Pauschalreiserichtlinie: Unterschied zwischen den Versionen

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Wolter, Udo Münchener Kommentar, BGB Band 5/2, München 2017, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-7108-6
Wolter, Udo Münchener Kommentar, BGB Band 5/2, München 2017, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-7108-6
Scheuer, Gabriel Die neue Pauschalreisenrichtlinie, Rra 6/2015, S. 277
Führich, Ernst Die neue Pauschalreisenrichtlinie, NJW 2016, S. 1204

Version vom 12. März 2018, 18:40 Uhr

Viele Jahre mussten die vom Pauschalreiserecht betroffene Gruppe der Reisebranche sowie die Verbraucherschützer gleichermaßen warten, bis am 09.07.2013 kurz vor der Hauptreisezeit der Vorschlag der EU-Kommission für eine neue Richtlinie über Pauschal- und Bausteinreisen veröffentlicht wurde Aus den 54 Erwägungsgründen der Richtlinie stechen drei grundlegende Ziele besonders heraus. Zum einen soll der Binnenmarkt gestärkt werden. Für Anbieter war es riskant und mit Kosten behaftet, über den nationalen Markt hinaus tätig zu werden. Da bei der Umsetzung der bisherigen Reiserichtlinie nur Mindeststandarts berücksichtigt wurden. Bei der Umsetzung in das nationale Reiserecht der Mitgliedsstaaten sind unterschiedliche Rechtslagen und Regelungen entstanden. Deshalb will die Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 gewährleisten das Reisende sich auf ein transparentes und identisches Schutzniveau verlassen können. Drittes Ziel ist die Reaktion auf die Entwicklung des Marktes, es sollen Regelungslücken geschlossen und Unklarheiten ausgeräumt werden.

Gesetzgebungsverfahren

Am 11.12.2015 wurde die Pauschalreiserichtlinie vom 13.06.1990 durch die Veröffentlichung der neuen Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen abgelöst. Am 09.07.2013 stellte die Kommission den Vorschlag für eine neue Richtlinie über Pauschal- und Bausteinreisen zur Revision der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 vor. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat der Bundesrat nach den Empfehlungen der Ausschüsse eine Stellungnahme vorgelegt. Das Europäische Parlament hat in seinem Standpunkt einige Änderungsvorschläge ausgeführt. Der Einigungsprozess zwischen dem Europäischen Parlament, dem Bundesrat und der Kommission endete am 21.5.2015 und das Parlament stimmte am 27.10.2015 in zweiter Lesung dem Vorschlag zu.

Richtlinienvertrag der EU-Kommission

Das von der EU-Kommission proklamierte Ziel des Richtlinienvorschlags war es, den Markt von über 120 Millionen Urlaubern in der EU, die eine Reise im Internet buchen, strenger dem Verbraucherschutz zu unterwerfen. Insbesondere die Anwendung der Richtlinie auf Dynamic-Packaging-Reisen, die Flexibilisierung der Prospektpreise, die vorvertraglichen und vertraglichen Informationspflichten, der Rücktritt des Reisenden vom Reisevertrag durch Stornierung und ein erweiterter Schutz bei Insolvenzen seien reformbedürftig.

Harmonisierung und Ausnahmen

Die Pauschalreiserichtlinie strebt eine Vollharmonisierung an. Dies bedeutet, dass sofern die Richtlinie nichts anderes bestimmt, dürfen in den Umsetzungsvorschriften weder abweichende Vorschriften aufrechterhalten noch solche eingeführt werden. Allerdings greift dieser Grundsatz der Vollharmonisierung nur, soweit der Anwendungsbereich der Richtlinie reicht. Die Richtlinie stellt klar, dass das nationale Vertragsrecht unberührt bleibt. Es bleibt demzufolge den Mitgliedstaaten verwehrt, durch zusätzliche Filter wie den Ausdruck „infolge“ Fallgruppen eines einzelnen Veranstalters auszuschließen. Dies gilt gleichermaßen für echte Pauschalreisen wie verbundene Reiseleistungen.

Anwendungsbereich

Nach Art. 2 I der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 gilt die Richtlinie für Pauschalreisen, die Reisenden von Unternehmen zum Verkauf angeboten oder verkauft werden, und für verbundene Reiseleistungen, welche Reisenden von Unternehmen vermittelt werden.

Änderungen im Anwendungsbereich

Der Anwendungsberich der Richtlinie hat sich erweitert. Die Richtlinie für Pauschlreisen (EU) 2015/2302 führt im persönlichen Anwendungsbereich eine Neuerung ein. Der Begriff des Verbrauchers i.S.v. § 13 BGB wird nunmehr ersetzt durch den Reisenden i.S.v. Art. 3 Nr. 6. Diese Neuerung hat zur Folge, dass nunmehr auch Geschäftsreisende mit einbezogen werden, außer wenn ein Rahmenvertrag über die Erbringung von Geschäftsreisen i.S.v. Art. 2 II Buchst. c) vorliegt. Aufgrund dieser Tatsache sind bei der Umsetzung die normalen Geschäftsreisenden von Reisedienstleistern des Business-Travel abzugrenzen. Liegt folglich ein Vetrag zwischen Unternehmen und Reisebüro vor, fällt die Geschäftsreise nicht unter die Regelungen der Richtlinie (EU) 2015/2302. Innerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs gibt es eine markante Änderung. Die frühere Auffassung nimmt an, dass ein Reiseveranstalter derjenige ist, der aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisenden als Vertragspartei eine Gesamtheit von Reiseleistungen, in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht. (BGHZ, 203, 335)

Markteingriff zu Lasten der Kleinen?

Grundlegend definiert die Richtlinie Begrifflichkeiten auf der Grundlage alternativer, objektiver Kriterien und passt diese an die Entwicklung des Marktes an. Dies könnte jedoch zu einem massiven Markteingriff, gerade bei klassischen Reisebüros, führen. Jeder Unternehmer, der mindestens zwei touristische Leistungen zu einem Paket zum Zweck einer Reise zusammenstellt, wird künftig zum Reiseveranstalter, der für Leistungen des Pakets verschuldensunabhängig haftet. Das können klassische Veranstalter wie TUI und Thomas Cook sein, aber auch Reisebüros, Airlines, Reiseportale im Internet oder Hotels. Wird in Zukunft zu einer Einzelleistung noch eine weitere erhebliche Reiseleistung von mehr als 25 Prozent des Gesamtwerts der beabsichtigten Reise dazu gebucht und kommt das Paket aus einer Hand, zählt der Anbieter der ehemals einzelnen Leistung ebenfalls als Reiseveranstalter. Nur Tagesreisen ohne Übernachtung über 500 Euro sind künftig Pauschalreisen. Reisen von nichtgewerblichen Non-Profit-Organisationen für ihre Mitglieder gelten nicht als Pauschalreisen.

Verbundene Reiseleistungen

Bei verbundenen Reiseleistungen werden zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen vermittelt, also der Abschluss von separaten Verträgen mit den jeweiligen Erbringern der Leistungen ist beabsichtigt. Finden die Buchungen kurz nacheinander statt (z.B. bei demselben Besuch im Reisebüro oder innerhalb von 24 Stunden) ist der Unternehmer zur vorvertraglichen Information des Reisenden und ggf. auch zur Insolvenzsicherung verpflichtet. Wegen Mängeln während der Reise muss der Reisende sich, anders als bei einer Pauschalreise, allerdings an den jeweiligen Leistungserbringer (z.B. die Autovermietung oder das Hotel) wenden.

Regelung für Reiseveranstaltung

Informationen vor Vertragsabschluss

Der Reiseveranstalter muss nach Art. 5 der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 folgende Informationen abgeben: sämtliche Daten zur Reise (Bestimmungsort, Reiseroute mit jeweiligen Daten, Aufenthaltsdauer, Anzahl der Übernachtungen und Transportmittel). Die Abgabe dieser Informationen ist jedoch nicht neu und wurden schon in der alten Fassung der Pauschalreisen-Richtlinie geregelt. Neu eingeführt wurde jedoch, dass der Reiseveranstalter angeben muss, ob die Reise für Reisende mit eingeschränkter Mobilität möglich ist.

Unterlagen vor Reisebeginn

Der Reisende bekommt eine Kopie der Bestätigung des Reisevertrags ausgehändigt. Darüber hinaus werden Namen und Kontaktdaten der Einrichtung, die Insolvenzschutz bietet, verlangt. Bei Minderjährigen müssen Angaben darüber bereitgestellt werden, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Minderjährigen oder zu der an dem Aufenthaltsort des Minderjährigen für ihn verantwortliche Person hergestellt werden kann.

Preis- & Leistungsänderungen

Im deutschen Recht existiert eine Regelung der zulässigen Gesamtpreisänderung i.H.v. 5 %. Diese wird aufgrund der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 auf 8 % angehoben. Leistungsänderungen nach dem Vertragsschluss und vor dem Beginn der Reise sind gem. Art. 11 der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 möglich, führen jedoch dazu, dass der Reisende vom Reisevertrag innerhalb einer angemessenen Frist zurücktreten kann, ohne dass er eine Rücktrittsgebühr zahlen muss. Dies ist jedoch nur bei erheblichen Leistungs- oder Preisänderungen möglich. Unerhebliche Änderungen kann der Veranstalter ohne Zustimmung des Reisenden vornehmen. Fraglich ist jedoch, was unter „erheblichen Änderungen“ verstanden wird. Eine Legaldefinition existiert nicht. Lediglich ein Erwägungsgrund der Richtlinie zeichnet grob ab, was unter erheblichen Änderungen verstanden werden soll. Ein Reisender kann vom Vertrag zurücktreten, wenn wesentliche Eigenschaften der Reiseleistung erheblich verändert werden. Spezifische Streitigkeiten über die „erheblichen Änderungen“ bedürfen demnach voraussichtlich gerichtlichen Entscheidungen.

Informationspflicht und Vertragsinhalt

Ein jeder Vertrag einer Pauschalreise muss gewisse Informationen enthalten, die dem Reisenden vom Reiseveranstalter, sowie dem Reisevermittler nicht vorenthalten werden dürfen. Es muss also eine bestimmte Transparenz geleistet werden um den Kunden die Informationen leichter zugänglich zu machen. Diese Informationen sind in den EU-Pauschalreiserichtlinien 90/314 fest gehalten. Vorgeschrieben sind somit Informationen die im Katalog oder auf einem Flugblatt und ebenfalls in der Reisebestätigung stehen müssen, sowie Informationen, welche vor Vertragsabschluss und vor Beginn der Reise dem Reisenden mitgeteilt werden müssen. Weiterhin steht der Reiseveranstalter/Reisevermittler in der Pflicht, den Nachweis zu erbringen, dass er den Kunden von den vorstehenden Informationen in Kenntnis gesetzt hat. Eine Aufforderung des Reisenden ist demnach nicht notwendig.

Informationen im Katalog oder auf einem Flugblatt

  • Allgemeine Informationen zum Reiseveranstalter wie Name und Firmenanschrift.
  • Reisebedingungen (entweder vollständig abgedruckt oder Hinweis zur Aushändigung)
  • Reisepreis mit den exakten Bedingungen zur Zahlung, Anzahlung und eventueller Preiserhöhung
  • Wichtige Merkmale der Reise wie z.B. Pass- und Visumsbestimmungen Verlauf der Reise oder Unterbringung

Informationen in der Reisebestätigung

  • Reisepreis inklusive Anzahlungsmodalitäten
  • Bestimmungsort und bei mehreren Aufenthalten: die genauen Daten
  • Tag, Ort und geplante Zeit der Abreise sowie der Rückkehr
  • genauer Reiseverlauf, Ausflüge und sonstige im Reisepreis enthaltene Leistungen
  • Hinweis auf rechtlich zulässige Preiserhöhung nach Vertragsabschluss
  • Sonderwünsche des Reisenden, wenn sie Vertragsinhalt werden sollen
  • Firmenname und -anschrift des Reiseveranstalters, Insolvenzschutzversicherers und des Reisevermittlers, bei dem die Reise gebucht wird
  • Gewährleistungsansprüche des Reisenden mitsamt der gesetzlichen Fristen

Informationen vor Vertragsabschluss

Bei Buchung einer Reise müssen die nachstehenden Punkte dem Kunden vorgelegt werden. Sie können entweder im Katalog abgedruckt sein oder auch schriftlich dem Kunden vorgelegt werden. Ein Hinweis auf diese Punkte, welche im Katalog stehen ist nur erforderlich, wenn diese auch noch gültig sind. Andernfalls müssen die neuen Informationen schriftlich, bestenfalls am Buchungsschein, vorgelegt werden.

  • Pass- und Visumserfordernisse
  • Gesundheitspolizeiliche Hinweise
  • Versicherungsmöglichkeiten
  • Geschäftsbedingungen
  • Zoll- und Devisenvorschriften

Informationen vor Reisebeginn

  • Abfahrts- und geplante Ankunftszeiten des Hauptverkehrsmittels, sowie Zwischenaufenthalte und Anschlussverbindungen
  • Firmenname, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters (Falls keine vorhanden, muss der Reiseveranstalter eine Notrufnummer bekannt geben)
  • Bei Auslandsreisen von Minderjährigen: Eine erziehungsberechtigte Person mit Kontaktmöglichkeit muss gegeben sein, damit eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Reisenden und der verantwortlichen Person hergestellt werden kann

Reiseveranstalter

Das Gesetz kennt keine gesetzliche Definition des Reiseveranstalterbegriffs. Als entscheidend wird angesehen, dass der Reiseveranstalter die Leistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht. Der Reiseveranstalter muss weder gewerbsmäßig tätig sein noch ist es ein Hindernis, wenn er nur als Gelegenheitsanbieter auftritt.

Gelegenheitsveranstalter

Gemäß Art. 2 Nr. 2 der Pauschalreiserichtlinie ist die gewerbliche Tätigkeit keine Voraussetzung. Mithin weicht die PRL damit von anderen verbraucherrechtlichen Richtlinien ab. Folglich fallen auch Gelegenheitsveranstalter in den Anwendungsbereich. Allerdings gelten die Vorschriften über Informationspflichten und die Insolvenzabsicherung nicht für sie.

Haftung des Reiseveranstalters für Zusagen des Reisebüros

Reisebüros sind Handelsvertreter gem. § 84 HGB. Der BGH lehnt ab, dass das Reisebüro nur Erklärungsbüro und Bote des Reisenden sei. Unter diesem Gesichtspunkt sind Fehler innerhalb der Sphäre des Reisebüros und Übermittlungsfehler zwischen Reisebüro und Reiseveranstalter dem Reiseveranstalter zuzurechnen. Denn das Vertragsangebot des Reisenden hat den Inhalt, den es hatte, als es in die Sphäre des Reisebüros gelangte. Dabei ist nicht entscheidend, ob es auf seinem weiteren Weg zum Reiseveranstalter durch Übertragungsfehler verändert wurde. Die Haftung findet seine Grenzen in widersprüchlichen Prospektbeschreibungen.

Hauptpflichten des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden die versprochenen Reiseleistungen zu erbringen, sowie die Organisation und Vorbereitung der Reise mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Auch die Erteilung von Informationen gehört zu einer Hauptpflicht, z.B. über Vorschriften betreffend Impfungen, Visa und Devisen. Die neue Pauschalreiserichtlinie sieht zudem Standartinformationsblätter vor. Außerdem muss der Reiseveranstalter dem Reisenden Auskünfte erteilen, sowie Leistungsträger sorgfältig auswählen und überwachen. Weiterhin muss der Reiseveranstalter eine Reisebestätigung erteilen. Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, einen Prospekt zur Verfügung zu stellen. Stellt er doch eins zu Verfügung muss er den Grundsatz der Prospektwahrheit und der Vollständigkeit wahren. Der Reiseveranstalter hat mitunter auch eine Obhutspflicht, wobei die Leistungsträger Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters sind.

Verbundene Reiseleistungen, click-through, Reisearrangements, etc.

Wie bei einer Pauschalreise handelt es sich um mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen, die für den Zweck derselben Reise erworben werden, wobei es jedoch zum Abschluss von separaten Verträgen mit den Leistungsträgern kommt (Art. 3 Nr. 5). Verbundene Reiseleistungen liegen jedoch nur dann vor, wenn die Verträge während eines einzigen Kontakts mit der Vertriebsstelle geschlossen werden und die einzelnen Reiseleistungen getrennt bezahlt werden oder wenn eine weitere Reiseleistung eines anderen Unternehmers innerhalb von 24 Stunden nach der ersten Reiseleistung erworben wird. Hieraus ergibt sich jedoch die Problematik, dass Anbieter die Daten erst 25 Stunden später übertragen könnten und somit die verbundene Reiseleistung zu einer die Pauschalreise machen könnten. Diese Befürchtung betrifft weniger den stationären Reisevertrieb, der daran interessiert sein wird, dem Kunden wie bisher ein möglichst komplettes Reisepaket zu verkaufen – nicht zuletzt im Interesse der Provisionshöhe – oder kleinere Portale, die ebenfalls umfassend vermitteln wollen. Vielmehr könnte sie auf größere Reiseportale zutreffen, die sich stets als reine Vermittler begreifen. In ihrem vertragsrechtlich-schuldrechtlichen Teil beschränken sich die Regelungen zu verbundenen Reiseleistungen auf eine Informationspflicht des Vermittlers, die dem Kunden aufzeigen soll, dass er im Hinblick auf die einzelnen Leistungen im Ausgangspunkt nur seine jeweiligen Vertragspartner in Anspruch nehmen kann und nicht dem besonderen Schutz von Pauschalreisen untersteht.

Click throughs

Click throughs (sog. Durchklickangebote) sind Pauschalreisen, die erst während der Buchung selbst entstehen. Bei einer Fluggesellschaft kann man im Anschluss an die Flugbuchung etwa noch ein Hotel oder ein Mietwagen am Urlaubsort hinzubuchen. Fraglich ist bei solchen Angeboten, wer der Vertragspartner ist, welche Bedingungen gelten, inwiefern der Reisende haftet und an wen er sich bei Fragen während der Reise richten kann? Es bestand durchaus die begründete Gefahr, dass der Verbraucherschutz durch das separate Buchen von Einzelleistungen wie etwa Flug, Hotel oder Mietwagen leerläuft. Der jetzige Kompromiss lässt eine gravierende Hintertür offen. Bis jetzt müssen nur die Übermittlung des Namen, die E-Mail Adresse und Zahlungsart angegeben werden, in der Hoffnung, dass sie aufgrund ihrer Eindeutigkeit Klarheit verschaffen sollen. Das Problem ist, dass Onlinemitarbeiter allein durch das Weglassen einer der drei Kriterien die Möglichkeit haben, sich aus dem Anwendungsberich des Pauschalreiserechts zuverabschieden.

Verbundene Reiseleistungen, Click troughs und Reisearrangements in der praktischen Anwendung

Abschließend betrachtet kann man sagen, dass einige Aspekte zu Problemen führen könnten. Die Definitionen und Verweise sind sehr kompliziert, korrekte Entscheidungen sind in der Kürze eines Verkaufsgesprächs voraussichtlich sehr schwierig zu treffen und die Informationspflicht gegenüber dem Kunden ist sehr umfangreich, was gerade dem stationären

Minimalstandart

  • Das Minimalstandartprinzip bedeutet unter anderem, dass Regelungen in den Mitgliedstaaten, die ein höheres Maß an Verbraucherschutz enthalten als in der neuen Pauschalreiserichtlinie vorgesehen, nicht nur in Kraft bleiben, sondern auch neu erlassen werden können.

