erfolgt durch Barzahlung, durch elektronische oder durch gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder in Form von Reisegutscheinen oder anderer Dienstleistungen. Die letzten beiden Punkte sind jedoch nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Fluggastes möglich.

Anwendungsbereich der Verordnung

Im Einzelnen siehe: Anwendungsbereich der Verordnung.

Der Anwendungsbereich ist gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 eröffnet, für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug antreten und für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem außerhalb der EU liegenden Flughafen einen Flug in die EU antreten, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen seinen Sitz innerhalb der EU hat ("Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft").

Damit der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist, muss der Fluggast zum Einen eine bestätigte Buchung für einen Flug von einem Flughafen auf dem Gebiet eines Mitgliedsstaates haben und zum anderen muss er sich nach angegebener Zeit und wenn keine Zeit angegeben wurde, mindestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden ; vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2012, Az.: 58 C 7167/11. Abfertigung im Sinne des Artikel 3 II lit. a) meint, was auch aus der englischen Fassung der Verordnung hervorgeht, nur den Check-In und nicht den Boarding Bereich.

Verspätet sich ein Anschlussflug jedoch im Nicht-EU-Ausland, so ist der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung nicht eröffnet; vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 5.1.2012, Az.: 2-24 S 133/11.
Wenn zur Erreichung des Endziels in einem Drittland ein Zwischenstopp ebenfalls in einem Drittland durchgeführt wird und sich dieser verspätet, gilt dies jedoch nicht - solange alle Flüge im Rahmen einer gemeinsamen Buchung mit Abflughafen in der Europäischen Union getätigt wurden. Auch ein Wechsel des Flugzeugs steht dem nicht entgegen (EuGH, 31. Mai 2018, Az: C‑537/17).


Ort des Abfluges und der Ankunft Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der EU
Flughafen innerhalb der EU - Flughafen außerhalb der EU eröffnet eröffnet
Flughafen innerhalb der EU - Flughafen außerhalb der EU eröffnet eröffnet
Flughafen außerhalb der EU - Flughafen innerhalb der EU eröffnet nicht eröffnet
Flughafen außerhalb der EU - Flughafen innerhalb der EU nicht eröffnet nicht eröffnet

Umfang der Leistungen

Die Fluggesellschaft hat eine pauschale Entschädigung als Ausgleichsleistung gem. Art. 7 FluggastrechteVO im Falle von Annullierung und Verspätung zu zahlen:

  • 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km
  • 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km
  • 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

Bietet die Luftfahrtgesellschaft allerdings einen Flug an, der nicht später als 2, 3 oder 4 Stunden (abhängig von der genannten Entfernung) gegenüber dem ursprünglich geplanten Flug am Zielort ankommt, stehen dem Passagier nur 50% der genannten Ausgleichszahlungen zu. Wann die Verspätungen erheblich werden, ist daher von der Strecke abhängig.

Streckenabhängige Verspätungen:

  • Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden
  • Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden

Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden

Die Entfernung wird bei Direktflügen nach der Großkreismethode berechnet. Besteht ein Flug aus mehreren Teilflügen i.S.v. Anschlussflügen („von A nach B über C“) so findet ebenfalls die Großkreismethode Anwendung, so dass bei der Berechnung der Entfernung lediglich die Distanz zwischen Abflugort und dem Endziel von Bedeutung ist (EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Rs. C-559/16). Dies hängt damit zusammen, dass sich die in der Verordnung festgelegten Ausgleichsleistungen ihrer Art und Höhe nach an der Schwere der Beeinträchtigung für die Fluggäste orientieren sollen (EuGH, Urt. v. 10.01.2006, Rs. C-344/04). Der Grad der Unannehmlichkeit bei einem verspäteten Direktflug oder einem Flug mit Anschlussflug mit Ankunftsverspätung unterscheidet sich deshalb nicht, da die Unannehmlichkeiten in einem solchen Fall in dem erlittenen Zeitverlust gegenüber der ursprünglichen Reiseplanung bestehen, der jedoch immer bei Ankunft am Endziel festgestellt wird. Es ist folglich unerheblich, ob der Passagier mit einem Direktflug verspätet seinen Zielflughafen erreicht oder ob er zwischendurch umgestiegen ist bzw. eine größere Flugstrecke zurückgelegt hat.

