Luftbeförderungsvertrag

Aus PASSAGIERRECHTE
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In einem Luftbeförderungsvertrag einigen sich die am Vertrag beteiligten Parteien auf die Konditionen, zu denen ein Flug stattfinden soll. Der Fluggast hat aus einem Luftbeförderungsvertrag Anspruch auf Beförderung, die andere Partei Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Ticketpreises.

Was ist ein Luftbeförderungsvertrag?

Rechtlich gesehen handelt es sich bei einer entgeltlichen Luftbeförderung um einen Werkvertrag i.S.d. §§ 631 ff. BGB. Den sogenannten Werkerfolg stellt der Ortswechsel von Personen und Sachen dar, wobei der Transport des Reisegepäcks bereits Bestandteil des Luftbeförderungsvertrags ist. Es liegt kein Luftbeförderungsvertrag vor, wenn der Schwerpunkt nicht auf der Beförderung liegt. Dies ist insbesondere bei Flugsport und bei einer Flugschule der Fall.

Zustandekommen eines Luftbeförderungsvertrages

Ein Luftbeförderungsvertrag kommt in der Regel durch die Flugbuchung zustande. Diese kann z.B. Online, im Reisebüro oder via Telefon erfolgen. Zu beachten ist hier, dass der Kunde vor zustandekommen des Vertrages auf die Geltung von ABB/AGB hingewiesen werden muss und diese auch zur Kenntnis nehmen kann.

Vertragsbeteiligte

An einem Luftbeförderungsvertrag sind grundsätzlich zwei Parteien beteiligt: Fluggast und Luftfrachtführer.

  • Der Fluggast ist derjenige, welcher aufgrund des Luftbeförderungsvertrags Anspruch auf Beförderung hat. Er muss im Gegenzug das vereinbarte Entgelt entrichten und sich auch sonst an den Luftbeförderungsvertrag und ggf. an die ABB/AGB halten.
  • Der Luftfrachtführer hat den Fluggast primär zum vereinbarten Zeitpunkt durch einen sicheren Flug zu dem vereinbarten Ort zu befördern.

Es ist gibt Konstellationen, in denen man zwischen vertraglichem und ausführendem Luftfrachtführer unterscheiden muss. Die Vertragspartei, welche sich zur Beförderung verpflichtet, kann die Beförderung auch durch einen Dritten ausführen lassen. Dann ist sie der vertragliche und der Dritte der ausführende Luftfrachtführer. Eine solche Konstellation ergibt sich z.B. bei Codesharing-Flügen und auch, wenn der Fluggast den Luftbeförderungsvertrag mit einem Reiseunternehmen geschlossen hat, das selbst kein Luftfahrtunternehmen ist. Diese Unterscheidung ist notwenig, um im Haftungsfall den richtigen Anspruchsgegner benennen zu können.

Wie kann man Flüge unterscheiden?

Grundsätzlich lässt sich ein Flug nach folgenden Kriterien bestimmen:

  • Flugnummer - von der Airline vergebene Zahl zur Identifizierung einer Flugverbindung
  • Fluggerät - ist das Luftfahrzeug, mit welchem mehrere Passagiere befördert werden
  • Flugroute - die genaue Strecke, welche das Luftfahrzeug zurücklegt.

Es gibt zudem verschiedene Arten von Flügen, die es zu unterscheiden gilt.

Direktflug, Non-Stopflug und mehrere Teilstrecken

  • Ein Nonstop-Flug erreicht seinen Bestimmungsort ohne weitere Landungen.
  • Ein Direktflug kann Zwischenlandungen beinhalten, solange er dabei seine Flugnummer nicht ändert.

Zudem gibt es auch Flüge, die sich über mehrere Teilstrecken erstrecken. Das heißt, der Fluggast wird z.B. von dem Punkt A über die Punkte B und C zum Punkt D befördert.

Linienflug und Charterflug

Linienflüge sind Flüge, welche regelmäßig und nach einem vorher festgelegten Plan stattfinden.

