Wilder Streik/ TUIfly: Unterschied zwischen den Versionen

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Unter einem "wilden Streik" versthet man kollektive, zwischen den Beteiligten abgestimmte Arbeitskampf- und Streikmaßnahmen. Diese gingen in die Medien als "wilder Streik" ein.
Unter einem "wilden Streik" versthet man kollektive, zwischen den Beteiligten abgestimmte Arbeitskampf- und Streikmaßnahmen. Diese gingen in die Medien als "wilder Streik" ein.
= Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes=
= Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes=

Version vom 19. September 2018, 15:28 Uhr

Siehe auch: Wilder Streik.

Definition „wilder Streik“

Unter einem "wilden Streik" versthet man kollektive, zwischen den Beteiligten abgestimmte Arbeitskampf- und Streikmaßnahmen. Diese gingen in die Medien als "wilder Streik" ein.

Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes

Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nur dann von der Leistung von Ausgleichszahlungen befreien, wenn die Verspätung oder Annullierung aufgrund von einem außergewöhnlichen Umstand aufgetreten ist. Außergewöhnliche Umstände werden in der Fluggastrechteverordnung nicht ausdrücklich definiert. Laut dem EuGH sind außergewöhnliche Umstände, solche Umstände die nicht Teil der normalen Ausübung sind der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmen sind und aufgrund ihrer Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urt. v. 22.12.08, Az.: C 549/07). Außergewöhnlich sind auch nur die Umstände, die nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen und außerhalb dessen liegen, was normalerweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann (BGH, Az.: X ZR 146/11; BGH, Urt. v. 21.08.12, Az.: X ZR 138/11).Grundsätzlich stellen Krankmeldungen an sich in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

Rechtsprechnung "wilder Streik"

AG Düsseldorf, Az.: 37 C 15236/14

Das AG Düsseldorf will die zur Verspätung führende Erkrankung eines Crew-Mitglieds während des Fluges mit einem technischen Defekt während des Fluges vergleichen. Bei einem technischen Defekt handelt es sich um eine Fehlfunktion am Flugzeug, welche trotz regelmäßiger Wartungen oder auf Grund unterbliebener Wartungen aufgetreten ist. So verhält es sich im weitesten Sinne auch mit der körperlichen Verfassung eines Crew Mitglieds. Ein technischer Defekt kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand gelten, wenn dieser auf solche Vorkommnisse zurückzuführen ist, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urteil vom 22.12.08, Az.: C 549/07). Das AG Hannover entschied am 09.02.17 in seinem Urteil mit dem Az.: 509 C 12714/16, dass es im Falle einer massenhaften Erkrankung, also bei einem spontanen Ausfall von sehr viel Personal um einen außergewöhnlichen Umstand handelt. Solche massiven Krankmeldungen sind vergleichbar mit einem Streik. Nach Ziffer 14 der Gründe zur EU Verordnung ist bei einem Streik ein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen. Dabei muss beachtet werden, dass ein Arbeitgeber auf einen arbeitsrechtlich korrekt ablaufenden Streik besser vorbereitet sein könnte, als auf eine Massenerkrankung die einer Epidemie gleicht und von heute auf morgen stattfindet. Der Vergleich eines Streiks mit der Erkrankung von Crew Mitgliedern kann nicht befürwortet werden. Ein Streik wird in der Verordnung als außergewöhnlicher Umstand aufgeführt, obwohl keine Differenzierung stattfindet, ob es sich dabei um eine Tarifauseinandersetzung zwischen Dritten handelt oder nur eigene Mitarbeiter des ausführenden Luftfahrtunternehmens streiken. In beiden Fällen geht der Streik üblicherweise von einer Gewerkschaft aus, welche verbesserte Löhne oder bessere Arbeitsbedingungen fordert. Selbst in Art. 5 Abs. 3 VO findet sich keine Differenzierung. Bei einem Arbeitskampf zu einem solchen Zweck handelt es sich mehr um ein Mittel der unionsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit und suspendiert die sonst bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (BGH, Urt. v. 21.08.12, Az.: X ZR 138/11). Es handelt sich also um ein von außen auf das Flugunternehmen wirkendes Ereignis, welches zum Ziel hat, den Flugverkehr stillzulegen und damit nicht nur einzelne Flüge sondern mehrere Flüge des Flugunternehmens erfasst. Der BGH hat am 21.08.12 (Az.: X ZR 164/11) weiterhin entschieden, dass nicht zwischen einem Streik dritter Personen und einem Streik eigener Mitarbeiter unterschieden werden darf. Eine solche Unterscheidung trifft weder der Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung noch rechtfertigt Sinn und Zweck eine solche Unterscheidung. In diesem Urteil erwähnt der BGH ausdrücklich eine Entscheidung des West London County Court, in dem ein wilder Streik durchaus als außergewöhnlicher Umstand eingestuft wird. Das AG Hannover geht im vorliegenden Fall auch davon aus, dass die Ausgleichszahlungen Millionenbeträge erreichen würden, da wohl nicht nur eine Maschine sondern gleich eine Vielzahl von Maschinen , vielleicht sogar sämtliche Flugzeuge dieser Fluggesellschaft betroffen wären. Dem Luftfahrtunternehmen könnte jedoch wie bereits festgestellt nicht einmal ein berechtigter Schuldvorwurf gemacht werden. Ein solcher Fall sollte als nicht ausgleichspflichtig erfasst werden. Zu diesem Ergebnis kommt man auch, wenn man die berührten Interessen abwägt. Hier würden die Ausgleichszahlungen der Passagiere den Existenzsorgen und -bedrohungen des Personals gegenüberstehen. Schließlich haben die Mitarbeiter aus Sorge um ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen zu solchen drastischen und risikobehafteten Maßnahmen wie einem wilden Streik gegriffen. Eine derart hohe Klagewelle der betroffenen Passagiere würde womöglich das Luftfahrtunternehmen selbst und aber auch die damals erkrankten Arbeitnehmer in ihrer Existenz bedrohen. Das Gericht empfindet in einem solchen Fall den einheitlichen Verzicht aller vom wilden Streik betroffenen Passagiere als sachgerecht und verkennt jedoch nicht, dass die betroffenen Passagiere heftigen Strapazen ausgesetzt waren. Eindeutig ist, dass eine vorgespiegelte Erkrankung eine unerlaubte Handlung und einen rechtwidrigen Eingriff in das Unternehmen darstellt aber es würde schwierig sein für alle Beteiligten den einzelnen Mitarbeitern eine Vortäuschung nachzuweisen. Es kann bei der Entscheidung also nur berücksichtigt werden, dass es plötzlich massenhafte Erkrankungen gab. Weiterhin entschied das AG Hannover, dass einfach nicht genug Zeit verblieb um juristisch gegen die erkrankten Mitarbeiter vorzugehen. Es ist auch davon auszugehen, dass das betroffene Luftfahrtunternehmen alles in Ihrer Macht stehende getan hat um die Verspätungen und Annullierungen so gering wie möglich zu halten. Kein Unternehmen kann ein Vielfaches seines üblichen Personals vorhalten, um eine solche Aktion wie eine Massenerkrankung spurlos abzufedern.´

