Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Aus PASSAGIERRECHTE
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Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2004 regelt die Entschädigung und Ausgleichszahlung für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Der offizielle Titel der Verordnung lautet Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gewährt Fluggästen weitreichende Rechte und Ansprüche im Falle einer Flugverspätung oder Flugnnullierung. Wichtigste Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung, der Fluggästen eine pauschalierte Entschädigung über 250, 400 bz.w 600 EUR als standardisierte und sofortige Wiedergutmachung für eine Flugverspätung oder Flugannullierung gewährt. Neben dem Anspruch auf pauschalierte Entschädigung gewährt die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Fluggästen zusätzlich Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 der Fluggastrechteverordnung und Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9 der Fluggastrechteverordnung, wie z.B. Ersatz der Hotelkosten, Taxikosten, Verpflegung und Mahlzeiten, Internetkosten oder Telefonkosten.

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und Verhältnis zum Montrealer Übereinkommen

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist neben dem Montrealer Übereinkommen, dem Luftverkehrsgesetz und im Rahmen von Pauschalreisen dem Reisevertragsrecht der §§ 651a ff. BGB einer der wichtigsten Rechtsakte bezüglich Flugunregelmäßigkeiten wie Flugverspätung, Flugausfall und Flugannullierung. Das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossene Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften zu Flugverspätung, Flugausfall und Gepäckverspätung im internationalen Luftverkehr wurde von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichnet und in ihrem Namen durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 (ABl. L 194, S. 38) genehmigt. Nach 300 Absatz 7 EG sind „die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Abkommen … für die Organe der Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten verbindlich“. Demnach ist das Montrealer Übereinkommen als multilaterales Abkommen sowohl für die Europäische Gemeinschaft, als auch für die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der EU verbindlich. Nach der Rechtsprechung des Europäisches Gerichtshofes hat das Montrealer Übereinkommen Vorrang vor den Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts und demnach Vorrang vor der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (vgl. Urteil vom 10.01.2006 in der Rs. C-344/04 (IATA und The Queen v. Department for Transport) und Urteil vom 10.09.1996 in der Rs. C-61/94 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften v. Bundesrepublik Deutschland). Das von der EU am 9. Dezember 1999 unterzeichnete Montrealer Übereinkommen wurde durch Beschluss des Rates vom 5. April 2001 genehmigt und trat in Bezug auf die EU am 28. Juni 2004 in Kraft. Die Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens bilden demnach von diesem Zeitpunkt an einen integralen Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung und sind auch in Deutschland verbindlich. Es ändert nichts an den völkerrechtlichen Pflichten der Gemeinschaftsorgane, dass die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vor dem Inkrafttreten des Montrealer Übereinkommens für die Europäische Gemeinschaft erlassen wurde. Das Montrealer Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag und als solcher für die Vertragsparteien verbindlich und nach Treu und Glauben einzuhalten.

Titel und Bezeichnung der VO 261/04

Der offizielle Titel der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 lautet

"Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91".

Die Europäische Union (EU) erläutert auf ihrer offiziellen Website die grundsätzliche Titulierung ihrer Verordnungen. Demnach lautet die offizielle Bezeichnung der VO 261/04 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 oder nach der neueren Bezeichnung, die die Jahreszahl des Inkrafttretens europäischer Verordnungen voranstellt, Verordnung (EU) 2004/261. Differente Bezeichnungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sind nicht falsch, führen jedoch in einigen Fällen zu Irritationen bezüglich der gemeinten Rechtsgrundlage. Häufig wird die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 mit EU Fluggastverordnung 261/04, EU Verordnung 261/04, EU VO 261/04, Fluggastrechte VO 261/04 oder EU-Verordnung Nr. 261/2004 bezeichnet.

Entschädigung Flugverspätung

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gewährt Fluggästen in Artikel 7 der VO 261/04 eine je nach Flugstrecke pauschalierte Entschädigung für die Flugverspätung in Höhe von 250, 400 oder 600 Euro pro Person. Die pauschalierte Entschädigung Flugverspätung ist höchst umstritten, da dem deutschen Recht und dem kontinentaleuropäischen Recht ein Anspruch ohne Vermögenseinbuße fremd ist. Aus der Präambel des Montrealer Übereinkommens geht bereits hervor, dass die Vertragsstaaten die „Bedeutung des Schutzes der Verbraucherinteressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr und eines angemessenen Schadensersatzes nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs“ anerkannt haben. Das Montrealer Übereinkommen gilt neben der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Jede Flugverspätung bei der Beförderung von Reisenden im Luftverkehr kann generell zu zwei Arten von Schäden führen: Zum einen wird eine zu große Verspätung zu einem Schaden führen, der für alle Fluggäste praktisch identisch ist und dessen Wiedergutmachung die Form standardisierter sofortiger Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen für sämtliche Betroffene durch die Bereitstellung beispielsweise von Erfrischungen, Mahlzeiten, Unterbringung und Telefonverbindungen annehmen kann EuGH Urteil vom 10.01.2006 in der Rs. C-344/04 (IATA und The Queen v. Department for Transport). Zum anderen kann den Fluggästen je nach Grund ihrer Reise ein individueller Schaden entstehen, dessen Wiedergutmachung die Prüfung seines Umfangs im Einzelfall erfordert und deshalb nur Gegenstand eines nachträglichen und individualisierten Ausgleichs sein kann EuGH Urteil vom 10.01.2006 in der Rs. C-344/04 (IATA und The Queen v. Department for Transport). Die Artikel 19, 22 und 29 des Montrealer Übereinkommens regeln, unter welchen Voraussetzungen Fluggäste im Anschluss an die Verspätung eines Fluges Ansprüche auf Schadensersatz als individuelle Wiedergutmachung, also auf Ausgleich, gegen die Beförderungsunternehmen geltend machen können, die für einen aus dieser Verspätung entstandenen Schaden die Verantwortung tragen. Artikel 7 der VO 261/04 bezweckt, den Schutz der Fluggäste, die Opfer einer Annullierung, eines Flugausfalles oder einer Flugverspätung geworden sind, dadurch zu verstärken, dass bestimmte Schäden, die den Betroffenen in diesen Situationen entstehen, standardisiert und sofort durch eine pauschale Entschädigung ersetzt werden EuGH Urteil vom 10.01.2006 in der Rs. C-344/04 (IATA und The Queen v. Department for Transport). Die pauschale Entschädigung bei Flugverspätung ist unabhängig vom Preis des Flugscheins EuGH Urteil vom 10.01.2006 in der Rs. C-344/04 (IATA und The Queen v. Department for Transport). Die Flugverspätung Entschädigung über 250 bis 400 Euro pro Person erhält demnach auch ein Fluggast, der lediglich 15 Euro für das Flugticket gezahlt hat. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2004 regelt neben Vorschriften zur Flugverspätung Entschädigung auch die Regeln zur Entschädigung bei Flugausfall und Entschädigung bei Annullierung.

Entschädigung Flugausfall

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2004 regelt

Entschädigung Flugannullierung

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2004 regelt zudem die Rechte des Reisenden im Fall einer Annullierung. Bei Annullierung eines Fluges stehen unter anderem Betreuungsleistungen und Ausgleichsleistungen zu, jedoch kann das Luftfahrtunternehmen bei frühzeitiger Mitteilung an den Fluggast und der Möglichkeit anderweitiger Beförderung zumindest einem Ausgleichsanspruch entgehen.