Frist und Verjährung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Eine Frist beschreibt einen Zeitraum, in welchem eine bestimmte Handlung vorgenommen werden soll. Die Art der vorzunehmenden Handlung ist dabei abhängig von der jeweiligen Frist. So unterscheidet man im juristischen Sinne unter anderem zwischen Anzeigefristen, Fristen bezüglich der Anspruchsgeltendmachung und Klagefristen. Hinter jedem Anspruch, den der Reisende hat, steht eine Frist, welche die Geltendmachung desselben ausschließt.


Allgemeines

Die fristgerechten Schadensanzeige und Anspruchsgeltendmachung ist wichtig, um es dem Reiseveranstalter oder dem Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, den Mangel schnellstmöglich zu beheben, oder ihn auszugleichen. Die Fristen sind darüber hinaus Garant für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Auch die Fluggesellschaft, die einen Fehler begangen hat, muss sich darauf verlassen können dürfen, dass dieser Fehler ihr nicht ewig vorgehalten werden kann. Im Interesse des Passagiers hingegen können durch eine form- und fristgerechte Schadensanzeige Beweissicherungsverfahren eingeleitet werden und eine mutwillige Schadensherbeiführung durch den Reisenden selbst kann von Vornherein ausgeschlossen werden.

Die geltenden Fristen bestimmen sich nach Faktoren:

1.) die Rechtsgrundlage, auf deren Basis die Ansprüche erhoben werden (des BGB, Montrealer Übereinkommen, (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91)

2.) der geltend gemachte Anspruch selbst


Regelungen im deutschen Reiserecht (BGB)

Grundsätzlich wird im deutschen Recht zwischen verschiedenen Fristen bezüglich der ordnungsgemäßen Rechtsdurchsetzung unterschieden:

1. Die Anzeigefrist regelt den Zeitraum, in welchem der Schaden gemeldet werden muss, damit ein Anspruch „vermerkt werden kann.“

2. Die Ausschlussfrist regelt den Zeitraum, in welchem der bestehende Anspruch geltend gemacht werden kann/ muss.

3. Die Verjährungsfrist regelt den maximalen Zeitraum, in welchem der Anspruch besteht

4. Die Klagefrist bestimmt, innerhalb welchen Zeitraums ein Verfahren wieder aufgenommen werden kann.


Für Erfolg bei der Anspruchsdurchsetzung müssen alle Fristen eingehalten werden. Erleichterung schafft das BGB dabei, indem es nicht zwischen den verschiedenen Schäden (Gepäckschaden, Flugunregelmäßigkeiten, sonstige Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters oder dessen Erfüllungsgehilfen) unterschiedet, sondern diese unter dem Überbegriff „Mangel“ zusammenfasst. Die verschiedenen Regelungen gelten demnach für alle Mängel und die daraus resultierenden Ansprüche im Allgemeinen und variiert nicht mit der Schadensart.


Anzeigefristen

Damit überhaupt Ansprüche entstehen ist der Reisende verpflichtet, den Mangel gegenüber dem Reiseveranstalter gemäß 651 d Abs. 2 BGB schnellstmöglich anzuzeigen. Auch wenn die Fluggesellschaft bei einer Flugverspätung etwa allein schon aus praktischen Gründen der erste Ansprechpartner ist, so sollten Mängel und Unregelmäßigkeiten immer auch dem Reiseveranstalter mitgeteilt werden. Im Falle einer Buchung über ein Reisebüro kann dieses auch bei einer Mängelanzeige als Vermittler fungieren. Die Mängelanzeige ersetzt dabei nicht die Anspruchsgeltendmachung. Beides, die Anzeige der Mängel und die Geltendmachung des bestehenden Anspruchs, hat unabhängig voneinander und fristgerecht zu erfolgen. Anderenfalls entfallen bestehende Ansprüche oder sie können nicht mehr geltend gemacht werden.


Ausschlussfrist

Die Ausschlussfrist bestimmt den Zeitraum, in welchem der Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter erhoben werden muss, um nicht zu verfallen. Nach 651 g BGB beträgt diese Zeitspanne einen Monat, begonnen mit dem Tag, an dem die Reise vertragsmäßig endete bzw. enden hätte sollen.

Ein Monat ist hierbei nicht mit 30 Tagen gleichzusetzen, sondern stellt auf das Datum ab. Bei planmäßigem Reiseende beispielsweise am 14.05. beginnt die Ausschlussfrist am 15.05. um 0.00 Uhr und endet am 14.06. um 24.00 Uhr.

Eine Mängelanzeige kommt der Anspruchserhebung dabei nicht gleich. Die Anzeige ist auf die Informierung des Reiseveranstalters über den Schaden gerichtet, wohingegen mit einer Geltendmachung der Reisende auf den gesetzlich geregelten Ausgleich des Schadens drängt. Für beide Vorgänge gelten verschiedene Fristen.