Ein Flug, der aus zwei Teilflügen besteht, von denen einer außerhalb der EU stattfindet, fällt nicht unter die Verordnung Nr. 261/2004, wenn dieser zweite Flug als gesonderter Beförderungsvorgang angesehen wird. Wird hingegen eine Beförderung als Gesamtheit mit Abflugsort in einem Mitgliedstaat angesehen, ist die Verordnung anwendbar. Bei einer Verspätung muss der Zeitverlust der die Unannehmlichkeit bildet, die zum Ausgleichsanspruch führt, bei der Ankunft des betreffenden Fluggasts am Endziel vorliegen.

Außergewöhnliche Umstände

Für Annullierungen und Verspätungen stehen dem Reisenden keine Ausgleichszahlungen zu, wenn die Luftfahrtgesellschaft außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände nachweisen kann (Wetter, Sicherheit, Streik), Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung). Dies bedeutet, dass bestimmte Umstände, die nicht in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft fallen, für Verspätung oder Annullierung verantwortlich waren. Grundsätzlich ist unter einem außergewöhnlichen Umstand ein Vorkommnis zu verstehen, welches sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Ausgleichszahlungen gelten nach deutschem Recht nicht als Schadensersatzleistungen. Außergewöhnliche Umstände müssen von der Fluggesellschaft vorgebracht und nachgewiesen werden; LG Korneuburg, Urteil vom 7.9.2017, Az.: 21 R 246/17z.

Siehe dazu:

Anspruch auf Erstattung/Ersatzflug

Ebenfalls hat der Fluggast bei einer Flugverspätung einen Anspruch auf Erstattung, einen Anspruch auf einen Ersatzflug bzw. anderweitige Beförderung, sowie Betreuungsleistungen gemäß Art. 8 und 9 VO-EG 261/2004. Die anderweitige Beförderung muss nicht zwingend per Flug erfolgen, sondern kann auch per Schiff, Eisenbahn oder Bus durchgeführt werden. Stellt die Fluggesellschaft dem Fluggast keine anderweitige Beförderung zu seinem Endziel bereit, so hat dieser einen Anspruch auf Ausgleichszahlung; siehe LG Korneuburg, Urteil vom 7.9.2017, Az.: 21 R 246/17z.

Ist der Reisende aufgrund einer Annullierung dazu gezwungen, einen Ersatzflug zu buchen, so kann er unter Umständen die Erstattung der hierfür entstandenen Kosten fordern. Eine Erstattung ist vor allem dann möglich, wenn es verfügbare Ersatzmöglichkeiten vor dem von dem Luftfahrtunternehmen angebotenen Ersatzflug gab, dieses aber den Fluggast nicht auf eine solche Möglichkeit buchen wollte (ein früherer Flug wäre vielleicht von einem konkurrierenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt worden); vgl. AG Bremen, Urteil vom 4.8.2011, Az.: 9 C 135/11. Es reicht jedoch nicht aus berufliche Gründe, als Begründung für das Buchen eines früheren Ersatzfluges als der des Luftfahrtunternehmens, anzuführen; vgl. AG Bremen, Urteil vom 4.8.2011, Az.: 9 C 135/11.

Ein Ersatzflug stellt eine sogenannte "anderweitige Beförderung" im Sinne von Art. 8 der EG-Verordnung dar. Die Einordnung als "anderweitige Beförderung" im Sinne von Art. 8 der Verordnung schließt indes eine Anwendbarkeit der Art. 5 und 7 der Verordnung nicht aus, denn die Verordnung trennt die Begriffe "anderweitige Beförderung" und "Flug" nicht streng, sondern spricht auch bei der anderweitigen Beförderung von einem Flug bzw. Alternativflug.

Verhältnis der beiden Ansprüche

Aufgrund der verschiedenartigen Anspruchsgrundlagen und Anspruchsarten kann davon ausgegangen werden, dass beide Ansprüche grundsätzlich nebeneinander bestehen können, sofern sie jeweils begründet sind. Umstritten sind im Einzelfall die Voraussetzungen, wenn beide Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 5, Art. 7 VO-EG 261/2004 besteht z.B. dann nicht, wenn der Passagier durch die Buchung eines pünktlichen Ersatzfluges sein Ziel doch noch planmäßig erreicht, AG Königs-Wusterhausen, Urt. v. 13.04.2017, Az.: 4 C 2780/16 (2). Vorliegend hatte der Passagier durch die Buchung des Ersatzfluges seinen Zielort sogar früher als ursprünglich geplant. Zwar bestand aufgrund der erheblichen Verspätung des ersten Fluges zunächst hypothetisch ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 Verordnung. Dieser Anspruch ist jedoch dadurch ausgeschlossen, dass der Passagier mithilfe des Ersatzfluges dennoch pünktlich an seinem Zielort angekommen ist. Dabei ist gerade unerheblich, dass der Passagier an dem verspäteten Flug gar nicht teilgenommen hat (anderer Ansicht: LG Darmstadt, Urt. v. 19.09.2012, Az.: 7 S 81/12). Es ist wegen des Charakters der Ausgleichszahlungen zur Entschädigung für Unannehmlichkeiten durch die Verspätung bzw. Annullierung alleine auf die tatsächliche Ankunft am Zielort im Verhältnis zur geplanten Ankunft abzustellen. (EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 und C-432/07 und LG Frankfurt/Main, Urt. v. 25.04.2013, Az.: 2-24 S 213/12).

