Verordnung (EU) Nr. 965/2012 - Anhang V

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ANHANG V
Hauptartikel - Verordnung (EU) Nr. 965/2012
Verordnung (EU) Nr. 965/2012 - Anhang I
Verordnung (EU) Nr. 965/2012 - Anhang II
Verordnung (EU) Nr. 965/2012 - Anhang III
Verordnung (EU) Nr. 965/2012 - Anhang IV

SONDERGENEHMIGUNGEN

(TEIL-SPA)

TEILABSCHNITT A

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

SPA.GEN.100 Zuständige Behörde

Die zuständige Behörde für die Erteilung einer Sondergenehmigung für den Betreiber von gewerblichem Luftverkehr ist die Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat.

SPA.GEN.105 Beantragung einer Sondergenehmigung

a) Betreiber, die erstmals einen Antrag auf Erteilung einer Sondergenehmigung stellen, haben der zuständigen Behörde die im entsprechenden Teilabschnitt geforderten Unterlagen zusammen mit folgenden Informationen vorzulegen:

1. Name, Anschrift und Postanschrift des Antragstellers;

2. eine Beschreibung des vorgesehenen Flugbetriebs.

b) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde gegenüber den Nachweis zu führen:

1. der Einhaltung der Anforderungen des entsprechenden Teilabschnitts;

2. der Beachtung der einschlägigen in den Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 festgelegten Punkte.

c) Der Betreiber hat die Unterlagen zu Buchstabe a und b mindestens während der Dauer des Flugbetriebs, für den eine Sondergenehmigung erforderlich ist, oder, soweit anwendbar, gemäß Anhang III (Teil-ORO) aufzubewahren.

SPA.GEN.110 Rechte eines Betreibers, der Inhaber einer Sondergenehmigung ist

Der Umfang der Tätigkeiten, die ein Betreiber durchführen darf, der Inhaber eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) ist, ist in den Betriebsspezifikationen des AOC zu dokumentieren und festzulegen:

SPA.GEN.115 Änderung einer Sondergenehmigung

Wenn aufgrund geänderter Betriebsbedingungen Änderungen einer Sondergenehmigung erforderlich werden, hat der Betreiber der zuständigen Behörde die einschlägigen Unterlagen vorzulegen und die vorherige Genehmigung für den Flugbetrieb einzuholen.

SPA.GEN.120 Fortlaufende Gültigkeit einer Sondergenehmigung

Sondergenehmigungen sind für unbegrenzte Dauer auszustellen und behalten ihre Gültigkeit, solange der Betreiber die mit der Sondergenehmigung verbundenen Anforderungen und die einschlägigen in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 festgelegten Daten definierten Punkte einhält.

TEILABSCHNITT B

BETRIEB IN LUFTRÄUMEN MIT VORGEGEBENEN NAVIGATIONSANFORDERUNGEN (PERFORMANCE-BASED NAVIGATION, PBN)

SPA.PBN.100 PBN-Flugbetrieb

Luftfahrzeuge dürfen nur in festgelegten Lufträumen, auf Strecken oder gemäß Verfahren betrieben werden, für die Kenndaten von leistungsbasierten Navigationsanforderungen festgelegt sind, wenn der Betreiber von der zuständigen Behörde eine Genehmigung für diesen Flugbetrieb erhalten hat. Für die Nutzung der Flächennavigation mit den Anforderungen nach B-RNAV (RNAV5) wird keine Sondergenehmigung benötigt.

SPA.PBN.105 PBN-Betriebsgenehmigung

Um von der zuständigen Behörde eine PBN-Betriebsgenehmigung zu erhalten, hat der Betreiber nachzuweisen, dass

a) die einschlägige Lufttüchtigkeitszulassung des RNAV-Systems erteilt wurde,

b) ein Schulungsprogramm für die in diesem Flugbetrieb eingesetzten Flugbesatzungsmitglieder festgelegt wurde;

c) Betriebsverfahren festgelegt wurden, in denen Folgendes angegeben ist:

1. die mitzuführende Ausrüstung, einschließlich deren Betriebsbeschränkungen und entsprechender Einträge in die Mindestausrüstungsliste (MEL);

2. Zusammensetzung der Flugbesatzung und Anforderungen an die Erfahrung;

3. Normalverfahren;

4. Verfahren für unvorhergesehene Fälle;

5. Überwachung und Meldung von Störungen;

6. Verwaltung der elektronischen Navigationsdaten.

TEILABSCHNITT C

FLUGBETRIEB IN LUFTRÄUMEN MIT VORGESCHRIEBENER NAVIGATIONSAUSRÜSTUNG (SPECIFIED MINIMUM NAVIGATION PERFORMANCE, MNPS)

SPA.MNPS.100 MNPS-Flugbetrieb

Luftfahrzeuge dürfen nur in festgelegten MNPS-Lufträumen gemäß ergänzenden regionalen Verfahren (Regional Supplementary Procedures) betrieben werden, in denen MNPS-Anforderungen festgelegt sind, wenn der Betreiber von der zuständigen Behörde eine Genehmigung für diesen Flugbetrieb erhalten hat.

SPA.MNPS.105 MNPS-Betriebsgenehmigung

Um von der zuständigen Behörde eine MNPS-Betriebsgenehmigung zu erhalten, hat der Betreiber nachzuweisen, dass

a) die Navigationsausrüstung die erforderliche Leistung erbringt;

b) Navigationsdisplays, -anzeigen und -bedienelemente von jedem Pilotensitz aus sichtbar sind und bedient werden können;

c) ein Schulungsprogramm für die in diesem Flugbetrieb eingesetzten Flugbesatzungsmitglieder festgelegt wurde;

d) Betriebsverfahren festgelegt wurden, in denen Folgendes angegeben ist:

1. die mitzuführende Ausrüstung, einschließlich deren Betriebsbeschränkungen und entsprechender Einträge in die MEL;

2. Zusammensetzung der Flugbesatzung und Anforderungen an die Erfahrung;

3. Normalverfahren;

4. Verfahren für unvorhergesehene Fälle, einschließlich derjenigen, die von der für den betreffenden Luftraum verantwortlichen Behörde festgelegt wurden;

5. Überwachung und Meldung von Störungen.

TEILABSCHNITT D

FLUGBETRIEB IN LUFTRÄUMEN MIT VERRINGERTER HÖHENSTAFFELUNG (REDUCED VERTICAL SEPARATION MINIMA, RVSM)

SPA.RVSM.100 RVSM-Flugbetrieb

Luftfahrzeuge dürfen nur in festgelegten Lufträumen betrieben werden, für die eine verringerte Höhenstaffelung von 300 m (1 000 ft) ab Flugfläche (Flight Level, FL) 290 bis einschließlich Flugfläche 410 festgelegt ist, wenn der Betreiber von der zuständigen Behörde eine Genehmigung für diesen Flugbetrieb erhalten hat.

SPA.RVSM.105 RVSM-Betriebsgenehmigung

Um von der zuständigen Behörde eine RVSM-Betriebsgenehmigung zu erhalten, hat der Betreiber nachzuweisen, dass

a) die einschlägige RVSM-Lufttüchtigkeitszulassung erteilt wurde;

b) Verfahren für die Überwachung und Meldung von Fehlern bei der Einhaltung der Höhe festgelegt wurden;

c) ein Schulungsprogramm für die in diesem Flugbetrieb eingesetzten Flugbesatzungsmitglieder festgelegt wurde;

d) Betriebsverfahren festgelegt wurden, in denen Folgendes angegeben ist:

1. die mitzuführende Ausrüstung, einschließlich deren Betriebsbeschränkungen und entsprechender Einträge in die MEL;

2. Zusammensetzung der Flugbesatzung und Anforderungen an die Erfahrung;

3. Flugplanung;

4. Verfahren zur Vorflugkontrolle;

5. Verfahren vor dem Eintritt in einen RVSM-Luftraum;

6. Verfahren während des Flugs;

7. Verfahren nach dem Flug;

8. Meldung von Störungen;

9. besondere regionale Betriebsverfahren.

SPA.RVSM.110 Anforderungen an RVSM-Ausrüstung

Für den Betrieb im RVSM-Luftraum eingesetzte Luftfahrzeuge müssen mit Folgendem ausgerüstet sein:

a) zwei voneinander unabhängigen Höhenmesseranlagen;

b) einer Höhenwarnanlage;

c) einer Anlage zur automatischen Höhenhaltung;

d) einem Sekundärradar-Transponder (Secondary Surveillance Radar, SSR) mit automatischer Höhenübermittlung, der mit der für die Höhenhaltung verwendeten Höhenmesseranlage gekoppelt werden kann.

SPA.RVSM.115 Fehler bei der RVSM-Höhenhaltung

a) Der Betreiber hat aufgezeichnete oder mitgeteilte Höhenhaltungsfehler zu melden, die durch eine Fehlfunktion der Luftfahrzeugausrüstung verursacht oder betrieblicher Natur sind, wenn sie gleich oder größer sind als

1. ein gesamter vertikaler Fehler (Total Vertical Error, TVE) von ± 90 m (± 300 ft),

2. ein Höhenmessungsfehler (Altimetry System Error, ASE) von ± 75 m (± 245 ft) und

3. eine Abweichung von der zugewiesenen Höhe (Assigned Altitude Deviation, AAD) von ± 90 m (± 300 ft).

b) Berichte über solche Ereignisse sind der zuständigen Behörde innerhalb von 72 Stunden zu übermitteln. Diese Berichte müssen eine vorläufige Analyse möglicher Ursachen und die Maßnahmen, die zur Vermeidung eines erneuten Auftretens des Ereignisses ergriffen wurden, enthalten.

c) Wenn Höhenhaltungsfehler aufgezeichnet oder entsprechende Meldungen empfangen werden, hat der Betreiber Sofortmaßnahmen zur Beseitigung der Bedingungen, die den Fehler verursacht haben, zu ergreifen und Berichte über Folgemaßnahmen vorzulegen, falls er von der zuständigen Behörde hierzu aufgefordert wird.

TEILABSCHNITT E

FLUGBETRIEB BEI GERINGER SICHT (LOW VISIBILITY OPERATIONS, LVO)

SPA.LVO.100 Flugbetrieb bei geringer Sicht

Der Betreiber darf den folgenden Flugbetrieb bei geringer Sicht (Low Visibility Operations, LVO) nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde durchführen:

a) Start bei geringer Sicht (Low Visibility Take-Off, LVTO);

b) Flugbetrieb nach Betriebsstufe I unter Standard (LTS CAT I);

c) Flugbetrieb nach Betriebsstufe II bei Standardbedingungen (CAT II);

d) Flugbetrieb nach Betriebsstufe II bei Nichtstandardbedingungen (OTS CAT II);

e) Flugbetrieb nach Betriebsstufe III bei Standardbedingungen (CAT III);

f) Landeanflugbetrieb mit erweiterten Sichtdarstellungssystemen (Enhanced Vision Systems, EVS), für deren Einsatz eine betriebliche Anrechnung gewährt wird, bei der die Mindest-Pistensichtweite (RVR) um nicht mehr als ein Drittel der veröffentlichen RVR reduziert wird.

SPA.LVO.105 LVO-Genehmigung

Um von der zuständigen Behörde eine Genehmigung für LVO-Flugbetrieb zu erhalten, hat der Betreiber die Einhaltung der Anforderungen dieses Teilabschnitts nachzuweisen.

SPA.LVO.110 Allgemeine Anforderungen an den Flugbetrieb

a) Der Betreiber darf LTS CAT I-Flugbetrieb nur durchführen, wenn:

1. alle betreffenden Luftfahrzeuge für den Flugbetrieb nach CAT II zugelassen sind und

2. der Landeanflug wie folgt durchgeführt wird:

i) automatischer Anflug und automatische Landung, die für CAT IIIA-Flugbetrieb genehmigt sein muss, oder

ii) Verwendung eines zugelassenen HUDLS bis mindestens 150 ft über der Schwelle.

b) Der Betreiber darf CAT II-, OTS CAT II- oder CAT III-Flugbetrieb nur durchführen, wenn:

1. alle betreffenden Luftfahrzeuge für den Flugbetrieb mit einer Entscheidungshöhe (Decision Height, DH) unter 200 ft oder ohne Entscheidungshöhe zugelassen und gemäß den entsprechenden Lufttüchtigkeitsanforderungen ausgerüstet sind;

2. zur Überwachung der Gesamtsicherheit dieses Flugbetriebs ein System zur Aufzeichnung des Erfolgs und Misserfolgs eines Anflugs und/oder einer automatischen Landung eingerichtet und unterhalten wird;

3. die DH mittels eines Funkhöhenmessers ermittelt wird;

4. die Flugbesatzung aus mindestens zwei Piloten besteht;

5. alle Höhenansagen unter 200 ft über der Flugplatzschwellenhöhe mit einem Funkhöhenmesser ermittelt werden.

c) Der Betreiber darf einen Landeanflug mit erweiterten Sichtdarstellungssystemen (EVS) nur durchführen, wenn

1. das EVS für die Zwecke dieses Teilabschnitts zertifiziert ist und Infrarot-Sensorbilder und Fluginformation im HUD kombiniert;

2. bei einem Flugbetrieb mit einer RVR unter 550 m die Flugbesatzung aus mindestens zwei Piloten besteht.

3. bei CAT I-Betrieb natürliche Sicht auf Pistenmarken mindestens bei 100 ft über der Flugplatzschwellenbezugshöhe ggegeben ist;

4. bei Anflugverfahren mit vertikaler Führung (APV) und Nichtpräzisionsanflügen (NPA), die mit CDFA-Technik geflogen werden, natürliche Sicht auf Pistenmarken mindestens bei 200 ft über der Flugplatzschwellenbezugshöhe gegeben ist und die folgenden Anforderungen erfüllt werden:

i) der Anflug erfolgt unter Verwendung eines genehmigten Modus für die vertikale Flugbahnführung;

ii) das Anflugsegment vom Endanflug-Fixpunkt (FAF) bis zur Pistenschwelle ist gerade und der Unterschied zwischen dem Endanflugkurs und der Pistenmittellinie ist nicht größer als 2o;

iii) die Endanflugbahn ist veröffentlicht und nicht größer als 3,7o;

iv) die bei der Zertifizierung des EVS festgelegten maximalen Seitenwindkomponenten werden nicht überschritten.

SPA.LVO.115 Flugplatzbezogene Anforderungen

a) Der Betreiber darf einen Flugplatz nur für LVO-Flugbetrieb bei einer Sicht unter 800 m nutzen, wenn

1. der Flugplatz vom Staat des Flugplatzes für einen solchen Flugbetrieb zugelassen wurde und

2. Verfahren bei geringer Sicht (Low Visibility Procedures, LVP) festgelegt wurden.

b) Wenn der Betreiber einen Flugplatz auswählt, an dem der Ausdruck LVP nicht verwendet wird, hat er sicherzustellen, dass am Flugplatz gleichwertige Verfahren vorhanden sind, die die Anforderungen von LVP erfüllen. Diese Situation ist im Betriebshandbuch oder Verfahrenshandbuch deutlich anzugeben, wozu auch eine Anleitung für die Flugbesatzung gehört, wie festgestellt werden kann, ob gleichwertige LVP in Kraft sind.

SPA.LVO.120 Schulung und Qualifikation von Flugbesatzungen

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass vor der Durchführung eines LVO-Flugs

a) jedes Flugbesatzungsmitglied

1. die im Betriebshandbuch vorgeschriebenen Schulungs- und Überprüfungsanforderungen, einschließlich der Schulung im Flugsimulator (FSTD), bis zu den Grenzwerten der RVR/VIS und Entscheidungshöhe, die dem Betrieb und dem Luftfahrzeugmuster entsprechen, erfüllt;

2. gemäß den im Betriebshandbuch vorgeschriebenen Standards qualifiziert ist;

b) die Schulungen und Überprüfungen gemäß einem detaillierten Lehrplan durchgeführt werden.

SPA.LVO.125 Betriebsverfahren

a) Der Betreiber hat Verfahren und Anweisungen für den LVO-Betrieb festzulegen. Diese Verfahren und Anweisungen sind in das Betriebshandbuch oder Verfahrenshandbuch aufzunehmen und müssen jeweils die Aufgaben der Flugbesatzungsmitglieder während des Rollens, des Starts, des Anflugs, des Abfangens, der Landung, des Ausrollens und des Fehlanflugs enthalten.

b) Der verantwortliche Pilot/Kommandant hat sich vor Beginn eines LVO-Flugs zu vergewissern, dass

1. der Betriebszustand der verfügbaren optischen und nichtoptischen Einrichtungen ausreichend ist,

2. nach den Meldungen der Flugverkehrsdienste (Air Traffic Services, ATS) entsprechende Verfahren für geringe Sicht (Low Visibility Procedures, LVP) in Kraft sind;

3. die Flugbesatzungsmitglieder ausreichend qualifiziert sind.

SPA.LVO.130 Mindestausrüstung

a) Der Betreiber hat die Mindestausrüstung, die bei Beginn eines LVO-Flugs gemäß Flughandbuch (Aircraft Flight Manual, AFM) oder einem anderweitigen zugelassenen Dokument funktionstüchtig sein muss, in das Betriebshandbuch bzw. Verfahrenshandbuch aufzunehmen.

b) Der verantwortliche Pilot/Kommandant hat sich zu vergewissern, dass das Luftfahrzeug und die für den jeweils durchzuführenden Flugbetrieb erforderlichen Bordsysteme in ordnungsgemäßem Zustand sind.

TEILABSCHNITT F

LANGSTRECKENBETRIEB MIT ZWEIMOTORIGEN FLUGZEUGEN (ETOPS)

SPA.ETOPS.100 ETOPS

Im gewerblichen Luftverkehr dürfen zweimotorige Flugzeuge nur jenseits der gemäß CAT.OP.MPA.140 ermittelten Entfernungen betrieben werden, wenn der Betreiber von der zuständigen Behörde eine ETOPS-Betriebsgenehmigung erhalten hat.

SPA.ETOPS.105 ETOPS-Betriebsgenehmigung

Um von der zuständigen Behörde eine ETOPS-Betriebsgenehmigung zu erhalten, hat der Betreiber nachzuweisen, dass

a) für die Kombination von Flugzeug und Triebwerk eine ETOPS-Zulassung für Muster und Zuverlässigkeit für den vorgesehenen Flugbetrieb vorliegt,

b) ein Schulungsprogramm für die Flugbesatzungsmitglieder und alles übrige mit diesem Flugbetrieb befasste Betriebspersonal erstellt wurde und die Flugbesatzungsmitglieder und alles übrige beteiligte Betriebspersonal für die Durchführung des vorgesehenen Flugbetriebs ausreichend qualifiziert sind,

c) die Organisation und Erfahrung des Betreibers für den vorgesehenen Flugbetrieb angemessen sind,

d) Betriebsverfahren festgelegt wurden.

SPA.ETOPS.110 Streckenausweichflugplatz unter ETOPS-Bedingungen

a) Ein Streckenausweichflugplatz unter ETOPS-Bedingungen gilt als angemessen, wenn er zum erwarteten Zeitpunkt der Nutzung verfügbar und mit den erforderlichen zugehörigen Diensten wie ATS, ausreichender Befeuerung, Kommunikationseinrichtungen, Wetterdienst, Navigationshilfen und Rettungsdiensten ausgestattet ist und mindestens ein Instrumentenanflugverfahren verfügbar ist.

b) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass vor Durchführung eines ETOPS-Flugs ein ETOPS-Streckenausweichflugplatz vorhanden ist, entweder innerhalb der genehmigten Ausweichflugdauer des Betreibers oder einer Ausweichflugdauer, die sich aus dem von der MEL abgeleiteten Zustand der Betriebsfähigkeit des Flugzeugs ergibt; die kürzere Flugdauer ist maßgebend.

c) Der Betreiber hat die geforderten Ausweichflugplätze im Flugdurchführungsplan und ATS-Flugplan anzugeben.

SPA.ETOPS.115 Planungsmindestbedingungen für einen Streckenausweichflugplatz unter ETOPS-Bedingungen

a) Der Betreiber darf einen Flugplatz als Streckenausweichflugplatz unter ETOPS-Bedingungen nur festlegen, wenn die betreffenden Wettermeldungen oder Wettervorhersagen oder eine Kombination aus beiden darauf hindeuten, dass während eines Zeitraums ab der erwarteten Ankunftszeit bis zu einer Stunde nach der spätestmöglichen Ankunftszeit auf dem Flugplatz Bedingungen herrschen, die bei oder über den Planungsmindestbedingungen liegen, die durch Hinzufügung der zusätzlichen Werte von Tabelle 1 errechnet wurden.

b) Der Betreiber hat das Verfahren zur Bestimmung der Betriebsmindestbedingungen am vorgesehenen Streckenausweichflugplatz unter ETOPS-Bedingungen in das Betriebshandbuch aufzunehmen.

Tabelle 1

Planungsmindestbedingungen für einen Streckenausweichflugplatz unter ETOPS-Bedingungen

Art des Anflugs Planungsmindestbedingungen
Präzisionsanflug DA/H + 200 ft
RVR/VIS + 800 m
Nichtpräzisionsanflug oder Platzrundenanflug MDA/H + 400 ft
RVR/VIS + 1 500 m

TEILABSCHNITT G

BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER

SPA.DG.100 Beförderung gefährlicher Güter

Soweit nicht in Anhang IV (Teil-CAT) etwas anderes bestimmt ist, darf der Betreiber gefährliche Güter nur auf dem Luftweg befördern, wenn er von der zuständigen Behörde hierzu die Genehmigung erhalten hat.

SPA.DG.105 Genehmigung zur Beförderung gefährlicher Güter

Um eine Genehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter zu erhalten, ist der Betreiber gemäß den Gefahrgutvorschriften gehalten,

a) ein Schulungsprogramm für das beteiligte Personal zu erstellen und aufrechtzuerhalten und gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass das gesamte Personal eine angemessene Schulung erhalten hat,

b) Betriebsverfahren festzulegen, um die sichere Handhabung gefährlicher Güter in allen Phasen des Lufttransports zu gewährleisten, mit Informationen und Anweisungen bezüglich

1. der Grundsätze des Betreibers im Hinblick auf die Beförderung gefährlicher Güter,

2. der Anforderungen für die Annahme, die Handhabung, das Verladen, das Verstauen und die Trennung gefährlicher Güter,

3. der im Falle eines Luftfahrzeugunfalls oder einer Störung zu ergreifenden Maßnahmen, wenn gefährliche Güter befördert werden,

4. der Maßnahmen für Notfälle im Zusammenhang mit gefährlichen Gütern,

5. der Beseitigung einer eventuellen Kontamination,

6. der Aufgaben des beteiligten Personals, insbesondere im Zusammenhang mit Bodenbetrieb und Abfertigung des Luftfahrzeugs,

7. der Inspektion auf Beschädigung, Leckage und Kontamination,

8. der Meldung von Unfällen und Zwischenfällen mit gefährlichen Gütern.

SPA.DG.110 Informationen und Unterlagen über gefährliche Güter

Der Betreiber ist gemäß den Gefahrgutvorschriften gehalten,

a) dem verantwortlichen Piloten/Kommandanten schriftliche Informationen zur Verfügung zu stellen

1. über im Luftfahrzeug zu befördernde gefährliche Güter,

2. für die Verwendung bei Notfällen während des Flugs;

b) eine Checkliste für die Annahme zu verwenden,

c) sicherzustellen, dass gefährlichen Gütern die erforderlichen Beförderungsdokumente beigegeben werden, die von der Person ausgefüllt wurden, die die gefährlichen Güter für den Lufttransport anliefert, sofern nicht die die gefährlichen Güter betreffenden Informationen in elektronischer Form vorgelegt werden,

d) sicherzustellen, dass, wenn ein Gefahrgut-Beförderungsdokument in schriftlicher Form vorgelegt wird, eine Kopie des Dokuments am Boden aufbewahrt wird, wo es für einen angemessenen Zeitraum zugänglich bleibt, bis die Güter den endgültigen Bestimmungsort erreicht haben,

e) sicherzustellen, dass eine Kopie der dem verantwortlichen Piloten/Kommandanten gegebenen Informationen am Boden aufbewahrt wird und diese Kopie oder die darin enthaltenen Informationen für die Flugplätze des letzten Abflugs und der nächsten geplanten Ankunft bis nach dem Flug, auf den sich die Informationen beziehen, leicht zugänglich sind,

f) die Checkliste für die Annahme, das Beförderungsdokument und die dem verantwortlichen Piloten/Kommandanten gegebenen Informationen mindestens 3 Monate nach Beendigung des Flugs aufzubewahren,

g) die Schulungsnachweise des Personals mindestens 3 Jahre aufzubewahren.

TEILABSCHNITT H

HUBSCHRAUBERBETRIEB MITHILFE VON NACHTFLUGSICHTSYSTEMEN

SPA.NVIS.100 Flugbetrieb mit einem NVIS (Nachtflugsichtsystem)

a) Hubschrauber dürfen nur nach Sichtflugregeln in der Nacht mithilfe eines NVIS betrieben werden, wenn der Betreiber hierzu von der zuständigen Behörde die Genehmigung erhalten hat.

b) Um eine solche Genehmigung von der zuständigen Behörde zu erhalten,

1. muss der Betreiber im gewerblichen Luftverkehr (CAT) tätig und Inhaber eines CAT AOC gemäß Anhang III (Teil-ORO) sein,

2. hat der Betreiber der zuständigen Behörde Folgendes nachzuweisen:

i) die Einhaltung die einschlägigen Anforderungen dieses Teilabschnitts,

ii) die erfolgreiche Integration aller Elemente des NVIS.

SPA.NVIS.110 Ausrüstungsanforderungen für NVIS-Flugbetrieb

a) Vor der Durchführung von NVIS-Flugbetrieb muss für jeden Hubschrauber und die zughörige NVIS-Ausrüstung die entsprechende Lufttüchtigkeitszulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 erteilt worden sein.

b) Funkhöhenmesser. Der Hubschrauber muss mit einem Funkhöhenmesser ausgerüstet sein, der unterhalb einer voreingestellten Höhe eine akustische Warnung und auf einer vom Piloten zu wählenden Höhe eine optische Warnung ausgeben kann, die in allen Phasen des NVIS-Flugs sofort wahrnehmbar ist.

c) NVIS-kompatible Beleuchtung des Luftfahrzeugs. Zum Ausgleich der Abschwächung der peripheren Sichtmerkmale und in Anbetracht der Notwendigkeit eines erhöhten Situationsbewusstseins muss Folgendes verfügbar sein:

1. NVIS-kompatible Beleuchtung des Instrumentenpanels, falls eingebaut, die alle wesentlichen Fluginstrumente beleuchten kann;

2. NVIS-kompatible Zusatzbeleuchtung;

3. NVIS-kompatible Taschenlampe und

4. eine Möglichkeit, interne nicht-NVIS-kompatible Beleuchtung zu entfernen oder auszuschalten.

d) Weitere NVIS-Ausrüstung. Die folgende zusätzliche NVIS-Ausrüstung muss vorhanden sein:

1. eine Not- oder zweite Stromversorgung für die Nachtsichtbrillen (NVG),

2. ein Helm mit den entsprechenden Anbauteilen für die Nachtsichtbrille.

e) Muster, Generation und Modell der benötigten Nachtsichtbrillen bei einem NVIS-Flug müssen gleich sein.

f) Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

1. In den Verfahren für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit müssen Informationen über die Durchführung der laufenden Instandhaltung und Inspektionen von im Hubschrauber installierter NVIS-Ausrüstung enthalten sein, die mindestens Folgendes umfassen:

i) Hubschrauberwindschutzscheiben und -fenster;

ii) NVIS-Beleuchtung;

iii) NVG und

iv) alle weitere Ausrüstung für den NVIS-Flugbetrieb.

2. Jede durchgeführte Änderung oder Instandhaltungsmaßnahme am Luftfahrzeug ist im Einklang mit der NVIS-Zulassung durchzuführen.

SPA.NVIS.120 NVIS-Betriebsmindestbedingungen

a) Flugbetrieb darf nicht unterhalb der VFR-Wettermindestbedingungen für den durchzuführenden Nachtflugbetrieb durchgeführt werden.

b) Der Betreiber hat die Mindestübergangshöhe festzulegen, bei der ein Wechsel in den Flug mit NVG bzw. in den Flug ohne NVG erfolgen darf.

SPA.NVIS.130 Anforderungen an die Besatzung für NVIS-Flugbetrieb

a) Auswahl. Der Betreiber hat Kriterien für die Auswahl von Besatzungsmitgliedern für den NVIS-Einsatz festzulegen.

b) Erfahrung. Die Mindesterfahrung des Kommandanten vor Beginn der Schulung muss mindestens 20 Stunden VFR in der Nacht als verantwortlicher Pilot/Kommandant eines Hubschraubers betragen.

c) Betriebliche Schulung. Alle Piloten müssen die betriebliche Schulung der NVIS-Verfahren, wie im Betriebshandbuch enthalten, absolviert haben.

d) Fortlaufende Flugerfahrung. Alle Piloten und die technischen NVIS-Besatzungsmitglieder, die NVIS-Flugbetrieb durchführen, müssen in den letzten 90 Tagen drei NVIS-Flüge absolviert haben. Die fortlaufende Flugerfahrung darf auf einem Schulungsflug im Hubschrauber oder einem zugelassenen Flugsimulator (FFS) erfolgen, der die Elemente von Buchstabe f Nummer 1 enthält.

e) Zusammensetzung der Besatzung. Die Mindestbesatzung ergibt sich aus den Festlegungen:

1. im Flughandbuch,

2. für den betreffenden Einsatz oder

3. in der Betriebsgenehmigung für den NVIS-Flugbetrieb, wobei die größte Anzahl anzuwenden ist.

f) Schulung und Überprüfung der Besatzung

1. Die Schulungen und Überprüfungen sind nach einem ausführlichen, von der zuständigen Behörde genehmigten und im Betriebshandbuch enthaltenen Lehrplan durchzuführen.

2. Besatzungsmitglieder

i) Schulungsprogramme für Besatzungsmitglieder sollen die Kenntnis der NVIS-Arbeitsumgebung und -ausrüstung und die Abstimmung innerhalb der Besatzung verbessern und müssen Maßnahmen zur Verminderung des Risikos des Einflugs in Bedingungen mit geringer Sicht sowie NVIS-Normal- und -Notverfahren enthalten.

ii) Die in Buchstabe f Nummer 2 Ziffer i genannten Maßnahmen sind zu bewerten bei

A. Befähigungsüberprüfungen in der Nacht und

B. Streckenflugüberprüfungen.

SPA.NVIS.140 Informationen und Unterlagen

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass als Teil seines Prozesses der Risikoanalyse und des Risikomanagements Risiken, die in Zusammenhang mit den NVIS-Umgebungsbedingungen stehen, minimiert werden durch die Beschreibung folgender Inhalte im Betriebshandbuch: Auswahl, Zusammensetzung und Schulung der Besatzungen, geforderte Ausrüstung und Ausführungsbestimmungen, Beschreibung von flugbetrieblichen Verfahren und Mindestbedingungen für den normalen Flugbetrieb, die Beschreibung ungewöhnlicher Flugzustände sowie deren Vermeidung.

TEILABSCHNITT I

HUBSCHRAUBERWINDENBETRIEB

SPA.HHO.100 — Hubschrauberwindenbetrieb (Helicopter Hoist Operations, HHO)

a) Hubschrauber dürfen nur für Windenbetrieb im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden, wenn der Betreiber hierzu von der zuständigen Behörde die Genehmigung erhalten hat.

b) Um eine solche Genehmigung von der zuständigen Behörde zu erhalten,

1. muss der Betreiber im gewerblichen Luftverkehr (CAT) tätig und Inhaber eines CAT AOC gemäß Anhang III (Teil-ORO) sein,

2. hat der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde die Erfüllung der Anforderungen dieses Teilabschnitts nachzuweisen.

SPA.HHO.110 Ausrüstungsanforderungen für HHO

a) Für den Einbau einer Hubschrauber-Windenausrüstung, einschließlich einer Funkausrüstung zur Erfüllung von SPA.HHO.115, und spätere Änderungen hieran ist eine Lufttüchtigkeitszulassung entsprechend der vorgesehenen Funktion erforderlich. Zusatzausrüstung muss nach dem von der zuständigen Behörde geforderten Standard ausgelegt und geprüft sein.

b) Der Betreiber hat in Zusammenarbeit mit dem Hersteller Instandhaltungsanweisungen für die HHO-Ausrüstung und -systeme zu erstellen und diese in sein nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 vorgeschriebenes Hubschrauber-Instandhaltungsprogramm aufzunehmen.

SPA.HHO.115 HHO-Kommunikation

Mit der Organisation, für die der HHO-Flugbetrieb durchgeführt wird, ist eine Gegensprech-Funkverbindung und, soweit möglich, eine Kommunikationsmöglichkeit mit dem Bodenpersonal am HHO-Einsatzort herzustellen für:

a) Flugbetrieb über der offenen See bei Tag und in der Nacht,

b) Flugbetrieb auf dem Festland in der Nacht mit Ausnahme von HHO-Flugbetrieb an einem HEMS-Einsatzort.

