Reiseveranstalter

Aus PASSAGIERRECHTE
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Begriffsklärung

Das wesentliche Merkmal eines Reiseveranstalters ist die Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung. Die Reiseleistung muss sich dabei aus zwei oder mehreren Bestandteilen zusammensetzen, wie zum Beispiel Beförderung und Unterbringung oder Unterkunft und Stadtrundführung u.ä. In der Regel enthalten die Angebotspakete der Reiseveranstalter sowohl eigene als auch fremde Leistungen Dritter, die vom Reiseveranstalter entweder mit vertraglicher Bindung in Anspruch genommen oder aufgekauft werden.

Eigenverantwortliche Leistungserbringung

Der Begriff des Reiseveranstalters wird vom Gesetzt nicht definiert.

Reiseveranstalter in Abgrenzung zur Reisevermittlung (§651a II) ist:

  • Der als Vertragspartei des Reisenden die Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht

Maßgeblich ist die Sicht des Reisenden.

Der Reiseveranstalter schuldet nicht die Erholung als solche, sondern das versprochene Leistungsbündel.

Jeder Reiseanbieter kann ein Reiseveranstalter sein, ohne sich als solcher zu bezeichnen.

§ 651a II konkretisiert die allgemeinen Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 wonach der Schutz des Erklärungsempfängers, also des Reisenden, maßgeblich ist. Zweifel und Unklarheiten gehen zulasten des Reiseveranstalters.

Teilleistungen

Es ist unerheblich, ob der Reiseveranstalter alle oder einige Teilleistungen (Busfahrt, Hotelaufenthalt in eigener Anlage) selbst erbringt oder diese durch unabhängige Dritte, also Leistungsträger erbracht werden (Beförderungsunternehmen, Hoteliers, Reiseleiter). Die Einschaltung von Leistungsträger ist keine notwendige Voraussetzung des § 651 a I. Kann oder will der Reiseveranstalter den Reisevertrag nicht ordnungsgemäß erfüllen, z.B. infolge einer Überbuchung, und führt dies dazu, dass der Kunde die Reise nicht antritt, so wird die Reise vereitelt.

Gewerblichkeit

Ein Reiseveranstalter kann sein:

  • natürliche oder juristische Person sein
  • Gewerbliche Tätigkeit nicht erforderlich
  • Gewinnstreben nicht erforderlich
  • Einmaliges Angebot reicht aus
  • Häufigkeit spielt keine Rolle
  • Gelegenheitsveranstalter

Ausnahme

Wer nur gelegentlich, nicht aber gewerblich Reisen anbietet, unterliegt nicht der Pflicht zur Insolvenzabsicherung gem § 651K VI und muss nicht die [OLG Frankfurt/M RRa 1999, 211 Sicherrungsschein| BGB-InfoV] beachten (§ 11 BGB-InfoV)

Nicht gewerbliche Organisationen

  • Vereine,
  • Kirchen,
  • Schulen,
  • Volkshochschulen,
  • Privatschulen,

werden nicht als Reiseveranstalter angesehen, wenn Reisen als geschlossene Veranstaltung nur für ihre Mitglieder anbieten und für diese selbst organisieren. Somit steht der Organisationszweck der Organisation im Vordergrund.

Die genannten nicht gewerblichen Organisationen sind in jedem Falle keine Reiseveranstalter, wenn:

  • Ein anderes Reiseunternehmen mit der Durchführung beauftragt wird
  • Alleinige Verantwortung des Unternehmens wird den Reiseteilnehmern deutlich gemacht

Es ist eine Pauschalreise anzunehmen, wenn die Reise jedem beliebigen Dritten offen steht, wie bei Fremdenverkehrsvereinen oder –ämtern, Jugendwerken, Gastschulaufenthalten (§ 651 I).

Einzelfälle

Deutsche Bahn

Bei Pauschalreisen mit Transport und Unterkunft (Städtefahrten), die die Deutsche Bahn über ihren Reiseveranstalter Ameuropa veranstaltet, ist Ameuropa der Reiseveranstalter im Sinne des § 651 I.

Vermittlung von Fahr-, Schiffs- oder Flugkarten

Reisebüros handeln bei Vermittlung von Fahr-, Schiffs- oder Flugkarten erkennbar als:

  • Verkaufsstellen
  • Vermittler
  • Handelsvertreter des Verkaufsunternehmens

Und nicht als Reiseveranstalter (BGHZ 61, 276) Bei einem gebuchten Flug (als Einzelleistung) wird grundsätzlich vom Reisebüro ein Luftbeförderungsvertrag als Werkvertrag nach § 631 zwischen dem Kunden und dem Luftfahrtunternehmen vermittelt.

Tritt das Reisebüro dem Reisenden gegenüber mit von ihm nach seinen Wünschen zusammengestellten Reisen wie ein eigenverantwortlicher Reiseveranstalter, kommt nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 ein Reisevertrag mit dem Reisebüro als Reiseveranstalter zu Stande, wenn aus der Sicht des Reisenden ein Paket des Reisebüros gebündelt wird.

Organisator einer Gruppenreise

Soweit der Organisator nach außen gegenüber dem Reiseteilenehmer als Organisator und Verantwortlicher einer von ihm zusammengestellten, eigenen Reise auftritt, muss er sich als Reiseveranstalter behandeln lassen. Ein Organisator wird nicht zum Reiseveranstalter, wenn er:

  • Nur intern tätig ist
  • Nur die Zahlung der anfallenden Reisekosten verlangt

Eine BGB-Gesellschaft nach §§705 ff. liegt bei Selbstteilnahme des Organisators vor.

Eventreisen

Eventreisen zu Musicals oder Großveranstaltungen, wie zu Fußballspielen sind eine Pauschalreise, wenn sie:

  • Beförderung
  • Event

beinhalten, unabhängig davon, ob zusätzlich eine Übernachtung angeboten wird. Der Anbieter kann gegenüber dem Reisenden auch deutlich seine Vermittlerposition für das Event herausstreichen, für das er keine eigene Verantwortung übernehmen wird.

Gewinn einer Reise

Bei einem Gewinn einer Reise bei einem Preisausschreiben oder einer Marketingmaßnahme, liegt ein Reisevertrag zwischen:

  • Dem Veranstalter des Gewinnspiels
  • Und dem Reiseveranstalter als Organisator der Reise

Der Gewinner hat alle Rechte aus dem Reisevertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter (AG Dortmund MDR 1995, 1209; AG Berlin-Hohenschönhauses RRa 1998, 108) Eine Klausel in den AGB, wonach die Erfüllung der Gewinnzusage von der Zahlung einer Unkostenpauschale abhängig ist, widerspricht § 661 a und ist gem. § 307 II NR. 1 unwirksam (AG Cloppenburg NJW-RR 2001, 1274). Eine Gewinnreise ist vom Reiseveranstalter mit einem Sicherungsschein gegen Insolvenz des Veranstalters abzusichern.

Kreditkartenunternehmen als Reiseveranstalter

Kreditunternehmen, die seinen Karteninhabern eine Reise anbieten und nicht deutlich machen, dass die Reise nur vermittelt werden soll, müssen sich als Reiseveranstalter behandeln lassen (OLG Celle NJW-RR 1990, 445). Banken können Veranstalter werden, wenn sie Reisen eigenverantwortlich anbieten.

Stop-Over-Programme

Fluggesellschaften werden durch Stop-Over-Programme zu Reiseveranstaltern, da das Arrangement Übernachtungsprogramme oder Ausflüge mit dem Flug bündelt (LG Frankfurt/M RRa 1995, 168).

Omnibustagreisen

Diese sind aufgrund der eingeschlossenen Mahlzeiten, inbegriffenem Skipass oder einem Besichtigungsprogramm, Reiseveranstaltungen. Kaffefahrten unterliegen ebenfalls den §§ 651a ff (OLG Celle NJW-RR 2003, 1637).