Um die Frist zu wahren ist nicht nur Zeitpunkt der Mitteilung an den Veranstalter, sondern auch der Inhalt dieser Nachricht ausschlaggebend. Eine einfache Information an den Veranstalter, wegen Mängel einen gewissen Betrag zurückzufordern, reicht nicht aus. Wichtig ist, dass der Veranstalter die Forderung nachvollziehen kann. Es bedarf zu diesem Zwecke der genauen Beschreibung des Sachverhaltes. Auf die Nennung der gesetzlichen Grundlagen und der Bezifferung von Minderungsansprüchen oder Ansprüchen wegen vergangener Urlaubsfreude kann jedoch verzichtet werden.

Bei Fristversäumnis ist die Geltendmachung eventuell bestehender Ansprüche ausgeschlossen. Eine Ausnahme von dieser Frist besteht nach § 651 g Abs. 1 S. 2 BGB nur, wenn der Reisende darlegen kann, die Frist ohne Verschulden versäumt zu haben. Vorsatz oder Fahrlässigkeit bezüglich der Fristversäum kann etwa dann verneint werden, wenn der Geschädigte beispielsweise ernsthaft krank war oder sonst (etwa durch eine Verschleierungstaktik des Reisveranstalters oder der Fluggesellschaft) daran gehindert worden ist, den Reiseveranstalter rechtzeitig zu kontaktieren.

So der Urteil vom 12. Juni 2007, Az. X ZR 87/06


Verjährung

Die Verjährungsfrist beschreibt den Zeitraum, bis zu welchem der Anspruch überhaupt besteht. Nach Fristende lösen sich die Ansprüche zwar nicht auf, können gerichtlich jedoch nicht mehr durchgesetzt werden. Nach § 214 Abs. 1 BGB kann der Schuldner dem Gläubiger mit Eintritt der Verjährung die Leistung verweigern.

Bei der Verjährung handelt es sich um eine sogenannte Einrede. Dies hat zur Folge, dass der Schuldner sich auf den Umstand der Verjährung berufen muss, in also erkennen und geltend machen muss. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichtes, auf die Verjährung hinzuweisen. Übersieht der Schuldner die Verjährung, und begleicht er den Anspruch, so kann er das Geleistete nach den Regelungen des § 241 Abs. 2 BGB nicht zurückverlangen.

Alle Ansprüche aus einem Reisevertrag unterliegen nach 651 g Abs. 2 BGB einer gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren, und nicht einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, wie es normalerweise der Fall ist. Besonders ist weiter darauf zu achten, dass die Verjährungsfrist nach § 651 m BGB vertraglich (z. B. mit den AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen) auch auf ein Jahr verkürzt werden kann. In dieser Zeit muss sogenannte „Rechtshängigkeit“ eintreten, d. h. der Reisende muss den Anspruch durch ein entsprechendes Schreiben an den Reiseveranstalter oder durch Klageerhebung geltend machen. Für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB) und Allgemeine Reisebedingungen (ARB) gelten im Übrigen die 305 ff. BGB. So werden die verjährungsfristverkürzenden Klauseln etwa nicht Bestandteil des Reisvertrages, wenn es der Reiseveranstalter versäumt, den Buchenden auch auf die Klauseln ausreichend hinzuweisen. Für den Betroffenen ist es dann vorteilhaft, dass eine Fristverkürzung in diesem Fall nicht eintritt.

Eine weitere Ausnahme stellen die deliktischen Ansprüche dar, welche nicht von einer Verkürzung der Verjährungsfrist betroffen sind. Schadensersatzansprüche infolge deliktischen Handeln verjähren innerhalt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Durch die Anzeige der Anspruchsgeltendmachung etwa wird die Verjährungsfrist gehemmt. Ein Stau in der Buchhaltung oder eine anderweitig verursachte Nichtbearbeitung der Reklamation durch den Reiseveranstalter wirkt sich also nicht negativ für den Betroffenen aus. Hemmende Wirkung haben neben der Anspruchsgeltendmachung auch schwebende Verhandlungen des Reiseveranstalters mit dem Rechtsanwalt, die Klageerhebung und die Zustellung eines Mahnbescheides im Zuge eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Die Hemmung der Frist endet nach § 203 BGB mit der abschließenden Stellungnahme durch den Reiseveranstalter, also mit der Beendigung der Verhandlungen mit dem Rechtsanwalt. Indiz für die Beendigung der Verhandlung sind Floskeln wie „Wir teilen Ihnen abschließend mit ...“, „Wir beachten den Vorgang als abgeschlossen ...“ oder „Unserem letzten Schreiben haben wir nichts mehr hinzuzufügen ...“. Ist die Reaktion des Reiseveranstalters unbefriedigend, so muss zur Vermeidung eines Fristablaufes erneut ein Anspruch erhoben, oder sogar Klage eingereicht werden.

