Schadensersatz

Aus PASSAGIERRECHTE
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Definition

Schadensersatz

  • Durch jemanden, der dazu verpflichtet ist, zu leistender Ausgleich, Ersatz für einen erlittenen Schaden
  • Zu unterscheiden ist zwischen materiellen (Eigentum, Besitz ...) und immateriellen Schäden (Gesundheit, Ehre ...)


Beweislast

Im Arzthaftungsrecht führt ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Die Beweislastumkehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist.

Diese Grundsätze gelten entsprechend bei grober Verletzung sonstiger Berufs- oder Organisationspflichten, sofern diese, ähnlich wie beim Arztberuf, dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen. Wer eine besondere Berufs- oder Organisationspflicht, andere vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu bewahren, grob vernachlässigt hat, kann nach Treu und Glauben die Folgen der Ungewissheit, ob der Schaden abwendbar war, nicht dem Geschädigten aufbürden. Auch in derartigen Fällen kann die regelmäßige Beweislastverteilung dem Geschädigten nicht zugemutet werden. Der seine Pflichten grob Vernachlässigende muss daher die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen. Nach der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist in Fällen der Verletzung von Aufsichts- und Überwachungspflichten eine tatsächliche Vermutung für die Schadensursächlichkeit bereits anzunehmen, wenn eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung an sich geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verhindern, beziehungsweise sich gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der durch die verletzte Verhaltenspflicht begegnet werden sollte.

Reisevermittlungsvertrag

Der Reisevermittlungsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der einen Werkvertrag zum Gegenstand hat. Macht der Reisevermittler zu den Leistungen, die er vermittelt, absichtlich oder fahrlässig falsche Angaben, z. B. im Falle einer unrichtigen Wiedergabe der Angaben des Leistungsträgers oder aber, wenn der Vermittler die Angaben des Leistungsträgers zwar zutreffend wiedergibt, ihm aber bekannt ist, dass diese tatsächlich unrichtig sind und er den Kunden gleichwohl nicht darauf hinweist – Begründet dies eine Schandesersazpflichtigkeit aus § 280 BGB gegenüber dem Vertragspartner. Eine völlige Freizeichnung von der Haftung für Angaben zu den vermittelten Leistungen ist mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren.

Schadensersatz auf Kreuzfahrten

Verletzungen

Stürze auf einem Schiff gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Dem Reisenden muss klar sein, dass ein Schiff schwanken kann, insofern braucht es keinen gesonderten Hinweis des Betreibers. Es obliegt daher dem Gast, dafür Sorge zu tragen, sich an Bord vorsichtig zu bewegen und den gegebenenfalls erforderlichen Halt zu verschaffen. Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft, muss Rücksicht auf diese Gefährdung nehmen und deshalb Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst diejenigen Maßnahmen die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

Schadensersatz bei einem Reisemangel

Der Schadensersatz bei einem Reisemangel ist in 651 f Abs. 1 und 2 BGB geregelt. Nach Abs. 1 ist dem Reisenden der materielle Folge- und Begleitschaden zu erstatten. Zusätzlich muss nach Abs. 2 der immaterielle Schaden ersetzt werden, welcher dadurch zustande gekommen ist, dass Urlaubszeit nutzlos aufgewendet wurde. Der entstandene Schaden ist dem Reisenden in Geld zu ersetzen. Ein solcher Schadensersatz ist jedoch nur dann zu leisten, wenn er auf einen Umstand zurückgeführt werden kann, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat. Dieser Anspruch kann durch den Reisenden zusätzlich zum Anspruch auf Minderung und Kündigung geltend gemacht werden.

(1) Das Schadensersatzrecht des Montrealer Übereinkommens erstreckt sich auf internationale Luftbeförderungen zwischen Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens, auf Hin- und Rückflüge aus einem Vertragsstaat (Art. 1 MÜ) (AG Düsseldorf, RRa 2004, 188) und auf inländische oder internationale Luftbeförderungen durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft (Art. 3 VO (EG) Nr. 2027/97). Voraussetzung für die Anwendung des Schadensersatzrechts ist jedoch, dass es zu einem Personen-, Gepäck- und Verspätungsschaden kommt. Damit findet das Montrealer Übereinkommen nicht nur zwischen den Vertragsstaaten Anwendung, sondern auch bei den nationalen und internationalen Luftbeförderungen, welche durch Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt werden.

