Verdienstausfall, Verdienstausfallschaden, Urlaubstag

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Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nach Art. 12 VO EG 261/2004

Verspätet sich ein Flug erheblich oder wird gar annulliert, dann kann es häufig zu weitreichenderen Folgen kommen, als zu einem ausschließlich finanziellen Schaden, weil zum Beispiel ein neuer Flug gebucht werden muss. Grundsätzlich wird von Art. 12 der europäischen Fluggastrechte Verordnung nicht nur der materielle Schaden, sondern auch der immaterielle Schaden umfasst. Damit werden sowohl materielle, als auch immaterielle Ansprüche des betroffenen Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen erfasst.

Keine Ausgleichszahlungen der Airlines

Kommt es durch Umwelteinflüsse zu einer verzögerten Rückkehr für den Arbeitnehmer, dann ist dies gleich in doppelter Hinsicht ärgerlich für den betroffenen Fluggast. In vielen Fällen können die betroffenen Fluggäste nicht auf Ausgleichszahlungen der Airline hoffen, da sich diese durch das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen exkulpieren können. Kann sich das ausführende Luftfahrtunternehmen jedoch nicht exkulpieren, weil keine außergewöhnlichen Umstände für die Verspätung oder Annullierung des Fluges verantwortlich waren, kann es durchaus zu einem Anspruch auf Verdienstausfallschaden kommen.

Kein Selbstverschulden des Fluggastes

Es wird die Meinung vertreten, dass es für den Fall der Nichtrechtzeitigen Rückkehr unerheblich ist, ob die verspätete Rückkehr mit einer Naturgewalt zusammenhängt oder nicht. Ausschlaggebend ist nur, ob der Arbeitnehmer selber schuld ist an der verspäteten Ankunft auf Arbeit. Trifft den Arbeitnehmer keine Schuld, dann muss das Gehalt weiter gezahlt werden und der Arbeitnehmer muss sich keinen weiteren Urlaubstag nehmen. Zu beachten ist jedoch auch, ob das Versäumnis grob fahrlässig zustande gekommen ist oder nicht, da sich die Sache bei grober Fahrlässigkeit ganz anders verhalten kann. Die Bewertung der Situation ist jedoch vom Einzelfall abhängig.

Kommt es also dazu, dass ein lokales Ereignis die Rückkehr des Arbeitnehmers vom Urlaub verhindert, dann ist das als ein die Person betreffender Dienstverhinderungsgrund anzusehen. Für die Beantwortung der Frage, ob in einem solchen Fall, das Entgelt für die ausfallende Arbeitszeit zu zahlen ist, wird vom Verschulden des Arbeitnehmers abhängig gemacht.

Von dem Fluggast wird jedoch zumindest erwartet, dass er die üblichen Verzögerungen, wie einen Stau oder die Verspätung von Flügen einkalkuliert, also Zeitreserven einplant, in einem zumutbarem Ausmaß auch auf alternative Verkehrsmittel ausweicht. Verhält sich der Fluggast auf diese Art und Weise, dann hat er einen Entgeltanspruch für eine verhältnismäßig kurze Zeit (maximal eine Woche), in der die Arbeitsleistung ausfällt.

Selbstverschulden des Fluggastes

Ein solcher Entgeltanspruch entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer aus eigenem Verschulden den Dienst verspätet anfängt oder die Dienstverhinderung nicht meldet. Es kann sogar zu dem gravierenden Fall der schuldhaft erheblichen Verspätung ohne Meldung kommen. Dies hat eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten zur Folge. Dann kann es entweder zu einer Abmahnung oder sogar zu einer Entlassung führen.

Eigeninitiative des Fluggastes

Dennoch wird stets dazu geraten größtmögliche Eigeninitiative zu ergreifen. Gemeint ist damit, dass der Arbeitnehmer in zumutbarem Ausmaß versuchen sollte auf alternative Verkehrsmittel auszuweichen und dem Arbeitgeber die Dienstverhinderung so rasch wie möglich anzeigen sollte. Der Arbeitnehmer sollte selbst dann den Arbeitgeber über seine Verspätung informieren, wenn davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber durch die Berichterstattung in den Medien von dem Wetterereignis bereits informiert wurde und eventuell sogar damit rechnen muss, dass ein Teil seiner Belegschaft nicht pünktlich auf Arbeit erscheint.

