Flugverspätung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Im Luftverkehr kann es regelmäßig zu Flugverspätungen kommen. Ein Ärgernis, dass viele Fluggäste über ein Jahr hinweg, speziell zur Urlaubszeit oder im geschäftlichen Reiseverkehr, betrifft. Fraglich ist jedoch was genau unter einer Flugverspätung verstanden wird und welche Ansprüche für den Fluggast aus ihr resultieren. Die Einzelheiten sind nicht immer ganz eindeutig.

Definition

Im Allgemeinen wird die Flugverspätung als nicht rechtzeitiges Eintreffen am Bestimmungsort (Zielort) definiert. Insofern wird immer auf die Flugzeiten abgestellt.

Die Flugzeiten

Woraus ergeben sich die Flugzeiten

Es ist daher zunächst zu bestimmten, woraus sich Flugzeiten eigentlich ergeben. In Betracht kommt dafür zunächst das Flugticket. Aus diesem ergibt sich jedoch im Regelfall nur die Abflugzeit. Diese wird im Regelfall nicht ausreichen. Es kommt jedoch weiterhin auch der Reiseplan bzw. die Reisebestätigung in Betracht. Bei Papierflugscheinen wird er auf Wunsch ausgehändigt und bei elektronischen Tickets wird dieser in der Regel bei der Buchungsbestätigung ausgehändigt. Schließlich kommt jedoch auch der veröffentlichte Flugplan in Betracht. Dabei ist jedoch immer auf den Flugplan abzustellen, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlich war. Nur dieser kann zum Inhalt des Vertrages geworden sein. Ergeben sich aus etwaigen Gründen keine genauen Flugzeiten, kann zumindest eine angemessene Beförderungsdauer verlegt werden. Dabei ist darauf abzustellen, wie lange die durchschnittliche Beförderung anderer Luftfrachtführer dauert.

Off-Block/In-Block

Fraglich ist des Weiteren, was diese Zeiten, wenn sie denn angegeben sind, überhaupt aussagen. Ist damit die Zeit des Abhebens und des Landens, des Einsteigens und des Aussteigens oder vielmehr anderes gemeint. Dahingehend wird immer auf die sogenannten Off-Block- und In-Block-Zeiten abgestellt.

Die Off-Block-Zeit ist der Zeitpunkt, in dem das Flugzeug seine Parkposition verlässt. Dies ist in der Regel die Abflugzeit.

Die In-Block-Zeit ist der Zeitpunkt, in dem das Flugzeug seine Parkposition eingenommen hat. Dies stellt dann in der Regel die Ankunftszeit dar.

Verbindlichkeit der Flugzeiten

Die vereinbarten Flugzeiten sind grds. auch verbindlich. Die Luftfrachtführer haben versucht etwas anderes in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen festzulegen. Dem schob der BGH jedoch einen Riegel vor. Auch heute sind noch solche Klauseln in den ABB vorhanden. Diese sind jedoch gem. § 309 Nr. 7 b BGB unwirksam. Aktuell gibt es nur noch Formulieren dergestalt, dass der Lutfrachführer mit voller Anstrengung versucht, die Flugzeiten einzuhalten. Daraus folgt, dass sich Flugzeiten durchaus ändern können. Allerdings ist das nur in engen Grenzen möglich.

Abgrenzung Verspätung-Annullierung

Wichtig ist, eine Abgrenzung zwischen Verspätung und Annullierung vorzunehmen. Unter einer Annullierung wird im Regelfall eine endgültige Nichtbeförderung verstanden. Ist die Beförderung noch möglich, kann es sich nicht um eine Annullierung handeln. Dies hat der EuGH auch so festgestellt. Jedoch kann ein Fluggast Ausgleichsansprüche aus Art. 7 FluggastrechteVO geltend machen, wenn er seinen Zielort mit einer dreistündigen Verspätung erreicht. Insofern werden Fluggäste verspäteter Flüge mit denen annullierter Flüge gleichgestellt.

Abflug- und Ankunftsverspätung

Wie man sich schon denken kann, ist eine Verspätung des Abfluges, eine Ankunftsverspätung oder auch beides möglich. Die Abflugverspätung ist von der Ankunftsverspätung abzugrenzen.

