Internationale gerichtliche Zuständigkeit

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Aufgrund der internationalen Ausrichtung des Reiserechts kann es häufig zu grenzüberschreitenden Streitigkeiten kommen. Nicht immer ist dabei die deutsche Rechtsordnung maßgeblich bzw. alleiniges Bezugsmittel. Daher wird es oft zu der Frage nach der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit kommen. Die internationale gerichtliche Zuständigkeit ist auch deshalb von so großer Bedeutung, da das international zuständige Gericht über das anwendbare Sachrecht entscheidet.

Rechtsquellen

Internationale Tätigkeit

Der Markt der Reiseveranstalter hat sich in den letzten Jahren zunehmend internationalisiert. Dabei werden sowohl inländische Reiseveranstalter grenzüberschreitend im Ausland tätig, aber auch ausländische im Inland. Selbstverständlich sind heutzutage die Verbraucher zunehmend daran interessiert grenzüberschreitende Reisen, auch über ausländische Online-Reisevermittler, zu buchen. Diese Entwicklung wird vom Europäischen Gesetzgeber gefördert. Um Hemmnisse für den freien Dienstleistungsverkehr für Reiseprodukte im Binnenmarkt abzubauen, hat der Europäische Gesetzgeber die verbraucherschützende Pauschalreiserichtlinie geschaffen. Auf Veranstalterseite wird das Anbieten von internationalen und demnach grenzüberschreitenden Reisen vermutlich ertragsträchtiger sein als der Verkauf von inländischen Reisen.

Welche Rechtsquellen regeln die internationale gerichtliche Zuständigkeit?

Fraglich ist daher, woraus sich die internationale gerichtliche Zuständigkeit für Klagen im europäischen Binnenmarkt ergibt. Für die gerichtliche Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten sind verschiedene Rechtsquellen denkbar.

EuGVVO

Die EuGVVO ist eine EU-Verordnung i.S.d. Art. 288 AEUV. Sie ist als Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen erlassen worden. Sie gilt daher in allen Mitgliedsstaaten. Als EU-Verordnung hat sie Anwendungsvorrang vor den §§ 12 ff. ZPO bei allen Fällen in Zivil- und Handelssachen, die einen Auslandsbezug haben. In der EuGVVO sind der sachliche Anwendungsbereich und die besonderen Gerichtsstände geregelt. Die EuGVVO hat die EuGVÜ abgelöst. Nach ständiger Rechtsprechung besteht deswegen Kontinuität in der Auslegung. Die EuGVVO wurde als Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 neu gefassten und gilt seit dem 10.01.2015 in dieser Fassung mit einer geänderten Artikelfolge. Im Folgenden ist dann auch von der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 die Rede, wenn die EuGVVO erwähnt wird.

Übereinkommen von Lugano 2007

Das Übereinkommen von Lugano wurde 2007 von der EU (damals noch EG), der Schweiz, Dänemark, Norwegen und Island unterzeichnet. Dieses Übereinkommen von Lugano stimmt inhaltlich mit der EuGVVO überein und wird oft als revidiertes Übereinkommen bezeichnet. Verbindlich ist es zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie der Schweiz, Dänemark, Norwegen und Island. Es ist immer dann anzuwenden, wenn der Beklagte in einem der Vertragsstaaten wohnt. Deshalb hat es erhebliche Bedeutung für touristische Rechtsstreitigkeiten.

Zivilprozessordnung

Schließlich kann sich der Gerichtsstand auch aus der deutschen Zivilprozessordnung nach den §§ 12 ff. ZPO ergeben. Grundsätzlich ist jeder Gerichtsstand nach den §§ 12 ff. ZPO geeignet, die internationale Zuständigkeit festzulegen. Wenn also nach diesen Normen ein deutsches Gericht zuständig ist, dann ist es das auch im internationalen Verhältnis.

An welche Rechtsquelle halte ich mich?

Es stellt sich die Frage, welche Rechtsquelle nun maßgeblich ist und daher vorrangig geprüft werden müsste. Die Zuständigkeit, auch im internationalen Bezug, muss vom Gericht von Amts wegen prüfen. Der Anwalt des Klägers ist verpflichtet, den für seinen Mandanten günstigsten Gerichtsstand auszuwählen. Primäre Prüfungsquelle für die internationale Zuständigkeit sind völkerrechtliche Verträge. Soweit sich beispielsweise aus dem Montrealer Übereinkommen und insbesondere aus Art. 33 MÜ ein internationaler Gerichtsstand ergibt, ist dieser dann vorrangig anzuwenden. Aber auch aus bilateralen völkerrechtlichen Verträgen wie dem Übereinkommen von Lugano kann sich eine internationale Zuständigkeit ergeben.

Wenn sich durch eine weitere Prüfung der internationalen Zuständigkeit eine solche aus dem europäischem Recht (EuGVVO) ergibt, kann dann festgestellt werden, welches innerstaatliche Gericht eines Mitgliedsstaates örtlich und sachlich zuständig ist. Lässt sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO) abschließend entnehmen, welches Gericht örtlich zuständig ist, muss eine solche nicht mehr nach der ZPO geprüft werden. Vielmehr wäre eine solche Prüfung sogar gesperrt, d.h. rechtlich nicht mehr möglich.

Rechtsquellen für das zu prüfende Sachrecht

Es stellt sich weiterhin die Frage, woraus sich ergibt, nach welchem Recht ein streitiger Sachverhalt beurteilt werden muss. Auch dafür gibt es verschiedene Rechtsquellen, welche im Folgenden vorgestellt werden sollen. Das anwendbare Sachrecht ist maßgeblich für den Ausgang eines Rechtsstreits, weshalb es natürlich wichtig ist zu wissen, welches geprüft werden muss.

EGBGB

Für Altfälle kann das EGBGB Anwendung finden. Insbesondere die Art. 3 - 46 d EGBGB finden Anwendung sofern nicht andere Rechtsquellen zwingend gelten. Das können beispielsweise Kollisionsnormen in der Rom-I-VO, der Rom-II-VO oder anderen völkerrechtlichen Verträgen sein. Völkerrechtliche Verträge und europäische Verordnung haben demnach Anwendungsvorrang. Bei Reiseverträgen (auch über Pauschalreisen), die bis zum 17.12.2009 zustande gekommen sind, gilt noch das EGBGB.

Rom-I-VO

Verträge, welche nach dem 17.12.2009 zustande gekommen sind, gilt innerhalb der Europäischen Union die VO (EG) Nr. 593/2008 (Rom-I-VO). Nach Art. 3 EGBGB sind die kollidierenden Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrecht vorrangig anzuwenden. Die Rom-I-VO liefert für verschiedene Vertragstypen zahlreiche Regelungen. Die Rom-I-VO entwickelt das EVÜ weiter. Jedoch musste Rom-I nicht in das deutsche Recht integriert werden. Sie ist eine europäische Verordnung. Europäische Verordnungen gelten, anders als europäische Richtlinien, unmittelbar in den Mitgliedsstaaten. Sie gilt in allen Mitgliedsstaaten außer Dänemark. Art. 2 Rom-I-VO liefert einen universellen Anwendungsbereich, weshalb sie nicht nur auf EU-interne Sachverhalte anwendbar ist. Die Rom-I-VO reguliert die vertraglichen Schulverhältnisse.

Rom-II-VO

Seit dem 11.01.2009 gilt innerhalb der Europäischen Union die VO (EG) Nr. 864/2007 (Rom-II-VO) für außervertragliche Schuldverhältnisse, die ab diesem Datum zustande gekommen sind. Gemeint sind die sogenannten gesetzlichen Schuldverhältnisse. Das sind solche, die nicht durch einen Vertrag entstehen, sondern durch Gesetz. Die wohl bekanntesten sind die gesetzlichen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigter Bereicherung, unerlaubten Handlungen oder auch das Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Im Verhältnis zu Drittstaaten sowie Dänemark gilt die Rom-II-VO nicht. In solchen Fällen findet das EGBGB weiterhin Anwendung. Allerdings schadet es nicht, wenn ein Sachverhalt einen Drittstaatsbezug hat. (vgl. Art. 3 Rom-II-VO)

Brüssel I a

Bei anderen Ansprüchen als der nach der FluggastVO ist die Brüssel Ia-Verordnung vorrangig anwendbar, wenn bei grenzüberschreitenden Angelegenheiten der Beklagte seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat hat. Neben dem Allgemeinen Gerichtsstand nach Artikel 4 kommen die besonderen Gerichtsstände nach Artikel 7 Brüssel ia in Betracht.

Auslandsbezug

Ungeschriebene Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verordnungen ist ein Auslandsbezug. Handelt es sich um einen Fall, in dem keinerlei Auslandsbezug, besteht kein Anlass dazu, internationales Privatrecht anzuwenden. Für die Frage, welches Sachrecht anwendbar ist, ist also der Auslandsbezug des streitigen Sachverhalts maßgeblich.

Harmonische Auslegung

Wenn man mit europäischen Vorschriften arbeitet, ist immer eine harmonische, d.h. europakonforme Auslegung, maßgeblich. Damit soll eine einheitliche Rechtsauslegung in allen Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Die Rechtsprechung zu alten Verordnungen kann zu Auslegung der neueren Verordnungen herangezogen werden, soweit die jeweils auszulegende Norm denselben Inhalt hat.

Die Internationale gerichtliche Zuständigkeit

Bei einer internationalen Rechtsausrichtung kann es schon einmal problematisch werden, den richtigen Klageort zu kennen und zu wissen, wo man seine Ansprüche geltend machen muss.

Wo klagt man im Allgemeinen? (Allgemeiner Gerichtstand)

Der allgemeine Gerichtsstand befindet sich am Wohnsitz des Beklagten in einem der Mitgliedsstaaten. Seine Staatsangehörigkeit ist nicht maßgeblich Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 EuGVVO. Da Reiseveranstalter oder auch Fluggesellschaften natürlich keinen Wohnsitz haben können, sind diese an ihren Firmensitzen zu verklagen. Nicht von Bedeutung ist, ob auch der Kläger in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union lebt. Die EuGVVO gilt daher auch bei Sachverhalten, die über die Grenzen der EU gehen. Neben dem allgemeinen Gerichtsstand (dem Wohnsitz des Beklagten) und einem besonderen Gerichtsstand kann der Kläger selbst wählen. Gemäß der Entscheidung des EuGH vom 09.07.2009 ist Artikel 5 Nr. 1, lit. B 2. - der Verordnung EG Nr. 444/2001 dahin auszulegen, dass im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat auf der Grundlage eines mit einer einzigen Luftfahrtgesellschaft, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, geschlossenen Vertrages für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Verordnung Nr. 261/2004 gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeuges entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag zuständig ist.

Besondere Gerichtsstände

Da der Kläger eben dieses Wahlrecht hat, soll im Folgenden näher auf die besonderen Gerichtsstände eingegangen werden. Im Einzelfall können diese für den Kläger aus Kostengründen, da er vielleicht nicht so weit reisen muss, günstiger sein.

Erfüllungsort für Dienstleistungen

Steht die Rechtsstreitigkeit im Zusammenhang mit einem Vertrag, kann eine Person, die in einem Mitgliedsstaat wohnt, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden und zwar dann, wenn der Vertrag an einem Ort in diesem anderen Mitgliedstaat erfüllt worden ist oder noch erfüllt werden muss. Das Gericht an diesem sogenannten Erfüllungsort ist dann für die Klage zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 7 Nr. 1 a EuGVVO. Zu solchen Verträgen für Dienstleistungen zählen auch Verträge über Pauschalreisen, Luftbeförderungen, aber auch Reisevermittlungen. Der Erfüllungsort ist dann der Ort, an dem die Leistungen, die nach dem Vertrag geschuldet sind, erbracht werden sollen. Für die Beurteilung des Klageortes ist der Begriff des Erfüllungsortes rein faktisch zu bestimmen. Er ist daher losgelöst von dem rechtlichen Begriff des Erfüllungsortes. Art. 7 Nr. 1b EuGVVO gilt nur, wenn der Erfüllungsort in einem Mitgliedstaat liegt. Art. 7 EuGVVO verlangt jedoch, dass Kläger und Beklagter in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnen. Hat eine der Parteien ihren Wohnsitz in einem Drittstaat, kommt der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nicht in Betracht. Bei manchen Vertragstypen kann es jedoch zu Problemen bei der Bestimmung des Erfüllungsortes kommen. Bei einem Luftbeförderungsvertrag oder auch einer Pauschalreise kann in der Regel kein alleinger Ort der Hauptleistung bestimmt werden. Bei Flügen kann daher seitens des Klägers der Abflug- oder Ankunftsort als möglicher Klageort gewählt werden. Bei mehreren Leistungsorten muss der Ort als Erfüllungsort angesehen werden, an dem der Schwerpunkt der Hauptleistung liegt.

Unerlaubte Handlung

Nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO können Ansprüche aus unerlaubten Handlungen (vgl. §§ 823 ff. BGB) an dem Ort geltend gemacht werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Voraussetzung ist, dass die Parteien in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaft sind. Der Ort des schädigenden Ereignisses ist jeder Ort, an dem einer Teilakt der Handlung begangen wurde.

