Luftfrachtführer

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Mit Abschluss eines Luftbeförderungsvertrages wird der sich zur Beförderung verpflichtende Vertragspartner zum (zumindest vertraglichen) Luftfrachtführer.

Die Beschränkung auf den "vertraglichen" Luftfrachtführer liegt dann vor, wenn der sich zur Beförderung verpflichtende Vertragspartner die Beförderung tatsächlich durch einen Dritten vornehmen lässt. Dies ist beispielsweise bei Flugbuchungen in Reisebüros der Fall; ebenso bei Code-Sharing.

Der Dritte, welcher die Beförderung tatsächlich leistet, ist dann der ausführende Luftfrachtführer.


Quellen

Münchener Kommentar zum BGB, Klaus Tonner, 6. Auflage, Nach § 651 Rn. 21