Flugänderung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Es gibt im Rahmen eines Luftbeförderungsvertrages verschiedene Möglichkeiten der Flugänderung.

  • Bei der Flugverschiebung (oder auch Flugzeitenänderung) findet der Flug zu einem anderen als dem ursprünglich geplanten Zeitpunkt statt. Dabei gibt es die Vorverlegung und die zeitliche Verschiebung des Fluges nach hinten.
  • Wird der Passagier auf einen anderen Flug umgebucht, findet die Beförderung nicht auf dem geplanten Wege, sondern mittels einer anderen Flugnummer statt.
  • Im Falle eines Flugausfalls (oder auch Flugannullierung; engl. cancellation) wird der geplante Flug nicht durchgeführt. Dabei kann dieser Ausfall vor dem eigentlichen Flugbeginn bekanntgegeben werden. Ein Flugausfall liegt auch vor, wenn der Start abgebrochen werden musste oder der Flug nach dem Start abgebrochen wird und zum Startflughafen zurückgekehrt werden muss und die Beförderung letztendlich mit einem anderen Luftfahrzeug durchgeführt wird.

Flugänderung ist kein Reisemangel

Sachverhalt

Ein Ehepaar buchte bei einem privaten Reiseunternehmen eine Urlaubsreise samt Flügen. Im Hotel angekommen mussten sie feststellen, dass dieses nicht ihren Ansprüchen genügte. Das Inventar war minderwertig, die Ausstattung entsprach nicht den Katalogvorlagen und der Lärm einer naheliegenden Baustelle machte das Entspannen unmöglich. Anders als in der Buchung vereinbart, startete ihr Rückflug zudem um 9 Uhr morgens, statt um 20 Uhr abends. Aus diesem Grund verlangen die Kläger vom Reiseveranstalter eine Entschädigungszahlung.

Urteil

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 448,31 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Entscheidungsgründe

In dem Urteil gab es viele Reisemängel die dem Gericht als einen Mangel erscheinen lassen und daher wurde der Reisepreis angemessen gemindert.

Fraglich ist jedoch, ob die Änderung der Flugzeiten einen Reisemangel darstellen.

Die Klägerin und ihre Familie flogen am 30.08.2002 um 22:45 Uhr von Frankfurt am Main ab und gelangten nach einer 1 Stunde und 40 Minuten dauernden Transferzeit erst um 4:30 Uhr in das geschuldete Hotel. Der Rückflug fand am 20.09.2002 um 9:00 Uhr morgens statt. Mit Schreiben vom 16.08.2002 hatte die Beklagte der Klägerin vor Reiseantritt mitgeteilt, dass der Rückflug am 20.09.2002 um 20:50 Uhr erfolgen sollte, hatte sich aber auch Änderungen dieser Flugzeiten vorbehalten.

Der vorverlegte Flug begründet jedoch keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Der Reiseunternehmer hatte es sich vorbehalten, die Flugzeiten zu ändern. Zudem führt er den Flug nicht selbst aus und hat entsprechend wenig Einfluss auf den Flugplan. Eine Änderung, die den Zeitraum von einem Urlaubstag nicht überschreite, sei zulässig und mache den Reiseveranstalter nicht haftbar.