Niederlassung

Falls ein ausländischer Reiseveranstalter oder ein mitgliedsstaatliches Luftfahrtunternehmen eine Niederlassung im Inland hat, kann dieses auch dort verklagt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn es auch um eine Streitigkeit handelt, die mit der Niederlassung im Zusammenhang steht. Der Begriff der Niederlassung muss jedoch über den in § 21 ZPO hinausgehen. Zudem muss er autonom ausgelegt werden und ist dadurch gekennzeichnet, dass das Dachunternehmen die Niederlassung leitet und beaufsichtigt.

Der Verbrauchergerichtsstand

Wo klagt man als Verbraucher gegen den Vertragspartner?

Für Klagen von Verbrauchern besteht hinsichtlich des Gerichtsstands eine Besonderheit. Dieser kann seinen Vertragspartner nämlich auch am eigenen Wohnsitz verklagen. Das ist in Art. 18 EuGVVO kodifiziert. Solche Verbrauchersachen liegen vor allem bei Arten von Verträgen vor, die von einem Verbraucher mit einem Unternehmer geschlossen wurden. Im Reisegeschäft sind nicht nur die Verträge für Pauschalreisen, sondern auch Beträge über die Beherbergung oder auch Mietverträge über eine Unterkunft, ein Auto oder Wohnmobil. Hierbei ist ein Verbraucher jede Person, die nicht berufs- oder gewerbebezogen als Endverbraucher tätig wird. Insofern wird von der Definition in § 13 BGB abgewichen. Danach ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Die Definition in § 13 BGB ist daher weiter gefasst.

Anbahnungssituation

Für eine Klage an dem Wohnsitz des Verbrauchers ist weiterhin erforderlich, dass der andere Vertragspartner im Mitgliedstaat des Verbrauchers seine Tätigkeit ausübt oder auf denselben oder mehrere ausgerichtet ist. Der zustande gekommene Vertrag muss auch im Zuge dieser Tätigkeit zustande gekommen sein. Das Gesetz unterschiedet daher zwei verschiedene Alternativen. Einerseits die Ausübung der Tätigkeit, andererseits die Ausrichtung der Tätigkeit. Der Vertragspartner müsste also demnach zunächst seine Tätigkeit im Mitgliedstaat des Verbrauchers ausüben. Das ist dann der Fall, wenn der Reiseveranstalter Haupt- oder Zweigniederlassungen in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Verbraucher wohnhaft ist. Es genügt jedoch auch die tatsächliche Erbringung von Reisedienstleistungen in demselben. Eine andere Möglichkeit ist das Ausrichten der Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers. Laut EuGH genügt ein abstraktes Ausrichten. Es ist nicht notwendig, dass sich der Vertragsschluss kausal auf das Ausrichten der Tätigkeit zurückführen lässt. Allerdings muss der Verbraucher zum Adressatenkreis gehören. Zudem ist es nicht maßgeblich, in welchem Vertragsstaat der Verbraucher seine Willenserklärung abgegeben hat, die letztendlich zum Vertragsschluss geführt hat. Ein Angebot oder eine Werbung des Reiseveranstalters in dem Aufenthaltsland des Verbrauchers reicht aus. Schließlich genügt auch eine Absicht des Veranstalters im Heimatstaat des Verbrauchers Reisedienstleistungen zu verkaufen.

Es soll auch der aktive Verbraucher geschützt werden. Das heißt es sollen auch Reisebuchungen über das Internet erfasst sein. Das Merkmal der Ausrichtung auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers meint somit, dass nur interaktive Vertragsabschlüsse im Internet darunter fallen sollen. Mit der sogenannten Pammer-Entscheidung hat der EuGH Kriterien entwickelt, um zu bestimmen, wann ein willentliches Ausrichten einer reiserechtlichen Online-Buchung vorliegt. Zum einen müsse die Tätigkeit einen internationalen Charakter aufweisen. Weiterhin ist eine Anfahrtsbeschreibung von einem anderen Mitgliedsstaat zu dem Ort, an dem sich der Unternehmer niedergelassen hat erforderlich. Weitere Merkmale sind die Verwendung von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, Internetzugängen oder auch die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung. Es ist schließlich nicht erforderlich, dass es sich bei dem geschlossenen Vertrag um einen Fernabsatzvertrag handelt. Fernabsatzverträge sind solche Verträge, die ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen..

Ausnahme: Beförderungsvertrag

Von dem Verbraucherschutz, welchen die prozessualen Normen der Art. 17 bis 19 EuGVVO darstellen, sind reine Beförderungsverträge ausgenommen. Das ergibt sich aus Art. 17 Abs. 3 EuGVVO. Damit soll vor allem vermieden werden, dass die Normen aus der EuGVVO mit anderen Regelungen in völkerrechtlichen Verträgen, wie dem Montrealer Übereinkommen, kollidieren. Bei dem Luftbeförderungsvertrag gelten daher der allgemeine und besondere Gerichtsstand. (siehe oben)

Die Ausnahme von der Ausnahme für Reiseverträge

Von der Ausnahme des Verbauchergerichtsstandes gibt es wiederum eine Ausnahme. Die Ausnahmeregelung des Art. 17 Abs. 3 EuGVVO gilt nämlich dann nicht, wenn es sich um Reiseverträge handelt, die für einen Pauschalpreis Beförderungs- und Unterbringungskosten kombinieren. Die Ausnahme von der Ausnahme kann jedoch nur gelten, wenn eine Beförderungsleistung Vertragsbestandteil ist. Die Ausnahme gilt daher nur im Zusammenhang mit Beförderungsverträgen. Sie gilt daher beispielsweise nicht bei einer reinen Unterbringungsleistung seitens des Reiseveranstalters . Eine Parallelvorschrift ist Art. 6 Abs. 4 Rom-I-VO. Allerdings ist in dieser Vorschrift explizit von einer Pauschalreise die Rede. Auch bei der Parallelvorschrift aus der Rom-I-VO ist zwingend eine Beförderungsleistung erforderlich. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei der pauschalen Bepreisung einer Kombination von Beförderungs- und Unterbringungskosten um eine Pauschalreise handelt. Eine begriffliche Anpassung wäre seitens des europäischen Gesetzgebers mit der Neufassung der EuGVVO ohne Weiteres möglich gewesen. Die Begrifflichkeit einer Pauschalreise wurde jedoch nicht eingefügt. Diese Entscheidung des EU-Gesetzgebers muss akzeptiert werden. Es sollen nur solche Verhältnisse unter den Verbrauchergerichtsstand fallen, die Beförderungs- und Unterbringungsleistungen als Pauschalpreis kombinieren. Pauschalreisen, welche keine Beförderungsleistung beinhalten, fallen daher nicht unter die Rückausnahme.

Der ausschließliche Gerichtsstand: Art. 24 EuGVVO

Wenn Ferienunterkünfte, egal ob Ferienhäuser oder Ferienwohnungen, überlassen werden, muss bezüglich des Gerichtsstandes unterschieden werden, von wem die Unterkunft überlassen wurde. In Betracht kommt zum einen die Überlassung durch den Reiseveranstalter, zum anderen aber auch die Miete vom Eigentümer selbst. Bezüglich der Klageorte können sich dahingehend nämlich Unterschiede ergeben.

Die Analogie des Reisevertrages

In materieller Hinsicht ist jedoch erstmal von Bedeutung, dass der BGH und die Instanzgerichte in ständiger Rechtsprechung annehmen, dass die Vorschriften über den Reisevertrag analog auf alle einzelnen Reisedienstleistungen und somit auch die Bereitstellung der Ferienunterkunft durch den Reiseveranstalter anzuwenden sind. Dabei ist nicht von Bedeutung, um welche Art Ferienunterkunft es sich dabei handelt. Selbst ein Wohnmobil ist eine adäquate Ferienunterkunft und genügt für eine analoge Anwendung der Reisevertragsvorschriften, soweit das Wohnmobil vom Reiseveranstalter überlassen wird.

Neuere Rechtsprechung des BGH

Mit dieser Thematik hat sich in den letzten Jahren auch der BGH beschäftigt. Dabei musste sich der BGH mit dem Art. 24 Nr. 1 EuGVVO beschäftigen. Schon aus dieser Norm ergibt sich und das sah auch der BGH so, dass eine Differenzierung zwischen Vermietung durch den Eigentümer und Überlassung durch den Reiseveranstalter erforderlich ist. Nach Art. 24 Nr. 1 EuGVVO ist bei Vermietung das Gericht an dem die Unterkunft belegen ist ausschließlich zuständig. Handelt es sich also nicht um eine Vermietung (Mietvertrag) sondern um einen Reisevertrag, gilt der ausschließliche Gerichtsstand nicht und der Verbrauchergerichtsstand gilt weiterhin. Handelt es allerdings um einen Mietvertrag, dann findet Art. 24 Nr. 1 EuGVVO Anwendung.