Abgrenzung: Abflug- und Ankunftsverspätung

Um eine Abflugverspätung handelt es sich, wenn der Fluggast seinen Abgangsort erst nach der im Flugplan vorgesehenen Zeit verlässt. Als verlassen gilt der Abgangsort, wenn das Flugzeug das Parkfeld verlassen hat. Eine Ankunftsverspätung liegt hingegen immer dann vor, wenn der Fluggast seinen Zielort erst nach der vereinbarten Zeit erreicht. Der Flug gilt dann als angekommen, wenn er auf das Parkfeld gerollt ist. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur wird jedoch nicht zwischen der Ankunfts- und Abflugverspätung unterschieden, wenn es um die Beurteilung der Rechtsfolgen geht. Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass es sich bei einem Luftbeförderungsvertrag um ein absolutes Fixgeschäft handelt. Es wird jedoch nicht näher darauf eingegangen hinsichtlich welchen Zeitpunktes es sich um ein absolutes Fixgeschäft handelt.

Rechtsfolgen

Fraglich ist dabei, ob die Nichteinhaltung beider Zeitpunkte eventuell unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen kann. Dies ist von der Fälligkeit der Beförderungsleistung abhängig. Fraglich ist, ob bei der Luftbeförderung sowohl die Abflugzeit als auch die Ankunftszeit gemäß § 271 I BGB als Fälligkeitszeitpunkte festgelegt werden können und somit sowohl der rechtzeitige Abflug, als auch die rechtzeitige Ankunft separat geschuldet werden. Grundsätzlich ist es im Allgemeinen und im Werkvertragsrecht möglich, den Beginn und das Ende der Leistungshandlung oder auch beide Zeitpunkte als Fälligkeitszeitpunkte zu vereinbaren. Man wird wohl grundsätzlich zunächst auf die vereinbarte Ankunftszeit abstellen. Denn dadurch, dass die Ankunftszeit in den Flugplänen oder Reisebestätigungen angegeben wird, geht der Luftfrachtführer die Verpflichtung ein, dem Fluggast die Erreichung seines Zieles zu einem bestimmten Zeitpunkt zu gewährleisten. Mehr dazu im Beitrag „Abflug-/Ankunftsverspätung“.

Auskunftsanspruch

Der Auskunftsanspruch kommt bei jeder Verspätung, Annullierung und bezüglich der außergewöhnlichen Umstände zum Tragen. Das Luftfahrtunternehmen muss eine Verspätung oder Annullierung zwar rechtfertigen, der Fluggast hat jedoch weder nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB einen detaillierten Auskunftsanspruch, noch aus höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Anspruch auf Abtretung

Die Abtretung eines Anspruchs aus der Fluggast-VO ist grundsätzlich zulässig. auf Der Fluggast kann seinen Anspruch nach Maßgabe des Art. 14 II Rom I VO seinen Anspruch aus der Flugastrechte-VO gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Rom I- VO an ein Unternehmen abtreten, sofern sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kunden mit seinem Abgangs- oder Bestimmungsort deckt. Sollte dementsprechend ein Kunde mit Lebensmittelpunkt in Deutschland grenzüberschreitend mit Hilfe eines Luftbeförderers ein Ziel erreicht haben, gilt für das hypothetische Abtretungsverbot das deutsche Sachrecht und nicht das vom Vertragspartner gewählte ausländische Recht. Decken sich Abgangs- und Bestimmungsort nicht mit dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kunden greift kraft objektiver Anknüpfung aus Art. 5 Abs. 2 Satz 2 wiederum i.V.m. Art. 20 Rom I-VO das Recht des Landes, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Fixgeschäft

Fraglich ist auch, ob der Luftbeförderungsvertrag als Fixgeschäft angesehen werden kann und wenn ja als welches.

Der Luftbeförderungsvertrag als absolutes Fixgeschäft

Bei dem Luftbeförderungsvertrag könnte es sich zunächst um ein absolutes Fixgeschäft handeln. Das absolute Fixgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, bei dem die Leistungszeit nach dem Vertragszweck von so wesentlicher Bedeutung ist, dass die Leistung nur bis zu dieser bestimmten Zeit erbracht werden kann und eine Verspätung zur Unmöglichkeit der Leistung führen würde. Die Rechtsprechung geht regelmäßig davon aus, dass es sich bei diesem Vertrag um ein absolutes Fixgeschäft handelt. Jedoch sprechen die meisten Gründe dagegen. Die Annahme eines absoluten Fixgeschäft dürfte daher im Regelfall falsch sein. Gründe die dagegen sprechen sind:

Die Bedeutung der Abflugzeit nach der Parteivereinbarung Entfallen des Beförderungsanspruchs FluggastrechteVO Verspätetes Erscheinen