„Mini-Kreuzfahrten“ von Fährlinien

Werden neben der Beförderung noch andere Leistungen wie Ausflüge angeboten, sind „Mini-Kreuzfahrten“ von Fährlinien in der Regel Reiseveranstaltungen. Der Reisezweck geht über die reine Beförderung hinaus. Kreuzfahrten mit im Voraus bei der Reederei buchbaren Landprogrammen sind Pauschalreisen, wenn folgendes angeboten wird:

  • Beförderung
  • Unterkunft
  • Weitere Hauptleistung

Ohne Zusatzprogramme ist eine Kreuzfahrt trotzdem eine Pauschalreise mit zwei Hauptleistungen (Beförderung und Aufenthaltsprogramm) (AG Hamburg-Altona RRa 2006, 221 Frachtschiffreise)

Ferienparkaufenthalt

Aufenthalt in einem Ferienpark ist eine Reise im Sinne von § 651 a I, wenn er folgendes umfasst:

  • Unterkunft
  • Freizeiteinrichtungen

(LG Frankfurt/M RRa 1996, 235)

Rail and Fly

Rail and Fly –Angebote von Luftfahrtunternehmen sind keine Pauschalreisen. Es werden keine zwei Reiseleistungen zu einem eigenverantwortlichen Paket zusammenverbunden, sondern es wird ein von der Bahn angebotener Sondertarif genutzt, der an den Flug geknüpft ist.

Die Zugfahrt ist in das Paket des Reiseveranstalters integriert, wenn ein Reiseveranstalter dem Reisenden für die Fahrt zum Flughafen eine Fahrkarte mit oder ohne feste Zeiten überreicht. Der Veranstalter haftet somit für Reisemängel des Zuganreise (LG Frankfurt/M RRa 2007, 80; AG Erfurt RRa 2008, 33; AG Hannover RRa 2010, 32).

Baukastensystem/Internet-Portale

Bei Bündelung von Reiseleistungen nach dem Baukastensystem oder durch Internet-Portale liegt in der Regel ein Reisevertrag vor. Eine Bündelung ist auch dann anzunehmen, wenn der Reiseveranstalter:

nur namentlich mit einer Einzelpreisabgabe benennt.

Paketveranstalter

Erwirbt ein Reiseveranstalter (z.B. Busanbieter) teilweise oder komplett ein Paket von Reiseleistungen bei einem anderen gewerblichen „Paketveranstalter“, liegt nur ein Reisevertrag zwischen dem Reisenden und dem Busreiseveranstalter vor (OLG Frankfurt/M RRa 1999, 211 Sicherrungsschein). Der Vertrag zwischen Paketveranstalter und Busreiseveranstalter ist ein Werkvertrag, weil:

  • Es fehlt am Schutzbedürfnis des Reiseveranstalters
  • Der gewerbliche Zwischenvermieter kann sich nicht auf Mieterschutzvorschriften berufen

Dieser Werkvertrag ist ein Vertrag:

  • Nicht zu Gunsten des Reisenden (§ 328)
  • Bei dem der Reisende nur Ansprüche nach §§651 a ff. gegen den Reiseveranstalter geltend machen kann, der gegenüber dem Kunden durch eigenen Prospekt auftritt

Da kein zurechenbarer Rechtsschein beim Reisenden gesetzt wird, ist eine „Durchgriffshaftung“ des Paketveranstalters abzulehnen.

Interessen des Reiseveranstalters

Der Beförderungsunternehmer hat ein schützenswertes Interesse am Ausschluss des Kündigungsrechts. Da die ihm entstehenden Kosten, im Wesentlichen Fixkosten des Gesamtbeförderungsvorgangs sind, kann er den von dem einzelnen Fluggast verlangten Flugpreis nicht ohne Berücksichtigung dieser Fixkosten des Gesamtbeförderungsvorgangs kalkulieren.

Differenzierung Reiseveranstalter-Reisevermittler

Im Gegensatz zum Reiseveranstalter tritt ein Reisevermittler im fremden Namen und für fremde Rechnungen auf. Er führt ein Beratungsgespräch mit den Kunden durch und verkauft die vom Reiseveranstalter bereitgestellten Leistungspakete. Demzufolge kann ein Reisevermittler nur dann als Reiseveranstalter verstanden werden, wenn er die einzelnen Leistungen zu einem Bündel persönlich formiert und als eigene präsentiert, unabhängig davon, ob diese von anderen Anbietern stammen oder nicht. Das Gesetz sieht außerdem eine Haftung des Reisevermittlers als Reiseveranstalter vor, wenn es dem Anschein nach glaubhaft anzunehmen ist, dass er die Reiseleistungen in eigener Verantwortung ausführt, selbst wenn das nicht seine Intention ist (§651a Abs. 2 BGB). Umgekehrt bedeutet das, dass der Reisevermittler vor dem Abschluss des Vertrages ausdrücklich auf seine Vermittlerfunktion hinweisen muss, um das Haftungsrisiko für eventuelle Schäden auszuschließen. Ferner kann ein Reisevermittler nur für die Mängel haftbar gemacht werden, die durch seine fehlerhafte Beratung oder Auftragsabwicklung entstanden sein können.

Pflichten des Reiseveranstalters

Die Aufgaben und Verpflichtungen des Reiseveranstalters ergeben sich aus dem abgeschlossenen Reisevertrag und sind in §§651 ff BGB geregelt. Neben den allgemeinen Pflichten bei den sogenannten Werkverträgen, wie Erfüllung der vereinbarten Reiseleistungen, existiert eine Reihe von Vorkehrungen, die unabhängig von den vertraglich vereinbarten Bedingungen getroffen werden müssen.

So muss der Reiseveranstalter durch eine entsprechende Versicherung gewährleisten, dass dem Reisenden der gezahlte Preis bzw. Aufwendungen für die Rückreise im Falle der Illiquidität oder Insolvenz des Reiseveranstalters erstattet werden (§ 651k BGB). Darüber hinaus ist der Reiseveranstalter dafür verantwortlich, dass die Reise zum Reisebeginn auch durchgeführt werden kann; AG Hannover, Urteil vom 8.5.2008, Az.: 514 C 17158/07.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden nach Vertragsabschluss eine Reisebestätigung mit allen erforderlichen Informationen und einem Sicherungsschein zu überreichen. In dieser Reisebestätigung müssen gemäß §6 II Nr.7 BGB-InfoV und nach §651 a III BGB unter anderem Angaben über die Obliegenheit des Reisenden enthalten sein, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel rechtzeitig anzuzeigen; vgl. BGH, Urteil vom 21.2.2017, Az.: X ZR 49/16.

Er ist verpflichtet, die Reise so wie vereinbart zu erbringen, dazu gehört auch zum Beispiel das Bereitstellen eines Flughafenstransfers. Ist die Übernachtung in einem Ferienhaus Teil des Reisevertrags, muss die tatsächliche Beschaffenheit der Wohnung der versprochenen entsprechen (vgl. AG Neuruppin, Urt. v. 02.10.2007, Az: 43 C 6/07).

Nach der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten hat der Reiseveranstalter den Reisenden vor Vertragsabschluss über die Einreisebestimmungen des jeweiligen Ziellandes und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in einer dafür geeigneten Form zu unterrichten.

Darüber hinaus ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, dem Reisenden auf die Obliegenheit einer rechtzeitigen Mängelanzeige hinzuweisen; siehe BGH, Urteil vom 21.2.2017, Az.: X ZR 49/16. Verletzt er diese Hinweispflicht, so ist davon auszugehen, dass der Reisende eine rechtzeitige Mängelanzeige nicht schuldhaft versäumt hat.

Allerdings ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, die Kosten einer Urlaubsvertretung im Fall der Reiseabsage zu übernehmen; AG Rostock, Urteil vom 12.10.2016, Az.: 47 C 142/16.

In diesem Fall buchte ein Reisender eine Kreuzfahrt und heuerte für seine geplante Urlaubszeit eine berufliche Vertretung an. Die Kreuzfahrt wurde später allerdings wieder abgesagt, da das Kreuzfahrtschiff noch nicht fertiggestellt war. Daraufhin verlangte der Reisende von der Reederei, seinem Reiseveranstalter, die Kosten für die Urlaubsvertretung zu übernehmen. Dies wurde durch das Gericht jedoch abgelehnt, da der Reiseveranstalter nicht für den entstandenen Schaden bei einem Dritten haften muss.