Vermietung durch den Eigentümer

Der BGH differenziert zwischen der Vermietung einer Ferienunterkunft durch den Eigentümer und der Bereitstellung der Unterkunft seitens des Reiseveranstalters als Teil der Reisedienstleistung. Wie schon erwähnt greift der ausschließliche Gerichtsstand nur, wenn die Ferienunterkunft vom Eigentümer gemietet wird. Dafür ist es nicht von Bedeutung, ob der Eigentümer als Verbraucher oder Unternehmer handelt. Der BGH geht im Wege seiner Auslegung allerdings davon aus, dass es nicht maßgeblich ist, ob es sich bei dem geschlossenen Vertrag um einen reinen Mietvertrag, einen gemischten Beherbergungsvertrag oder einen Reisevertrag handelt. Vielmehr ist die Eigentümerstellung des Vermieters maßgeblich. Begründet wird das in erster Linie damit, dass der ausschließliche Gerichtsstand nicht ausgeweitet werden soll. Denn im Zweifel ist damit der Verbraucher beeinträchtigt, da er dann nur den ausschließlichen Gerichtsstand als möglichen Klageort auswählen kann. Das Vorliegen einer bestimmten Vertragsart soll daher nicht ausreichen, um den Verbraucher derart zu beschränken. Schließlich geht der BGH davon aus, dass der ausschließliche Gerichtsstand nicht bei der Geltendmachung von Ansprüchen zwischen einem Reiseveranstalter und einem Reisenden gilt. Schließlich kann die Überlassung einer Ferienunterkunft nicht unter den Begriff der Miete gefasst werden. Geht es um Streitigkeiten in Mietsachen bezügliches des Objektes gilt der ausschließliche Gerichtsstand. Eine Verbrauchersache ist daher ausgeschlossen, wenn der Verbraucher direkt mit dem Eigentümer, wie zum Beispiel einem Hotel, den Mietvertrag geschlossen hat. Natürlich kommt dieser ausschließliche Gerichtsstand in solchen Fällen nur zur Anwendung, wenn der räumliche Geltungsbereich der EuGVVO eröffnet ist. Das ist der Fall, wenn der Sachverhalt nicht lediglich im Inland liegt. Im Verhältnis zu Dänemark, Island, Norwegen und der Schweiz wird das Übereinkommen von Lugano angewendet, welches eine Parallelvorschrift enthält. Die beiden Vorschriften stimmen inhaltlich überein. Die Normen können allerdings auch für den Reiseveranstalter gelten, wenn dieser selbst Eigentümer der Unterkunft ist. Allerdings würde es sich dabei nicht um eine reine Miete handeln, sondern um einen Mischvertrag. Das Begrenzen des Gerichtsstandes würde dem Verbraucherschutzgedanken nicht entsprechen, weshalb der Ort an dem sich die Mietsache befindet, keinen Vorrang als Klageort vor dem Verbrauchergerichtsstand hat.

Zusätzlicher Klageort: Der Wohnsitz des Beklagten

Art. 24 Nr. 1 S. 2 EuGVVO lässt sich entnehmen, dass auch der Wohnsitz des Beklagten ein zusätzlicher Klageort sein kann. Das ist allerdings nur für Verfahren der Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinander folgende Monate der Fall. Zusätzlich muss der Beklagte eine natürliche Person sein und der Beklagte und der Mieter müssen ihren Wohnsitz im selben Mitgliedstaat haben. Es ist somit der inländische Wohnsitz des Beklagten gemeint. Das bedeutet, dass der Kläger in einem solchen Fall nur in einer anderen Stadt im Inland klagen muss. Er muss dazu nicht extra in ein anderes Land reisen.


Wo klage ich bei der Vermittlung einer Unterkunft?

Es kommt jedoch auch eine Konstellation in Betracht, bei der der Reiseveranstalter lediglich einen Mietvertrag zwischen dem Eigentümer und dem Reisenden vermittelt. Dabei ist laut BGH maßgeblich, wie der Reiseveranstalter gegenüber dem Verbraucher auftritt. Reiseveranstalter ist derjenige, der aus Sicht eines durchschnittlichen Reisenden touristische Dienstleistungen in eigener Verantwortung erbringt. Dazu tritt der Veranstalter in der Regel mit seinem eigenen Namen auf, welcher dabei eine besonders herausragende Bedeutung haben soll. Bei der Vermittlung einer Unterkunft tritt der Eigentümer in den Hintergrund und auf ihn wird in der Regel auch nicht hingewiesen. Es ist darauf abzustellen, mit wem der Reisende dann tatsächlich eine vertragliche Beziehung eingegangen ist. Fungiert der Reiseveranstalter nämlich als Reisevermittler kommt die vertragliche Verbindung zwischen dem Eigentümer und dem Verbraucher zustande. Das es sich bei eine Reisevermittlung um eine eigenständige Dienstleistung handelt, wird auch hier nicht der ausschließliche Gerichtsstand greifen. Hat der Reisevermittler seine Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausgerichtet, in dem der Verbraucher wohnt, kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz Klage erheben, falls Vermittlerpflichten verletzt wurden. (vgl. Art. 17 Abs. 1c , 18 Abs. 1 EuGVVO) Wird dem Verbraucher gegenüber nicht offengelegt, dass es sich lediglich um eine Vermittlung handelt, muss sich der Reisevermittler wie ein Reiseveranstalter behandeln lassen. Das hätte zur Folge, dass eine analoge Anwendung der §§ 651a bis 651m BGB (Reisevertragsvorschriften) analog angewendet werden und somit eine Verbrauchersache i.S.d. Art. 17 Abs. 1b EuGVVO vorliegt.

