Reisevertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Anwendung des § 649 BGB tritt damit aber in ein Spannungsverhältnis zu der für den Personenbeförderungsvertrag typischen und bei Massenverkehrsmitteln notwendigen Bildung von an die Allgemeinheit gerichteten und dieser zugänglichen, von den individuellen Verhältnissen des einzelnen Passagiers unabhängigen Preisen für die Beförderungsleistung.
Die Anwendung des § 649 BGB tritt damit aber in ein Spannungsverhältnis zu der für den Personenbeförderungsvertrag typischen und bei Massenverkehrsmitteln notwendigen Bildung von an die Allgemeinheit gerichteten und dieser zugänglichen, von den individuellen Verhältnissen des einzelnen Passagiers unabhängigen Preisen für die Beförderungsleistung.
== Anderweitige Beförderung ==
Die EG-Verordnung Nr. 261/04 stellt für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nicht darauf ab, ob der Passagier mit dem ausführenden Unternehmen in einer vertraglichen Beziehung steht. Es kommt alleine darauf an, ob das Unternehmen den streitbefangenen Flug tatsächlich allein verantwortlich durchführt. Deshalb ist es auch für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, dass es sich bei einem Flug mit Verspätung um einen Ersatzflug für den ursprünglich bei der Airline gebuchten Flug handelte.
Ein Ersatzflug stellt eine sogenannte "anderweitige Beförderung" im Sinne von Art. 8 der EG-Verordnung dar. Die Einordnung als "anderweitige Beförderung" im Sinne von Art. 8 der Verordnung schließt indes eine Anwendbarkeit der Art. 5 und 7 der Verordnung nicht aus, denn die Verordnung trennt die Begriffe "anderweitige Beförderung" und "Flug" nicht streng, sondern spricht auch bei der anderweitigen Beförderung von einem Flug bzw. Alternativflug.
Die Mehrfachentstehung eines Ausgleichsanspruches wegen des Zusammenfallens von Annullierung und Verspätungen auf verschiedenen Flügen, steht nicht im Widerspruch zur Systematik der Verordnung. Durch den Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung sollen die Unannehmlichkeiten ausgeglichen werden, die ein Passagier durch Annullierung oder Verspätung eines Fluges erleidet. Bei der Annullierung von Alternativflügen treten identische Unannehmlichkeiten auf. Wenn man wegen der mehrfachen Annulierung und Verspätung mehrmals vom Flughafen und seinem heimatort hin und her reisen muss, können Taxikosten, soweit sie anfallen, auch von dem Unternehmen verlangt werden, welches den Ersatzflug durchführt, dofern sich dieser verspätet. Ansonsten vom ursprünglichen Unternehmen.


== Weblinks ==
== Weblinks ==

Version vom 30. November 2018, 16:49 Uhr

Definition

Der Reisevertrag ist eine Form des Werkvertrages. Das ist eine Vereinbarung zwischen einem Reiseveranstalter und einem Kunden über die Erbringung einer Reiseleistung oder eines Leistungspaketes. Der Reisevertrag wird in §§ 651 ff. BGB geregelt.

Anwendbarkeit des Reisevertragsrechts

Das Reisevertragsrecht kann nur zur Anwendung gebracht werden, wenn auch eine Reise im juristischen Sinne vorliegt. Dies ist allerdings nicht immer Fall, da es sich bei einer Reise um eine Gesamtheit vereinbarter Leistungen handeln muss. Es müssen somit mindestens zwei Reise-Hauptleistungen vorliegen. Dies ist typischerweise bei der Pauschalreise der Fall, bei der die Beförderung zum und vom Urlaubsort zusammen mit der Unterkunft beim Reiseveranstalter gebucht wird.

Ein Reisevertrag liegt jedoch etwa nicht vor, wenn eine Ferienwohnung oder eine Ferienhaus direkt vom Eigentümer gemietet wird, da die einzige Hauptleistung darin besteht, den Aufenthalt in der Ferienwohnung oder dem Ferienhaus zu ermöglichen. In diesem Fall handelt es sich um einen bloßen Mietvertrag, so dass das Reiserecht nicht zur Anwendung kommt und die Rechte des Mieters sich nach dem Mietvertragsrecht richten.

Die Abgrenzung zwischen Reisevertrag, Mietvertrag, Werkvertrag und Dienstvertrag ist freilich nicht immer einfach, so dass im Zweifelsfall noch Vertragsschluss Rücksprache mit dem Reiseveranstalter oder Reisevermittler gehalten werden sollte, um welchen Vertragstyp es sich nach Auffassung der Gegenseite handelt. Probleme bei der Einordnung bereiten unter anderem die individuelle Buchung eines Hotelzimmers mit möglichen Zusatzleistungen (z.B. Hotelsave, Verpflegung, Ausflüge) oder die Teilnahme an einer Kreuzfahrt bei eigener An- und Abreise. Wer daher nach Beendigung oder noch während des Urlaubs eine eigene Rechtsverletzung annimmt, sich aber im unklaren darüber ist, um welchen Vertragstyp es sich handelt, sollte sich gegebenenfalls an einen Anwalt für Reiserecht wenden, um zu klären, welches Recht zur Anwendung kommt.