Ein Arbeitnehmer sollte jedoch alles Ihm Zumutbare tun, um den Arbeitsausfall zu vermeiden. Was genau dabei erwartet wird, hängt vom Einzelfall ab. Liegt jedoch ein knapp kalkulierter Puffer vor, so kann angenommen werden, dass es für den Arbeitnehmer besser ist kostenpflichtig auf einen anderen Flug umzubuchen, um doch noch pünktlich zu kommen, als zu spät am Arbeitsplatz einzutreffen.

Kein Anspruch auf Verdienstausfallschaden

Gelingt es dem Arbeitnehmer wegen eines ausgefallenen Flugs nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkehren und damit wieder rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein, dann muss er selbst die Konsequenzen dafür tragen. Kommt es zu einer verspäteten Rückkehr aus dem Urlaub, so gibt es in der Regel für versäumte Arbeitszeit keinen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfallschaden. Es kann höchstens zu einer Entschädigung für vertane Urlaubszeit nach § 651 f BGB kommen. Begründet wird dies damit, dass Arbeitnehmern bei einer verspäteten Rückkehr aus dem Urlaub häufig bezahlter Pflichturlaub zugewiesen wird. Kann der Arbeitgeber bei einem ausgefallenen Flug, kein alternatives Transportmittel zur Beförderung nutzen, dann bleibt dem Arbeitnehmer nur die Möglichkeit beim Arbeitgeber zusätzliche Urlaubstage zu beantragen oder hinzunehmen, dass diese Tage durch den Arbeitgeber nicht entlohnt werden.

Es wird jedoch auch die Ansicht vertreten, dass die aufgrund eines eingeschränkten Flugverkehrs oder eines Flugverbots angefallenen Fehltage durch den Arbeitgeber nicht bezahlt werden müssen. Schließlich wird der Arbeitnehmer dann von seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit und im Umkehrschluss muss auch der Arbeitgeber keinen Lohn zahlen. Nach dieser Ansicht gibt es ausschließlich zwei Möglichkeiten. Entweder der Arbeitnehmer erhält für die zusätzlichen Urlaubstage keinen Lohn oder er muss zusätzlichen Urlaub beantragen. Begründet wird dies damit, dass der Arbeitgeber genau so wenig für die Verzögerung etwas kann, wie auch der Arbeitnehmer selbst.

Sachlage bei Dienstnehmern, Arbeitern und Angestellten

Bei freien Dienstnehmern verhält sich die Situation etwas anders. Sie haben unabhängig vom Verschulden grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch bei Arbeitern kommt es zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu Angestellten. Das liegt daran, dass die Lohnfortzahlung für Arbeiter im Gesetz nicht eindeutig geregelt ist. In einem solchen Fall ist der jeweilige Kollektivvertrag ausschlaggebend. Am besten sollten Arbeitnehmer gleich bei der Information des Arbeitgebers mitteilen, wie lange sie voraussichtlich nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können. Damit helfen Sie dem Arbeitgeber, da dieser die Arbeitsabläufe dann besser planen kann.

Dienstreise und Reisekostenrichtlinie

Handelt es sich hingegen um einen Flug im Rahmen einer Dienstreise, so ist zu beachten, dass dem Arbeitgeber die Wahl des Verkehrsmittels und über die dafür aufzuwendenden Kosten zusteht. Bemüht man sich als Arbeitnehmer bei der Rückreise um ein alternatives Verkehrsmittel, welches im Vergleich zum ursprünglichen wesentlich teurer ist, dann darf man nicht erwarten, dass der Arbeitgeber automatisch die Fahrtkosten dafür erstattet. Aus diesem Grund sollte man als Arbeitnehmer zunächst Rücksprache mit dem Arbeitgeber halten. Falls man als Mitarbeiter auf einer Dienstreise oder im Urlaub den Arbeitgeber jedoch nicht erreichen kann und ihn über die verspätete Ankunft informieren kann, so sollte man beim Organisieren einer alternativen Rückreisemöglichkeit die im Unternehmen geltende Reisekostenrichtlinie beachten.

Relevante Gerichtsentscheidungen

LG Frankfurt a. M., Urt. v. 18.03.2004, Az.: 9 C 308/04

Ist dem Reisenden aus dem überreichten Flugschein, den er nach dem Abschluss des Reisevertrages erhält, ersichtlich, dass die Rückreise einen Tag später als in der Reisebestätigung angegeben, beendet sein wird, so ist er nach § 254 II BGB dazu verpflichtet, diesen zusätzlichen Tag als Arbeitstag einzuplanen. Sollte der Reisende dies dennoch tun, ist ein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Rückkehr ausgeschlossen.