Wo klage ich bei einem Beherbergungsvertrag?

Es stellt sich die Frage, wo dann bei einem Beherbergungsvertrag Klage erhoben werden muss. Bei dieser Vertragsart stellt das Überlassen der Unterkunft in Verbindung mit der Versorgung mit Speisen und Getränken die vertragstypische Hauptleistungspflicht dar. Falls also der Aufenthalt in einem Hotel oder eine Pension solche Elemente enthält, handelt es sich dabei um einen Beherbergungsvertrag (eine Art Mischvertrag=Mischung aus verschiedenen Vertragstypen) und nicht um einen Mietvertrag. Die Rechtsprechung verlangt eine sehr enge Auslegung des ausschließlichen Gerichtsstandes, da dieser die Verbraucherschutzrechte einschränkt. Daher gilt der ausschließliche Gerichtsstand aus Art. 24 EuGVVO in einem solchen Fall nicht. Selbst wenn der Hotelier Zusatzleistungen wie Wellness anbietet, kann das als Reisevertrag zu qualifizieren sein, wenn diese Angebot als Reisedienstleistung einzustufen sind. Dann findet auch auf solche Konstellationen der Verbrauchergerichtsstand Anwendung.

Kann der Klageort vereinbart werden?

Schließlich stellt sich die Frage, ob der Klageort zwischen den Parteien vereinbart werden kann. Grundsätzlich ist eine Vereinbarung möglich. Sie ist allerdings unwirksam bzw. überflüssig, wenn die ausschließliche Zuständigkeit oder der Verbrauchergerichtsstand greifen. Ungünstigere Vereinbarungen über Klageorte als die gesetzlich vorgeschriebenen Klageorte wären sowieso unwirksam. Eine solche Vereinbarung macht demnach keinen Sinn, da entweder sie gesetzlich vorgeschriebenen Gerichtsstände Vorrang haben oder die Vereinbarung unwirksam ist.

Ausweichklausel

Ergeben die Gesamtumstände, dass der Luftbeförderungsvertrag im Falle fehlender Rechtswahl eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem in Artikel 5 I oder II Rom I-VO bestimmten Staat aufweist, ist das Recht dieses Staates anzuwenden, Artikel 5 III Rom I-VO. Da es sich dabei um eine Ausnahmeregelung handelt, ist diese eng auszulegen. Wenn ein deutscher Fluggast im Inland einen internationalen Flug mit inländischen Abflugort bei einer Nicht-EU-Fluggesellschaft bucht, sprechen diese Umstände für die Anwendung des deutschen Rechts. Der Fluggast soll nicht fremden Recht ausgeliefert werden und dieser Umstand des Verbraucherschutzes wiegt mehr als das Gebot der Rücksichtnahme auf internationale Flugunternehmen. Bei Verträgen über die Luftbeförderung von Personen ist der Verbraucherschutz als solcher kein Umstand, der im Sinn des Art. 28 Abs. 5 EGBGB engere Verbindungen mit einem anderen Staat als demjenigen begründet, mit dem der Vertrag auf Grund der Vermutung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB die engsten Verbindungen aufweist. ( BGH Xa ZR 19/08).