Buchung

Die Buchung eines Reisevertrages kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen – telefonisch, über das Internet oder in einem Reisebüro (persönlich). Für weitere Handhabung ist die Art, wie die Buchung zustande gekommen ist, irrelevant. Grundsätzlich erfolgt mit der Buchung noch keine Vertragsschließung. Sie ist lediglich als eine Anfrage oder ein Angebot an den Reiseveranstalter zu verstehen, den er seinerseits annehmen, oder ablehnen kann. Der Kunde ist dagegen vorläufig an seine Buchung gebunden.
Ein Reiseprospekt oder ein Angebot auf der Internetseite des Reiseveranstalters ist nicht direkt als Vertragsangebot zu verstehen, sondern als eine Aufforderung an den Interessenten, seinerseits ein Angebot vorzunehmen. Der Reiseveranstalter ist zwar verpflichtet, auf die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität seiner Angebote zu achten, allerdings ist es nicht immer möglich, diese sofort zu aktualisieren. Besonders bei gedruckten Katalogen ist es daher notwendig, dem Reiseveranstalter die Möglichkeit zu gewähren, die Anfrage des Kunden abzulehnen bzw. einen neuen Vorschlag zu unterbreiten. In diesem Fall hat die ursprüngliche Buchungsanfrage des Kunden keine verpflichtende Wirkung. Ein rechtswirksamer Reisevertrag kommt dann erst mit der Eignung und der Bestätigung des Reiseveranstalters zustande. Wird der Flug nicht angetreten, sind zum einen die im Flugpreis enthaltenen Steuern, wie Mehrwertsteuer, Gebühren und Entgelte einschließlich etwaiger Zuschläge, zu erstatten. Diese Flugnebenkosten fallen nur an, wenn der Fluggast den Flugschein tatsächlich in Anspruch nimmt.

Der Preis auf den Flugscheinen ist in jedem Fall zu erstatten, nachdem der Flug nicht angetreten wurde, und damit die Steuern nicht angefallen sind. Darüber hinaus besteht auch ein Anspruch auf Erstattung des restlichen Beförderungsentgeltes bestehend aus Steuern und Zuschlägen. Der Fluggast ist so zu behandeln, als habe er die stornierten Tickets anderweitig mit einem Erlös weiterverkaufen können.

Vertragsinhalte

In Deutschland besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, d.h., die Vertragsparteien dürfen selbst entscheiden, wie der Vertrag gestaltet und in welcher Form er geschlossen wird. Um die Verkehrssicherheit zu bewahren, wird er in aller Regel schriftlich geschlossen. Folgende Aspekte müssen festgehalten werden:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Reiseveranstalters
  • Name und Anschrift des Kunden
  • Vereinbarte Leistung (Vertragsgegenstand)
  • Zeit und Datum des Reiseantritts
  • Aufenthaltsdauer
  • Zeit und Datum der Rückreise
  • Zahlungsmodalitäten
  • Hinweise zu Kündigungsfristen und Anzeigepflicht bei Mängeln
  • Unterschriften

Dem Buchenden soll vor Vertragsschluss die Möglichkeit geschaffen werden, in die allgemeine Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters Einsicht zu erhalten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Flugunternehmens Klauseln enthalten sind, die auf den Vorbehalt von Flugänderungen hinweisen, sind für die Wirksamkeit dieser Klauseln das Vorliegen von triftigen Gründen erforderlich. Die Klausel selbst muss diese Gründe insoweit selbst benennen. In jedem Fall muss für den Vertragspartner gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung vorliegen. Eine Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens , die vorsieht, dass die Abflugzeiten aus "flugbetrieblichen Gründen" im "angemessenen Umfang" Änderungen unterliegen, genügt dem nicht.

Eine Klausel besitzt einen Änderungsvorbehalt, wenn sie darauf gerichtet ist, der Fluggesellschaft das Recht einzuräumen, die vereinbarten Abflugzeiten nach Vertragsschluss zu ändern. Gem. § 308 Nr. 4 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere unwirksam, die Vereinbarung eines Rechtes des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte in AGB bedürfen zunächst, auch wenn der Wortlaut der Vorschrift dies nicht ausdrücklich verlangt, zu ihrer Wirksamkeit der konkreten Angabe der Änderungsgründe in der Klausel. Doch dafür muss ein schwerwiegender Grund für die Änderung vorliegen, und die Klausel diese Gründe nennen.

Das ist deswegen erforderlich, weil vertragliche Vereinbarungen nur im beiderseitigen Einvernehmen geändert werden können. Dazu müssen Änderungsgrund, Anlass, und die Richtlinien und Grenzen der Ausübung des Änderungsrechts in der Klausel benannt werden. Unwirksam sind daher nicht nur Klauseln, die überhaupt keinen Änderungsgrund nennen, sondern auch solche, die Änderungsgründe nur scheinbar konkretisieren, aber letztlich ins Belieben des Verwenders stellen, wie etwa durch die Formulierung „aus zwingendem betrieblichen Anlass“.