Sonderfälle

Mitteilung der Änderung der Flugverbindung sieben Tage vor Abflug

Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Flug gebucht. Die Beklagte hat den Flug kurzfristig annulliert und dem Kläger einen Ersatzflug angeboten. Dies nahm der Kläger an und landete dann mit dem Ersatzflug später als ursprünglich geplant am Zielort. Diese Verzögerung ergab sich aus einer späteren geplanten Ankunftszeit aber auch aus einer Verspätung des Ersatzfluges. Deswegen forderte der Kläger von der Beklagten Entschädigung. Vor dem Amtsgericht beantragte die Beklagte die Abweisung mit der Begründung, dass die Fluggastrechteverordnung so auszulegen sei, dass für eine Entschädigung ein Zeitverlust von insgesamt 3 Stunden erforderlich sei. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ein Anspruch nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) sublit. iii) VO (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) ausgeschlossen sei. Die Vorschrift sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein Gesamtzeitverlust von 3 Stunden zu verlangen sei. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Eine einschränkende Auslegung des Art. 5 Abs. 1 lit. c) sublit. iii) Fluggastrechteverordnung sei wegen des eindeutigen Wortlauts nicht möglich. Auch sei eine Vergleichbarkeit zu der Rechtsprechung zur sog. großen Verspätung zu Fällen der Annullierung nicht gegeben. Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen. Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) Fluggastrechteverordnung ist nicht dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung auch dann entfällt, wenn der Fluggast bis zur Ankunft einen Gesamtzeitverlust von weniger als drei Stunden erleidet. Einer solchen Auslegung steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen, der zwischen einer Zeitverschiebung vor der planmäßigen Abflugzeit (eine Stunde) und nach der planmäßigen Ankunftszeit (zwei Stunden) unterscheidet. Auch der EuGH berücksichtigt diese Differenzierung (vgl. EuGH, Urt. v. 23.10.2012 – C-581/10 und C 629/10, Rn. 31, zitiert nach juris) und stellt demnach nicht auf einen Gesamtzeitverlust ab. In Anbetracht dessen ist es verfehlt, unter Rekurs auf die zur großen Verspätung ergangene Rechtsprechung des EuGH die differenzierende Regelung des Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) Fluggastrechteverordnung zu übergehen. Eine extensive Auslegung des Ausnahmetatbestandes des Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii Fluggastrechteverordnung lässt sich auch nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz begründen. Entgegen der Ansicht der Berufung ist auch ein Fluggast, dessen Flug annulliert wird, nicht besser gestellt als ein Fluggast, dessen Flug verspätet abfliegt. Im Ergebnis sprechen Sinn und Zweck der Regelung und der Fluggastrechteverordnung maßgeblich dafür, dass es für die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) Fluggastrechteverordnung auf den tatsächlichen Ankunftszeitpunkt ankommt. Für eine Privilegierung des Luftverkehrsunternehmens durch die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) Fluggastrechteverordnung in Fällen, in denen lediglich die theoretische Möglichkeit bestanden hätte, nicht mehr als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel anzukommen, besteht nach dem Verordnungszweck kein Grund. Dies berücksichtigt die Fluggastrechteverordnung, indem u.a. der Schaden ausgeglichen werden soll, der in einem Zeitverlust der betroffenen Fluggäste besteht und der angesichts seines irreversiblen Charakters nur mit einer Ausgleichszahlung ersetzt werden kann. Dieser Schaden entsteht auch den Fluggästen annullierter Flüge, wenn diese bei der in Anspruch genommenen Ersatzbeförderung vor dem Erreichen ihres Zielorts eine längere Beförderungszeit als die ursprünglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzte hinnehmen müssen.

Minderung aufgrund der Verlegung der Abflugszeit

Ein Reisemangel liegt nur vor, wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag von Flugzeitänderungen betroffen sind. Die Reise wird nämlich nicht wegen der Verschiebung des Hinfluges mangelhaft im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift stellen alle für den Reisenden ungünstigen Abweichungen der Ist- von der Soll-Beschaffenheit der Reiseleistung einen Reisefehler dar. Hierbei sind die vertraglich vereinbarten Leistungen mit der tatsächlich gewährten Leistung zu vergleichen. Nicht jede Abweichung von der ursprünglichen Buchung zu einem Minderungsanspruch. Tritt eine Störung der Reiseleistung auf, ist im Einzelfall je nach Art und Zweck der Reise festzustellen, ob diese Störung bereits die Reise als solche in ihrem Nutzen beeinträchtigt oder ob es sich lediglich um eine Unannehmlichkeit handelt, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen ist.Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass bei Pauschalreisen der An- und Abreisetag noch keinen Urlaubstag im eigentlichen Sinne darstellt, sondern primär der Beförderung zum und vom Urlaubsziel dient.Von der Einräumung einer Überbuchung des Fluges kann allein deshalb nicht ausgegangen werden, wenn das Luftfahrtunternehmen darauf lediglich darauf hinweist, dass sie sich aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen Änderungen der Flugdaten vorbehalte.

Anspruch auf Ersatzflug

Wünscht der Passagier eine möglichst rasche Ersatzbeförderung, so hat diese nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung „unter vergleichbaren Reisebedingungen“ und „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ zu erfolgen. Geschieht dies nicht und organisiert der Reisende sich sodann selbst die Beförderung zum Zielort, ist das Luftfahrtunternehmen gem. §§ 280 ff. BGB i.V.m. dem Luftbeförderungsvertrag zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Rechtsprechungen

Urteile, Datum Aktenzeichen Zusammenfassung (reise-recht-wiki)
AG Bad Homburg, Urt. vom 12.07.2004 2 C 150/04

Flugzeitänderung begründet keinen Reisemangel.

LG Köln Urteil v. 05. Dezember 2017 11 S 11/17 Für einen Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 lit. c) sublit. iii) VO (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) bedarf es keines Gesamtzeitverlustes von 3 Stunden.

Der Zeitverlust im Rahmen dieser Vorschrift bemisst sich nach der tatsächlichen, nicht der geplanten Ankunftszeit des Ersatzfluges.

AG Duisburg, Urt. vom 06.04.2005 45 C 367/05 Ein Reisemangel liegt nur vor, wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag von Flugzeitänderungen betroffen sind.

Siehe: