Montrealer Übereinkommen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PASSAGIERRECHTE
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Version vom 14. März 2018, 09:22 Uhr

Das Montrealer Übereinkommen ist ein staatenverbindender Vertrag, welcher Rechtsfragen rund um die internationale Luftbeförderung klärt. Gegenstand des Übereinkommens sind unter anderem Ansprüche bei Gepäckschäden, Ansprüche bei Personenschäden, Ansprüche bei Verspätungen, die Bestimmung von Anzeigefristen im Schadensfall und der entsprechende Haftungsumfang.


Allgemeines

Das Montrealer Übereinkommen (MÜ) von 1999 (in Kraft getreten am 30. November 2003) stellt eine moderne Rechtsordnung dar, welche den internationalen Lufttransport rechtlich regelt. Dabei soll insbesondere der Verbraucher durch eine strenge Haftung des Luftfrachtführers rechtlich geschützt werden. Mittlerweile ist das Montrealer Übereinkommen in 65 Staaten ratifiziert worden. Mitgliedsstaaten des Montrealer Übereinkommens sind unter anderem alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Durch die verbreitete Anerkennung des Montrealer Übereinkommens wird eine einheitliche und übersichtliche Regelung des internationalen Lufttransportes, welche im Folgenden genauer erörtert wird, garantiert. Durch die einheitliche und international geltende Regelung wird die Rechtsfindung dem Reisenden letztendlich erheblich erleichtert. Der Passagier muss sich nicht mit den jeweiligen nationalen Gesetzen befassen, sondern kann sich in den meisten Fällen auf die Regelungen des Montrealer Übereinkommens berufen.

Das MÜ umfasst insgesamt 57 Artikel, welche sich auf 7 Kapitel verteilen:

I. Allgemeine Bestimmungen

II. Urkunden und Pflichten der Parteien betreffend der Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern

III. Haftung des Luftreiseführers und Umfang des Schadensersatzes

IV. Gemischte Beförderung

V. Luftbeförderung durch einen anderen, als den vertraglichen Luftfrachtführer

VI. Sonstige Bestimmungen

VII. Schlussbestimmungen


Man sieht also: Das Montrealer Übereinkommen regelt die juristische Sphäre um die Luftbeförderung in recht umfassender Weise. Für den normalen Passagier besonders relevant sind neben den Vorschriften über die Anwendbarkeit des Montrealer Übereinkommens (Art. 1 MÜ) in erster Linie die Normen bezüglicher der Haftung des Luftfrachtführers für Personenschäden (Art. 17 Abs. 1 MÜ), Schäden am Gepäck (Art.17, 19 MÜ), sowie die Bestimmungen über die fristgerechte Schadensanzeige (Art. 31 MÜ) und die Gründe für einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung (Art. 20 MÜ, Art. 22 MÜ). Zuletzt finden sich im Montrealer Übereinkommen auch Regelungen zum Gerichtsstand (Art. 33 MÜ).


Das Montrealer Übereinkommen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Das bedeutet, dass die deutsche Übersetzung keine verbindliche Fassung des Vertrages darstellt.

Warschauer Abkommen

Das Warschuer Abkommen ist das Vorgängerabkommen zum Montrealer Übereinkommen und gilt nur noch für die Staaten, welche das Montrealer Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben. Das Abkommen wurde am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnet und 1933 für Deutschland ratifiziert. Der Vertrag regelt sowohl internationale Luftbeförderungen von Passagieren, als auch den Transport von Luftfracht. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Abkommens ist, dass entweder die Staaten des Abgangs- und des Zielflughafens dieses Abkommen ratifiziert haben oder dass die Anwendbarkeit im konkreten Luftbeförderungsvertrag ausdrücklich vereinbart wird.

Der Vertrag hat folgenden Inhalt:

  • Regelungen zum Flugschein und dem Fluggepäckschein
  • Regelungen zum Luftfrachtbrief
  • Fragen der Haftung bei Verstößen deliktischer und vertragsrechtlicher Art
  • Besonderheiten bei gemischter Beförderung
  • die internationale Rechtsdurchsetzung


Anwendungsbereich

Das Montrealer Übereinkommen findet Anwendung für jede

- internationale Beförderung von

- Personen, Reisegepäck oder Gütern,

- zwischen zwei Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens, die

- durch Luftfahrzeuge

- gegen Entgelt erfolgt.