SPA.HHO.125 Flugleistungsvorschriften für HHO-Flugbetrieb

Mit Ausnahme von Windenbetrieb an einem HEMS-Einsatzort ist sicherzustellen, dass bei Ausfall eines kritischen Triebwerks mit den verbliebenen Triebwerken bei entsprechender Leistungseinstellung der Windenbetrieb ohne Gefährdung der an der Winde hängenden Person oder Last, Dritter oder von Sachen durchgeführt werden kann.

SPA.HHO.130 Anforderungen an die Besatzung für HHO-Flugbetrieb

a) Auswahl. Der Betreiber hat Kriterien für die Auswahl von Flugbesatzungsmitgliedern für die HHO-Aufgabe festzulegen, wobei die bisherige Erfahrung zu berücksichtigen ist.

b) Erfahrung. Die Mindesterfahrung für den Kommandanten, der HHO-Flüge durchführt, beträgt:

1. Offshore:

i) 1 000 Stunden als verantwortlicher Pilot/Kommandant von Hubschraubern oder 1 000 Stunden als Kopilot im HHO-Flugbetrieb, davon 200 Stunden als verantwortlicher Pilot unter Aufsicht, und

ii) 50 offshore durchgeführte Windenzyklen, davon 20 Zyklen in der Nacht, wenn Nachtbetrieb durchgeführt wird, wobei unter einem Windenzyklus der Vorgang des einmaligen Herablassens und Hochziehens des Hakens zu verstehen ist.

2. An Land:

i) 500 Stunden als verantwortlicher Pilot/Kommandant von Hubschraubern oder 500 Stunden als Kopilot im HHO-Flugbetrieb, davon 100 Stunden als verantwortlicher Pilot unter Aufsicht;

ii) 200 Stunden Einsatzerfahrung in Hubschraubern, die in einer ähnlichen betrieblichen Umgebung wie beim vorgesehenen Betrieb erworben wurde, und

iii) 50 Windenzyklen, davon 20 Zyklen in der Nacht, wenn Nachtbetrieb durchgeführt wird.

c) Betriebliche Schulung und Erfahrung. Erfolgreicher Abschluss einer Schulung gemäß den im Betriebshandbuch enthaltenen HHO-Verfahren und einschlägige Erfahrung in der Funktion und dem Umfeld, unter denen Hubschrauberwindenbetrieb durchgeführt wird.

d) Fortlaufende Flugerfahrung. Alle Piloten und HHO-Besatzungsmitglieder, die HHO-Flugbetrieb durchführen, müssen in den letzten 90 Tagen Folgendes absolviert haben:

1. bei Betrieb am Tag: eine beliebige Kombination von drei Tag- oder Nacht-Windenzyklen, von dem jeder einen Übergang in den und aus dem Schwebeflug beinhaltet,

2. bei Betrieb in der Nacht: drei Nacht-Windenzyklen, von dem jeder einen Übergang in den und aus dem Schwebeflug beinhaltet.

e) Zusammensetzung der Besatzung. Für die Mindestbesatzung für den Tages- oder Nachtbetrieb gelten die Festlegungen im Betriebshandbuch. Die Mindestbesatzung ist abhängig von Hubschraubermuster, Wetterbedingungen und Art des Einsatzes sowie für Offshore-Flugbetrieb zusätzlich von den Umgebungsbedingungen am HHO-Einsatzort, dem Seegang und der Bewegung des Schiffs. In jedem Fall muss die Mindestbesatzung aus einem Piloten und einem HHO-Besatzungsmitglied bestehen.

f) Schulung und Überprüfung

1. Die Schulungen und Überprüfungen sind nach einem ausführlichen, von der zuständigen Behörde genehmigten und im Betriebshandbuch enthaltenen Lehrplan durchzuführen.

2. Besatzungsmitglieder

i) Schulungsprogramme für Besatzungsmitglieder sollen die Kenntnisse über die HHO-Arbeitsumgebung und -ausrüstung und die Zusammenarbeit innerhalb der Besatzung verbessern und müssen Maßnahmen zur Minimierung der Risiken beim Hubschrauberwindenbetrieb im Zusammenhang mit Normal- und Notverfahren und der statischen Entladung enthalten.

ii) Die in Buchstabe f Nummer 2 Ziffer i genannten Maßnahmen sind bei Befähigungsüberprüfungen unter Sichtflug-Wetterbedingungen (VMC) am Tag oder, wenn der Betreiber HHO-Flugbetrieb in der Nacht durchführt, bei Befähigungsüberprüfungen unter Sichtflug-Wetterbedingungen in der Nacht zu bewerten.

SPA.HHO.135 HHO-Unterweisung der Fluggäste

Vor jedem HHO-Flug oder einer Serie von HHO-Flügen sind HHO-Fluggäste mit den Gefahren statischer Entladungen und anderen HHO-Besonderheiten vertraut zu machen.

SPA.HHO.140 Informationen und Unterlagen

a) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass als Teil seines Prozesses der Risikoanalyse und des Risikomanagements Risiken, die in Zusammenhang mit den HHO-Umgebungsbedingungen stehen, minimiert werden durch die Beschreibung folgender Inhalte im Betriebshandbuch: Auswahl, Zusammensetzung und Schulung der Besatzungen, geforderte Ausrüstung und Ausführungsbestimmungen, Beschreibung von flugbetrieblichen Verfahren und Mindestbedingungen für den normalen Flugbetrieb, die Beschreibung ungewöhnlicher Flugzustände sowie deren Vermeidung.

b) Der Organisation, für die HHO-Flugbetrieb durchgeführt wird, sind einschlägige Auszüge aus dem Betriebshandbuch zur Verfügung zu stellen.

TEILABSCHNITT J

MEDIZINISCHE HUBSCHRAUBERNOTEINSÄTZE

SPA.HEMS.100 — Medizinische Hubschraubernoteinsätze (Helicopter Emergency Medical Service, HEMS)

a) Hubschrauber dürfen nur für HEMS-Flugbetrieb eingesetzt werden, wenn der Betreiber hierzu von der zuständigen Behörde die Genehmigung erhalten hat.

b) Um eine solche Genehmigung von der zuständigen Behörde zu erhalten,

1. muss der Betreiber im gewerblichen Luftverkehr (CAT) tätig und Inhaber eines CAT AOC gemäß Anhang III (Teil-ORO) sein,

2. hat der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde die Erfüllung der Anforderungen dieses Teilabschnitts nachzuweisen.

SPA.HEMS.110 Ausrüstungsanforderungen für HEMS-Flugbetrieb

Der Einbau von spezieller medizinischer Hubschrauber-Ausrüstung und spätere Änderungen hieran sowie, soweit zutreffend, deren Betrieb müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genehmigt sein.