Ob eine Verrechnung der verschiedenen Ansprüche im Ergebnis erfolgt, ist eine weitere und sehr umstrittene Frage (siehe: BGH, Beschl. v. 30.07.2013, X ZR 111/12).

Durchsetzung der Ansprüche

Die Ansprüche müssen gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden, bei welcher der Flug gebucht wurde; sie ist der richtige Anspruchsgegner. Selbst wenn ein Flug über einen Reisevermittler, also z.B. über eine Flugsuchmaschine im Internet oder einen sonstigen Dritten, gebucht wurde, ist trotzdem das ausführende Luftfahrtunternehmen der richtige Anspruchsgegner des Passagiers, z.B. im Falle einer Annullierung (Vgl.: EuGH, Urt. v. 11.05.2017, Rs. C-302/16).

Eine anwaltliche Vertretung ist bei der außergerichtlichen Geltendmachung zunächst grundsätzlich nicht erforderlich. Siehe: Rechtsanwaltskosten.

Flugverspätung Entschädigung

Im Falle eine Flugverspätung ist die Fluggesellschaft verpflichtet, dem Fluggast eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung für die Flugverspätung fällt zunächst bei einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden am letzten Zielort an. Die Entschädigung für eine Flugverspätung kann auch im Falle einer Abflugverspätung begründet sein.

Flugverspätung Entschädigung

Flugverspätung 1 h

Ausgleichsansprüche gemäß Art. 5, Art. 7 VO-EG 261/2004

Aufgrund der verschiedenartigen Anspruchsgrundlagen und Anspruchsarten kann davon ausgegangen werden, dass beide Ansprüche grundsätzlich nebeneinander bestehen können, sofern sie jeweils begründet sind. Umstritten sind im Einzelfall die Voraussetzungen, wenn beide Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 5, Art. 7 VO-EG 261/2004 besteht z.B. dann nicht, wenn der Passagier durch die Buchung eines pünktlichen Ersatzfluges sein Ziel doch noch planmäßig erreicht, AG Königs-Wusterhausen, Urt. v. 13.04.2017, Az.: 4 C 2780/16 (2), er also nicht am Flughafen warten muss, vgl. AG Rüsselsheim, Urteil vom 13.6.2013, Az.: 3 C 574/13 (34). Vorliegend hatte der Passagier durch die Buchung des Ersatzfluges seinen Zielort sogar früher als ursprünglich geplant. Zwar bestand aufgrund der erheblichen Verspätung des ersten Fluges zunächst hypothetisch ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 Verordnung. Dieser Anspruch ist jedoch dadurch ausgeschlossen, dass der Passagier mithilfe des Ersatzfluges dennoch pünktlich an seinem Zielort angekommen ist. Dabei ist gerade unerheblich, dass der Passagier an dem verspäteten Flug gar nicht teilgenommen hat (anderer Ansicht: LG Darmstadt, Urt. v. 19.09.2012, Az.: 7 S 81/12). Es ist wegen des Charakters der Ausgleichszahlungen zur Entschädigung für Unannehmlichkeiten durch die Verspätung bzw. Annullierung alleine auf die tatsächliche Ankunft am Zielort im Verhältnis zur geplanten Ankunft abzustellen. (EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 und C-432/07 und LG Frankfurt/Main, Urt. v. 25.04.2013, Az.: 2-24 S 213/12). Sofern der Fluggast sein Endziel nicht eher als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht, hat der Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung; vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 6.2.2017, Az.: 31 C 3832/15 (83).

Der Fluggast hat im Fall einer Verspätung auch dann keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn er kostenlos oder zu einem nicht-öffentlichen Vergünstigungstarif reist; vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 18.12.2013, Az.: 7 S 90/13. Gleiches gilt für Flugreisende, die im Rahmen einer Pauschalreise über einen Drittanbieter zu einem nicht-öffentlichen Ermäßigungstarif gebucht haben.