Eine Klausel, die die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist ferner dann verwendbar, wenn der Vertragspartner entnehmen kann, wann genau die Änderung oder die Abweichung zumutbar sein soll, und die Gesichtspunkte, nach denen die Zumutbarkeit zu beurteilen ist. AGB, die eine Haftung der Fluggesellschaft bei Änderungen des Flugplanes in jeglicher Hinsicht ausschließt, ist unzulässig. Auch wenn solche, wie die Fluggesellschaft sie nennt ABB, weltweit eingesetzt werden, handelt es sich doch nach deutschem rechtlichen Verständnis um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die daher von Gerichten kontrolliert werden können. Das inländische Interesse an einem wirksamen und unbeschränkten Verbraucherschutz geht in diesem Fall dem Streben nach internationaler Rechtseinheitlichkeit vor. Trotz ihrer Beziehung zum Warschauer Abkommen und der damit gegebenen Anknüpfung an geltendes Recht verlieren die ABB nicht den Rechtscharakter als AGB.

Aufgrund der enthaltenen Bestimmung werden die im Flugschein, Flugplan oder anderenorts angegebenen Verkehrszeiten nicht garantiert und sind daher auch nicht Bestandteil des Beförderungsvertrags geworden. Der Luftfrachtführer übernimmt auch keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlüssen. Wer keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlüssen übernehmen will, drückt damit aus, dass er für Schäden, die sich aus nicht eingehaltenen Flugzeiten und dem dadurch bedingten Nichterreichen von Anschlüssen ergeben, nicht einstehen will.

Reisebestätigung

→ Siehe Hauptartikel Reisebestätigung.

Sicherungsschein

→ Siehe Hauptartikel Sicherungsschein.

Pflichten der Vertragsparteien

Nach dem allgemeinen Vertragsrecht hat der Reiseveranstalter die vereinbarte Reiseleistung im vollen Umfang und frei von Mängeln zu erbringen. Der Reisende hat den vereinbarten Reisepreis in voller Höhe zu begleichen. Je nachdem, ob die Buchung direkt beim Reiseveranstalter oder über einen Reisevermittler vorgenommen wird, ergeben sich teils unterschiedliche Pflichten.
→ Siehe Pflichten des Reiseveranstalters
→ Siehe Pflichten des Reisevermittlers

Rechtsbeziehungen

Reisende und Reiseveranstalter

Vertragspartner des Reisevertrags sind nur:

  • Reiseveranstalter
  • Reisende (der für sich und/oder andere Teilnehmer eine Reise bucht) (BGH NJW 1985, 1457, 1458 Charterfall; BGH NJW 1989, 2750; BGH NJW 2002, 2238 = RRa 2002, 154)

§§ 651a bis m kommen nur zwischen dem Reisenden und Reisveranstalter zur Anwendung.

Reiseteilnehmer:

  • Haben die Rechte aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter (§§ 328 ff.) (BGH NJW 1985, 1457; LG Frankfurt/M RRa 2007, 16 Verletzung vertraglicher Schutzpflichten gegenüber mitreisenden Lebensgefährten)
  • Keine Vertragspartner des Reiseveranstalters
  • Können Reiseteilnahme vom Reiseveranstalter fordern
  • Sind in die Schutzpflichten im Rahmen der Fürsorgepflicht des Veranstalters einbezogen
  • Der Veranstalter kann von ihnen nicht die Bezahlung des Reisepreises verlangen.

Ein Vertragsabschluss durch einen Vertreter (§§ 164 ff.) z.B. bei einer Gruppenreise ist hiervon zu unterscheiden, da dieser eine eigene Willenserklärung abgibt, jedoch in fremdem Namen für die Mitreisenden auftritt (BGH NJW 1989, 2750)

Reiseveranstalter und Leistungsträger

Zwischen dem Reiseveranstalter und den Leistungsträgern (z.B. Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen) bestehen in der Regel Beherbergungs- bzw. Beförderungsverträge.

Solche Charterverträge oder Hotelreservierungsverträge des Reiseveranstalters berechtigen nicht die Reisenden als Vertragspartner.

Als Leistungsträger kann angesehen werden, wer:

  • Eigenverantwortlich Reiseleistungen erbringt
  • Mit dem Reiseveranstalter weder wirtschaftlich noch rechtlich verbunden ist

Der einzelne Leistungsträger untersteht keinen direkten Weisungen des Reiseveranstalters, sondern ist lediglich zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung verpflichtet.

Vertrag zu Gunsten Dritter

Zwischen Reiseveranstalter und Leistungsträger wird in der Regel primär im Interesse des Reisenden der Vertrag geschlossen, auch wenn ein Gewinninteresse des Reiseveranstalters vorliegt. Beim Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 besitzt der Reisende unmittelbare Erfüllungsansprüche gegen den Leistungsträger (BGH NJW 1985, 1457; BGH NJW 2002, 2238 =RRa 2002, 154, 158).

Der Reisende greift nicht regelmäßig auf das Verhältnis zwischen Reiseveranstalter und seinen Leistungsträgern zurück, da er den Reiseveranstalter als vertraglichen Partner besitzt.

Hotelvoucher ist in der Praxis:

  • Kein „qualifiziertes Papier“ i.S. des Vorauskasse-Urteils des BGH (BGHZ 100, 157, 171),
  • Da vom Hotelier nicht gegengezeichnet
  • Ein veranstaltereigener Gutschein zur Abrechnung der Hotelleistung gegenüber dem Reiseveranstalter
  • Keine Urkunde über den Hotelvertrag zu Gunsten des Reisenden

Eine Drittwirkung gegenüber dem Reisenden käme rechtlich in Betracht, ist aber auf Grund der Formulierung dieses Papiers nicht vom Reiseveranstalter und dem Hotelier, den Parteien des Hotelreservierungsvertrags, gewollt.