SPA.HEMS.115 Kommunikation

Zusätzlich zu der gemäß CAT.IDE.H vorgeschriebenen Ausrüstung müssen Hubschrauber, mit denen HEMS-Flüge durchgeführt werden, über eine Kommunikationsausrüstung verfügen, mit der eine Gegensprechverbindung mit der Organisation, für die der HEMS-Flug durchgeführt wird, und, soweit möglich, eine Kommunikation mit Bodenpersonal von Notdiensten geführt werden kann.

SPA.HEMS.120 HEMS-Betriebsmindestbedingungen

a) Bei HEMS-Flügen, die in Flugleistungsklasse 1 und 2 durchgeführt werden, gelten die Wettermindestbedingungen gemäß Tabelle 1 für die Flugvorbereitungs- und Reiseflugphase des HEMS-Flugs. Falls sich die Wetterbedingungen während des Reiseflugs so verschlechtern, dass die Wolkenuntergrenze oder die Sicht unter den genannten Wert sinkt, müssen Hubschrauber, die nur für Sichtwetterbedingungen (VMC) zugelassen sind, den Flug abbrechen oder zum Betriebsstandort zurückkehren. Hubschrauber, die für Flugbetrieb unter Instrumentenwetterbedingungen (Instrument Meteorological Conditions, IMC) ausgerüstet und zugelassen sind, dürfen den Flug abbrechen, zum Betriebsstandort zurückkehren oder den Flug unter Beachtung aller notwendigen Voraussetzungen nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules, IFR) fortsetzen, sofern die Flugbesatzung entsprechend qualifiziert ist.

b) Die Wettermindestbedingungen für die Flugvorbereitungs- und Reiseflugphase eines HEMS-Flugs in Flugleistungsklasse 3 sind eine Hauptwolkenuntergrenze von 600 ft und eine Sicht von 1 500 m. Die Sicht darf bei Landsicht kurzfristig auf 800 m verringert werden, wenn der Hubschrauber mit einer Fluggeschwindigkeit geflogen wird, bei der eine ausreichende Möglichkeit besteht, Hindernisse zu erkennen und einen Zusammenstoß zu vermeiden.

SPA.HEMS.125 Flugleistungsvorschriften für HEMS-Flugbetrieb

a) Betrieb in Flugleistungsklasse 3 ist über einem Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen nicht erlaubt.

b) Start und Landung

1. Hubschrauber im Flugbetrieb an/von eine(r) Endanflug- und Startfläche (Final Approach and Take-off Area, FATO) an einem Krankenhaus, das sich in einem dicht besiedelten Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen befindet und als HEMS-Betriebsstandort genutzt wird, sind gemäß Flugleistungsklasse 1 zu betreiben.

2. Hubschrauber im Flugbetrieb an/von eine(r) FATO an einem Krankenhaus, das sich in einem dicht besiedelten Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen befindet und nicht als HEMS-Betriebsstandort genutzt wird, sind gemäß Flugleistungsklasse 1 zu betreiben, es sei denn, der Betreiber ist im Besitz einer Genehmigung gemäß CAT.POL.H.225.

3. Hubschrauber im Flugbetrieb an/von einem HEMS-Einsatzort, der sich in einem Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen befindet, sind gemäß Flugleistungsklasse 2 zu betreiben und sind von der gemäß CAT.POL.H.305 Buchstabe a geforderten Genehmigung ausgenommen, sofern die Erfüllung von CAT.POL.H.305 Buchstabe b Nummer 2 und Buchstabe b Nummer 3 nachgewiesen wird.

4. Der HEMS-Einsatzort hat groß genug zu sein, so dass ausreichender Abstand zu allen Hindernissen gewährleistet ist. Für Nachtflugbetrieb muss der Einsatzort so beleuchtet sein, dass der Einsatzort und etwaige Hindernisse erkannt werden können.

SPA.HEMS.130 Anforderungen an die Besatzung

a) Auswahl. Der Betreiber hat Kriterien für die Auswahl von Flugbesatzungsmitgliedern im HEMS-Einsatz festzulegen, wobei bisherige Erfahrungen zu berücksichtigen sind.

b) Erfahrung. Die Mindesterfahrung für den Kommandanten für die Durchführung von HEMS-Flügen beträgt:

1. Entweder

i) 1 000 Stunden als verantwortlicher Pilot/Kommandant von Luftfahrzeugen, davon 500 Stunden als verantwortlicher Pilot/Kommandant auf Hubschraubern, oder

ii) 1 000 Stunden als Kopilot im HEMS-Flugbetrieb, davon 500 Stunden als verantwortlicher Pilot unter Aufsicht und 100 Stunden als verantwortlicher Pilot/Kommandant auf Hubschraubern,

2. 500 Stunden Einsatzerfahrung in Hubschraubern, erworben in einer ähnlichen betrieblichen Umgebung wie beim vorgesehenen Betrieb, und

3. für im Nachtflugbetrieb eingesetzte Piloten 20 Stunden unter Sichtwetterbedingungen in der Nacht als verantwortlicher Pilot/Kommandant.

c) Betriebliche Schulung. Erfolgreicher Abschluss der betrieblichen Schulung gemäß den im Betriebshandbuch enthaltenen HEMS-Verfahren.

d) Fortlaufende Flugerfahrung. Alle Piloten, die HEMS-Flugbetrieb durchführen, müssen innerhalb der letzten 6 Monate einen mindestens 30-minütigen Flug ausschließlich nach Instrumenten in einem Hubschrauber oder FSTD absolviert haben.

e) Zusammensetzung der Besatzung

1. Flug am Tag. Am Tage besteht die Mindestbesatzung aus einem Piloten und einem technischen HEMS-Besatzungsmitglied.

i) Die Mindestbesatzung darf auf nur einen Piloten verringert werden, wenn

A) an einem HEMS-Einsatzort der Kommandant zusätzliches medizinisches Material heranholen muss. In diesem Fall darf das technische HEMS-Besatzungsmitglied zur Betreuung kranker oder verletzter Personen zurückbleiben, während der Kommandant diesen Flug durchführt,

B) nach Ankunft am HEMS-Einsatzort die Installation der Trage im Hubschrauber die Benutzung des vorderen Sitzes durch das technische HEMS-Besatzungsmitglied ausschließt oder

C) der medizinische Fluggast während des Flugs die Unterstützung des technischen HEMS-Besatzungsmitglieds benötigt.

ii) In den in Ziffer i beschriebenen Fällen entsprechen die betrieblichen Mindestbedingungen den in den entsprechenden Luftraumanforderungen festgelegten Betriebsmindestbedingungen; die HEMS-Betriebsmindestbedingungen gemäß Tabelle 1 von SPA.HEMS.120 sind nicht anzuwenden.

iii) Nur in dem in Ziffer i Buchstabe A beschriebenen Fall darf der Kommandant ohne Unterstützung des auf dem vorderen Sitz sitzenden technischen Besatzungsmitglieds an einem HEMS-Einsatzort landen.