Sowie für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn diese von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden. Nur wenn alle diese Voraussetzungen vorliegen, kommt das Montrealer Übereinkommen zur Anwendung.


Internationale Beförderung zwischen zwei Vertragsstaaten Als international ist jede Beförderung anzusehen, bei welcher nach Parteivereinbarung der Abgangsort und der Bestimmungsort in den Hoheitsgebieten zweier Vertragsstaaten liegt. Abgestellt wird hier also nicht auf den Staat, in dem das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptsitz hat, oder auf die vom Luftfrachtführer geführte Flagg. Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des Montrealer Übereinkommens ist die Flugstrecke. Vertragsstaat ist nur, wer das Abkommen auch ratifiziert hat. Eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Montrealer Übereinkommen in einem Staat, der das Übereinkommen beispielsweise nur anerkannt hat, ist nur äußerst selten möglich.

Beachtet werden bei der Festlegung von Abgangsort und Bestimmungsort nur die vertraglichen Vereinbarungen. Etwaige ungeplante Zwischenlandungen beispielsweise wirken sich nicht auf die Anwendbarkeit des MÜ aus. Auch ein Flugzeugwechsel oder andere Beförderungsunterbrechungen in einem Nicht-Vertragsstaat sind unbeachtlich.


Abgangsort Als Abgangsort ist der Flughafen anzusehen, an welchem das Gepäck den vertraglichen Regelungen entsprechend eingeladen wird, bzw. an welchem der Reisende das Flugzeug betritt.


Bestimmungsort Der Bestimmungsort ist im Gegensatz zum Abgangsort der Flughafen, an dem das Reisegepäck den vertraglichen Regelungen entsprechend entladen werden soll, bzw. an dem der Reisende ankommen soll. Ebenso Anwendung findet das MÜ, sofern Abgangs- und Bestimmungsort zwar im Hoheitsgebiet desselben Vertragsstaates liegen, eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates (auch Nicht-Vertragsstaaten) jedoch vorgesehen ist. Der Internationalen Beförderung (und damit dem MÜ) unterfallen darüber hinaus auch Zubringer- und Anschlussflüge, wenn nach der Parteivereinbarung insgesamt eine internationale Beförderung geschuldet war. Indiz für eine internationale Beförderung als Gesamtschuld ist der Gesamtflugschein. Der Anwendung des MÜ steht zudem nicht entgegen, dass ein Wechsel des Luftfrachtführers vorliegt, sofern in einheitlicher Beförderungsvertrag besteht. Der erste Luftfrachtführer ist hierbei als Vertragspartner anzusehen, weitere Luftfrachtführer treten nach Art. 36 Abs. 1 MÜ hinzu.


Anders als bei internationalen Flügen verhält es sich bei einer rein nationalen Luftbeförderungen (Inlandsflug). Bei diesen Inlandsflügen liegen Abgangs- und Bestimmungsort im gleichen Staat, und ohne eine Zwischenlandung in einem anderen Staat findet das Montrealer Übereinkommen keine Anwendung. Zu beachten sind dann etwa die Regelungen des BGB oder die jeweiligen nationalen Normen. Ergänzt werden diese in Europa durch Verordnungen der Europäischen Union, welche für alle Mitgliedsstaaten in der Europäischen Gemeinschaft gelten.


Reisende, Gepäck und Güter Gegenstand der internationalen Beförderung müssen zudem Reisende, Gepäck oder Güter sein. Reisender ist, wer aufgrund eines Beförderungsvertrags mit einem Luftfrachtführer mittels eines Luftfahrzeuges befördert wird. Als Beförderungsvertrag gilt kein Arbeits- oder Dienstvertrag. Personen, die bei der Fluggesellschaft selbst angestellt sind und im Rahmen ihrer Tätigkeit mit dem Flugzeug befördert werden (Piloten, Stewards, etc.) sind keine Reisende im Sinne des Montrealer Übereinkommens. Sie können daher auch keine Rechte aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen. Alle Gegenstände, welche in einem Luftfahrzeug befördert werden können, werden als „Güter“ bezeichnet. Auch zu transportierende Tiere (lebend und tot), wertlose Gegenstände und die Verpackung der Gegenstände selbst fallen unter die Rubrik der „Güter“. Postsendungen sind keine Güter im Sinne des MÜ. Ebenso kein Gut stellt das vom Reisenden mitgeführte Gepäck dar. Ist das Reisegepäck (aufgegebenes Gepäck und Kabinengepäck) Gegenstand eines Rechtsstreites, so kommen eigenständige Vorschriften des Montrealer Übereinkommens (Art. 17 MÜ) zum Tragen. Ein Güterschaden hingegen wird in Art. 18 MÜ geregelt. Als Reisegepäck sind solche Gegenstände anzusehen, welche vom Reisenden nach parteilicher Vereinbarung zur Entgegennahme am Bestimmungsort im gleichen Flugzeug mitgeführt werden. Weiter wird unter dem Reisegepäck zwischen aufgegebenem Gepäck und Kabinengepäck unterschieden.


Luftfahrzeug Die internationale Beförderung hat durch ein Luftfahrzeug zu erfolgen. Als solches gelten u. a. Flugfahrzeuge, Hubschrauber, Fesselballons, Segelflugzeuge und Raumfahrzeuge. Hovercrafts sind keine Luftfahrzeuge. Dabei bleibt zu beachten: Nur wenn alle oben genannten Voraussetzungen gegeben sind kommt das MÜ zur Anwendung.


Entgeltlichkeit Zudem muss die Beförderung entgeltlich erfolgen. Ausreichend ist dabei ein wirtschaftliches, vermögenswertes Interesse des Luftfrachtführers. Eine konkrete Geldleistung des Reisenden ist nicht erforderlich. Möglich wäre eine unentgeltliche Luftbeförderung etwa dann, wenn ein Patient seinen Arzt in einem Privatflugzeug einfliegen lässt. In diesem Fall dient die Beförderung dem wirtschaftlichen Interesse des Patienten, der als Alleineigentümer des Flugzeuges als Luftfrachtführer anzusehen ist. Dass der Arzt für den Flug faktisch nichts zahlt, steht der Entgeltlichkeit, welche das Montrealer Übereinkommen fordert, nicht entgegen, da die Arbeitsleistung des Arztes, zu dessen Erbringung er eingeflogen wurde, Geldwert besitzt.


Haftungsregime vom Montrealer Übereinkommen

Der Haftende ist bei eintretenden Schäden grundsätzlich der Luftfrachtführer. Dabei muss zwischen dem vertraglichen Luftfrachtführer und dem ausführenden Luftfrachtführer unterschieden werden (siehe dazu den entsprechenden Artikel „Luftfahrtunternehmen“)


Der vertragliche Luftfrachtführer ist nach Art. 39 MÜ die Person, welche mit dem Reisenden, oder mit der für diesen handelnde Person, einen dem MÜ unterliegenden Beförderungsvertrag (siehe dazu die oben genannten Voraussetzungen bezüglich der Anwendbarkeit des Montrealer Übereinkommens) geschlossen hat. Damit gilt jeder, der sich vertraglich zur Beförderung verpflichtet als vertraglicher Luftfrachtführer. Das können sowohl ein Luftfahrtunternehmen, als auch ein Privatpilot oder ein Reiseveranstalter sein. Ausführender Luftfrachtführer ist derjenige, der die vom vertraglichen Luftfrachtführer versprochene Beförderung tatsächlich ausführt. Fallen vertraglicher und ausführender Luftfrachtführer auseinander (z. B. bei Code-Sharing), so gilt das Luftfrachtunternehmen, dass hier als ausführender Luftfrachtführer auftritt, als Erfüllungsgehilfe des vertraglichen Luftfrachtführers, der die Luftbeförderung als eigene verspricht. Diese Unterscheidung ist beim Montrealer Übereinkommen wenig relevant. Art. 41 des Übereinkommens legt fest, dass beide Parteien (ausführender und vertraglicher Luftfrachtführer) Gesamtschuldnerisch haften. Dies bedeutet, dass der Geschädigte im Schadensfall jeden der beiden belangen kann, und sich für die Durchsetzung seiner Ansprüche die Fluggesellschaft heraussuchen kann, bei der die Durchsetzung am meisten Erfolg verspricht oder einfacher erscheint.