Ob eine Verrechnung der verschiedenen Ansprüche im Ergebnis erfolgt, ist eine weitere und sehr umstrittene Frage (siehe: BGH, Beschl. v. 30.07.2013, X ZR 111/12).

Umbuchung und Ausgleichszahlung

Eine Reisende bucht bei einem Luftfahrtunternehmen eine Flugreise. Weil der Rückflug kurzfristig um einen Tag verschoben wurde, verlangt sie nun eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 7 der Verordnung 261/2004.Die Verweigerung der Beförderung gegen den Willen des Fluggastes im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der EG-Verordnung 261/2004 ist auch dann gegeben, wenn der Reisende sich nach einer durch den Reiseveranstalter mitgeteilten „Flugänderung“ entgegen Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung nicht zu dem ursprünglich gebuchten, aber tatsächlich durchgeführten Flug am Flugplatz einfindet.Die Beklagte oder der Reiseveranstalter haben der Klägerin den Abschluss einer Vereinbarung nicht unterbreitet. Der Reiseveranstalter hat den Flug ohne Rücksprache geändert. Hieraus folgt die Verpflichtung nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung.Dass die Klägerin und ihre Familie mit einer Verspätung von drei Stunden oder weniger am Endziel Berlin-Tegel angekommen sind, wird nicht behauptet. In einem derartigen Fall hätte eine Kürzung der Ausgleichszahlung erfolgen können.Die Höhe der Ausgleichsleistung ist aus Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung zu entnehmen.

Die schlimmsten Flugverspätungen

Eine Flugverspätung von mehreren Stunden ist vielen bekannt. Es kam jedoch vor, dass ein Flüge eine Verspätung von über 2 Tagen hatten. Das Fluggastrechteportal EUclaim hat Flugdaten ausgewertet und die extremsten Flugverspätungen veröffentlicht. (Stand 2017)


  1. Platz: 51h 30min Verspätung eines Fluges der Condor
    • Flug von Santo Domingo nach Frankfurt am Main
    • Grund dafür war der Hurrikan "Maria" in der Karibik
  2. Platz: 50h 44min Verspätung eines Fluges der Condor
    • Flug von Palma de Mallorca nach Köln
    • Der Flug wurde letztendlich von einer Ersatzmaschine durchgeführt.
    • Condor brachte die Passagiere für die Wartezeit in Hotels unter.
  3. Platz: 48h 33min Verspätung eines Fluges der Condor
    • Flug von Varadero, Kuba, nach Frankfurt am Main
    • Grund dafür waren technische Probleme
  4. Platz: 48h Verpätung eines Fluges der Condor
    • Flug von Frankfurt am Main nach Santo Domingo
    • Grund dafür war der Hurrikan "Maria" in der Karibik
  5. Platz: 45h 45min Verspätung eines Fluges der Eurowings
    • Flug von Gran Canaria nach Berlin-Tegel

Die pünktlichsten Fluggesellschaften

Das britische Unternehmen OAG (Official Airline Guide) hat internationale Flugdaten ausgewertet und Listen der pünktlichsten Airlines erstellt. (Stand 2017)

Die pünktlichsten Fluggesellschaften weltweit

  1. Airbaltic (Lettland): 90,01%
  2. Hongkong Airlines: 88,83%
  3. Hawaiian Airlines: 87,24%
  4. Copa Airlines (Panama): 86,39%
  5. Qantas Airways (Australien): 86,18%
  6. Japan Airlines: 85,27%
  7. Vueling Airlines (Spanien): 85,25%
  8. Jetstar Asia (Singapur): 85,08%
  9. Skymark Airlines (Japan): 85,00%
  10. Aer Lingus (Irland): 84,46%
  11. Transavia (Niederlande): 84,25%
  12. Azul (Brasilien): 84,14%
  13. Singapore Airlines (Singapur): 84,07%
  14. All Nippon Airways, Japan: 83,81%
  15. Qatar Airways (Katar): 82,95%
  16. Delta Air Lines (USA): 82,76%
  17. Alitalia (Italien): 82,40%
  18. Aegean Airlines (Griechenland): 82,38%
  19. Austrian Airlines (Österreich): 82,15%
  20. Volaris (Mexiko): 82,13%