Charterflüge finden nur auf Nachfrage, z.B. bei Pauschalreisen, statt. Dabei mieten die Reiseanbieter Sitzplätze auf den entsprechenden Flügen an.

Nur-Flug

Bietet ein Reiseveranstalter nur einen Flug, aber keine gesamte Reise an, wird dennoch ein Werkvertrag geschlossen. Allerdings sind hierbei nicht die Vorschriften des Reisevertrags anwendbar, sondern ausschließlich das Werkvertragsrecht. Aus diesem Grund kann beispielsweise ein wegen einer Annullierung vertaner Reisetag nicht als Schaden gegen eine nur als Luftfrachtführer tätige Fluggesellschaft geltend gemacht werden.


Vertragsparteien des Luftbeförderungsvertrags

Fluggast/Reisender

Der Fluggast ist derjenige, dessen Beförderung zu den Bedingungen des abgeschlossenen Luftbeförderungsvertrags erfolgen soll. Blinde Passagiere, die ohne Luftbeförderungsvertrag reisen, sowie das Bordpersonal sind keine Fluggäste.

Luftfahrtunternehmen

Mit dem Zustandekommen des Luftbeförderungsvertrags nimmt das Luftfahrtunternehmen die Position des vertraglichen Luftfrachtführers ein. Dabei handelt es sich um denjenigen, der die Beförderung von Personen und Sachen als eigene Leistung vertraglich übernimmt. Der vertragliche Luftfrachtführer ist dabei von dem ausführenden Luftfrachtführer zu unterscheiden - dieser übernimmt tatsächlich die Beförderungsleistung, während der vertragliche diese nur als eigene Leistung vertraglich übernimmt, jedoch ein anderes Unternehmen damit beauftragen kann. Das bedeutet, dass auch Reiseveranstalter oder Reisebüros die Rolle des vertraglichen Luftfrachtführers übernehmen können.

Reiseveranstalter

Kommt das Montrealer Übereinkommen zur Geltung, ist bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter der vertragliche Luftfrachtführer. Er ist entsprechend reisevertraglich als auch luftbeförderungsrechtlich haftbar.

Reisebüro

Bietet ein Reisebüro die Luftbeförderung als eigene Leistung an, ist es ein vertraglicher Luftfrachtführer. Dies ist dann der Fall, wenn das Reisebüro auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung Flugtickets verkauft, die es von einem Zwischenhändler (Consolidator) erhalten hat, obwohl es sich selbst um eine Nicht-IATA-Agentur handelt. Hier liegt keine Vermittlung mehr vor, sondern ein Eigengeschäft. Dies ist schon durch eine Erhöhung des Flugpreises anzunehmen, die das Reisebüro auf das Ticket aufschlägt. Aus diesem Grund obliegt dem Reisebüro auch das Insolvenzrisiko des Consolidators und der Fluggesellschaft, nicht dem Reisenden. Auch wenn das Reisebüro in seinen AGB von einer „Vermittlung“ spricht, aus den genannten Gründen jedoch von einer Eigenleistung auszugehen ist, gilt die rechtliche Grundlage der Eigenleistung und damit die Rolle des vertraglichen Luftfrachtführers. Handelt es sich jedoch um eine IATA-Agentur in Form eines Reisebüros, die die Tickets tatsächlich lediglich vermittelt, ist nicht von einem vertraglichen Luftfrachtführer auszugehen. Hierbei muss jedoch deutlich gekennzeichnet sein, dass es sich um eine Fremdrechnung handelt.

Ausführender Luftfrachtführer

Wenn ein Dritter die Luftbeförderung übernimmt, der nicht selbst als vertraglicher Luftfrachtführer auftritt, haftet dieser für die während der Beförderung oder durch die Beförderung entstandenen Schäden, obwohl er selbst keinen Vertrag mit dem Fluggast abgeschlossen hat. Dies kann ebenso für tatsächlich die Beförderung vornehmende Codesharing-Partner gelten. Ist ein Flug in mehrere Teilabschnitte unterteilt, gibt es mehrere ausführende Luftfrachtführer. Man spricht dann von aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern. Diese sind nicht nur für die Teilabschnitte haftbar, die sie übernehmen, sondern haften als Gesamtschuldner. Dies gilt allerdings nur dann, wenn es einen einzigen Beförderungsvertrag über die gesamte Beförderungsstrecke gibt.