OLG München, Urt. v. 24.01.2002, Az.: 8 U 2053/01

Als Folge des Vorliegens eines Mangels haftet die Beklagte der Klägerin ... auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, worunter vorliegend auch der geltend gemacht Verdienstausfall (...) fällt.


AG Wiesbaden, Urt. v. 20.09.2000, Az.: 93 C 2764/00

Der eingetretene Schaden besteht aus den erforderlich gewordenen Mietwagenkosten sowie dem auf Seiten der Klägerin zu 1) eingetretenen Verdienstausfall, da es der Klägerin zu 1) nicht zuzumuten war, ohne jeglichen Nachtschlaf ihre Arbeit anzutreten und dementsprechend der genommene Urlaubstag zu dem geltend gemachten Verdienstausfall geführt hat.

https://reise-recht-wiki.de/verspaeteter-transfer-zum-abflughafen-urteil-az93-c-2764-00-ag-wiesbaden.html


AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.03.2006, Az.: 3 C 109/06 (33)

Der Kläger zu 1) hat seinen Verdienstausfall ... durch Vorlage einer Bescheinigung seines Arbeitgebers nachgewiesen.

https://reise-recht-wiki.de/ausgeleichszahlung-nach-21-stuendiger-flugverspaetung-wegen-triebwerksschaden-urteil-az-3-c-390-10-35-ag-ruesselsheim.html


OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.01.2007, Az.: 18 U 110/06

Ein freiberuflich tätiger kann seinen Verdienstausfallschaden ... mit der an Hand des Betriebsergebnisses konkret festzustellenden Gewinnminderung begründen, wobei diese Zahlen dem Gericht zugänglich gemacht werden müssen.


BGH, Beschl. v. 17.07.2007, Az.: X ZR 95/06 und BGH, Urt. v. 18.02.2010, Az.: Xa ZR 95/06

Das Amtsgericht hat eine Verspätung, keine Annullierung, angenommen und [den Klägern] für Verdienstausfall ... Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Beförderungsvertrags zugesprochen .


AG Lübeck, Urt. v. 19.11.2009, Az.: 28 C 1081/09

Dies hätte zum einen einen Verdienstausfall für den als Arzt tätigen Kläger am 11. 8.2008 bedeutet und zudem, dass er mit seiner Ehefrau und den zwei minderjährigen Kindern drei Nächte in London, einer der teuersten Großstädte Europas, hätte verbringen müssen. In diesem Fall wäre nach Auffassung des Gerichts, das hier entsprechend § 287 ZPO eine Schätzung vornehmen kann, der Schaden nicht geringer gewesen als der, dessen Ersatz der Kläger mit der Klage geltend macht.

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.02.2013, Az.: 2-24 S 91/12

Weiterhin hat der Kläger Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstausfalls für die Zeit vom 19.4.-24.4.2010 im Hinblick auf entgangene steuer- und sozialversicherungsfreie Nachtzuschläge. Diese beliefen sich ausweislich der vorgelegten Bestätigung des Arbeitgebers ... Soweit die Beklagte diese Schadenspositionen pauschal bestreitet, ist dieses pauschale Bestreiten angesichts der vorgelegten Unterlagen unsubstantiiert.


AG Wiesbaden, Urt. v. 20.09.2000, Az.: 93 C 2764/00

Im vorliegenden Fall hat der Reisende eine Pauschalreise bei dem Reiseveranstalter gebucht, in der der Transfer inbegriffen war. Dennoch wurde der Reisende zu spät zum Flughafen befördert und hat deshalb seinen Flug verpasst.

Bucht der Reisende bei dem Reiseveranstalter eine Pauschalreise, in der auch der Transfer vom Hotel zum Flughafen innbegriffen ist, dann muss der Reiseveranstalter auch dafür Sorge tragen, dass der Transfer ordnungsgemäß organisiert wird, so dass der Reisende seinen Flug schafft. Geschieht dies nicht, dann hat der betroffene Reisende einen Anspruch auf Schadensersatz.


AG Geldern, Urt. v. 07.10.2016, Az.: 17 C 55/16

Tritt der Verdienstausfall ein, weil der planmäßige Flug annulliert wird und beruht die Annullierung auf einem außergewöhnlichen Umstand, dann hat der Fluggast keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen und auch keinen Anspruch auf Schadensersatz für den Verdienstausfall.

https://reise-recht-wiki.de/flug-von-palma-de-mallorca-nach-weeze-urteil-az-17-c-55-16-ag-geldern.html

Siehe auch

Annullierung

Verspätung

Fluggast

Luftfahrtunternehmen