Aus dem Prinzip des Minimalstandards folgt, dass eine Totalhamonisierung auch nach Abschluss der Umsetzungsgesetzgebung kein einheitliches Reiserecht in den Mitgliedsstaaten erreicht werden kann.

Informationspflichten

Die deutsche Reiseindustrie beklagt sich heftig über die Fülle an Informationspflichten die mit der Pauschalreiserichtlinie einhergehen. Es ergeben sich Schwierigkeiten im Hinblick auf die Europäisierung des Verbraucherschutzes zum Thema Informationspflichten. Da im Unterschied zu Deutschland andere EU-Staaten wesentlich detailliertere Vorschriften zum Thema der Informationspflichten kennen. Allerdings ist die Informationspflicht in den Unterschiedlichen Staaten an verschiedenen Stellen bedürftig, diese kennen entweder die Katalogpflichtangaben –GB, Dänemark- oder wie die übrigen die Vertragspflichtangaben. Die EU bescherte uns die Informationspflicht an drei Stellen: im Katalog, im Vertrag und kurz vor Reiseantritt. Dieser Umstand führt über die soeben beschriebene Rechtslage hinaus. Im deutschen Recht fanden sich bisher solche Informationspflichten nicht, da aufgrund des verschuldensunabhängigen Mangelbegriffs solche Informationspflichten bereits indirekt für den Reiseveranstalter gegeben waren ohne diese explizit zu normieren.

Preiserhöhungen

Minimalstandart ist ein Preiserhöhungsverbot ab 20 Tagen vor Reiseantritt. Dieser Minimalstandart wird in den wichtigsten Quellmärkten überboten. Eine Wettbewerbsverzerrung tritt also nicht ein. Denn auch in anderen EU-Mitgliedstaaten gibt es Beschränkungen der Preiserhöhungsmöglichkeiten, die über das hinausgehen, was die Richtlinie erfordert. Eine deutsche Besonderheit besteht auch bei den Preiserhöhungsregelungen, in anderen EU Staaten wird ein Rücktrittsrecht ab einer Preiserhöhung von 10 % eingeräumt, in Deutschland hingegen hat sich die von der Rechtsprechung entwickelte 5 % Grenze durchgesetzt.

Insolvenzabsicherung

Im Wege der Insolvenzabsicherung sieht die Reiserichtlinie vor, dass jede Insolvenzabsicherung nach den Vorschriften eines Mitgliedsstaates gegenseitig anerkannt wird. Dementsprechend soll der Insolvenzschutz den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden. Vorgabe ist nur, dass für den Insolvenzschutz von den Mitgliedsstaaten eine wirksame Regelung ausgestaltet werden soll. Novelliert wurde durch die Pauschalreiserechtlinie allerdings, dass nunmehr auch Reisebüros eine Insolvenzabsicherungspflicht trifft.

Fristen

Rücktrittsfristen des Reiseveranstalters

Die Pauschalreisen-Richtlinie (EU) 2015/2302 führt flexibelere Rücktrittsrechte des Reiseveranstalters ein. Der Reiseveranstalter darf nach wie vor die Reise absagen, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. Der Rücktritt richtet sich nun nach gewissen Fristen, die die vorausgesehene Reisedauer berücksichtigen. Der Rücktritt muss demnach mindestens 20 Tage vor dem Reisebeginn erfolgen, wenn die Reise länger als sechs Tage dauert. Die Frist verkürzt sich auf 7 Tage, wenn die Reise zwischen zwei und sechs Tagen dauert. Der Reiseveranstalter kann den Rücktritt von der Reiseleistung 48 Stunden vor Reisebeginn erklären, wenn die Reise weniger als zwei Tage dauert.