Neben der Person des Haftenden gibt es auch Unterschieden bezüglich Art und Umfang der Schadenshaftung. Beides wird von vielen Faktoren beeinflusst. Maßgeblich für den Schadensersatz ist einerseits die Schadensart (Personenschaden, Gepäckschaden verschiedener Art, Güterschaden), und andererseits der Schadensumfang. Zusammenfassend stellt das Montrealer Übereinkommen folgende Ansprüche von Fluggästen auf: Gepäckschäden Bei aufgegebenem Gepäck haftet der der Luftfrachtführer bis zu einer Haftungsgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten, unabhängig davon, ob der Reisende eine Gepäckbeschädigung, einen Verlust von Teilen des Gepäcks (auch Teilverlust genannt und mit einer Gepäckbeschädigung gleichzusetzen), eine Gepäckverspätung oder einen Gepäckverlust zu beklagen hat. Beachtet werden sollten jedoch die verschiedenen Anzeigefristen, welche je nach Schadensart variieren. Dem gegenüber haftet der Luftfrachtführer für Schäden am Kabinengepäck nur selten. Da der Reisende das Gepäck ständig bei sich hat und es daher auch überwachen kann, ist die Haftung davon abhängig, ob dem Luftfrachtführer ein Verschulden bezüglich der Schadensherbeiführung nachgewiesen werden kann. Kann dem Luftfrachtführer ein Verschulden nachgewiesen werden, so ergibt sich daraus meist auch ein Fall der unbeschränkten Haftung des Luftfrachtführers. Personenschäden Die Fluggesellschaft haftet nach Art. 17 Abs. 1 MÜ für Personenschäden, also für den Tod oder die Verletzung eines Reisenden, wenn sie der Unfall an Bord oder während des Ein- und Aussteigens ereignete. Von dem Schadensbegriff umfasst ist dabei nur die tatsächliche Verletzung der körperlichen Integrität, und keine psychische Schäden. Nach Art. 21 haftet der Luftfrachtführer bis zu einem Schaden von 100.000 Sonderziehungsrechten. Bei darüber hinausgehenden Schadenspositionen hat der Luftfrachtführer die Möglichkeit, eine Haftung auszuschließen, wenn er nachweist, dass ein Dritter durch unrechtmäßiges Handeln für den Schaden verantwortlich ist, oder dass die Fluggesellschaft selbst den Personenschaden nicht durch fahrlässiges Handeln herbeiführte, sich also ordnungsgemäß verhielt.


Verschränkung mit anderen Rechtsquellen

Neben dem MÜ gibt es noch diverse andere Rechtsquellen und Normen, nationaler und internationaler Art, welche den internationalen Luftverkehr regeln. Je nach Regelungsgebiet sind diese Verordnungen und Rechtsnormen auch für den Reisenden relevant und gehen in manchen Fällen dem Montrealer Übereinkommen sogar vor.


Internationale Rechtquellen Besonders zu beachten sind die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (VO [EG]). Verordnungen stellen Akte mit Rechtssatzqualität dar. Sie sind aufgrund ihrer Gesamtverbindlichkeit und ihres Geltungscharakters von und in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ohne Einschränkung zu befolgen. Dabei regeln die jeweiligen Verordnungen ihren Anwendungsbereich selbst. Die VO (EG) 261/2004 (Mindestrechte für Reisende) beispielsweise ist nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung für zwei Arten von Flügen anwendbar: Sie ist sowohl anwendbar bei Flügen, die von einem Mitgliedsstaat der EU aus angetreten werden, als auch bei Flügen aus Drittstaaten in das Gebiet der EU mit einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU. Gegenüber dem jeweiligen nationalen Rechten eines jeden Staates genießen die Verordnungen Anwendungsvorrang. Wie beim Montrealer Übereinkommen (wobei hier der jeweilige Staat das Abkommen ratifiziert haben muss) kann sich also jeder Betroffene auf die Richtlinien berufen, unabhängig davon, in welchem Staat der Rechtsstreit geführt wird.

VO (EG) 2027/1997 – Haftung von Luftfahrtunternehmen Die VO (EG) 2027/1997 befasst sich nur mit Personenschäden. Sie setzt eine unbegrenzte Haftung des Luftfrachtführers bei Tod oder Körperverletzung des Reisenden fest und schließt eine Entlastung bei Schäden unter 100.000 Sonderziehungsrechten aus. Diese Regelung stellt eine geltende Erweiterung zum Haftungssystem des Montrealer Übereinkommens für Flüge innerhalb der Staaten der Europäischen Gemeinschaft, sowie auf allen Flügen von Unternehmen der Europäischen Gemeinschaft außerhalb der EU, dar. Eine Haftungsminderung bei Mitverschulden des Geschädigten erfolgt nach nationalen Vorschriften oder nach Maßgabe der Vorschriften des Montrealer Übereinkommens. Ergänzt wird die Verordnung durch die VO (EG) 785/2004 (Versicherungsanforderungen), welche eine Pflicht der Luftfahrtunternehmen zur Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung zur Deckung luftverkehrsrechtlicher Drittschäden, Passagierschäden oder Güterschäden festlegt. Für Reisende selbst ist diese Verordnung nur von geringer Bedeutung.