Zur Ausführung und Erläuterung der Gründe siehe absolutes Fixgeschäft

Der Luftbeförderungsvertrag als relatives Fixgeschäft

Man könnte nun annehmen, dass es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag um ein relatives Fixgeschäft handelt. Bei einem relativen Fixgeschäft ist die Leistungszeit so wesentlich, dass die Leistung nach Ablauf der Zeit zwar noch möglich, für den Gläubiger aber wenig sinnvoll ist. Eine spätere Leistung stellt aber trotzdem noch eine Erfüllung dar. Die Nichteinhaltung der Leistungszeit führt, anders als bei dem absoluten Fixgeschäft, nicht zur Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB. Jedoch spricht gegen die Annahme eines relativen Fixgeschäfs, dass der Fluggast auch im Fall einer Verspätung noch ein Interesse an einer Beförderung hat. Der Grundsatz dieser Geschäftsart, dass der Vertrag mit Einhaltung der Leistungszeit stehen und fallen soll, trifft eben nicht auf diese vertraglichen Verhältnisse zu. Wie schon gesagt, der Fluggast möchte im Regelfall trotzdem befördert werden. Daher ist auch die Annahme eines relativen Fixgeschäfts nicht sinnvoll. Auch dazu mehr im Beitrag zum relativen Fixgeschäft

Ergebnis

Im Endeffekt muss man wohl feststellen, dass es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag nicht um ein Fixgeschäft handelt.

Das Montrealer Übereinkommen

Das Montrealer Übereinkommen regelt die Schadensersatzhaftung für Verspätungen im internationalen Luftverkehr. Fraglich ist dabei wie der Begriff der Verspätung im Übereinkommen definiert wird und wie weit der Regelungsbereich der Verspätungshaftung reicht.

Der Verspätungsbegriff

Gemäß Art. 19 MÜ muss der Luftfrachtführer den Schaden ersetzen, welcher durch die Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Entgegen der Befürwortung einiger Delegationen wurde eine Definition des Begriff Verspätung jedoch nicht in das Montrealer Übereinkommen aufgenommen. Der Verspätungsbegriff muss daher durch Auslegung ermittelt werden. Dahingehend stehen die juristischen Auslegungsmethoden zur Verfügung. Dazu werden vor allem die grammatische (Wortlaut), systematische, historische und teleologische (Sinn und Zweck) Auslegung herangezogen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem Montrealer Übereinkommen um einen internationalen Vertrag zur Vereinheitlichung der Regeln über die internationale Luftbeförderung handelt, ist hierbei auch die rechtsvergleichende Auslegung heranzuziehen. Im Ergebnis wird man aber dazu kommen, dass das Übereinkommen von Montreal bei der Verwendung des Begriffs Verspätung von einer Ankunftsverspätung ausgehen.

Reichweite der Verspätungshaftung

Verdrängung anderer Anspruchsgrundlagen

Fraglich ist zunächst, ob das Montrealer Übereinkommen durch Art. 29 MÜ andere Anspruchsgrundlagen verdrängt. Klar ist, dass das Übereinkommen eigenständige Anspruchsgrundlagen enthält. Fraglich ist vielmehr, ob es Anspruchsgrundlagen aus dem nationalen Recht verdrängt oder lediglich zusätzliche Beschränkungen und Bedingungen liefert, unter denen die nationalen Anspruchsgrundlagen geltend gemacht werden können. Wenn man den Gedanken weiterführt und logisch denkt, kann man schon zu dem Schluss kommen, dass es nicht gewollt sein kann, dass so viele Anspruchsgrundlagen nebeneinander bestehen sollen. Es soll vielmehr eine Häufung von Anspruchsgrundlagen verhindert werden.

Reichweite der Ausschlusswirkung

Es ist allerdings zu bedenken, dass die Reichweite des Regelungsbereiches des Übereinkommens beschränkt ist. Es existiert lediglich zur Vereinheitlichung verschiedener Regelungen im Bereich der Luftbeförderung. Dadurch soll garantiert werden, dass die Vertragsstaaten einheitliche Haftungsregelungen im Bereich der Luftbeförderung haben. Die Bereiche in der Luftbeförderung die nicht von dem Montrealer Übereinkommen erfasst sind, werden dann jedoch trotzdem vom nationalen Recht erfasst. Der Art. 29 MÜ regelt, dass „bei der Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, sei es dieses Übereinkommen, ein Vertrag, eine unerlaubte Handlung oder ein sonstiger Rechtsgrund, nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen geltend gemacht werden kann, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind.“ Schon im Wortlaut der Regelung wird somit davon ausgegangen, dass Ansprüche auch auf anderen Rechtsgründen beruhen können. Daher verhält es sich so, dass andere Ansprüche nur ausgeschlossen sind, wenn die Tatbestände der Art. 17 MÜ, Art. 18 MÜ oder Art. 19 MÜ erfüllt sind. Dann muss der Schadensersatzanspruch über das Montrealer Übereinkommen geltend gemacht werden. Allerdings muss dazu nur der objektive Tatbestand erfüllt sein. Es lässt sich somit zusammenfassen, dass andere Ansprüche nur ausgeschlossen sind, wenn der objektive Tatbestand des Art. 17 MÜ, des Art. 18 MÜ oder des Art. 19 MÜ erfüllt ist. Kann sich der Luftfrachtführer entlasten, besteht nicht die Möglichkeit über nationales Recht vorzugehen. Das soll durch Art. 29 MÜ verhindert werden.