Leistungsträger als Erfüllungshilfe

Die Leistungsträger sind Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters im Sinne des § 278 für den Reisevertrag mit dem Reisenden.

Erfüllungsgehilfen sind:

  • Alle Personen, die mit Willen des Reiseveranstalters
  • Bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeit
  • Als Hilfspersonen tätig werden.

Die Einstandspflicht erstreckt sich auch auf das Personal des Leistungsträgers.

Haftung

Die Haftung des Reiseveranstalters für ein Verschulden seiner Leistungsträger ist gesetzlich durch:

  • internationale Übereinkommen wie das Montrealer Übereinkommen beschränkt (§ 651 h II)
  • oder durch AGB-Klauseln beschränkbar (§ 651 h I Nr. 2)

Es wird aufgrund der Haftungsbegrenzung folgend unterschieden:

  • Leistungsträger als qualifizierte Erfüllungsgehilfen = Möglichkeit der Haftungsbegrenzung
  • Einfache Erfüllungsgehilfen des Vermittlers = Keine Möglichkeit der Haftungsbegrenzung

Qualifizierte Erfüllungsgehilfen:

  • Nicht in die Organisation des Veranstalters eingebunden
  • Unterliegen nicht dem Weisungsrecht des Veranstalters

Einfache Erfüllungsgehilfen (z.B. Reiseleiter):

  • In die Organisation des Veranstalters eingebunden
  • Unterliegen dem Weisungsrecht des Veranstalters

Gleichwohl haftet der Reiseveranstalter nach Maßgabe der jeweiligen konkreten Anspruchsgrundlage (z.B. § 651 f) für:

  • Das Verhalten des Leistungsträgers
  • Sein eigenen Verschulden (§ 278),

wenn diese vertragliche Reiseleistungen für den Veranstalter erbringen.

Nennung der Leistungsträger

Der Reiseveranstalter muss in der Regel dem Reisenden keine Namensangaben über die jeweiligen Leistungsträger mitteilen, deren er sich zur Erfüllung des Programms bedient. Dies gilt für:

  • Charterfluggesellschaften
  • Vertragshotels
Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters
  • Hotelier (BGHZ 63, 98; AG Frankfurt/M RRa 2006, 165 Wasserrutsche)
  • Fluggesellschaft (LG Frankfurt/M NJW 1980, 1230; BGH NJW 1983, 448 Flugkapitänfall; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 1330; AG München NJW-RR 2001, 1064 Meldeschluss)
  • Flugkapitän, wenn er nicht in Ausübung seiner luftpolizeilichen Hoheitsgewalt handelt (LG Duisburg, RRa 2008, 71)
  • Personal der Leistungsträger (LG Frankfurt/M RRa 2001, 30 Fahrer des Geländewagens bei Studienreise; LG Frankfurt/M NJW-RR 1991, 631; LG Frankfurt/M NJW 1980, 1626)
  • Reiseveranstalterrepräsentanten im Zielgebiet
  • Reederei (LG München I NJW-RR 1995, 1522)
  • Safariführer (LG München NJW-RR 1999, 1358)
  • Bergführer (LG München I RRa 2001, 160, OLG München RRa 2002, 57 = NJW-RR 2002, 694)
  • Animateure des Veranstalters (OLG Celle RRa 2004, 156; OLG Karlsruhe RRa 2004, 162)
  • Busunternehmen bei Ausflügen des Veranstalters am Urlaubsort (BGH RRa 2007, 221 Zusatzleistung am Urlaubsort; LG Koblenz RRa 2004, 206 Busunfall; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 787, 788)
  • Deutsche Bahn im Rahmen eines Zug-zum-Flug Angebots (AG Köln, Urt. v. 29.9.2014, Az.: 142 C 413/13)
  • wird ein Weckdienst zum Vertragsbestandteil, so ist das Hotelpersonal, das den Weckruf ausführt ebenfalls Erfüllungsgehilfe (AG Duisburg, Urt. v. 31.10.2006, Az.: 51 C 6214/05)
  • Reiseleitung (AG Aschaffenburg, Urt. v. 19.5.2016, Az.: 112 C 2436/14)

Keine Erfüllungsgehilfen sind Personen, die keine vom Veranstalter organsierte Leistungen erbringen, sondern zusätzliche eigene Leistungen wie:

  • Hotelbus, der nicht im Auftrag des Veranstalters fährt (AG Bonn RRa 1998, 154)
  • Hotelier bei Verwahrung von Wertsachen im Hotelsafe auf Verlangen des Reisenden (AG München NJW-RR 1998, 1356)
  • Schiffsarzt (AG Offenbach RRa 2008, 83; RRA 2005, 219, 220; OLG Hamburg MDR 1985, 141)
  • Fluglotsen (BGHZ 69, 128, 131 = NJW 1977, 1875; BGHZ 76, 387, 392 =NJW 1980, 2457; LG Hannover VersR 1990, 282)
  • Flugkapitän in Ausübung seiner luftpolizeilichen Hoheitsgewalt (LG Duisburg RRa 2008, 71 Handeln nicht in Bordgewalt; AG Hannover RRa 2007, 172; AG Berlin-Charlottenburg RRa 1999, 181; LG Bonn RRa 2000, 157; AG Bad Homburg NJW-RR 1997, 821 = RRa, 1997, 19)
  • Zollbedienstete (LG Hannover NJW-RR 1989, 820)
  • Konsulat bei Auskunft über Einreisebestimmungen oder Visabeschaffung (LG Stuttgart, 25.1.2007 – 12 O 488/06; AG Bad Homburg NJW-RR 1998, 923; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 694; LG München I NJW-RR 1993, 1212 Visabeschaffung; LG Stuttgart NJW-RR 1993, 1019
  • Flughafengesellschaft (LG Hannover NJW-RR 1989, 820; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 1330)
  • Leistungserbringer, die der Veranstalter nur vermittelt wie Ausflüge (AG Bad Homburg RRa 2004, 115 Boot; RRa 2004, 170 Tagesausflug)
  • Hotelangestellter, der Reisende beschimpft und schlägt (AG Hamburg NJW-RR 2003, 63=RRa 2002, 172)

Reisende und Reisevermittler

Reisebüro

Das rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Reisebüro beschafft als Reisevermittler die Leistungen eines Dritten (z.B. die eines Reiseveranstalters).

Eigene Buchungsstellen des Reiseveranstalters sind keine Reisevermittler, auch sie sich als Reisebüros bezeichnen.

Die Vermittlungstätigkeit ist die wichtigste Vermittlertätigkeit von Reisebüros.

Reisevermittlungsvertrag

Der Reisende schließt bei der Vermittlung einer Reise im Reisebüro:

Der Vermittlervertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertag nach §§ 675, 631 anzusehen. Auf diesen finden §§ 651a bis m keine Anwendung (BGHZ NJW 1982, 377; LG Göttingen NJW-RR 1990, 1307; AG Karlsruhe NJW-RR 1994, 1598; LG Frankfurt/M NJW-RR 1996, 889; OLG Frankfurt/M NJW-RR 1996, 889; OLG München RRa 1997, 47; OLG Hamburg RRa 1997, 136; LG Frankfurt NJW-RR, 2001, 1423). Das Reisebüro hat eine Doppelfunktion gegenüber:

  • Dem Veranstalter
  • Dem Reisenden

Der Reisevermittler ist der Empfangsbote des Reiseveranstalters (BGHZ 81, 219). Vom Reisebüro abgegebene Erklärungen binden als verbindliche Zusagen den Reiseveranstalter, wenn:

  • Diese Erklärungen nicht in erkennbaren Widerspruch zur Prospektausschreibung stehen (AG Stuttgart RRa 1993, 31; OLG Frankfurt/M RRa 1995, 146 = NJW-RR 1995, 1462; AG Kleve RRa 1996, 10; LG Hannover RRa 1996, 199; LG Frankfurt/M RRa 1998, 173 = NJW-RR 1999, 931; OLG Frankfurt NJW-RR 199, 202)
  • Oder über den Prospektinhalt hinausgehen (AG München RRa 1997, 40)

Umgekehrt gelten dem Reisevermittler gegenüber abgegebene Erklärungen des Reisenden dem Reiseveranstalter zugegangen (BGHZ 82, 219 = NJW 1982, 377 Kundenwunsch), wenn:

  • Nicht der Veranstalter die Empfangszuständigkeit des Vermittlers erkennbar für den Reisenden ausgeschlossen hat, z.B. für die Anmeldung von Ansprüchen nach § 651g I


Ein Reisevermittler schuldet die ordnungsgemäße Vermittlung der Reise im Rahmen des Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns. Ordnungsgemäße Vermittlung Der Reisevermittler schuldet nicht die tatsächliche vertragsgemäße Durchführung der Reise selbst, sondern:

  • Nur die ordnungsgemäße Vermittlung
  • Wie ein ordentlicher Reisebürokaufmann (OLG München MDR 1984, 492; LG Hannover NJW-RR 187, 497 keine Hinweispflichten auf Buchungsrisiko bei Weichwährungsflugscheinen; LG Frankfurt/M NJW 1980, 1230 Einreisebestimmungen)

Der Reisende kann das Reisebüro als Vermittler wegen schuldhafter Schlechterfüllung des Vermittlervertrags nach §§ 675, 280 I in Anspruch nehmen, wenn dieses ihn falsch über:

  • Einreisebestimmungen
  • Visa- und Passfragen

berät. Dies gilt auch bei kostenloser Vermittlungstätigkeit des Reisebüros.

Im Reisevermittlungsvertrag darf durch AGB die Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht ganz ausgeschlossen werden.

Zur Rechtsstellung und Haftung des Reisevermittlers wird auf Rn. 711 ff. verwiesen.