(2) Im Art. 39 ff. MÜ ist die Gesamtschuld (Art. 40 MÜ) (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 30.07.2012, Az.: 11 AR 142/12; BGH, NJW 1985, 1457; BGHZ, 100, 157) des vertraglichen Luftfrachtführers und des ausführenden Luftfrachtführers geregelt, welches das Luftfahrtunternehmen ist, dass den Flug ausführt. Aus diesem Grund spielt das Montrealer Übereinkommen eine große Rolle im Reisevertragsrecht. Unter dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen ist das Luftfahrtunternehmen zu verstehen, welches den Vertrag mit dem Reisenden geschlossen hat. Unter dem ausführenden Luftfrachtführer hingegen, ist das Luftfahrtunternehmen zu verstehen, welches die Beförderung tatsächlich durchführt, auf Grund der mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen getroffenen Vereinbarung (Art. 39 MÜ). Dazu gesagt werden muss, dass es durchaus möglich ist, dass beide Luftfahrtunternehmen identisch sind. Sie müssen jedoch nicht identisch sein. Durch die Art. 39 ff. MÜ kommt es größtenteils zu einer Gleichstellung des vertraglichen Flugreiseveranstalters und des ausführenden Luftfahrtunternehmens (Luftfrachtführers). Damit kommt es zu einem Wahlrecht für den Reisenden.

(3) Das Montrealer Übereinkommen kommt jedoch nicht zur Anwendung im Verhältnis zwischen Reiseveranstalter und ausführendem Luftfahrtunternehmen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.11.2011, Az.: 16 U 39/11; OLG Frankfurt, Urt. v. 23.08.2007, Az.: 3 U 207/06. In den meisten Fällen wird dieses Verhältnis durch den Chartervertrag geregelt. Der Chartervertrag ist als Werkvertrag einzustufen.

(4) Dem Reisenden stehen Schadensersatzansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen gegenüber dem ausführenden Luftfrachtführer auch zu, ohne das ein Vertrag zwischen beiden geschlossen werden muss. Jedoch müssen die im Montrealer Übereinkommen geregelten Einschränkungen beachtet werden [BGH, NJW 1974, 1619; LG Düsseldorf, RRa 1997, 184). Der Reiseveranstalter hingegen übernimmt die Haftung gegenüber dem Reisenden nach den jeweiligen Vorschriften des Montrealer Übereinkommens aus seiner eigenen Verantwortlichkeit für Schadensersatzansprüche. Diese gelten für Personen-, Gepäck- und Abflugverspätungsschäden und müssen auch unabhängig davon geleistet werden, ob die Beförderung mit einer eigenen Maschine erfolgt oder ob veranstalterunabhängige, fremde Charterflug- oder Linienfluggesellschaften für die Beförderung eingesetzt werden. Aus diesem Grund kann sich ein Reiseveranstalter nach Art. 41 Montrealer Übereinkommen nicht seiner Haftung entziehen, wenn er sich auf das Verschulden der Fluggesellschaft beruft.

(5) Der nationale Luftverkehr ist seit dem 06.04.2004 in den §§ 44 ff. LuftVG geregelt. Im nationalen Luftverkehr kommt es zu einer Gleichbehandlung des vertraglichen und ausführenden Luftfrachtführers über § 48b LuftVG. Dabei kommt inländischen Flügen bei Pauschalflugreisen keine praktische Bedeutung zu.

Siehe auch

Urteile und Rechtsprechung

Urteile, Datum Aktenzeichen Zusammenfassung
OLG Frankfurt, Urt. v. 30.07.2012 11 AR 142/12 Der Gerichtsstand ist am Abflugsort festgelegt, wenn das Luftfahrtunternehmen und der Reiseveranstalter gemeinsam in Anspruch genommen werden.
OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.11.2011 16 U 39/11 Im Verhältnis zwischen Reiseveranstalter und Fluglinie findet das Montrealer Übereinkommen keine Anwendung.2. Zum Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004
OLG Frankfurt, Urt. v. 23.08.2007 3 U 207/06 Das Montrealer Übereinkommen vom 28.5.1999 findet auf Gruppenbeförderungsverträge keine Anwendung.