Verspätung und Rechtsfolgen

Eine Flugverspätung zieht zudem gewisse Rechtsfolgen nach sich. In Betracht kommen da zunächst die Geltendmachung von Schadensersatz und der Rücktritt.

Rücktritt

Rücktrittsrecht

Um von einem Vertrag zurücktreten zu können, ist immer erforderlich, dass ein Rücktrittsrecht vorliegt. Ein solches kann sich aus Vertrag oder aus dem Gesetz ergeben. Ein vertragliches Rücktrittsrecht wird in der Regel nicht vereinbart sein.

Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB

Weiterhin ist erforderlich, dass nicht oder nicht vertragsgemäß geleistet wurde. Diese nicht vertragsgemäße Leistung besteht bei einer Abflugverspätung in einer verzögerten Leistung. Eine Leistung ist dann verzögert, wenn der Luftfrachtführer eine fällige Leistung nicht erbracht hat. In dem Zeitpunkt, in dem die vereinbarte Abflugzeit überschritten wird, ist diese Voraussetzung gegeben. Bedeutsam ist es, bei geringfügigen Verspätungen die Bagatellgrenze von 15 Minuten zu beachten. Weiterhin ist eine Nachfristsetzung erforderlich. Diese muss, anders als sonst, vom Fluggast jedoch nicht selbst gesetzt werden. Vielmehr beginnt sie, nach Überschreiten der Abflugzeit, automatisch zu laufen. Jedoch beginnt diese auch erst nach der Bagatellgrenze von 15 Minuten. Ist also ein Flug mit einer Abflugzeit von 15 Uhr vereinbart, würde Nachfrist 15.15 Uhr beginnen zu laufen. Die Dauer der Nachfrist ist abhängig von der Länge der Flugstrecke.

Schadensersatz

Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung

Erste Voraussetzung zur Begründung des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung ist das Vorliegen eines Schuldverhältnisses. Bei dem Luftbeförderungsvertrag handelt es sich um ein solches. Weiterhin ist eine Pflichtverletzung erforderlich. Diese kann gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB in einer Verzögerung der Leistung bestehen. Eine Leistungsverzögerung liegt vor, wenn die Leistung bei Fälligkeit nicht erbracht wird. Fällig ist die Leistung zur vereinbarten Leistungszeit. Diese ist im Regelfall die vereinbarte Abflugzeit. Dabei ist jedoch in analoger Anwendung des § 281 Abs. 1 S. 3 BGB eine Unerheblichkeitsgrenze von 15 Minuten zu beachten. Des Weiteren ist der fruchtlose Ablauf einer angemessenen Nachfrist erforderlich. Diese ist gemäß § 281 Abs. 2 Var. 2 BGB entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Zudem ist die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches nach einer automatisch laufenden Nachfrist, wie es bei dem Rücktritt der Fall ist, ist hier aus praktischen Gründen möglich. Durch analoge Anwendung des § 323 Abs. 4 BGB ist eine Geltendmachung des Schadensersatzes statt der Leistung vor Fälligkeit, d.h. vor der eigentlichen Abflugzeit, möglich. Außerdem muss der Luftfrachtführer die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Dies ergibt sich aus § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Jedoch liegt in der Norm auch eine Beweislastumkehr, was zur Folge hat, dass der Luftfahrtunternehmer beweisen muss, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Er muss sich also selbst entlasten, was in der Regel nicht gelingen dürfte. Schließlich ist auch ein Schaden erforderlich. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbuße.

Der Verzögerungsschaden

Die Geltendmachung des Verzögerungsschadens ist ebenfalls an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Diese ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB. Unter anderem muss eine wirksame, fällige und einredefreie Leistungspflicht bestehen, also ein Anspruch auf die Leistung bestehen. Der Anspruch auf Beförderung besteht, wenn ein wirksamer Luftbeförderungsvertrag zustande gekommen ist. Weiterhin ist eine Pflichtverletzung in Form einer Nichtleistung erforderlich. Im Rahmen eines Luftbeförderungsvertrages dürfte es sich bei einer Verspätung um eine (Noch-)Nichtleistung handeln. Weiterhin ist eine Mahnung erforderlich. Bei einem Luftbeförderungsvertrag dürfte diese jedoch regelmäßig gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich sein. Auch für den § 286 BGB ist ein Vertretenmüssen seitens des Luftfahrtunternehmers erforderlich. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Fluggast den Schaden, welcher ab dem Zeitpunkt der Verzögerung eintritt, geltend machen. Der Verzögerungsschaden ist ein Schadensersatz neben der Leistung. Den Anspruch auf die eigentlich Leistung behält man also trotzdem.

