Unbegrenzte Haftung

Aus PASSAGIERRECHTE
Version vom 30. November 2018, 16:51 Uhr von Wikipadmin (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen


Allgemeines

Ebenso wie die Haftungsgrenze legt auch das jeweilige anzuwendende Recht die Fälle für eine unbeschränkte Haftung fest. Abhängig davon, ob es sich um Mängel einer Pauschalreise handelt, oder ob Schäden während einer Individualreise (Nur-Flug-Vertrag) erlitten werden, gelten auch die Normen des BGB beziehungsweise des Montrealer Übereinkommens.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Der Reisevermittlungsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der einen Werkvertrag zum Gegenstand hat. Macht der Reisevermittler zu den Leistungen, die er vermittelt, absichtlich oder fahrlässig falsche Angaben, z. B. im Falle einer unrichtigen Wiedergabe der Angaben des Leistungsträgers oder aber, wenn der Vermittler die Angaben des Leistungsträgers zwar zutreffend wiedergibt, ihm aber bekannt ist, dass diese tatsächlich unrichtig sind und er den Kunden gleichwohl nicht darauf hinweist – Begründet dies eine Schadensersatzpflichtigkeit aus § 280 BGB gegenüber dem Vertragspartner. Eine völlige Freizeichnung von der Haftung für Angaben zu den vermittelten Leistungen ist mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Gemäß § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. AGB sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird. Wenn mehrere Auslegungsalternativen bestehen, ist im Verbandsprozess von der Auslegung auszugehen, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Maßgebend ist die kundenfeindlichste Auslegung.

Pauschalreiserecht

Nach deutschem Recht haftet der Reiseveranstalter, ähnlich wie bei den Regelungen vom Montrealer Übereinkommen, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens in unbegrenztem Maße. Vorsatz bedeutet, dass der Reiseveranstalter bei der Planung der Reise wusste, dass der Mangel auftreten würde. Grobe Fahrlässigkeit meint hingegen, dass der Reiseveranstalter den höchstwahrscheinlichen Eintritt des Schadens hätte erkennen müssen. Besonderes Augenmerk ist hier auf die juristische Abgrenzung zwischen einfacher Fahrlässigkeit und der gesteigerten grober Fahrlässigkeit zu legen. Einfache Fahrlässigkeit beschreibt eine bloße Außerachtlassung der eigentlich erforderlichen Sorgfalt, wohingegen der grob fahrlässig Handelnde das nicht sieht, was jeder hätte erkennen müssen. Jeder Mensch handelt hin und wieder fahrlässig, wodurch die Haftungsbeschränkung in einem solchen Fall nicht gleich aufgehoben wird. Eine unbegrenzte Haftung ist nur bei grob fahrlässigem Handeln gerechtfertigt.


Der Reiseveranstalter haftet nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Erfüllungsgehilfen. Führt der Luftfrachtführer einen Schaden am Gepäck beispielsweise grob fahrlässig herbei, so muss auch der Luftfrachtführer in unbeschränktem Maße für den entstandenen Schaden haften. Die Mehrfachentstehung eines Ausgleichsanspruches wegen des Zusammenfallens von Annullierung und Verspätungen auf verschiedenen Flügen, steht nicht im Widerspruch zur Systematik der Verordnung. Durch den Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung sollen die Unannehmlichkeiten ausgeglichen werden, die ein Passagier durch Annullierung oder Verspätung eines Fluges erleidet. Bei der Annullierung von Alternativflügen treten identische Unannehmlichkeiten auf. Wenn man wegen der mehrfachen Annulierung und Verspätung mehrmals vom Flughafen und seinem heimatort hin und her reisen muss, können Taxikosten, soweit sie anfallen, auch von dem Unternehmen verlangt werden, welches den Ersatzflug durchführt, dofern sich dieser verspätet. Ansonsten vom ursprünglichen Unternehmen.

Individualreiserecht

Über die Beschränkung von 1.000 Sonderziehungsrechten hinaus haftet der Luftfrachtführer, wenn er den Schaden durch ein sogenanntes „qualifiziertes Verschulden“ herbeigeführt hat, d. h. wenn die Substanz- oder Verspätungsschaden bei der Beförderung des Reisegepäcks vorsätzlich oder fahrlässig von dem Luftfrachtführer oder dessen Leute (alle Personen, welche dem Luftfrachtführer bei der Ausführung der Beförderung dienlich sind) herbeigeführt worden ist. Fahrlässiges Handeln liegt etwa vor, wenn die Gepäckstücke nicht ausreichend gesichert wurden oder der Luftfrachtführer bei der Umladung nicht die notwendige Sorgfalt hat walten lassen. Ein solcher Fall liegt etwa auch vor, wenn Gepäck übermäßig lange dem Regen ausgesetzt wurde. Dabei sind die Handlungen der Leute des Luftfrachtführers, also der ausführenden Personen, dem Luftfrachtführer selbst zurechenbar. In bestimmten Fällen haftet der Luftfrachtführer daher auch für Diebstähle durch die Angestellten.

Aufleben der Haftung

Ein Aufleben der Haftung ist nur denkbar, sofern die Haftung zuvor durch tatsächliche oder rechtliche Umstände zum Ruhen gebracht worden wäre. Eine solche Sachverhaltskonstellation kennt die Verordnung jedoch nicht. Vielmehr ist ein Ausgleichsanspruch für einen bestimmten Flug entweder gegeben oder er scheidet wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 der Verordnung aus. Ein Aufleben ist in diesem Zusammenhang dogmatisch nicht vorgesehen.