Frist zur Leistungsänderung

Auch im Bereich der Leistungsänderung gibt es eine Neuerung. Bei einer erheblichen Änderung von wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistung wird dem Reisenden eine Frist eingeräumt, innerhalb welcher er den Änderungen zustimmen/ablehen kann oder kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten kann. Die Pauschalreisen-Richtlinie (EU) 2015/2302 regelt jedoch nicht, ob einem fruchtlosen Ablauf der Frist eine Rücktritts- oder Zustimmungsfikiton angenommen wird.

Vollharmonisierung

Vollharmonisierung bedeutet, dass das gleiche Recht in allen EU-Mitgliedsstaaten gilt. Den Mitgliedsstaaten ist es demnach nicht erlaubt strengere oder wenig strengere Regleungen vorzusehen. Punktuell betrachtet haben die Mitgliedsstaaten dennoch gewisse gesetzgerbrische Spielräume, um Vorschriften einzuführen oder beizubehalten, um Reisenden ein abweichendes Schutzniveau zu ermöglichen. Das Ziel der Harmonisierung ist, dass der Reisende problemlos einen grenzüberschreitenden Vertrag schließen kann, ohne sich darüber Sorgen zu machen, ob und in welchem Umfang er einen Rechtsschutz genießt und welche Rechte und Pflichten sich ergeben. Eine Ausnahme im Prinzip der Vollharmonisierung stellt Art. 2 Abs. 3 dar. Dort ist eine Öffnungsklausel vermerkt. Diese besagt, dass das allgemeine innerstaatliche Vertragsrecht unberührt bleibt. Der mitgliedstaatliche Gesetzgeber kann trotz der Vollharmonisierung nach wie vor, außerhalb der Richtline, Gesetze erlassen, die der Pauschalreisen-RL gleichlauten.

Literatur und Quellen

Abgrenzung Reisevermittler/Reiseveranstalter

BGH Urteil vom 23. Oktober 2012 · Az. X ZR 157/11

Bergmann, Stefanie Die EU-Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen – eine lange Reise zum neuen Recht, VuR2016, S. 43

Bosch, Andreas Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Umfang Lorz, Sigrid und Grenzen der Haftung von Fluggesellschaften im Rahmen der Fluggastrechtverordnung, NZV 2013, S. 105

Führich, Ernst Die neue Pauschalreisenrichtlinie, NJW 2016, S. 1204

Führich, Ernst Zur Verlegung und Verspätung von Flügen im Rahem von Pauschalreisen, RRa 2007

Führich, Ernst Umsetzung der neuen EU-Pauschlreise-Richtlinie in das BGB unter Berücksichtigung des Anwendungsbereichs – Kritische Anmerkungen, RRa 5/2017, S. 210

Friese, Jakob Reisevertragsrecht, Reisevermittlungsrecht, Wettbewerbsrecht, Reiseversicherungsrecht, Luftbeförderungs- und Verkehrsträgerrecht, VersR, S. 306-307

Heinicke, Petra Pauschalreisen-Richtlinie – Neuer Wein in guten Schläuchen?, ZRP 2016, S. 226

Kressel, Dietrich Die revidierte EU-Pauschalreisenrichtlinie aus Veranstaltersicht, RRa 4/2015, S. 176

Maultsch, Felix Bausteinverträge in der Dogmatik der Schuldverhältnisse, ZeuP 2016, Czarnecki, Mark Andre, S. 832

Tonner, Klaus Die neue Pauschalreisenrichtlinie, EuZW 2016, S. 9

Tonner, Klaus Harmonisierung oder Disharmonisierung des Reiserechts, EWS 1993, S. 7

Wolter, Udo Münchener Kommentar, BGB Band 5/2, München 2017, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-7108-6

Scheuer, Gabriel Die neue Pauschalreisenrichtlinie, Rra 6/2015, S. 277

Führich, Ernst Die neue Pauschalreisenrichtlinie, NJW 2016, S. 1204