Die pünktlichsten Billigfluggesellschaften weltweit

  1. Vueling Airlines (Spanien): 85,25%
  2. Jetstar Asia (Singapur): 85,08%
  3. Skymark Airlines (Japan): 85,00%
  4. Transavia (Niederlande): 84,25%
  5. Azul (Brasilien): 84,14%
  6. Volaris (Mexiko): 82,13%
  7. Sky Airline (Chile): H2 81,93%
  8. GOL Linhas Aereas (Brasilien): G3 81,73%
  9. IndiGo (Indien): 81,22%
  10. Eurowings (Deutschland): 79,39%
  11. Frontier Airlines (USA): 78,91%
  12. Norwegian Air Shuttle (Norwegen): 78,62%
  13. Southwest Airlines (USA): 78,55%
  14. Spirit Airlines (USA): 76,97%
  15. Westjet (Kanada): WS 76,18%
  16. Jetstar Airways (Australien): 75,99%
  17. Air Asia India (Indien): I5 74,85%
  18. EasyJet (Großbritannien): 74,82%
  19. Thai AirAsia (Thailand): 74,48%
  20. SpiceJet (Indien): 73,72%

Die Pünktlichkeitsquote der größten Fluggesellschaften weltweit

Hierbei wurden die Airlines berücksichtigt, die die meisten Flüge im Jahr 2017 angesetzt haben.

  1. Japan Airlines (Japan): 85,27%
  2. All Nippon Airways (Japan): 83,81%
  3. Delta Air Lines (USA): 82,76%
  4. IndiGo (Indien): 81,22%
  5. Alaska Airlines (USA): AS 81,06%
  6. SAS (Schweden): 80,90%
  7. United Airlines (USA): 79,86%
  8. LATAM Airlines Group (Chile): 79,39%
  9. American Airlines (USA): 78,97%
  10. Southwest Airlines (USA): 78,55%
  11. British Airways (Großbritannien): 78,55%
  12. Lufthansa (Deutschland): 76,90%
  13. Air France (Frankreich): 76,44%
  14. Turkish Airlines (Türkei): 76,35%
  15. EasyJet (Großbritannien): 74,82%
  16. Jetblue (USA): 71,74%
  17. Air Canada (Kanada): 67,32%
  18. China Southern Airlines (China): 64,19%
  19. China Eastern (China): 61,80%
  20. Air China (China): 60,14%

Literatur zur Thematik

  • Ludwig Hausmann: Europäische Fluggastrechte im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen, 1. Auflage, München 2012, erschienen im JWV, ISBN 978-3-86653-226-7
  • Ernst Führich: Reiserecht - Guter Rat bei Urlaubsärger, München 2011 ,Verlag C.H.BECK, ISBN 978-3-406-61767-6
  • Sandra Spitzer: Passagierrechte nach der Fluggastrechte-VO, Wien 2012, AV Akademikerverlag ISBN 978-3-639-45825-1
  • Eike Lindinger/Thomas Labacher: Fluggastrechte, 1. Auflage, Wien 2012, Verlag MANZ'sche Wien, ISBN 978-3-214-03667-6
  • Holger Hopperdietzel: Pünktlich gestartet und doch mit Verspätung angekommen, Die Judikatur zu Flügen mit Zwischenlandungen Reiserecht aktuell (RRa) 2012, 210.
  • Stephan Keiler: Die Fluggastrechte-VO vor dem EuGH - über Billig-, Rück- und Ersatz- sowie überbuchte, ursprüngliche und verspätete Flüge, Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR) 2009, 236-241 (PDF; 160 kB).

Rechtsprechung zur Thematik

Gericht, Datum   Aktenzeichen   Zusammenfassung (siehe auch Reiserecht-Wiki)
EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-402/07 und C-432/07

Ein Reisender buchte bei einer Fluggesellschaft einen Linienflug innerhalb der Europäischen Union. Weil an der für ihn reservierten Maschine ein technischer Defekt auftrat, verzögerte sich der Abflug um mehr als 20 Stunden. Der Fluggast verlangt nun von der Airline eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 7 der FluggastrechteVO.

