Flugverspätung Info

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Artikel 14 der Fluggastrechteverordnung begründet für das ausführende Luftfahrtunternehmen (siehe zu dessen Definition und Bestimmung: Ausführendes Luftfahrtunternehmen) einige Informationspflichten gegenüber dem Fluggast.

Artikel 14 Absatz 1: Allgemeine Informationspflichten

"(1) Das ausführende Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass bei der Abfertigung ein klar lesbarer Hinweis mit folgendem Wortlaut für die Fluggäste deutlich sichtbar angebracht wird: "Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird oder wenn Ihr Flug annulliert wird oder um mindestens zwei Stunden verspätet ist, verlangen Sie am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über ihre Rechte, insbesondere über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen.""

Absatz 1 des Artikels 14 der Fluggastrechteverordnung begründet zunächst die allgemeine Pflicht, die Reisenden über das Bestehen von Rechten im Falle einer Nichtbeförderung, Flugannullierung oder erheblichen Verspätung aufzuklären. Ferner muss den Reisenden kommuniziert werden, dass und wo sie weitere Auskünfte zu ihren Rechten aus der Fluggastrechteverordnung, namhaft den Ausgleichsleistungen und Unterstützungsleistungen beziehen können.

Diese Informationsleistung ist von passiver Natur, sie muss vom ausführenden Luftfahrtunternehmen lediglich klar und deutlich sichtbar angebracht werden. Diesen Anforderungen ist genügt, wenn übliche Lesbarkeitskriterien (zum Beispiel Schriftgröße, Schriftfarbe, Positionierung) eingehalten werden, regelmäßig wenn ein durchschnittlicher Fluggast den Hinweis lesen kann (vgl. u.a. Führich, § 43 Rn. 1). Jedenfalls notwendig ist eine schriftliche Darlegung der Informationen, wobei ein Plakat ein hierfür mögliches Medium darstellt, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Nach Artikel 14 Absatz 3 müssen die Informationen auch für blinde oder sehbehinderte Fluggäste bereitgestellt werden.

Weiterhin muss diese Aufklärung "bei der Abfertigung" geleistet werden. Gemeint ist hiermit der Zeitpunkt des erstmaligen Kontakts des Fluggasts mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, regelmäßig dürfte dies der Check-in sein. Hierbei ist auch ein etwaiger Online-Check-In umfasst (Staudinger/Keiler, Art. 14 Rn. 4).Demnach sollen auch zum Beispiel Plakate, die lediglich im Eingangsbereich des Flughafens aufgestellt sind, den Anforderungen des Art. 14 Absatz 1 nicht genügen ( Führich, § 43 Rn. 1).

Artikel 14 Absatz 2: Anlassbezogene Informationspflichten

"(2) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das Fluggästen die Beförderung verweigert oder einen Flug annulliert, händigt jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung dargelegt werden. Ferner wird allen von einer Verspätung um mindestens zwei Stunden betroffenen Fluggästen ein entsprechender Hinweis ausgehändigt. Die für die Kontaktaufnahme notwendigen Angaben zu der benannten einzelstaatlichen Stelle nach Artikel 16 werden dem Fluggast ebenfalls in schriftlicher Form ausgehändigt."

Entgegen der eben erläuterten permanenten Informationspflicht aus Art. 14 Absatz 1 enthält Artikel 14 Absatz 2 eine anlassbezogene, aktive Informationspflicht. Diese erfordert ein aktives Tun des ausführenden Luftfahrtunternehmens immer dann, wenn einer der oben genannten Tatbestandsmerkmale ( Nichtbeförderung, Flugannullierung oder Verspätung von mehr als zwei Stunden) eintritt.

In einem solchen Fall muss das ausführende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast einen schriftlichen Hinweis aushändigen, der zunächst Informationen über die nach der Fluggastrechteverordnung bestehenden Ausgleichsleistungen und Unterstützungsleistungen enthält.
Bezüglich der Art der Bereitstellung muss der schriftliche Hinweis aktiv ausgehändigt werden, das bloße Bereithalten, bzw. die Möglichkeit des Fluggastes, die Informationen zu erfragen, genügt nicht (vgl. LG Köln Urt. v. 4.9.2018 – 11 S 265/17).

