Informationspflicht

Aus PASSAGIERRECHTE
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Neben anderen Pflichten, trifft den Luftfrachtführer auch eine Informationspflicht. So hat der Fluggast z.B. das Recht über eine eventuell zu erwartende Abflugverspätung ausreichend informiert zu werden.

Des Weiteren trifft den Luftfrachtführer auch dann eine Informationspflicht, wenn die Annullierung oder Verspätung die Folge eines Streiks ist. In diesem Fall muss der Luftfrachtführer die Passagiere über die Auswirkungen des Streiks informieren. Dies hat rechtzeitig und so konkret wie möglich zu erfolgen. So hat es das LG Frankfurt am Main mit seinem Urteil vom 6.11.1989 (Az. 2-24 S 536/88) entschieden.

Verletzt ein Luftfahrtunternehmen diese Informationspflicht, so hat der Fluggast bei entsprechendem Verschulden des Luftfrachtführers einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Beförderungsleistung gemäß §280 I BGB. Gemäß §276 BGB hat der Schuldner, also das Luftfahrtunternehmen, Vorsatz und Fahlässigkeit zu vertreten.

Siehe auch