Passivlegitimation

Aus PASSAGIERRECHTE
Version vom 1. September 2013, 22:42 Uhr von Wikipadmin (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Der Begriff Passivlegitimation ist eine Voraussetzung für die Begründetheit einer Klage und bildet das Gegenstück zur Aktivlegitimation. Passiv legitimiert…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Der Begriff Passivlegitimation ist eine Voraussetzung für die Begründetheit einer Klage und bildet das Gegenstück zur Aktivlegitimation. Passiv legitimiert ist, wer Träger des gegenständlichen Rechtsverhältnisses ist d.h. dass eine Klage gegen den richtigen Beklagten gerichtet sein muss. Bei der Geltungmachung von Ansprüchen ist im Normalfall der Anspruchsgegner passiv legitimiert.

Ein Beispiel: K kauft einen Fernseher für 450 Euro bei V. In diesem Rechtsverhältnis hat der Käufer einen Anspruch auf Übergabe der Sache und Verschaffung des Eigentums an der Sache. Dahingegen hat der Verkäufer einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Macht der Käufer seinen Anspruch geltend, so ist der Verkäufer passiv legitimiert. Verlangt der Verkäufer jedoch den Kaufpreis vor Gericht, dann ist der Käufer derjenige, der passiv legitimiert ist.

Bei einem Luftbeförderungsvertrag ist in der Regel das ausführende Luftfahrtunternehmen passiv legitimiert, wenn ein Fluggast seine Ansprüche, die etwa aus der FluggastrechteVO entstehen, gegen dieses geltend machen möchte. Welche Fluggesellschaft ausführendes Luftfahrtunternehmen ist, richtet sich nach dem IATA-Code, selbst wenn ein Luftfahrtunternehmen seine Beförderungspflicht auf einen Subcharter überträgt.