In inhaltlicher Hinsicht ist der Zweck der nach Art. 14 Fluggastrechteverordnung zu erteilenden Informationen, den Fluggast selbst in die Lage zu versetzen, einen gegebenenfalls bestehenden Anspruch aus der Verordnung gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2016 - X ZR 35/15).
Hierbei reicht es jedenfalls nicht aus, wenn lediglich der Text der Fluggastrechteverordnung als solcher wiedergegeben wird; dem durchschnittlichen Fluggast ist nämlich nicht zuzumuten, sich mit der komplizierten juristischen Sprache der Verordnung befassen zu müssen. Außerdem hat der Rechtsanwender in Bezug auf die Fluggastrechteverordnung mittlerweile nicht mehr allein den Text der Verordnung als Grundlage, er muss darüber hinaus die umfassende Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (EuGH) berücksichtigen, die teilweise völlig neue, im ursprünglichen Text nicht enthaltene, rechtliche Institutionen geschaffen hat (vergleiche zum Beispiel: Ankunftsverspätung von über drei Stunden).

Umstritten ist vielmehr, welche Anforderungen an die von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen erteilten Informationen in Hinsicht auf den Konkretheitsgrad gestellt werden müssen: Anknüpfend an den Zweck des Art. 14 (siehe oben) vertritt der BGH die Ansicht, es müsse darüber unterrichtet werden "unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er [der Fluggast] welchen nach der Entfernung gestaffelten Betrag verlangen kann und gegebenenfalls welche Unterlagen er beifügen soll."
Demgegenüber entschied das LG Düsseldorf, dass eine derartige Auslegung des Art. 14 Fluggastrechteverordnung zu weit ginge und lediglich eine abstrakte Aufklärung über nach der Verordnung bestehende Fluggastrechte genüge (LG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2018, Az: 22 S 332/17).

Jedenfalls wenn die Bestimmung des korrekten Anspruchsgegners Schwierigkeiten bereitet, muss auch auf diesen hingewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2017 - X ZR 102/16). Dies kann insbesondere bei Wet-Lease und Codesharing relevant werden.

Zuletzt muss gemäß Art. 14 Absatz 2 Satz 2 Fluggastrechteverordnung auch auf die entsprechenden nationalen Stellen zur Durchsetzung hingewiesen werden, zu deren Errichtung der jeweilige Mitgliedsstaat nach Art. 16 der Verordnung verpflichtet ist.

Rechtsfolgen bei Verletzung einer Informationspflicht aus Art. 14

Schadensersatz

Die Fluggastrechteverordnung selbst sieht für eine Verletzung der in Artikel 14 normierten Informationspflichten keine eigene Rechtsfolgen vor - diese richten sich vielmehr nach nationalem Recht.
Mit Blick auf das deutsche Schadensersatzrecht ist hierfür zunächst notwendig, dass gerade durch den Verstoß gegen die Informationspflicht ein Schaden entstanden ist.

Relevant ist eine ausbleibende Bereitstellung von zur Durchsetzung eines Anspruchs notwendigen Informationen daher insbesondere für die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten (siehe dazu: Flugverspätung Anwaltskosten).

Öffentlich-rechtliche Sanktionierung

Andererseits kann auch bereits der bloße Verstoß gegen eine Informationspflicht (zum Beispiel das Nicht-Bereitstellen der nach Artikel 14 Absatz 1 notwendigen allgemeinen Fluggastrechteinformationen) zu einer finanziellen Sanktionierung des entsprechenden Luftfahrtunternehmens führen, wobei es sich aber nicht um einen privaten Schadensersatzanspruch handelt, sondern eine öffentliche Ahndung des Verstoßes durch das Ordnungswidrigkeitsrecht:
Nach Artikel 16 können derartige Verstöße durch die zu benennenden nationalen Durchsetzungsstellen sanktioniert werden, in Deutschland geschieht dies im Falle einer ausbleibenden Informationsleistung durch § 108 Absatz 2 Nr. 8 und Nr. 9 der Luftverkehrszulassungsordnung.

Informationspflichten aus Art. 5

Während der Begriff "Informationspflicht" im Rahmen der Fluggastrechteverordnung primär mit Artikel 14 ebendieser verbunden wird, finden sich auch in Artikel 5 der Verordnung Informationsobliegenheiten für das Luftfahrtunternehmen.

So muss bei Vorliegen einer Flugannullierung das Luftfahrtunternehmen - abhängig von der verbleibenden Zeit bis zum planmäßigen Abflug - die Fluggäste über die Annullierung informieren, um die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichszahlung abzuwenden oder zumindest zu mindern.