Pflichten der Vertragspartner

Pflichten des Luftfrachtführers

Hauptpflichten

In erster Linie gehört es zu den Pflichten des Luftfrachtführers, den Fluggast nach folgenden Kriterien zu befördern:

  • zum vereinbarten Zeitpunkt
  • zum vorgesehenen Bestimmungsort
  • durch einen sicheren und pünktlichen Flug

Das Flugverkehrsmittel ist dabei durch den Luftfrachtführer selbst wählbar. Er schuldet dem Passagier lediglich eine Beförderung, nicht aber eine bestimmte Flugnummer oder ein bestimmtes Fluggerät. Daher ermöglicht beispielsweise ein Flug mit einem Hubschrauber statt einem Flugzeug keinerlei Ausgleichsleistungen, solange die veränderten Bedingungen zumutbar bleiben und die oben genannten Kriterien bestehen bleiben. Der Beförderungsanspruch erlischt allerdings, wenn der Fluggast zu spät oder gar nicht am Abflugschalter erscheint. Für diesen Fall sind Zeitfenster von in der Regel 90 Minuten angesetzt, in denen sich der Fluggast dort einfinden kann. Wird auf dem Flugschein auf solche Zeitfenster hingewiesen, ist der Luftrachtführer nicht verpflichtet, die fehlenden Fluggäste im Flughafen ausrufen zu lassen. Kommt der Fluggast zwar verspätet an, der Check-In ist allerdings noch im Gange, darf er nicht von der Fluggesellschaft zurückgewiesen werden, sondern darf noch am Flug teilnehmen. Andernfalls stehen ihm Ausgleichsleistungen aufgrund einer nicht gerechtfertigten Nicht-Beförderung zu.

Nebenpflichten

Die Nebenpflichten des Luftfrachtführers entstehen bereits mit Anbahnung des Vertrags zwischen diesem und dem Passagier. Hierzu zählen Aufklärungs- und Informationspflichten sowie Schutz- und Fürsorgepflichten. Ersteres betrifft beispielsweise die Information über eine Flugverspätung. Außerdem haben sich Luftfahrtunternehmen im Airline Passenger Service Committment (APSC) dazu bereit erklärt, den Passagier über das Fluggerät, die '''Flugnummer''', eventuelle Zwischenstopps und das Ankunftsterminal zu informieren. Im Falle von Codesharing-Partnern betrifft dies zusätzlich die Bekanntgabe des ausführenden Luftfrachtführers.


Nicht zu den Informationspflichten gehört die Aufklärung über länderspezifische '''Einreisebestimmungen''' sowie die Notwendigkeit von Visa und gültigen Pässen. Diese fallen in den persönlichen Verantwortungsbereich des Reisenden. Fehlen benötigte Unterlagen für die Einreise, ist der Luftfrachtführer berechtigt, den Passagier nicht zu befördern. Dies gilt allerdings nicht, wenn dieser amtlich ausgehändigte Ersatzdokumente vorweisen kann. Unter Schutz- und Fürsorgepflichten fallen hingegen die Verpflichtung, sich bei der Durchführung des Auftrags so zu verhalten, dass Körper, Leben und Eigentum des Fluggastes nicht gefährdet werden. Obwohl Raucherflüge beziehungsweise Flugzeuge mit einem Raucherbereich heute generell eher unüblich sind, besteht für die Reisenden im Normalfall kein Anspruch auf einen Nichtraucher-Platz, sofern dieser nicht vertraglich vereinbart wurde. Allerdings trifft dies nur eingeschränkt auf Menschen mit einer Rauchallergie ein - diese müssen in angemessenem Abstand zu einer solchen Zone untergebracht werden. Auch das Einhalten einer gewissen Ordnung und Sicherheit an Bord selbst obliegt dem Luftfrachtführer. Er verfügt über eine hoheitliche Bordgewalt, hat also luftpolizeiliche Rechte. Entsprechend darf er die Fluggäste beispielsweise dazu verpflichten, sich anzuschnallen, beim Start eine aufrechte Sitzposition einzuhalten und unangemessene Bemerkungen zu unterlassen.