Will man die genaue Verjährungsfrist berechnen, so ist es wichtig zu beachten, dass es sich bei der Verjährung um eine Ultimoverjährung (anders auch Jahresendverjährung oder Silvesterverjährung) handelt. Dies bedeutet, dass für die Berechnung der Verjährungsfrist der nächstfolgende Jahresanfang als Fristbeginn herangezogen wird. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand. Die Verjährungsfrist wird dann hinzugerechnet, sodass bei einer reiserechtlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren die Verjährung mit dem Ende des übernächsten Jahres eintritt.

Beispiel: Ein Anspruch entsteht im Jahr 2014. Die Verjährungsfrist beginnt am 31.12.2014 um 24.00 Uhr. Es gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Der Anspruch verjährt zum 23.12.2016.


Klagefrist

Prinzipiell herrscht „Klagefreiheit“; der infolge seiner Rechtsfähigkeit auch parteifähige und prozessfähige Passagier kann also immer vor dem zuständigen Gericht eine Klage erheben. Ob die Klage zulässig und die Ansprüche begründet sind, stellt das Gericht während des Prozesses fest. Der Begriff der Klagefrist ist insofern irreführend, als dass er nicht den Zeitraum beschreibt, in welchem die erste Klage auf Anspruchsbegleichung erhoben werden sollt, sondern nach § 586 ZPO den Zeitraum regelt, in welchem die Wiederaufnahme eines Verfahrens möglich ist. Die Klage auf Wiederaufnahme infolge eines Anfechtungsgrundes ist in diesem Sinne vor Ablauf einer einmonatigen Notfrist zu erheben.


Zusammenfassung – praktisches Vorgehen im Schadensfall

Zusammenfassen lässt sich für die Praxis folgende Vorgehensweise festhalten: Nach Eintritt des Schadens (Flugverspätung, Gepäckverlust, etc.) sollte der Mangel schnellstmöglich gegenüber dem Reiseveranstalter angezeigt werden. Darüber hinaus sollten alle entstandenen Schäden dokumentiert werden. Es empfiehlt sich, sich eine Flugverspätung von der Fluggesellschaft schriftlich bestätigen zu lassen, einen Gepäckschadensreport bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen aufzugeben oder die Quittungen für Noteinkäufe und andere Aufwendungen aufzuheben.

Innerhalb eines Monats (Achtung: der Monat ist im juristischen Sinne nicht mit vier Wochen gleichzusetzen) nach dem vertraglichen Reiseende sollten die entstandenen Anspruche (Schadensersatz, Reisepreisminderung, Schadensersatz für Entgangene Urlaubsfreude und vertane Urlaubszeit) gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

Bestehende Ansprüche verjähren, je nach vertraglicher Vereinbarung, innerhalb von 1-2 Jahren nach dem vertraglichen Reiseende. Der Reiseveranstalter kann dann die Einrede der Verjährung vorbringen und eine Begleichung der Ansprüche verweigern.


Regelungen im Montrealer Übereinkommen

Ist ersichtlich, dass das Gepäck beschädigt wurde, so hat der Flugpassagier die Möglichkeit, dass Gepäck nur unter Vorbehalt anzunehmen. Die Annahme unter Vorbehalt erleichtert die Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach dem Montrealer Übereinkommen erheblich. Sie steht der Vermutung entgegen, dass das Gepäck unversehrt dem Passagier übergeben worden ist. Nimmt der Reisende ein Gepäckstück vorbehaltlos an, und bemerkt erst später, dass das Gepäck während der Beförderung beschädigt wurde, so muss der Betroffene die Beweislast dafür tragen, dass ihm das Gepäck eben nicht schadensfrei ausgehändigt worden ist. Ersatzansprüche kann der Reisende dann mit einer form- und fristgerechten Schadensanzeige begründen und geltend machen. Im Gegensatz zum BGB legt das Montrealer Übereinkommen in 31 MÜ bezüglich der jeweiligen Schadensanzeigen für die verschiedenen Schadensarten auch verschiedene Fristen fest.


Anzeigefristen

Die Fristen für eine korrekte Anzeige richten sich nach der Art des Schadens. Bei einem Gepäckverlust oder einer Gepäckzerstörung ist eine Anzeige praktisch überflüssig, da davon ausgegangen wird, dass die Fluggesellschaft einen solchen Schaden selbst bemerkt. Gleichzeitig ist zu beachten, dass es sich bei allen Fristen um Ausschlussfristen handelt, die möglichst nicht ausgeschöpft werden sollten. Die Schäden sind dem Luftfrachtführer in jedem Fall unverzüglich, das heißt so schnell wie möglich, mitzuteilen. Anderenfalls kann das Verhalten des Reisenden sich negativ auf dessen Ansprüche auswirken.