Reisebüro als Reisevermittler Für die rechtliche Beurteilung, ob das Reisebüro als Vermittler oder als Reiseveranstalter anzusehen ist, kommt es alleine auf die Sicht des Reisenden an (§ 651a II) (BGHZ 61, 275; BGH NJW 1985, 906; BGH NJW 1992, 3158; AG Stuttgart RRa 1995,229; AG Stuttgart RRa 1998, 200; AG Baden-Baden RRa 1999, 9 Einzelleistung mit Einzelpreis reicht aus). Entscheidend ist, dass der Vermittler unter Berücksichtigung alles Gesamtumstände als solcher nach außen auftritt, d.h. er muss deutlich in:

  • Werbung
  • Anmeldeformular
  • Katalog
  • Rechnungsstellung

Zum Ausdruck bringen, dass:

  • Der Veranstalter ein Dritter ist
  • Der Vermittler lediglich einen Vertrag zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter besorgt
  • Wofür der Vermittler dann eine Provision erhält

Ist die Vermittlungstätigkeit für den Reisenden nicht unmissverständlich zu erkennen, nimmt der Reisende an, der Vermittler sei Veranstalter, weil er die einzelnen Reiseleistungen derart zu einem Paket bündelt, dass diese eine Veranstaltertätigkeit darstellen, so muss sich der Vermittler als Veranstalter in Anspruch nehmen lassen. Das Reisebüro organisiert dann eine „Eigenveranstaltung“ als eigenes Paket. Die Hotels bzw. Luftfahrtunternehmen sind dann Leistungsträger des veranstaltenden Reisebüros.

Im Zweifel ist der Vermittler nach § 651a II stets Reiseveranstalter (LG Frankfurt/M NJW-RR 1993, 124)

Reisevermittler und Reiseveranstalter

Reisebüro als Handelsvertreter

Reiseveranstalter bieten ihre Reisen über eigene Filialen oder über rechtlich selbständige Ketten- und Franchiseagenturen an. Mit den Agentur-Reisebüros werden Handelsvertreterverträge nach §§ 84 ff. HGB geschlossen (BGHZ 62, 71, 73 = NJW 1974, 852; BGH NJW 1974, 1242; BGHZ 82, 219, 221 = NJW 1982, BGH NJW 1988, 488; AG Berlin-Charlottenburg RRa 2007, 281 Kein Ausgleichsanspruch nach §89b HGB; AG Frankfurt /M RRa 2006, 173 Provisionsabrechnung; AG Hamburg RRa 2000, 120).

Beim Agenturvertrag wird grundsätzlich:

  • Eine Agenturnummer zugeteilt
  • Ein Schriftstück erfasst (§ 85 HGB)

Die regelmäßige Überlassung von Katalogen genügt nicht (AG Ludwigsburg RRa 1999, 197). Eine Agentur ist damit ständig mit der Vermittlung eines Reiseveranstalters betraut (§ 84 I 1 HGB).

Durch den Abschluss solcher „Agenturverträge“ bindet der Reiseveranstalter die Reisebüros an sich.

Soweit ein Reisebüro nach der getroffenen Auswahlentscheidung des Reisenden zum Abschluss und zur weiteren Abwicklung eines konkreten Reisevertrages als Agentur eines Reiseveranstalters auftritt, haftet der Reiseveranstalter für die Schlechterfüllung des Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675) seines Erfüllungsgehilfen nach § 278(BGH RRa 2006, 170 Reisepassfall; LG Frankfurt/M NJW-RR 2009, 1572 =RRa 2009, 75 Reisevermittler ist Erfüllungsgehilfe bei Unterrichtung über Pass- und Visumspflicht; AG Bad Homburg NJW-RR 2006, 1358 Veranstalter haftet für Erklärungen des Vermittlers nach Auswahlentscheidung).

Hierbei ist abzugrenzen:

  • Ob der Reisevermittler als Vertreter des Reiseveranstalters in Erfüllung des Reisevertrags handelt oder
  • In Erfüllung einer eigenen Beratungspflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Kunden.

Nur als Vertreter des Veranstalters ist er sein Erfüllungsgehilfe und hat dann die gesetzliche Informationspflichten nach der BGB-InfoV für seinen Reiseveranstalter zu erfüllen.

Die Haftung des Veranstalters nach § 278 für Pflichtverletzungen seiner Agentur und die Haftung des vermittelnden Reisebüros aus der Pflichtverletzung des Geschäftsbesorgungsvertrags der Vermittlertätigkeit schließen sich nicht aus (BGHZ 63, 382, 388 = NJW 1975, 642; BGH RRa 2006, 266 Hinweispflicht auf Reise-Rücktrittskosten-Versicherung, nicht auf Reise-Abbruchversicherung; BGH RRa 2006, 170; BGH NJW 1980, 2184; BGHZ 82, 219 = NJW 1982, 377).

Berät das Reisebüro im ersten Kontakt des Kunden im Rahmen der Auswahl verschiedener Veranstalter, ist das Reisebüro noch nicht im Pflichtenkreis eines Reiseveranstalters tätig und nicht Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters (AG München RRa 2008, 199 Keine Beratungspflicht über günstigstes Angebot; AG Düsseldorf RRa 2004, 21)

Bei Pflichtverletzung dieses Reisevermittlers kommen nur Ansprüche aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 280 I zwischen dem Reisekunden und dem Vermittler in Betracht.