Bezüglich des mitgenommenen Reisegepäcks obliegt es dem Luftfrachtführer, den Reisenden rechtzeitig und angemessen über eventuelle Zusatzkosten zu informieren. Das bedeutet, dass klar dargelegt werden muss, welches Gepäck nur gegen einen Aufpreis befördert wird. Auf solche Zusatzkosten muss bereits in werbenden Anzeigen hingewiesen werden. Während des Fluges ist es üblich, eine dem Flugtarif angemessene Verpflegung anzubieten. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht hierin allerdings nicht. Hat eine solche Verpflegung allerdings eine Erkrankung des Passagiers zur Folge, handelt es sich um einen Reisemangel, der im Kontext des Werkvertrags in Form eines Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden kann. Außerdem ist der Luftfrachtführer verpflichtet, die exakte Abflugzeit auf dem Flugticket zu vermerken, ebenso wie die sogenannte Meldeschlusszeit, zu der sich der Fluggast spätestens am Abflugschalter einfinden muss. Auch die Folgen einer Verspätung müssen hier dargestellt werden. Steht ein Fluggast beispielsweise bei einem Umstieg unverschuldet in einer Schlange, so muss er sich spätestens beim Aufrufen seines Namens bei einer Stelle melden, die diese Information weiterleiten kann. Eine weitere Nebenpflicht des Luftfrachtführers besteht darin, dem Fluggast die benötigten Reiseunterlagen rechtzeitig zuzustellen, sodass dieser in der Lage ist, seinen Flug ohne zeitliche Probleme wahrnehmen zu können.

Pflichten des Fluggasts

Die erste Pflicht des Fluggasts besteht darin, das vertraglich vereinbarte Entgelt für seine Beförderungsleistung zu entrichten. Obwohl es möglich ist, dieses erst nach erbrachter Leistung zu zahlen, ist dies unüblich. Die Zahlungsart der Vorkasse ist im Luftverkehr gängige Praxis, allerdings stets vertraglich zu vereinbaren. Eine Buchung kann seitens des Unternehmens gestrichen werden, wenn der Preis nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt entrichtet wurde. Dies gilt auch für Reservierungen. Ein Hinweis oder eine Mahnung sind hierfür nicht notwendig. Meldet eine Fluggesellschaft Insolvenz an, der Fluggast hat für einen nun abgesagten Flug aber bereits gezahlt, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn dieser nicht vertraglich vereinbart wurde.