Ausgleichsleistungen nach der FluggastrechteVO

Die Fluggesellschaft hat eine pauschale Entschädigung als Ausgleichsleistung gem. Art. 7 FluggastrechteVO zu zahlen:

  • 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km
  • 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km
  • 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

Bietet die Luftfahrtgesellschaft allerdings einen Flug an, der nicht später als 2, 3 oder 4 Stunden (abhängig von der genannten Entfernung) gegenüber dem ursprünglich geplanten Flug am Zielort ankommt, stehen dem Passagier nur 50% der genannten Ausgleichszahlungen zu. Wann die Verspätungen erheblich werden, ist daher von der Strecke abhängig.

Streckenabhängige Verspätungen:

  • Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden
  • Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden

Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden

Anspruch auf Erstattung/Ersatzflug

Ebenfalls hat der Fluggast bei einer Flugverspätung einen Anspruch auf Erstattung der Kosten. Die Höhe der Erstattung richtet sich dabei auf die Länge des Fluges. Weiter hat der Fluggast einen Anspruch auf Ersatzflug. Die anderweitige Beförderung muss nicht zwingend per Flug erfolgen, sondern kann auch per Schiff, Eisenbahn oder Bus durchgeführt werden.

Die schlimmsten Flugverspätungen

Eine Flugverspätung von mehreren Stunden ist vielen bekannt. Es kam jedoch vor, dass ein Flüge eine Verspätung von über 2 Tagen hatten. Das Fluggastrechteportal EUclaim hat Flugdaten ausgewertet und die extremsten Flugverspätungen veröffentlicht. (Stand 2017)


  1. Platz: 51h 30min Verspätung eines Fluges der Condor
    • Flug von Santo Domingo nach Frankfurt am Main
    • Grund dafür war der Hurrikan "Maria" in der Karibik
  2. Platz: 50h 44min Verspätung eines Fluges der Condor
    • Flug von Palma de Mallorca nach Köln
    • Der Flug wurde letztendlich von einer Ersatzmaschine durchgeführt.
    • Condor brachte die Passagiere für die Wartezeit in Hotels unter.
  3. Platz: 48h 33min Verspätung eines Fluges der Condor
    • Flug von Varadero, Kuba, nach Frankfurt am Main
    • Grund dafür waren technische Probleme
  4. Platz: 48h Verpätung eines Fluges der Condor
    • Flug von Frankfurt am Main nach Santo Domingo
    • Grund dafür war der Hurrikan "Maria" in der Karibik
  5. Platz: 45h 45min Verspätung eines Fluges der Eurowings
    • Flug von Gran Canaria nach Berlin-Tegel

Die pünktlichsten Fluggesellschaften

Das britische Unternehmen OAG (Official Airline Guide) hat internationale Flugdaten ausgewertet und Listen der pünktlichsten Airlines erstellt. (Stand 2017)

Die pünktlichsten Fluggesellschaften weltweit

  1. Airbaltic (Lettland): 90,01%
  2. Hongkong Airlines: 88,83%
  3. Hawaiian Airlines: 87,24%
  4. Copa Airlines (Panama): 86,39%
  5. Qantas Airways (Australien): 86,18%
  6. Japan Airlines: 85,27%
  7. Vueling Airlines (Spanien): 85,25%
  8. Jetstar Asia (Singapur): 85,08%
  9. Skymark Airlines (Japan): 85,00%
  10. Aer Lingus (Irland): 84,46%
  11. Transavia (Niederlande): 84,25%
  12. Azul (Brasilien): 84,14%
  13. Singapore Airlines (Singapur): 84,07%
  14. All Nippon Airways, Japan: 83,81%
  15. Qatar Airways (Katar): 82,95%
  16. Delta Air Lines (USA): 82,76%
  17. Alitalia (Italien): 82,40%
  18. Aegean Airlines (Griechenland): 82,38%
  19. Austrian Airlines (Österreich): 82,15%
  20. Volaris (Mexiko): 82,13%