  • Die Airline weigert sich der Zahlung. Der technische Defekt, wegen dem die Maschine nicht starten konnte, sei ein außergewöhnlicher Umstand nach Art. 5 der Fluggastrechte Verordnung zu sehen. Vor diesem Hintergrund sei sie von der Haftung für Verspätung befreit.
  • Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu. Von der Zahlung dieses Anspruchs könne sich die Luftfahrtgesellschaft nur befreien, wenn es ihr gelingt nachzuweisen, dass die Verspätung auf einen für sie unvorhersehbaren Umstand zurückzuführen ist.
  • Vorliegend konnte die Maschine aufgrund eines Defekts nicht rechtzeitig starten. Ein technischer Defekt sei für die Airlines durch regelmäßige Kontrolle jedoch zu verhindern. Auch liege das Auftreten technischer Störungen nicht außerhalb der üblichen Vorkommnisse im Luftverkehr.

Vor diesem Hintergrund stehe dem Kläger der besagte Anspruch zu.

BGH, Urteil vom 20.01.1983 VII ZR 105/81
  • Im vorliegenden Fall verlangt ein Verbraucherschutzverein die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, der Lufthansa. Die Lufthansa hat eine Broschüre zusammengestellt, in denen die Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck nachzulesen sind. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt die Beklagte unter anderen aus, dass sie für etwaige eintretende Schäden oder Verspätungen nicht haftbar gemacht werden kann. Es kann nicht garantiert werden, dass Zwischenstopps eingelegt, weggelassen oder kurzfristige Flugplanänderungen vorgenommen werden. Das Erreichen von Anschlussflügen kann ebenfalls nicht garantiert werden. Durch Verspätungen entstandene Schäden oder Ersatzansprüche kann der Kunde der Fluggesellschaft, laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht in Rechnung stellen.
  • Das Gericht entschied, dass die Beklagte diese Formulierungen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entfernen hat.
LG Frankfurt, Urteil vom 07.01.1991 2/24 S 299/90
  • Eine Reisende buchte bei einem Veranstalter eine Flugreise. Am Tag des Rückfluges musste die Klägerin allerdings feststellen, das ihr Flug annulliert wurde. In Ermangelung eines Ersatzfluges war sie deshalb dazu gezwungen, 4 weitere Tage in ihrem Hotel zu verbringen.
  • Sie fordert nun eine Schadensersatzzahlung wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung.

Der Reiseveranstalter weigert sich der Zahlung. In dem erzwungenen Aufenthalt der Reisenden sei keine Vermögenseinbuße, sondern eine Vermögensmehrung zu sehen.

  • Das Landgericht Frankfurt hat der Klägerin Recht zugesprochen. Nach §651f BGB habe der Reiseveranstalter die Reiseleistung frei von Fehlern zu erbringen, die den Nutzen oder die Tauglichkeit der Reise minder oder beeinträchtigen.
  • Da im Reisevertrag ein Rückflug für einen festen Zeitpunkt vereinbart war, sei in der Nicht-Beförderung eine Schlechtleistung im Sinne der Anspruchsnorm zu sehen.
  • Hierbei könne nicht darauf abgestellt werden, dass die Klägerin ihren Urlaub durch die Annullierung habe ausdehnen können. Vielmehr sei die Abweichung von der vertraglich geschuldeten Leistung entscheidend. Vor diesem Hintergrund stehe der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen eines Reisemangels zu.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.11.2012 3 C 1226/12 (32)
  • Die Kläger buchten einen Flug von Punta Cana nach Düsseldorf. Der Flug wurde von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, mit einer Verspätung von zwei Stunden gestartet und landete letztendlich mit einer Verspätung von rund 6,5 Stunden in Düsseldorf.

Die Kläger fordern nun eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen Flugverspätung. Die Beklagte setzt diesem Begehren entgegen, dass die Abflugverspätung von zwei Stunden noch keinen Anspruch auf solch eine Ausgleichszahlung begründet.

Das Amtsgericht Rüsselsheim hat in diese Fall wie folgt entschieden: Entgegen der Ansicht des beklagten Luftfahrtunternehmens ist die Abflugverspätung zur Feststellung einer Flugverspätung i. S. des Artikels 6 Abs. 1 der VO nicht ausschlaggebend. Vielmehr erhält Reisende einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn er nach Durchführung des Fluges einen Zeitverlust von mehr als drei Stunden erleidet. Somit wurde in diesem Fall den Klägern die Ausgleichszahlung zugesprochen, weil der Flug erst mit 6,5 Stunden Verspätung gelandet sei.