Das Luftfahrtunternhmen muss den Gast nicht über eine bestehende Visumspflicht informiert haben. Ein Fluggast ist schon im eigenen Interesse gehalten, sich vor dem Abflug die für die Einreise in einen Transit- oder Zielstaat von diesem verlangten Papiere einschließlich eines etwa notwendigen Visums zu verschaffen und diese Dokumente während des Fluges mitzuführen.

Ein Reiseveranstalter muss eine Reise zunächst so ausführen, wie dies vereinbart ist. Daher sind die vertraglich zugesagten Einzelleistungen bindend. Jedoch sind auch Einzelleistungen oder der Reisepreis änderbar. Während § 651a Abs. 4 BGB die Voraussetzungen einer Erhöhung des Reisepreises regelt, enthält das Reisevertragsrecht keine Bestimmung zu den Voraussetzungen einer Änderung der vereinbarten Reiseleistungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass solche Änderungen ohne weiteres zulässig sind, denn dies wäre weder mit der Bindung des Reiseveranstalters an den geschlossenen Vertrag noch mit der ausdrücklichen Unterscheidung zwischen zulässigen und unzulässigen Änderungen wesentlicher Reiseleistungen in § 651a Abs. 5 Satz 1 BGB vereinbar.

Der Flugbetreiber schuldet auch den Transport des Gastes zum Flughafen. Wenn man wegen einer Verspätung erst zu einem Zeitpunkt ankommt, an welchem der Flughafen geschlossen ist, und Eine zeitnahe und unkomplizierte Weiterfahrt vom Flughafen zum Wohnort mittels des öffentlichen Nahverkehrs weder möglich, noch zumutbar ist, ist der Gast daher auf eine Beförderung durch ein Taxi angewiesen, und kann daher den Ersatz der durch das Taxi entstandenen Kosten verlangen, wenn die Airline dies zu vertreten hat.

Reiseveranstalter im Internet

Wenn ein Reiseanbieter auf seiner Internetseite eine Emailadresse angibt, ist anzunehmen, dass diese Adresse für die Nutzung im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt wurde. Grundsätzlich handelte es sich also um eine taugliche Empfangseinrichtung für Willenserklärungen zwischen Abwesenden im Sinne des § 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Auch wenn das Reiseunternehmen nicht den Sitz im gleichen Land hat wie der Reisende, und daher auch eine andere Sprache spricht, kann der Veranstalter sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Reisende eine Benachrichtigung in seiner muttersprache schickt. Zwar ist eine Erklärung in deutscher Sprache dann für eine Willenserklärung ungeeignet, wenn entweder niemand das Gesprochene verstehen kann oder wenn der Erklärende weiß, dass er von dem konkreten Empfänger nicht verstanden wird.. Etwas anderes gilt aber, wenn der Veranstalter auch eine Seite in deutscher Sprache hat. Dann kann der Gast erwarten, dass seine Nachricht auf empfangen und verstanden hat.

Insbesondere ist der Verweis darauf, dass das Programm der Klägerin nicht hinreichend benannt wurde, nicht ausreichend – angesichts der heutigen Menge an Computerprogrammen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation, kann aus der Unkenntnis des Programms nicht automatisch ein Zweifel an der Echtheit und Funktionsfähigkeit des Programms geschlossen werden. Im Gegenteil ist die E-Mail-Kommunikation anerkanntermaßen unabhängig von den verwendeten Programmen äußert zuverlässig.

Beziehung zum Reisenden

Reisender als Vertragspartner

Der Vertragspartner des Reiseveranstalters ist der Reisende, der für sich selbst und ggf. für andere Teilnehmer eine Reise bucht (BGH NJW 1985, 1457) Der Begriff des Reisenden ist in §651a nicht definiert.