Zu den weiteren Pflichten des Fluggasts gehört generell die Einhaltung des Beförderungsvertrags. Er kann diesen jedoch bei Flügen im Volltarif jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Allerdings kann der Flugfrachtführer in diesem Fall die Zahlung des vollen Flugpreises, allerdings abzüglich entfallender Aufwendungen (u.a. Mehrwertsteuer, Gebühren, Treibstoffzuschlag) verlangen. Im Normalfall werden die Kosten innerhalb gewisser Fristen zurückerstattet, da ohnehin Überbuchungen der Flüge vorgenommen wurden. Bei Sondertarifen ist ein Rücktritt mit einer Rückerstattung der Kosten oftmals nicht möglich beziehungsweise ist eine Stornierung sogar mit hohen Stornokosten verbunden. Wurde der Fluggast auf diese Umstände hingewiesen, sind solche vertraglichen Regelungen zulässig. Stornokosten müssen allerdings stets im angemessen Rahmen bleiben und dem Durchschnittsausfallschaden des Luftfrachtführers entsprechen. Der Fluggast hat hierbei stets die Möglichkeit, dem Luftfrachtführer zu beweisen, dass ein solcher Schaden gar nicht entstanden sei, da der Flug beispielsweise ohnehin überbucht war. Fehlt in der Stornoklausel der Hinweis auf diese Option, ist die ganze Klausel unwirksam und die Fluggesellschaft muss einen Einzelnachweis über diejenigen Schäden erbringen, die ihr tatsächlich entstanden sind. Teilstrecken von Flügen sind nicht einzeln kündbar, wenn diese als Teil einer Gesamtstrecke auf einem Flugschein vermerkt sind. Dies gilt auch für Hin- und Rückflug: Sind diese gemeinsam vertraglich vereinbart, wird der Vertrag für den Rückflug unwirksam, wenn der Hinflug nicht angetreten wurde. Es ist entsprechend nicht empfehlenswert, ein günstigeres Hin- und Rückflug-Ticket zu erwerben, wenn von vornherein feststeht, dass der Hinflug nicht angetreten werden soll.


Flugschein/Flugticket

Ein Luftbeförderungsvertrag ist nicht an das Ausstellen eines schriftlichen Tickets gebunden und infolgedessen bereits bei einer Buchung via Telefon oder Internet gültig. Auch ein elektronisches Ticket kann ein gültiger Bestandteil des Beförderungsvertrags sein. Es ist zu beachten, dass ein Ticket selbst noch kein Beweis für einen bestehenden Beförderungsvertrags darstellt. Es verschafft alleine entsprechend keinen Beförderungsanspruch und ist aus diesem Grund auch nicht übertragbar. Verliert ein Passagier sein Ticket, muss ihm ein neues ausgestellt werden, jedoch darf hierfür eine angemessene Gebühr erhoben werden. Ebenfalls vertraglich vereinbart werden eine Sitzplatzreservierung, die auf dem Ticket festgehalten wird, sowie die exakte Abflugzeit und diejenige Zeit, zu der sich der Fluggast spätestens am Abflugschalter einfinden muss. Die Flugnummer jedoch ist keine vertragliche Vereinbarung, obwohl sie meist auf dem Flugschein zu finden ist. Der Endpreis für ein Ticket muss bei jedem Angebot und bei jeder öffentlichen Werbung klar erkennbar sein. Hierbei muss eine Unterscheidung in die reine Ticketgebühr sowie die Steuern, Flughafengebühren und sonstige Zuschläge gegeben sein. Die Ausstellung eines Fluggepäckscheins ist ebenfalls nicht vonnöten, jedoch muss eine sogenannte Gepäckmarke ausgehändigt werden, sobald der Passagier Gepäck aufgibt.


Berücksichtigung der ABB/AGB

Die ABB (Allgemeine Beförderungsbedingungen) und/oder AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der Luftfrachtführer unterliegen, wenn sie im deutschen Rechtsraum gelten sollen, den AGB-Kontrollvorschriften der §§ 305 bis 310 BGB. Hier ist unter anderem festgelegt, dass die AGB allgemeinverständlich für den durchschnittlichen Fluggast sein müssen. Englische ABB/AGB besitzen daher im deutschen Rechtsraum keine Gültigkeit. Außerdem können AGB nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn sie vom Fluggast eingesehen und damit zur Kenntnis genommen werden können. Dies ist beispielsweise bei einer telefonischen Buchung nicht gegeben. Auch eine abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme auf der Webseite des Vertragsunternehmens gilt als nicht ausreichend. Die Kenntnisnahme durch den Fluggast muss immer ausdrücklich bestätigt werden. Dies ist besonders im Fall von Online-Buchungen gut möglich, in dem dies durch einen Klick auf den entsprechenden Button erfolgt. Der bloße Hinweis auf international geltendes Recht ist nicht gültig. Außerdem müssen Fluggäste ausdrücklich auf Stornierungskosten im Fall eines Rücktritts hingewiesen werden.