AG Frankfurt, Urteil vom 25.08.2008 29 C 884/08
  • Eine Reisende buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen zweigeteilten Flug nach Shanghai. Hierbei wurden sowohl der Zubringer, als auch der Anschlussflug von der beklagten Airline ausgeführt. Wegen notwendigen Enteisungsmaßnahmen verspätete sich der Zubringerflug und die Klägerin verpasste ihren Anschluss.
  • Sie verlangt nun von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung wegen bewusster Nicht-Beförderung.
  • Die Airline weigert sich der Zahlung. Es liege im Verantwortungsbereich der Klägerin die Flüge derart zu buchen, dass ausreichend Umsteigezeit vorhanden sei.
  • Das Amtsgericht Frankfurt hat dem Klägerbegehren entsprochen. In der bewussten Nicht-Beförderung eines Fluggastes, bei eigens verschuldeter Verspätung des Zubringerfluges, sei ein haftungsbegründender Umstand im Sinne von Art. 5 der Fluggastrechte Verordnung zu sehen. Dies entspreche der Systematik der Entschädigungsleistungen nach der EG-VO.
  • Ein Mitverschulden der Klägerin sei derweil vollständig abzulehnen. Der Zeitrahmen zwischen Ankunft und Abflug habe vorliegend 35 Minuten betragen. Diese seien objektiv ausreichend, um einen Umstieg zu vollziehen.

Auch die Enteisungsmaßnahmen am Flugzeug erfüllen keinen Befreiungstatbestand. Besonders in den Wintermonaten habe die Fluggesellschaft mit der Notwendigkeit der Enteisung zu rechnen. Der ausschlaggebende Zeitverlust sei der Beklagten demnach vollumfänglich zuzurechnen.

AG Simmern, Urteil vom 20.04.2007 3 C 688/06
  • Im vorliegenden Fall buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau eine Flugreise. Als die Eheleute ihre Heimreise bei dem gebuchten Abreiseort antreten wollen, wird ihnen vor Ort mitgeteilt dass ihr Flug annulliert wurde. Eine Betreuung in diesem Fall durch das ausführende Luftfahrtunternehmen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 festgehalten fand nicht statt. Der Kläger war auf sich allein gestellt.

Daher verklagt er die Beklagte auf Ausgleichzahlung. Das Amtsgericht gab der Klage statt, da es einen Verstoß nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sah.

AG Erding, Urteil vom 15.11.2006 4 C 661/06
  • Im vorliegenden Fall buchte der Kläger einen Flug, welcher aber annulliert wurde. Der Kläger verlangt von der Fluggesellschaft die Zahlung eines Schadensersatzes.

Das Gericht entschied die Klage abzuweisen.

Da der Flug zwar annulliert wurde wäre eine Hotelunterkunft und somit auch dafür die Übernahme der Mehrkosten. Der Kläger verbrachte die Nacht am Flughafen, dadurch sind keine Mehrkosten entstanden, somit hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Mehrkosten.

