Sicherheitskontrolle (Passagierverkehr)

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Die druckbare Version wird nicht mehr unterstützt und kann Darstellungsfehler aufweisen. Bitte aktualisiere deine Browser-Lesezeichen und verwende stattdessen die Standard-Druckfunktion des Browsers.

Gemäß § 5 Abs. 5 Luftsicherheitsgesetz: Sicherheitskontrollen an den Flughäfen sind notwendig, um das Entstehen der Gefahrensituationen zu vermeiden. Dabei werden die Passagiere und ihr Gepäck überprüft, um festzustellen, dass keine verbotene Gegenstände oder gefährliche Stoffe mitgeführt werden. Die Vorgehensweise und die Sorgfalt, mit der die Kontrollen durchgeführt werden, werden oft kritisiert und erscheinen minutiös, haben aber durchaus ihren Sinn. Der gemeinsame Vorteil, der durch die Gefahrenabwehr entsteht, ist größer, als die Unannehmlichkeit des Einzelnen, sodass Passagierwünsche bei Sicherheitskontrollen in den Hintergrund rücken.


Übersicht:
Sicherheit am Flughafen (Hauptartikel) Luftsicherheitsgesetz Streik Sicherheitspersonal Sicherheitskontrolle (Passagierverkehr) Sicherheit auf der Start- und Landebahn Sicherheitsberichte Sicherheitskultur in der Luftfahrt

Ablauf

Man unterscheidet zwischen der Personenkontrolle und der Gepäcküberprüfung. Die Überprüfung der großen Gepäckstücke, die beim Check-in abgegeben werden, erfolgt automatisch. Das Ziel ist nicht nur mögliche gefährliche Stoffe oder Gegenstände zu finden, sondern auch Sachen, deren Einfuhr aufgrund von speziellen gesetzlichen Bestimmungen des Ziellandes beschränkt oder verboten ist (zum Beispiel Alkohol, Drogen, Lebensmittel tierischer Herkunft bei Ländern außerhalb der EU usw.). Die Gepäckstücke werden auf dem Förderband vom Abfertigungsschalter transportiert und in Abwesenheit des Fluggastes kontrolliert, indem sie von einem Bestrahlungsgerät durchleuchtet werden. Die einzelnen Stoffe erhalten auf dem Bildschirm des Gerätes je nach ihrer Herkunft eine andere Farbe, sodass sie gut identifiziert werden können.

Die Personenkontrolle fängt bereits am Check-in-Schalter an. Der Fluggast muss seine Identität mit einem Pass oder Personalausweis bestätigen, wobei die Angaben in der Buchung mit den Passdaten übereinstimmen müssen. Ebenfalls am Abfertigungsschalter wird die Einhaltung der Visabestimmungen überprüft. Nach dem erfolgreichen Check-in erhält der Fluggast eine Bordkarte, die ihn zum Einstieg ins Flugzeug berechtigt. Danach findet genauere Pass- und Personenkontrolle statt. Es ist je nach Flughafen unterschiedlich, in welcher Reihenfolge diese stattfinden. Durch Passkontrollen sollen erneut die Identität des Fluggastes und seine Aufenthaltsberechtigung im Abreiseland nachgewiesen werden. Auf Inlandflügen werden keine zusätzlichen Passkontrollen durchgeführt. In einigen Ländern der Welt können die Kontrollen sehr streng sein. In den USA beispielsweise, wo die Terrorismusgefahr besonders hoch ist, können Fluggäste wegen bestimmter Merkmale und des Verdachts, mit Terrororganisationen in Verbindung zu stehen, äußerst sorgfältig kontrolliert werden. Die Kriterien dafür sind unter anderem Barzahlung des Tickets oder Ticket ohne Rückflug, Kauf des Tickets am Abflugtag, Probleme bei der vorherigen Einreise oder früheren Flügen usw.

Vor dem Zugang zu Abflughallen werden die Passagiere und ihr Handgepäck ebenfalls auf verbotene Stoffe und Gegenstände kontrolliert. Nicht gestatten sind spitze Gegenstände (Nagelschere, Taschenmesser), je nach Zielland einige Lebensmittel, explosive und feuergefährliche Flüssigkeiten (Feuerzeuge). Auf den Flughäfen der EU ist die Flüssigkeitsmitnahme in Form von Cremes oder Gels grundsätzlich auf 1 Liter pro Fluggast und höchstens 100 ml pro Flasche oder Behälter beschränkt; Getränke sind meistens generell nicht erlaubt. Die Behälter müssen dabei in einem durchsichtigen gut verschließbaren Beutel verpackt werden. Diese Regelung erntet oft sehr viel Kritik, da sie als übertrieben sorgfältig empfunden wird. Die Bestimmung wurde nach den versuchten Bombenanschlägen in London im Jahr 2006 erlassen. Brennbare Flüssigkeiten können bei der Routinekontrolle nicht eindeutig als solche identifiziert werden, deshalb ist die erhöhte Vorsicht notwendig. Der gemeinsame Nutzen hinsichtlich der Flugsicherheit ist hier größer, als der eventuelle Schaden des einzelnen Fluggastes. Für medizinische Diätnahrung sowie Babynahrung gelten besondere Regelungen.