Die pünktlichsten Billigfluggesellschaften weltweit

  1. Vueling Airlines (Spanien): 85,25%
  2. Jetstar Asia (Singapur): 85,08%
  3. Skymark Airlines (Japan): 85,00%
  4. Transavia (Niederlande): 84,25%
  5. Azul (Brasilien): 84,14%
  6. Volaris (Mexiko): 82,13%
  7. Sky Airline (Chile): H2 81,93%
  8. GOL Linhas Aereas (Brasilien): G3 81,73%
  9. IndiGo (Indien): 81,22%
  10. Eurowings (Deutschland): 79,39%
  11. Frontier Airlines (USA): 78,91%
  12. Norwegian Air Shuttle (Norwegen): 78,62%
  13. Southwest Airlines (USA): 78,55%
  14. Spirit Airlines (USA): 76,97%
  15. Westjet (Kanada): WS 76,18%
  16. Jetstar Airways (Australien): 75,99%
  17. Air Asia India (Indien): I5 74,85%
  18. EasyJet (Großbritannien): 74,82%
  19. Thai AirAsia (Thailand): 74,48%
  20. SpiceJet (Indien): 73,72%

Die Pünktlichkeitsquote der größten Fluggesellschaften weltweit

Hierbei wurden die Airlines berücksichtigt, die die meisten Flüge im Jahr 2017 angesetzt haben.

  1. Japan Airlines (Japan): 85,27%
  2. All Nippon Airways (Japan): 83,81%
  3. Delta Air Lines (USA): 82,76%
  4. IndiGo (Indien): 81,22%
  5. Alaska Airlines (USA): AS 81,06%
  6. SAS (Schweden): 80,90%
  7. United Airlines (USA): 79,86%
  8. LATAM Airlines Group (Chile): 79,39%
  9. American Airlines (USA): 78,97%
  10. Southwest Airlines (USA): 78,55%
  11. British Airways (Großbritannien): 78,55%
  12. Lufthansa (Deutschland): 76,90%
  13. Air France (Frankreich): 76,44%
  14. Turkish Airlines (Türkei): 76,35%
  15. EasyJet (Großbritannien): 74,82%
  16. Jetblue (USA): 71,74%
  17. Air Canada (Kanada): 67,32%
  18. China Southern Airlines (China): 64,19%
  19. China Eastern (China): 61,80%
  20. Air China (China): 60,14%

Literatur zur Thematik

  • Ludwig Hausmann: Europäische Fluggastrechte im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen, 1. Auflage, München 2012, erschienen im JWV, ISBN 978-3-86653-226-7
  • Ernst Führich: Reiserecht - Guter Rat bei Urlaubsärger, München 2011 ,Verlag C.H.BECK, ISBN 978-3-406-61767-6
  • Sandra Spitzer: Passagierrechte nach der Fluggastrechte-VO, Wien 2012, AV Akademikerverlag ISBN 978-3-639-45825-1
  • Eike Lindinger/Thomas Labacher: Fluggastrechte, 1. Auflage, Wien 2012, Verlag MANZ'sche Wien, ISBN 978-3-214-03667-6
  • Holger Hopperdietzel: Pünktlich gestartet und doch mit Verspätung angekommen, Die Judikatur zu Flügen mit Zwischenlandungen Reiserecht aktuell (RRa) 2012, 210.
  • Stephan Keiler: Die Fluggastrechte-VO vor dem EuGH - über Billig-, Rück- und Ersatz- sowie überbuchte, ursprüngliche und verspätete Flüge, Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR) 2009, 236-241 (PDF; 160 kB).

Rechtsprechung zur Thematik

Gericht, Datum   Aktenzeichen   Zusammenfassung (siehe auch Reiserecht-Wiki)
EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-402/07 und C-432/07

Ein Reisender buchte bei einer Fluggesellschaft einen Linienflug innerhalb der Europäischen Union. Weil an der für ihn reservierten Maschine ein technischer Defekt auftrat, verzögerte sich der Abflug um mehr als 20 Stunden. Der Fluggast verlangt nun von der Airline eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 7 der FluggastrechteVO.

  • Die Airline weigert sich der Zahlung. Der technische Defekt, wegen dem die Maschine nicht starten konnte, sei ein außergewöhnlicher Umstand nach Art. 5 der Fluggastrechte Verordnung zu sehen. Vor diesem Hintergrund sei sie von der Haftung für Verspätung befreit.
  • Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu. Von der Zahlung dieses Anspruchs könne sich die Luftfahrtgesellschaft nur befreien, wenn es ihr gelingt nachzuweisen, dass die Verspätung auf einen für sie unvorhersehbaren Umstand zurückzuführen ist.
  • Vorliegend konnte die Maschine aufgrund eines Defekts nicht rechtzeitig starten. Ein technischer Defekt sei für die Airlines durch regelmäßige Kontrolle jedoch zu verhindern. Auch liege das Auftreten technischer Störungen nicht außerhalb der üblichen Vorkommnisse im Luftverkehr.

Vor diesem Hintergrund stehe dem Kläger der besagte Anspruch zu.