VO (EG) 261/2004 – Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung Die VO (EG) 261/2004 regelt die Mindestrechte des Fluggastes bei großer Flugverspätung, bei Flugannullierungen und bei Nichtbeförderungen. In diesen Fällen wird der Luftfrachtführer durch die Verordnung verpflichtet, verschiedene Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen zu erbringen. So kann der Passagier bei einer Nichtbeförderung einen Ausgleichsanspruch auf Zahlung einer, von der geplanten Flugstrecke abhängigen, Summe geltend machen, oder etwa bei einer den Voraussetzungen entsprechenden Flugverspätung gewisse Betreuungsleistungen wie die Versorgung mit Mahlzeiten oder die Unterbringung im Hotel verlangen.


Nationale Rechtsquellen Ergänzt werden die internationalen Verordnungen und Übereinkommen durch nationales Recht. In Deutschland wird der Luftverkehr vor allem durch das Luftverkehrsgesetz, die Luftverkehrs-Ordnung und die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt. Die Regelungen betreffen überwiegend den Luftfrachtführer und dessen Pflichten etwa bezüglich der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften oder der regelmäßigen Wartung und Instandsetzung der Flugzeuge. Darüber hinausgehende Regelungen, die den Reisenden betreffen, kommen praktisch nur noch äußerst selten zur Anwendung. Die VO (EG) verdrängen die nationalen Normen und oftmals ist auch die Geltung des Montrealer Übereinkommens durch die AGB vertraglich vereinbart.


Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) Bei dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) handelt es sich um eine innerdeutsche Regelung bezüglich der Gefährdungshaftung des Luftfahrzeughalters. Darüber hinaus regelt das Luftverkehrsgesetz auch die vertragliche Haftung des Luftfrachtführers. Abschnitt 2 LuftVG setzt die Haftpflicht des Luftfrachtführers fest, darunter auch für Schäden am Gepäck und die Haftung für eine verspätete Beförderung. Die Normen stimmen überwiegend mit den Haftungsgrundsätzen aus dem Montrealer Übereinkommen überein, und auch die Gründe für einen Haftungsausschluss, sowie die Anzeigefristen sind die gleichen. Auch bei dem LuftVG wird auf die Möglichkeit einer Interessendeklaration hingewiesen, infolge deren der Luftfrachtführer unbeschränkt haftet. Gegenüber den allgemeinen Schadensersatzrechten aus etwa § 280 BGB ist das LuftVG vorrangig anzuwenden. Ansprüche aus dem Deliktsrecht (z. B. Schadensersatz wegen unerlaubten Handlungen anderer Personen § 823 BGB) hingegen bleiben von dem LuftVG unberührt. Bei Schäden gilt das Prinzip der Gesamtschuld von vertraglichem und ausführendem Luftfrachtführer. Praktisch kann die Schadensanzeige dann sowohl gegenüber dem ausführenden Luftfrachtführer, als auch gegenüber dem vertraglichen Luftfrachtführer, mit Wirkung gegen den jeweils anderen erklärt werden.


LuftVO und LuftVZO Darüber hinaus ergänzt die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) das Luftverkehrsgesetz um wichtige Regeln und Pflichten für alle Luftverkehrsteilnehmer. Sie beinhaltet allgemeine Verkehrsregeln, Sichtflugregeln und Instrumentenflugregeln.

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) regelt die Zulassung des Luftfahrtgeräts, die Erteilung der Luftfahrtpersonalerlaubnis, die Erteilung von Flugplatzgenehmigung u. ä.