Bei der Personenkontrolle müssen die Fluggäste ihre Oberbekleidung – falls vorhanden – ausziehen, das gesamte Handgepäck auf das Förderband legen sowie technische Geräte, wie Fotokameras, Mobiltelefone oder Notebooks zur Überprüfung vorbereiten. Manchmal müssen die Geräte kurz angeschaltet werden, um ihre Funktion nachzuweisen. Alle Gegenstände aus Metall müssen ebenfalls auf das Förderband gelegt und sichtbar gemacht werden. Dies betrifft aber zumeist nur Hosengürtel oder Schuhe, da andere Kleidungsstücke, die Metall in der einen oder anderen Form enthalten können, nicht ausgezogen werden können (zum Beispiel Metallknöpfe einer Bluse). Das Ablegen von Körperschmuck ist in der letzten Zeit nicht mehr notwendig, weil die modernen Metalldetektoren nicht mehr so empfindlich auf die kleinen Mengen Metall reagieren. Danach müssen die Fluggäste ein mit Metalldetektoren ausgestattetes Tor oder einen Ganzkörperscanner passieren. Die Verwendung letzterer ist umstritten, da sie eventuell zu stark die Personenrechte verletzen. Auf deutschen Flughäfen findet die Anwendung von Körperscannern nicht statt. Die Passagiere werden nach Bedarf mit Handdetektoren genauer überprüft.

Kontrolle bei der Anreise

Nach der Landung müssen die Fluggäste eine erneute Passkontrolle durchlaufen, bei der die Einhaltung der Einreisebestimmungen überprüft wird. Danach dürfen sie ihr Hauptgepäck abholen. Bevor die Ankuftshalle endgültig verlassen werden darf, können vereinzelt Gepäckkontrollen am Ausgang stattfinden. Das Ziel dieser stichprobenartigen Kontrollen ist es, unangemeldete und steuerpflichtige Waren bzw. zur Einfuhr verbotene Gegenstände zu finden, die bei der Abreise nicht entdeckt oder nicht beachtet wurden. Es dürfen beispielsweise keine unbearbeiteten Lebensmittel tierischer Herkunft aus nicht EU-Ländern in die EU mitgenommen werden. Innerhalb der EU ist die Mitnahme aber erlaubt.

Pass-/Ausweiskontrolle

Bei der Einreise über einen deutschen bzw. europäischen Flughafen erfolgt nach der Landung die Passkontrolle, bei der die Reisedokumente des Einreisenden geprüft werden.

Mindestkontrolle

Reist ein deutscher Staatsbürger in Deutschland ein, so erfolgt in den meisten Fällen nur eine Mindestkontrolle. Dabei werden folgende Fakten geprüft:

  • Gültigkeit des Ausweises
  • Identitätsabgleich (Ist die Person, die einreisen möchte, auch die Person auf dem Ausweisdokument?)
  • Hinweise auf die Fälschung des Ausweisdokumentes

Einige Grenzbeamte richten ihre Aufmerksamkeit auch darauf, ob der Einreisende Anzeichen von auffälliger Nervosität zeigt. Dann kann eine Fahndungsabfrage über das System der Polizei erfolgen.

Fahndungsabfrage

Eine Fahndungsabfrage kann entweder auf Verdacht durch auffällige Nervosität des Einreisenden erfolgen, oder auch nur stichprobenartig. Dies geschieht über das System der Polizei. Folgende Fakten werden überprüft:

  • Liegt ein Haftbefehl gegen den Einreisenden vor?
  • Wird der Einreisende als Zeuge von einem Gericht gesucht?

Minderjährige Reisende

Sobald Minderjährige ohne ihre/n Erziehungsbeauftragten reisen, werden bei der Einreise weitere Fragen gestellt, um ausschließen zu können, dass sie ein Land nicht unerlaubt betreten oder verlassen. Folgende Daten werden geprüft:

  • Ziel und Zweck der Reise
  • Einverständnis der Eltern

Wenn der Grenzbeamte Zweifel an der Aus-/Einreise des Minderjährigen hat, wird dessen Erziehungsbeauftragter angerufen. Wenn der Fall nicht umgehend geklärt werden kann, muss der Minderjährige die Beamten auf die Wache begleiten, bis alle offenen Fragen geklärt sind.