BGH, Urteil vom 20.01.1983 VII ZR 105/81
  • Im vorliegenden Fall verlangt ein Verbraucherschutzverein die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, der Lufthansa. Die Lufthansa hat eine Broschüre zusammengestellt, in denen die Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck nachzulesen sind. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt die Beklagte unter anderen aus, dass sie für etwaige eintretende Schäden oder Verspätungen nicht haftbar gemacht werden kann. Es kann nicht garantiert werden, dass Zwischenstopps eingelegt, weggelassen oder kurzfristige Flugplanänderungen vorgenommen werden. Das Erreichen von Anschlussflügen kann ebenfalls nicht garantiert werden. Durch Verspätungen entstandene Schäden oder Ersatzansprüche kann der Kunde der Fluggesellschaft, laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht in Rechnung stellen.
  • Das Gericht entschied, dass die Beklagte diese Formulierungen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entfernen hat.
[http://reise-recht-wiki.de/lg-frankfurt-flugverspaetung-verspaetung-abflug-rueckflug-reisemangel-schadensersatz-entschaedigung-urlaub.html LG Frankfurt, Urteil vom 07.01.1991 2/24 S 299/90
  • Eine Reisende buchte bei einem Veranstalter eine Flugreise. Am Tag des Rückfluges musste die Klägerin allerdings feststellen, das ihr Flug annulliert wurde. In Ermangelung eines Ersatzfluges war sie deshalb dazu gezwungen, 4 weitere Tage in ihrem Hotel zu verbringen.
  • Sie fordert nun eine Schadensersatzzahlung wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung.

Der Reiseveranstalter weigert sich der Zahlung. In dem erzwungenen Aufenthalt der Reisenden sei keine Vermögenseinbuße, sondern eine Vermögensmehrung zu sehen.

  • Das Landgericht Frankfurt hat der Klägerin Recht zugesprochen. Nach §651f BGB habe der Reiseveranstalter die Reiseleistung frei von Fehlern zu erbringen, die den Nutzen oder die Tauglichkeit der Reise minder oder beeinträchtigen.
  • Da im Reisevertrag ein Rückflug für einen festen Zeitpunkt vereinbart war, sei in der Nicht-Beförderung eine Schlechtleistung im Sinne der Anspruchsnorm zu sehen.
  • Hierbei könne nicht darauf abgestellt werden, dass die Klägerin ihren Urlaub durch die Annullierung habe ausdehnen können. Vielmehr sei die Abweichung von der vertraglich geschuldeten Leistung entscheidend. Vor diesem Hintergrund stehe der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen eines Reisemangels zu.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.11.2012 3 C 1226/12 (32)
  • Die Kläger buchten einen Flug von Punta Cana nach Düsseldorf. Der Flug wurde von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, mit einer Verspätung von zwei Stunden gestartet und landete letztendlich mit einer Verspätung von rund 6,5 Stunden in Düsseldorf.

Die Kläger fordern nun eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen Flugverspätung. Die Beklagte setzt diesem Begehren entgegen, dass die Abflugverspätung von zwei Stunden noch keinen Anspruch auf solch eine Ausgleichszahlung begründet.

Das Amtsgericht Rüsselsheim hat in diese Fall wie folgt entschieden: Entgegen der Ansicht des beklagten Luftfahrtunternehmens ist die Abflugverspätung zur Feststellung einer Flugverspätung i. S. des Artikels 6 Abs. 1 der VO nicht ausschlaggebend. Vielmehr erhält Reisende einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn er nach Durchführung des Fluges einen Zeitverlust von mehr als drei Stunden erleidet. Somit wurde in diesem Fall den Klägern die Ausgleichszahlung zugesprochen, weil der Flug erst mit 6,5 Stunden Verspätung gelandet sei.

AG Frankfurt, Urteil vom 25.08.2008 29 C 884/08
  • Eine Reisende buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen zweigeteilten Flug nach Shanghai. Hierbei wurden sowohl der Zubringer, als auch der Anschlussflug von der beklagten Airline ausgeführt. Wegen notwendigen Enteisungsmaßnahmen verspätete sich der Zubringerflug und die Klägerin verpasste ihren Anschluss.
  • Sie verlangt nun von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung wegen bewusster Nicht-Beförderung.
  • Die Airline weigert sich der Zahlung. Es liege im Verantwortungsbereich der Klägerin die Flüge derart zu buchen, dass ausreichend Umsteigezeit vorhanden sei.
  • Das Amtsgericht Frankfurt hat dem Klägerbegehren entsprochen. In der bewussten Nicht-Beförderung eines Fluggastes, bei eigens verschuldeter Verspätung des Zubringerfluges, sei ein haftungsbegründender Umstand im Sinne von Art. 5 der Fluggastrechte Verordnung zu sehen. Dies entspreche der Systematik der Entschädigungsleistungen nach der EG-VO.
  • Ein Mitverschulden der Klägerin sei derweil vollständig abzulehnen. Der Zeitrahmen zwischen Ankunft und Abflug habe vorliegend 35 Minuten betragen. Diese seien objektiv ausreichend, um einen Umstieg zu vollziehen.