AG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2006 33 C 13795/05
  • Im vorliegenden Fall buchte ein Reisegast über ein Reisebüro eine Flugreise von Düsseldorf nach Honolulu. Auf der Rückreise herrschten Temperaturen von 29° C.  Nachdem der Kläger in das Flugzeug eingestiegen war, beschwerte sich die Sitznachbarin über den Körpergeruch des Klägers bei dem Bordpersonal. Diese wies den Kläger daraufhin und bat ihn sein Hemd zu wechseln. Der Kläger konnte dieser Aufforderung aber nicht nachkommen, da die Koffer bereits im Gepäckabteil des Flugzeuges verladen waren.
  • Das Bordpersonal forderte den Kläger auf, das Flugzeug zu verlassen, da die AGB der Fluggesellschaft dies zulassen. Der Kläger verließ daraufhin die Maschine und wurde auf einen späteren Flug umgebucht. Durch die Umbuchung verpasste der Kläger seinen Anschlussflug von Los Angeles nach Düsseldorf und traf dort erst am Folgetag ein.
  • Der Reisegast verlangt nun eine Entschädigung von dem Reisebüro da es die Flüge vermittelte und als Vertragspartner der Fluggesellschaft haften würde.
  • Das Gericht entschied die Klage abzuweisen. Der Kläger hat vor Gericht selbst erklärt dass von ihm selbst eine Geruchsbelästigung ausging. Das Bordpersonal hatte außerdem das Recht ihn umzubuchen, da es so in ihren Reisebedingungen steht, die bei Abschluss des Vertrages bekannt waren.  Dem Kläger steht somit keine Entschädigung zu.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 17.03.2006 3 C 109/06 (33)
  • Im vorliegenden Fall buchte der Kläger einen Flug einen Hin- und Rückflug von Frankfurt nach Toronto. Auf Grund nicht vorhersehbarer technischer Beanstandungen konnte die Maschinen nicht pünktlich abfliegen. Probleme seien an einem Triebwerk sowie an der Treibstoffanzeige aufgetreten. Daher kam es bei  dem Rückflug  zu einer  Verspätung und anschließend wurde der Flug von der Anzeigentafel genommen, da die Crew krankheitsbedingt ausgetauscht werden musste. Der Fluggast war gezwungen sich vor Ort ein Hotelzimmer zunehmen. Er fordert jetzt von der Charterflugesellschaft eine Entschädigung aufgrund der Flugannullierung, verursacht durch einen technischen Defekt am Flugzeug.
  • Das Gericht entschied das keine Annullierung vorlag, da der Flug zwar mit erheblicher Verspätung aber unter derselben Flugnummer starten konnte. Der Fluggast erhält nur für die Verspätung eine Entschädigung nicht für die Annullierung.
EuGH, Urt. v. 31.05.2018 Rs. C-537/17
  • Eine Passagierin hatte bei der Fluggesellschaft Royal Air Maroc einen Flug von Berlin nach Agadir (Marokko) gebucht, der eine Zwischenlandung in Casablanca (Marokko) mit Wechsel des Flugzeugs vorsah. Wegen einer Überbuchung wurde die Kundin in Casablanca nicht planmäßig, sondern erst mit der nächsten verfügbaren Maschine der Fluggesellschaft weiterbefördert und erreichte das Endziel Agadir schließlich mit vierstündiger Verspätung.
  • Das Gericht entschied, dass beide Flüge einheitlich gebucht wurden und i.S. eines direkten Anschlusses unmittelbar zusammenhingen. Obwohl der zweite Flug zwischen Casablanca und Agadir vollständig außerhalb der EU durchgeführt wurde und Royal Air Maroc seinen Sitz außerhalb der EU hat, entfaltet so die VO-EG Nr. 261/2004 für die gesamte Beförderung Geltung.
  • Der Regelungen der VO-EG Nr. 261/2004 ist nach Ansicht der Richter nicht zu entnehmen, dass der Wechsel des Flugzeuges nach dem ersten Flug für die Einordnung der Flüge als einheitlichen Beförderungsvorgang bzw. Flug von Bedeutung ist. Der Wechsel der Maschine steht der Gesamtheit des Fluges mit Anschlussflug also nicht entgegen, so dass die VO-EG Nr. 261/2004 vorliegend Anwendung findet. Demnach kann die Passagierin wegen der Verspätung Ausgleichsansprüche nach der Verordnung gegen Royal Air Maroc geltend machen.
LG Frankfurt, Urteil vom 5.1.2012 2-24 S 133/11 Verspätet sich ein Anschlussflug im Nicht-EU-Ausland, können keine Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung geltend gemacht werden.
AG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2012 58 C 7167/11 Damit die Fluggastrechteverordnung angewandt werden kann, benötigt der Fluggast zum einen eine bestätigte Buchung für einen Flug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats und zum anderen muss er sich zur vorgegebenen Zeit, wenn keine Zeit angegeben ist, mindestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit, zur Abfertigung einfinden.
AG Rüsselsheim, Urt. vom 06.01.2006 3 C 1127/05 (35) Die Verweigerung der Beförderung gegen den Willen des Fluggastes im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der EG-Verordnung 261/2004 ist auch dann gegeben, wenn der Reisende sich nach einer durch den Reiseveranstalter mitgeteilten „Flugänderung“ entgegen Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung nicht zu dem ursprünglich gebuchten, aber tatsächlich durchgeführten Flug am Flugplatz einfindet.
AG Frankfurt, Urteil vom 6.2.2017 31 C 3832/15 (83) Erreicht ein Fluggast sein Endziel mehr als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit, so hat er gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung.
LG Korneuburg, Urteil vom 7.9.2017 21 R 246/17z Stellt die Fluggesellschaft im Fall einer Flugverspätung oder Annullierung dem Fluggast keine alternative Beförderung gemäß Artikel 8 der VO zur Verfügung, so hat der Fluggast automatisch einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
AG Wedding, Urteil vom 11.1.2017 8 O 299/16 Hat der Flug eine Verspätung von 24 Stunden, so ist er einer Annullierung gleichzusetzen.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.1989 2-24 S 536/88 Im Falle eines Streiks, hat der Passagier das Recht vom Luftfahrtunternehmen rechtzeitig und so konkret wie möglich über die Auswirkungen des Streiks informiert zu werden.