Die Reisebüroagentur:

  • Ist zur Entgegennahme von Anträge des Reisenden für den Reiseveranstalter zuständig
  • Nach § 91 II HGB gilt sie als ermächtigt, Erklärungen für den Reiseveranstalter entgegenzunehmen:
  • Vertragsangebote
  • Sonderwünsche
  • Erklärungen durch die ein Reisende seine Rechte aus der mangelhaften Erfüllung des Reisevertrags geltend macht (Empfangsbote)

Es ist davon auszugehen, dass ein Reisebüro jedenfalls dann, wenn es erkennbar das Logo des Reiseveranstalters zu Werbezwecken nutzt und im Besitze der von dem Reiseveranstalter gestellten Anmeldeformulare ist, eine Handelsvertretertätigkeit ausübt (AG Hannover RRa 2009, 76).

Hannover RRa 2009, 76). Der Reiseveranstalter trägt damit das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung von Erklärungen des Reisenden. Er haftet gem. § 278 für Unterlassungen bei:

  • Beratung
  • Information
  • Buchung
  • Vertragsabwicklung

Dem Veranstalter ist es unbenommen, entsprechend § 6 II Nr. 8 BGB-InfoV als Adressat für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nach § 651g I nur den Veranstalter namentlich klar und eindeutig in der Reisebestätigung zu bezeichnen, wenn dies deutlich auf der Reisebestätigung und nicht nur versteckt in den AGB erfolgt.

Veranstaltereigene Buchungsstelle

Bei Buchung direkt bei einer veranstaltereigenen Buchungsstelle, liegt mangels eigener Rechtspersönlichkeit keine Vermittlung durch einen Dritten vor. Dies ist einer Buchung direkt beim Reiseveranstalter gleichzusetzen.

Erklärungen und Pflichtwidrigkeiten bei Beratung und Buchung werden dann unmittelbar dem Veranstalter als Stellvertreter (§ 164) und Erfüllungsgehilfe (§ 278) zugerechnet.

Reisebüro und Handelsmakler

Das freie veranstalterunabhängige Reisebüro ohne Agenturvertrag ist keine Handelsvertretung des Reiseveranstalters.

Reisebüro ist damit:

  • Nicht ständig damit betraut, das Reiseangebot eines oder weniger „Leitveranstalter“ anzubieten (vgl. § 84 HGB)
  • Als Handelsmakler i.S. von §§ 93 ff. HGB tätig, wenn es gegen geringere Provision verschiedene Reiseveranstalter anbietet (AG Ludwigsburg RRa 1999, 197, 199).

Das freie Reisebüro hat eine interessensneutrale Stellung als die Agentur, welche die Reisen ihres Veranstalters bevorzugt anbieten muss (§ 86 I HGB).

Reisebüro als Erfüllungsgehilfe

Das freie Reisebüro kann als Erfüllungsgehilfe (§ 278) des vermittelten Reiseveranstalters angesehen werden und damit kann der Veranstalter für Schlechtleistungen seines Vermittlers haften.

Das Reisebüro haftet daneben für:

  • Eigene Pflichtverletzungen gegenüber dem Reisenden (BGH NJW 1982, 377, 378 Reisebürofall)
  • Eigene Pflichtverletzungen gegenüber dem vermittelten Reiseveranstalter (§ 98 HGB)

Insbesondere ist auch das freie Reisebüro in der Regel ermächtigt, für den Reiseveranstalter die Erklärung des Reisenden entgegenzunehmen, er machen Gewährleistungsansprüche geltend (Empfangsbote) (BGH NJW 1988, 488, 489; NJW 1987, 1532; BGH NJW 1982, 377; OLG Frankfurt/M MDR 1982, 752; LG Hannover NJW-RR 1987, 177; LG Frankfurt/M NJW 1985, 1167, 1168), wenn dies der Veranstalter nicht ausdrücklich entsprechend § 6 II NR. 8 BGB-InfoV ausgeschlossen hat.

Das Reisebüro, das als Makler auftritt, besitzt grundsätzlich keine Abschlussvollmacht für Reiseverträge, sondern hat nur die Ermächtigung, Vertragsangebote der Reisenden entgegenzunehmen (BGHZ 81, 219, 221; AG Bad Homburg NJW-RR 1996, 1208; AG Düsseldorf RRa 2000, 170)


Rücktritt und Kündigung

Bis zum Reisebeginn darf der Reisende seinen Vertrag und die damit verbundenen Rechte und Pflichten an einen Dritten übertragen, sofern der Übertragung keine vertraglichen oder gesetzlichen Hindernisse entgegen stehen.
Etwaige Reisemängel hat der Reisende rechtzeitig anzuzeigen und dafür eine Abhilfe zu verlangen, anderenfalls kann er nicht auf Preisminderung oder Schadensersatz bestehen. Geht der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist dieser Aufforderung nicht nach, so darf der Reisende den Vertrag kündigen und Schadensersatz fordern. Nach Beendigung der Reise können Ansprüche auf Abhilfe, Minderung oder Schadensersatz innerhalb eines Monats geltend gemacht werden. Sämtliche Ansprüche verjähren in zwei Jahren nach dem vertraglichen Enddatum der Reise. Im Zweifel muss der Reiseveranstalter auch für Verdienstausfall haften.