Auch die Enteisungsmaßnahmen am Flugzeug erfüllen keinen Befreiungstatbestand. Besonders in den Wintermonaten habe die Fluggesellschaft mit der Notwendigkeit der Enteisung zu rechnen. Der ausschlaggebende Zeitverlust sei der Beklagten demnach vollumfänglich zuzurechnen.

AG Simmern, Urteil vom 20.04.2007 3 C 688/06
  • Im vorliegenden Fall buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau eine Flugreise. Als die Eheleute ihre Heimreise bei dem gebuchten Abreiseort antreten wollen, wird ihnen vor Ort mitgeteilt dass ihr Flug annulliert wurde. Eine Betreuung in diesem Fall durch das ausführende Luftfahrtunternehmen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 festgehalten fand nicht statt. Der Kläger war auf sich allein gestellt.

Daher verklagt er die Beklagte auf Ausgleichzahlung. Das Amtsgericht gab der Klage statt, da es einen Verstoß nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sah.

AG Erding, Urteil vom 15.11.2006 4 C 661/06
  • Im vorliegenden Fall buchte der Kläger einen Flug, welcher aber annulliert wurde. Der Kläger verlangt von der Fluggesellschaft die Zahlung eines Schadensersatzes.

Das Gericht entschied die Klage abzuweisen.

Da der Flug zwar annulliert wurde wäre eine Hotelunterkunft und somit auch dafür die Übernahme der Mehrkosten. Der Kläger verbrachte die Nacht am Flughafen, dadurch sind keine Mehrkosten entstanden, somit hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Mehrkosten.

AG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2006 33 C 13795/05
  • Im vorliegenden Fall buchte ein Reisegast über ein Reisebüro eine Flugreise von Düsseldorf nach Honolulu. Auf der Rückreise herrschten Temperaturen von 29° C.  Nachdem der Kläger in das Flugzeug eingestiegen war, beschwerte sich die Sitznachbarin über den Körpergeruch des Klägers bei dem Bordpersonal. Diese wies den Kläger daraufhin und bat ihn sein Hemd zu wechseln. Der Kläger konnte dieser Aufforderung aber nicht nachkommen, da die Koffer bereits im Gepäckabteil des Flugzeuges verladen waren.
  • Das Bordpersonal forderte den Kläger auf, das Flugzeug zu verlassen, da die AGB der Fluggesellschaft dies zulassen. Der Kläger verließ daraufhin die Maschine und wurde auf einen späteren Flug umgebucht. Durch die Umbuchung verpasste der Kläger seinen Anschlussflug von Los Angeles nach Düsseldorf und traf dort erst am Folgetag ein.
  • Der Reisegast verlangt nun eine Entschädigung von dem Reisebüro da es die Flüge vermittelte und als Vertragspartner der Fluggesellschaft haften würde.
  • Das Gericht entschied die Klage abzuweisen. Der Kläger hat vor Gericht selbst erklärt dass von ihm selbst eine Geruchsbelästigung ausging. Das Bordpersonal hatte außerdem das Recht ihn umzubuchen, da es so in ihren Reisebedingungen steht, die bei Abschluss des Vertrages bekannt waren.  Dem Kläger steht somit keine Entschädigung zu.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 17.03.2006 3 C 109/06 (33)
  • Im vorliegenden Fall buchte der Kläger einen Flug einen Hin- und Rückflug von Frankfurt nach Toronto. Auf Grund nicht vorhersehbarer technischer Beanstandungen konnte die Maschinen nicht pünktlich abfliegen. Probleme seien an einem Triebwerk sowie an der Treibstoffanzeige aufgetreten. Daher kam es bei  dem Rückflug  zu einer  Verspätung und anschließend wurde der Flug von der Anzeigentafel genommen, da die Crew krankheitsbedingt ausgetauscht werden musste. Der Fluggast war gezwungen sich vor Ort ein Hotelzimmer zunehmen. Er fordert jetzt von der Charterflugesellschaft eine Entschädigung aufgrund der Flugannullierung, verursacht durch einen technischen Defekt am Flugzeug.
  • Das Gericht entschied das keine Annullierung vorlag, da der Flug zwar mit erheblicher Verspätung aber unter derselben Flugnummer starten konnte. Der Fluggast erhält nur für die Verspätung eine Entschädigung nicht für die Annullierung.|}