Urteile

Gericht, Datum Aktenzeichen Zusammenfassung (siehe Reiserecht-Wiki)
EuGH, Urteil vom 07.12.2010 C-585/08 und C-144/09 (Pammer-Entscheidung des EuGH)
  • Im vorliegenden Fall muss der  Europäischen Gerichtshof  entscheiden, wo Verträge in denen Unternehmen ihre Dienstleistungen über das Internet anbieten ihren Gerichtsstandort haben. Zu beachten ist hierbei, dass diese Verträge innerhalb der EU Mitgliedsstaaten geschlossen wurden sind.
  • Bei Verträgen die nicht im Internet geschlossen wurden, müssen beide Vertragspartner ihren Wohnsitz innerhalb der EU Mitgliedsstaaten haben, damit ihr Wohnsitz auch Gerichtsstandort ist. Die Frage ist, ob das auch Verträge aus dem Internet zutrifft.  Das Gericht kommt zur Auffassung, dass diese auch auf Internetverträge zutrifft, solange die angebotenen Dienstleistungen anbietende Unternehmen sein Angebot tatsächlich an das konkrete Land der zweiten Partei richtet.
BGH, Urteil vom 24.04.2013 VII ZR 10/10
  • Die Klägerin, die ihren Geschäftssitz in Deutschland hat, vermietet Wohnmobile. Diese unterhielt eine Internetseite welche einen Hinweis darauf enthielt, dass das Personal niederländisch spricht. Auf der Internetseite war außerdem eine Straßenkarte abgebildet, in der auch die Anfahrt aus der Grenzregion der Niederlande eingezeichnet war. Der Beklagte, der in Niederlanden wohnt, mietete bei der Klägerin ein Wohnmobil und gab dieses verspätet zurück. Der Vertrag wurde in Geschäftsräumen der Klägerin, in Deutschland abgeschlossen. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten Schadensersatz wegen der verspäteten Rückgabe der Mietsache. Die AGB der Klägerin enthielten eine Klausel nach welcher der Gerichtsort, für die Streitigkeiten aus dem Mietvertrag, immer am Firmensitz der Klägerin sein sollte. Der Beklagte hielt diese Klausel für unwirksam und ist deshalb gegen die Entscheidung der Vorinstanz im Wege der Revision vorgegangen.
  • Der BGH hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und im Sinne des Beklagten entschieden. Die AGB-Klausel der Klägerin über den Gerichtsstand ist unwirksam. Der Beklagte ist ein Verbraucher nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO. Die Klage gegen einen Verbraucher kann gemäß Art. 16 Abs. 2 EuGVVO nur vor den Gerichten des Mitgliedstaates erhoben werden, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die Vorinstanz hat entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO nur bei Fernabsatzverträgen gilt. Dem schließt sich der BGH nicht an. Nach Auffassung des BGH ist Art. 15 EuGVVO immer dann anwendbar, wenn der Unternehmer bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck bringt Geschäftsbeziehungen zu den Verbrauchern anderer EU-Mitgliedstaaten herzustellen. Dies hat die Klägerin durch die Gestaltung ihrer Internetseite getan.
BGH, Urteil vom 17.09.2008 III ZR 71/08
  • Der in Deutschland wohnhafte Kläger beabsichtigte zwei in Griechenland gelegene Wohnungen zu erwerben. Aus diesem Grund hat einen griechischen ortsansässigen Rechtsanwalt mit Abwicklung des Geschäfts beauftragt. Dieser hat seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag jedoch nicht erfüllt. Der Kläger nahm ihn daher auf Schadensersatz in Anspruch. Die deutschen Gerichte haben die Klage mit der Begründung abgelehnt, sie seien für diese internationale Streitigkeit nicht zuständig. Der Kläger ist jedoch der Auffassung, dass die Zuständigkeit gegeben sei, weil es sich um eine Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO handele. Die Voraussetzungen dafür seien gegeben, da der Rechtsanwalt auf vielen deutschen Internetseiten als in Griechenland tätiger Rechtsanwalt aufgeführt sei.
  • Der BGH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Zuständigkeit deutscher Gerichte abgelehnt. Die Voraussetzung für die Zuständigkeit deutscher Gerichte ist, dass Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO anwendbar ist. Dazu muss Angebot des Unternehmers im Internet auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet sein. Hierzu ist es nicht ausreichend, dass eine deutsche Übersetzung der Website vorhanden ist. Vielmehr ist erforderlich, dass der Verbraucher durch das Angebot auf der Webseite zumindest zum Vertragsschluss motiviert wird. Vorliegend ist der Kläger unstreitig nicht über das Internet auf den Beklagten aufmerksam geworden. Außerdem unterhielt der Beklagte keine eigene Webseite, seine Kontaktadresse wurde lediglich auf Webseiten Dritter, als Serviceleistung für die eigenen Kunden genutzt. Die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO liegen also nicht vor.
  • Der hier verwendete Art. 15. EuGVVO meint den Verbrauchergerichtsstand der alten Fassung der EuGVVO. Daher ist hier in der Zusammenfassung auch die alte Fassung zitiert.