2. Nachtflug. Die Mindestbesatzung in der Nacht besteht aus

i) Zwei Piloten oder

ii) einem Piloten und einem technischen HEMS-Besatzungsmitglied in bestimmten geografischen Bereichen, die der Betreiber im Betriebshandbuch festzulegen hat, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

A. ausreichende Bodensicht;

B. System zur Flugwegverfolgung während der Dauer des HEMS-Einsatzes;

C. Zuverlässigkeit der Wettermeldungseinrichtungen;

D. HEMS-Mindestausrüstungsliste;

E. fortdauernde Anwendung eines Besatzungskonzepts;

F. Mindestqualifikation, Grundschulung und wiederkehrende Schulung der Besatzung;

G. Betriebsverfahren, einschließlich Verfahren zur Zusammenarbeit in der Besatzung;

H. Wettermindestbedingungen und

I. weitere Erwägungen im Zusammenhang mit den jeweiligen örtlichen Bedingungen.

f) Schulung und Überprüfung der Besatzung

1. Die Schulungen und Überprüfungen sind nach einem ausführlichen, von der zuständigen Behörde genehmigten und im Betriebshandbuch enthaltenen Lehrplan durchzuführen.

2. Besatzungsmitglieder

i) Schulungsprogramme für Besatzungsmitglieder sollen die Kenntnisse über die HEMS-Arbeitsumgebung und -ausrüstung und die Zusammenarbeit innerhalb der Besatzung verbessern und müssen Maßnahmen zur Minimierung der Risiken beim Einflug in geringere Sichtbedingungen während des Reiseflugs, der Auswahl von HEMS-Einsatzorten sowie bei An- und Abflugverfahren enthalten.

ii) Die in Buchstabe f Nummer 2 Ziffer i genannten Maßnahmen sind zu bewerten bei

A. Befähigungsüberprüfungen unter Sichtwetterbedingungen (VMC) am Tag oder, wenn der Betreiber HEMS-Flugbetrieb in der Nacht durchführt, Befähigungsüberprüfungen unter Sichtwetterbedingungen in der Nacht, und

B. Streckenflugüberprüfungen.

SPA.HEMS.135 HEMS-Unterweisung von medizinischen Fluggästen und anderem Personal

a) Medizinischer Fluggast. Vor einem HEMS-Flug oder einer Serie von HEMS-Flügen müssen medizinische Fluggäste eine Unterweisung erhalten, um sicherzustellen, dass sie mit der HEMS-Arbeitsumgebung und -Ausrüstung vertraut sind, die an Bord befindliche medizinische und Notfallausrüstung bedienen und an normalen und Notfall-Ein- und Ausstiegsverfahren teilnehmen können.

b) Bodenpersonal von Notdiensten. Der Betreiber hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass das Bodenpersonal von Notdiensten mit der HEMS-Arbeitsumgebung und -ausrüstung und den mit Bodenbetrieb an einem HEMS-Einsatzort verbundenen Risiken vertraut ist.

c) Medizinischer Patient. Ungeachtet CAT.OP.MPA.170 ist eine Unterweisung nur durchzuführen, wenn es der medizinische Zustand erlaubt.

SPA.HEMS.140 Informationen und Unterlagen

a) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass als Teil seines Prozesses der Risikoanalyse und des Risikomanagements Risiken, die in Zusammenhang mit den HEMS-Umgebungsbedingungen stehen, minimiert werden durch die Beschreibung folgender Inhalte im Betriebshandbuch: Auswahl, Zusammensetzung und Schulung der Besatzungen, geforderte Ausrüstung und Ausführungsbestimmungen, Beschreibung von flugbetrieblichen Verfahren und Mindestbedingungen für den normalen Flugbetrieb, die Beschreibung ungewöhnlicher Flugzustände sowie deren Vermeidung.

b) Der Organisation, für die HEMS-Flugbetrieb durchgeführt wird, sind einschlägige Auszüge aus dem Betriebshandbuch zur Verfügung zu stellen.

SPA.HEMS.145 Einrichtungen am HEMS-Betriebsstandort

a) Wenn Besatzungsmitglieder mit einer Reaktionszeit von weniger als 45 Minuten in Bereitschaft sein müssen, sind für sie geeignete Unterbringungsmöglichkeiten in der Nähe des Betriebsstandorts zur Verfügung zu stellen.

b) An jedem Betriebsstandort müssen die Piloten über entsprechende Einrichtungen verfügen, um aktuelle Wettermeldungen und Wettervorhersagen zu erhalten, und es müssen geeignete Möglichkeiten zur Kommunikation mit der zuständigen Flugsicherungsstelle (ATS) bestehen. Es müssen geeignete Einrichtungen für die Planung aller Aufgaben zur Verfügung stehen.

SPA.HEMS.150 Kraftstoffversorgung

a) Wenn der HEMS-Einsatz nach Sichtflugregeln innerhalb eines örtlichen und abgegrenzten geografischen Bereichs durchgeführt wird, kann eine Standard-Kraftstoffplanung angewandt werden, sofern der Betreiber eine Kraftstoff-Endreserve festlegt, mit der sichergestellt wird, dass bei Beendigung des Einsatzes die verbleibende Kraftstoffmenge nicht geringer ist als die Menge, die ausreichend ist für:

1. 30 Minuten Flugzeit bei normalen Reiseflugbedingungen oder

2. bei Betrieb in einem Bereich, in dem ununterbrochen geeignete Orte für eine vorsorgliche Landung zur Verfügung stehen, 20 Minuten Flugzeit bei normaler Reisefluggeschwindigkeit.

SPA.HEMS.155 Betanken/Enttanken, während sich Fluggäste an Bord befinden, einsteigen oder aussteigen

Wenn der Kommandant ein Betanken unter Anwesenheit von Fluggästen an Bord für notwendig erachtet, ist dies mit stehenden Rotoren oder laufenden Rotoren erlaubt, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a) Die Tür(en) auf der Betankungsseite des Hubschrauber muss/müssen geschlossen sein;

b) die Tür(en) auf der gegenüberliegenden Seite des Hubschraubers muss/müssen geöffnet sein, sofern es das Wetter zulässt;

c) Brandbekämpfungseinrichtungen geeigneten Umfangs müssen so positioniert sein, dass sie im Brandfall sofort verfügbar sind, und

d) es muss ausreichend Personal sofort verfügbar sein, das Patienten im Brandfall aus dem Bereich des Hubschraubers verbringen kann.