RiL zum Begriff des Reisenden:

  • Kennt den Begriff des Reisenden nicht
  • Verwendet den Begriff des Verbrauchers (Art. 2 Nr. 4)

RiL unterscheidet nur zwischen:

  • Vertragsschließenden „Hauptkontrahenten“
  • Den „übrigen Begünstigten“
  • Dem „Erwerber“, dem die Reise abgetreten wird

Reisender als Veranstalter

Im Verhältnis zum Leistungsträger ist Reisender nicht ein Veranstalter.

Die Rechtsbeziehung zwischen Reiseveranstalter unterliegt den Vorschriften des jeweiligen Vertragstyps für Beherbergungsverträge (Hotelier) oder für Beförderungsverträge (Luftfahrtunternehmen) (OLG Celle NJW-RR 2004, 1698) und nicht den §§ 651a ff.

Reisender bei Gastschulaufenthalten

Bei Gastschulaufenthalten nach §651 I wird zwischen:

unterschieden. Reisender der Vertragspartner des Reiseveranstalters sind in der Regel die Eltern.

Erfüllungsgehilfen

Für eine Fehlbehandlung des Schiffsarztes sind die Veranstalter keinesfalls einstandspflichtig, da dieser weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters sei. Eine Erfüllungsgehilfeneigenschaft ist bei Dritten ausgeschlossen, wenn der Reisende von ihnen zusätzliche im Reisevertrag nicht vorgesehene Leistungen in Anspruch nimmt Auch unter Verweis auf eine nicht ordnungsgemäße Auswahl und Überwachung des Schiffsarztes kann eine Haftung der Beklagten nicht begründet werden.

Die größten Reisekonzerne

Nach der Information des Deutschen Reiseverbandes sah die Marktsituation in Deutschland im Jahr 2012 folgendermaßen aus:

Firmenname Umsatz in Mio. Euro Teilnehmer in Tsd. Marktanteil 2012
TUI Deutschland 4472 8000 18,30%
Touristik der REWE-Group 3176 6615 13,10%
Thomas Cook 3200 6100 13,10%
FTI 1624 3100 6,70%
Alltours 1400 1750 5,70%
Aida Cruises 1100 633 4,50%
Schauinsland Reisen 701 925 2,90%
Sonstige 35,70%

Urteile und Rechtsprechung

Urteile, Datum Aktenzeichen Zusammenfassung
BGH, Urteil vom 3.6.2004 X ZR 28/03 Nach §5 AGBG gehen Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders.
BGH, Urteil vom 26.2.2009 Xa ZR 141/07
  • Die Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters ist unwirksam.
  • Es ist dem Reisenden auch unzumutbar die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Buchung im Reisebüro zu studieren.
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.9.2009 16 U 238/08 Ein Reisevermittler vermittelt Reise und ist somit nicht ausführende Fluggesellschaft oder Reiseveranstalter.
BGH, Urteil vom 20.3.1986 VII ZR 187/85 Eine Reisekostenrückertsattung kann nur innerhalb der Einspruchsfest geltend gemacht werden. Ansonsten kann eine Verjährung in Kraft treten, sobald diese Frist nicht eingehalten wird.
AG Frankfurt, Urteil vom 3.9.2002 32 C 3051/01
  • Ist ein Reisender Ausländer, mit erkennbarer Schwierigkeit im Verständnis der deutschen Sprache, so trifft den Reisevermittler eine ausdrückliche Unterrichtungspflicht hinsichtlich der Geltung von Visumbestimmungen.
  • Der Reiseveranstalter muss sich die Pflichtverletzung des Mitarbeiters des vermittelnden Reisebüros als eigene gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.
BGH, Urteil vom 21.2.2017 X ZR 49/16 Der Reiseveranstalter hat die Pflicht, den Reisenden auf die Obliegenheit einer rechtzeitigen Mängelanzeigen hinzuweisen.
AG Rostock, Urteil vom 12.10.2016 47 C 142/16 Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, die Kosten einer eingesetzten Urlaubsvertretung zu übernehmen, für den Fall das die Reise abgesagt wird und die Vertretung damit nicht mehr gebraucht wird.

Siehe auch