Regelungen im BGB Zuletzt zu beachten sind auch die speziellen, reiserechtlichen Regelungen des BGB (§§ 651 a-m BGB) bei Vorliegen von einem Pauschalreisevertrag, und die Vorschriften bezüglich Werkverträgen (§ 631 BGB). Das deutsche Werksvertragsrecht nach § 631 BGB kommt dann zur Geltung, wenn der eine Vertragspartner dem anderen durch den Vertrag einen bestimmten Erfolg schuldet. Der Werkvertrag steht dabei dem Dienstvertrag aus § 611 BGB gegenüber. Dieser verpflichtet nur zur Erbringung einer Dienstbarkeit, also zu diverse Bemühungen, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Dem vertraglich geschuldeten Erfolg entspricht bei der Luftbeförderung die bestimmte, bewirkte Ortsveränderung. Der Luftfrachtführer verpflichtet sich nicht, den Reisenden irgendwohin zu bringen, sondern er soll den Vertragspartner und sein Gepäck ganz gezielt zu einem bestimmten Ort befördern. Dass der Beförderungsvertrag nach deutschem Recht ein Werkvertrag ist, kommt damit vor allem dem Reisenden zugute. Wird der vertraglich geschuldete Erfolg, die Beförderung an den bestimmten Ort, faktisch nicht erbracht, so kann der Reisende verschiedene Ansprüche geltend machen. Bei Luftfrachtverträgen wird zudem §§ 407 – 450 HBG angewandt. Da das HGB jedoch nur kaufmännische Tätigkeiten betrifft findet es nur bei der Luftbeförderung von Gütern und Handelswahren Anwendung. Für den normalen Reisenden ist das HGB in diesem Fall uninteressant. Grundsätzlich wird die Flugbeförderung inzwischen jedoch nur noch höchst selten als Gegenstand eines Werkvertrages behandelt, da die rechtliche Sphäre um das Thema Reisen und Luftbeförderung nahezu vollständig durch internationale Regelungen, Verordnungen, Richtlinien und Verträge abdeckt ist. Dazu kommen solche Fälle, in denen die internationalen Verträge zwar nicht einschlägig anzuwenden sind, ihre Geltung jedoch im Zuge individueller Parteiabreden (über beispielsweise die AGBs – Allgemeinen Geschäftsbedingungen) vereinbart wird.


Mitgliedstaaten des Montrealer Übereinkommen

Das Montrealer Übereinkommen (auch als 'Montrealer Abkommen' bezeichnet) wurde von 131 Vertragsstaaten ratifiziert.


Vertragsstaat Ratifiziert am Inkraft getreten am Gegenstand
Albanien 20.10.2004 Bossen v Brussels Airlines Berechnung der Entfernung nach der Großkreismethode EuGH C-559/16 nach Luftlinienentfernung
  • Höhe der Entschädigung bei Flugverspätung oder Flugausfall gem. Art. 7 VO Nr. 261/2004 berechnet sich nach Luftlinienentfernung zwischen erstem Abflughafen und letztem Zielflughafen, ungeachtet etwaiger Zwischenlandungen oder tatsächlich geflogener Flugstrecke
  • Flugpassagiere mit Verspätungen auf Umsteigeverbindungen oder nach Verpassen des Anschlussfluges erhalten keine höhere Entschädigung allein wegen der längeren Flugstrecke
C-581/10 C-629/10 23.10.2012 EuGH Urteil zur rechtlichen Vereinbarkeit der Leistung von Ausgleichszahlungen bei erheblicher Verspätung, Rs. C‑581/10 und C‑629/10 Nelson gegen Deutsche Lufthansa AG (C‑581/10) und The Queen Rechtliche Vereinbarkeit der Leistung von Ausgleichszahlungen bei erheblicher Verspätung, Rs. C‑581/10 und C‑629/10
  • Die Verordnung Nr. 261/2004 enthält keine Regelung dazu unter welchen Voraussetzungen einem Fluggast bei einem verspäteten Flug ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht. Aus diesem Grund sind die Art. 5-7 der Verordnung Nr. 261/2004 so auszulegen, dass den Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen kann, wenn das Endziel mit einer Verspätung von über drei Stunden erreichen. Ein solcher Anspruch kann jedoch entfallen, wenn die Verspätung auf Grund eines außergewöhnlichen Umstands auftritt.
  • Diese Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Verspätung nach der Verordnung Nr. 261/2004 ist unproblematisch mit Art. 29 des Montrealer Übereinkommens vereinbar. Sie tritt neben die Regelung des Montrealer Übereinkommens auf Grund der guten Vereinbarkeit.


Siehe auch

Fluggastrechteverordnung

Flugannullierung

Flugverspätung

Flug

Betreuungsleistungen