Nach 31 MÜ ergeben sich für den Reisenden bei einem Gepäckschaden folgende Fristen für die Schadensanzeige:

- Verspätung: 21 Tage nachdem das Gepäck dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist

- Beschädigung: Bei Bordgepäck unverzüglich (sofort nach Schadensentdeckung), bei aufgegebenem Gepäck spätestens 7 Tage nach Annahme

Vgl. hierzu Rüsselsheim, Urteil vom 27. November 2003, Az. 3 C 981/03 (32)

- Verlust und Zerstörung: Keine Anzeigepflicht; es wird davon ausgegangen, dass die Fluggesellschaft das Fehlen eines Gepäckstückes selbst bemerkt und die Nichtauslieferung anerkennt.


Dieser Zeitraum ist für die Erhebung einer Schadensanzeige mit dem Montrealer Übereinkommen verbindlich geregelt. Im Zuge individueller Parteivereinbarungen kann der Luftfrachtführer diese Fristen zwar erweitern, jedoch nicht verkürzen.

Gerade bei Verlust und Verspätung sind trotz der großzügige Anzeigefristen auf Folgeschäden zu achten. Der Luftfrachtführer hat nämlich nicht nur den konkreten Verspätungsschaden, sondern auch den Schaden zu ersetzen, der durch die Verspätung entstand. Dies wären beispielweise Kosten für Ersatzkleidung. Insbesondere bei einem Gepäckverlust sollten diese Schadenspositionen ebenfalls schnellstmöglich dargelegt und geltend gemacht werden.

Relevant für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels oder die Datumsanzeige bei dem Verkehr mit E-Mails. Dass die Anzeige der Fluggesellschaft eventuell erst zu einem späteren Zeitpunkt zugeht, hat für den Betroffenen keine Folgen. Die genaue Fristberechnung bzw. Auslegung der Frist erfolgt nach dem Recht des aufgerufenen Gerichts. Nach deutschem Recht etwa werden Sonn- und Feiertage bei Berechnung von Fristende und Fristbeginn gemäß §193 BGB nicht mitgezählt. Fällt das Fristende auf einen Feiertag, dann endet die Anzeigefrist erst am nächsten Werktag

Die Klage auf Schadensersatz (nicht nur infolge eines Gepäckschadens, sondern auch bei Schadensersatzansprüchen wegen Verspätung nach 19 MÜ oder wegen Tod Körperverletzung eines Passagiers i. S. d. 17 Abs. 1 MÜ) muss gemäß Art. 35 MÜ innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren gegen das Luftfahrtunternehmen (die ausführende Fluggesellschaft oder die vertragliche Airline) erhoben werden.


Fristversäumnis

Wurde die Anzeigefrist versäumt ist dadurch die Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen. Der Fristversäumnis steht es dabei gleich, wenn die Anzeige in ungenügender Form erfolgte.

Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht nur, wenn der Reisende nachweisen kann, dass der Luftfrachtführer arglistig gehandelt hat, oder eine Berufung des Luftfrachtführers auf eine Fristversäumnis gegen Treu und Glauben verstößt. Ein Fall von arglistigem Handeln liegt z. B. dann vor, wenn der Anzeigeerstattende durch den Luftfrachtführer schuldhaft daran gehindert worden ist, den Schaden festzustellen, oder die Anzeige form- und fristgerecht zu erstatten. Eine falsche Auskunft durch die Angestellten des Luftfrachtführers stellt dabei noch kein arglistiges Handeln dar. Vor allen Dingen steht der Reisende selbst in der Verantwortung, eine korrekte Schadensanzeige aufzusetzen und sich über die Vorschriften ausreichend zu informieren.

Wenn tatsächlich ein entschuldigender Grund für die Fristversäumnis vorliegt, dann ist zuletzt noch zu beachten, dass Art. 35 MÜ eine Ausschlussfrist von 2 Jahren für alle Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen festlegt. Wurden in dieser Zeit die Ansprüche nicht erhoben, so tritt Verjährung ein.


Regelungen nach der EG (VO) 261/04

Ansprüche auf Ausgleichszahlungen wegen Umbuchung, erheblicher Flugverspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung verjähren, unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit des deutschen Sachrecht, nach einer dreijährigen Regelfrist und nicht nach einer verkürzten Frist von zwei Jahren aus 651 g BGB.

So der Urteil vom 10. Dezember 2009, Az. Xa ZR 61/09

Ebenso [http://reise-recht-wiki.de/ausgleichsansprueche-luftfahrtunternehmen-pauschalreise-verjaehrung-bgb-aktenzeichen-3-c-3189-13-36.html AG Rüsselsheim, Urteil vom 08.01.2014, Az. 3 C 3189/13 (36)].