Voraussetzungen Kündigungsrecht

Das Kündigungsrecht des Reisenden setzt voraus, dass eine wesentliche Reiseleistung vom Reiseveranstalter erheblich geändert wird. Weder kann aus dem Kündigungsrecht in Fällen erheblicher Änderungen wesentlicher Reiseleistungen geschlossen werden, dass solche Änderungen (in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) nicht wirksam vereinbart werden können, denn dann regelte das Gesetz praktisch nur Fälle unzulässiger Leistungsänderungen, noch wäre es gerechtfertigt, dem Reisenden das Kündigungsrecht zu versagen, wenn eine solche erhebliche Änderung nicht durch ein vereinbartes Leistungsänderungsrecht gedeckt ist - unbeschadet der weiteren Rechte, die sich in einem solchen Fall für den Reisenden ergeben können. Eine erhebliche Änderung einer Reiseleistung ergibt sich nicht bereits daraus, dass sich die geänderte Reiseleistung als mangelhafte Reiseleistung ergibt, sonst entstünde ein Wertungswiderspruch zu den Voraussetzungen des Kündigungsrecht aus § 651e BGB, was nicht nur einen Mangel, sondern eine mangelbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraussetzt und auch bereits vor Reiseantritt ausgeübt werden kann, wenn feststeht, dass der Reiseveranstalter die Reise nicht mangelfrei erbringen wird.

Werkvertragsrecht

Auf einen Luftbeförderungsvertrag können die Regeln des Werkvertragsrechts angewendet werden. Der Fluggast kann daher nach § 649 BGB den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen. Die Kündigung hat nach dieser Vorschrift zur Folge, dass das Luftverkehrsunternehmen als Werkunternehmer zwar berechtigt ist, die für die Beförderung vereinbarte Vergütung zu verlangen, sich aber dasjenige anrechnen lassen muss, was es infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Mit der in das freie Belieben des Bestellers gestellten Kündigung des Werkvertrags entfällt für die Zukunft die Leistungspflicht des Werkunternehmers. Er behält daher den vollen Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen. Hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen muss er sich hingegen grundsätzlich mit der Kompensation seines entgangenen Gewinns begnügen, zu dessen Bemessung das Gesetz die Vermutungsregelung des § 649 Satz 3 BGB bereithält. Zwar hat grundsätzlich der Besteller (bzw. der Fluggast) darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer (bzw. der Luftfrachtführer) Aufwendungen erspart, bzw. Erlöse durch anderweitige Buchung erzielt hat. Weil der Besteller jedoch regelmäßig keinen Einblick in die Betriebsinterna des Unternehmers hat, ist dem Unternehmer im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern. Erst dann ist es Sache des Bestellers, dazulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Aufwendungen erspart bzw. höhere Erlöse erzielt hat als vom Unternehmer behauptet.

Die Anwendung des § 649 BGB tritt damit aber in ein Spannungsverhältnis zu der für den Personenbeförderungsvertrag typischen und bei Massenverkehrsmitteln notwendigen Bildung von an die Allgemeinheit gerichteten und dieser zugänglichen, von den individuellen Verhältnissen des einzelnen Passagiers unabhängigen Preisen für die Beförderungsleistung.

Anderweitige Beförderung

Die EG-Verordnung Nr. 261/04 stellt für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nicht darauf ab, ob der Passagier mit dem ausführenden Unternehmen in einer vertraglichen Beziehung steht. Es kommt alleine darauf an, ob das Unternehmen den streitbefangenen Flug tatsächlich allein verantwortlich durchführt. Deshalb ist es auch für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, dass es sich bei einem Flug mit Verspätung um einen Ersatzflug für den ursprünglich bei der Airline gebuchten Flug handelte. Ein Ersatzflug stellt eine sogenannte "anderweitige Beförderung" im Sinne von Art. 8 der EG-Verordnung dar. Die Einordnung als "anderweitige Beförderung" im Sinne von Art. 8 der Verordnung schließt indes eine Anwendbarkeit der Art. 5 und 7 der Verordnung nicht aus, denn die Verordnung trennt die Begriffe "anderweitige Beförderung" und "Flug" nicht streng, sondern spricht auch bei der anderweitigen Beförderung von einem Flug bzw. Alternativflug.

Die Mehrfachentstehung eines Ausgleichsanspruches wegen des Zusammenfallens von Annullierung und Verspätungen auf verschiedenen Flügen, steht nicht im Widerspruch zur Systematik der Verordnung. Durch den Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung sollen die Unannehmlichkeiten ausgeglichen werden, die ein Passagier durch Annullierung oder Verspätung eines Fluges erleidet. Bei der Annullierung von Alternativflügen treten identische Unannehmlichkeiten auf. Wenn man wegen der mehrfachen Annulierung und Verspätung mehrmals vom Flughafen und seinem heimatort hin und her reisen muss, können Taxikosten, soweit sie anfallen, auch von dem Unternehmen verlangt werden, welches den Ersatzflug durchführt, dofern sich dieser verspätet. Ansonsten vom ursprünglichen Unternehmen.

Weblinks

Richtlinie über Anforderungen bei Pauschalreisen

Urteile und Rechtsprechung

Kostenfreie Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt
Darlegungs- und Beweislast für Reisemängel
Unzulässige Stornogebühr bei sofortiger Kündigung
100%-ige Minderung wegen Absturzgefahr
Mängelanzeige und Abhilfeverlangen bei Reisemängeln
Unzulässige Einschränkung der Schadensersatzpflicht
Entschädigung bei Überbuchung und Reisevereitelung
Ausreichender Inhalt einer Mängelanzeige