Reisende aus Drittstaaten

Reisende, die kein deutsches oder EU-Reisedokument besitzen, dürfen sich, neben der Ausweis- und Visumkontrolle, auf weitere Fragen vorbereiten. So werden u.a. folgende Fakten überprüft:

  • Ziel und Zweck der Reise bzw. des Aufenthalts
  • Aufenthaltsort während der Reise

Probleme

Verzögerung durch Wartezeiten

Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung der Passagiere, sich so frühzeitig vor Abflug am Flughafen einzufinden, um nach Abgabe des Gepäcks und Passieren der Sicherheitskontrolle den Flugsteig noch rechtzeitig zu erreichen; vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2012, Az. 58 C 7167/11. Frühzeitig bedeutet nach Einschätzung von Reiserechtsexperten eine Stunde bei innerdeutschen, bzw. eineinhalb Stunden bei Auslands- und gut zwei Stunden bei Langstreckenflügen vor Ort zu sein (Quelle: Sueddeutsche.de, "Rechtzeitig am Airport, Flieger versäumt"", 08.03.2017). Kommt es allerdings zu Verzögerungen, die auf organisatorischem Verschulden des Flughafenbetreibers beruhen, haftet dieser gegenüber dem Passagier, sollte dieser in Folge der Verzögerungen seinen Flug verpassen (AG Erding, Urt. v. 23.08.2016, Az.: 8 C 1143/16).

Für die Frage, ob ein Organisationsmangel ausschlaggebend für das Verpassen des Fluges war, kann allerdings nicht lediglich auf die Zeit abgestellt werden, die ein Passagier bis zur eigentlichen Personen- und Handgepäckkontrolle warten muss; LG Bonn, Urteil vom 10.10.2018, Az.: 1 O 155/18.

Streiks

Wenn das Sicherheitspersonal eines Flughafens oder die Fluglotsen streiken, ist das ein außergewöhnlicher Umstand und der Fluggast hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (AG Rüsselsheim 3 C 305/13 (31) vom 27.11.2013). Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung (EG) 261/04 definiert ist, bedeutet nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, d.h. nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. ( BGH Urteil vom 2409.2013 x ZR 160/12). Die Sicherheitskontrolle liegt typischerweise im Bereich der Bundespolizei, auf diese haben die Fluggesellschaften keine Eingriffsmöglichkeiten, und besitzen drüber keine Kontrolle. Die Verantwortung für die Sicherheitskontrolle liegt im Hoheitsbereich der Bundespolizei und befindet sich somit außerhalb der Verantwortungssphäre der Fluggesellschaft. Die Sicherheitskontrolle ist eine hoheitliche Aufgabe, welche gemäß § 5 Abs. 5 Luftsicherheitsgesetz an einen privaten Dienstleister als Beliehenen übertragen ist, wobei die Befugnisse der Polizei gemäß § 5 Abs. 6 Luftsicherheitsgesetz unberührt bleiben. Die allgemeine Sicherheitskontrolle der Passagiere auf dem Flughafen regelt § 5 Luftsicherheitsgesetz. Das Personal an den Passagierkontrollstellen, die sogenannten Luftsicherheitsassistenten, sind Angestellte eines privaten Sicherheitsdienstleisters, die im Auftrag der Bundespolizei die Kontrolle der Flugpassagiere übernehmen. Weder der Flughafenbetreiber noch einzelne Fluglinien haben Einfluss auf die Sicherheitskontrollen.

Bei Verzögerungen, die auf einen Streik des Sicherheitspersonals zurückgehen, gilt jedoch etwas anderes. Denn weder die Flughafenbetreiber, noch die Fluggesellschaften haben Einfluss auf die Sicherheitskontrollen am Flughafen und deren Durchführung, die allein in Verantwortung der Bundespolizei liegt; vgl. AG Hamburg, Urteil vom 9.5.2014, Az. 36a C 462/13.

Nichtbeförderung von Gepäck

Gepäckstücke bzw. Gegenstände im Gepäck, die nicht den Sicherheitsbestimmungen für die Beförderung entsprechen, da sie eine Gefahr für den Luftverkehr darstellen können, werden bei der Kontrolle des Gepäcks ausgesondert. Dadurch kann es dazu kommen, dass der Passagier sein Ziel ohne sein vollständiges Gepäck erreicht.

Siehe auch

Urteile und Rechtsprechung

Verordnung (EG) Nr. 820/2008 über Luftsicherheit und Vorschriften zum Handgepäck
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02. Mai 2007 Haftung bei Sicherheitskontrolle vor Flug
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2008 Entschädigung für Diebstahl Rolex-Uhr
Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10. März 2009 Liste zu Gepäckmitnahme von Handgepäck nicht bindend