AG Frankfurt, Urt. v. 03.03.17, Az.: 31 C 117/17 (16)

Das AG Frankfurt hat im Fall des wilden Streiks entschieden, dass im vorliegenden Fall kein außergewöhnlicher Umstand zu sehen ist. Ein außergewöhnlicher Umstand kann immer nur dann angenommen werden, wenn Vorkommnisse vorliegen, die aufgrund der Natur oder Ursache kein Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urt. v. 22.12.08, Az.: C 549/07). Der strenge Art. 5 VO hat zum Ziel, dass ein hohes Schutzniveau für Fluggäste geleistet werden kann und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung getragen werden kann, da eine Annullierung oder eine erhebliche Verspätung von Flügen stets ein großes Ärgernis für Fluggäste bedeutet und diesen große Unannehmlichkeiten verursacht. (EuGH, Urt. v. 22.12.08, Az.: C 549/07). Das AG Frankfurt geht davon aus, dass sich im unerwarteten Ausfall von Personal kein Fall realisiert, der durch die Verordnung als außergewöhnlicher Umstand überhaupt erfasst werden sollte. Vielmehr realisiert sich in einem solchen Fall das Unternehmerrisiko (vgl. AG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.05.11, Az.: 31 C 245/11). In der Verordnung lassen sich weiterhin weder aus dem Wortlaut noch aus der Zielrichtung oder Entstehungsgeschichte keine Anhaltspunkte dafür finden, dass dieses Unternehmensrisiko auf die Fluggäste verlagert werden soll (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.05.11, Az.: 31 C 245/11; AG Rüsselheim, Urt. v. 25.08.10, Az.: 3 C 109/10; AG Rüsselheim, Urt. v. 17.09.10, Az.: 3 C 598/10; BGH, Urt. v. 18.03.10, Az.: Xa ZR 95/06). Sowohl die Verordnung als auch die Judikatur erkennt nur den Streik als Arbeitskampfmaßnahme an, der als Fall des Personalausfalls von Ausgleichszahlungen befreien kann. In einem solchen Fall kann jedoch nicht von einem Streik ausgegangen werden, da dies weder ein Ereignis einer legalen Arbeitskampfmaßnahme war, noch durch einen Aufruf von Arbeitnehmervertretungen eingeleitet wurde. Eine massenhafte Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit durch unzuverlässiges Personal kann keinem Streik gleichgestellt werden. Weiterhin muss beachtet werden, dass der Erwägungsgrund Nr. 14 stets eng auszulegen ist. Somit ist es versagt ein Ereignis welches streikähnliche Konsequenzen oder streikähnliche Wirkungen (hier: Aufgabe betrieblicher Umstrukturierungsmaßnahmen seitens des Arbeitsgebers) zeigt, einem Streik gleichzustellen, um dem Luftfahrtunternehmen die Berufung auf die Freiheit von der Leistung von Ausgleichszahlungen gegenüber den Fluggästen zu ermöglichen. Das AG Frankfurt geht eher davon aus, dass der Ausfall von Personal ein Unternehmerrisiko ist. Auch wenn der Ausfall von Personal in einer unerwarteten Massivität und unvorhersehbar auftritt, ändert dies nichts. Nicht jeder Umstand der für das Luftfahrtunternehmen überraschend ist, muss gleichzeitig als außergewöhnlich gewertet werden. Weiterhin geht das AG Frankfurt davon aus, dass die Schuld an den vielen Verspätungen und Annullierungen die durch diesen wilden Streik hervorgerufen wurden, dennoch das Luftfahrtunternehmen trifft. Dieses ist für die Auswahl des Personals selbst verantwortlich . Bei einer Fehleinschätzung der maßgeblichen Qualitäten des Personals muss sich das Luftfahrtunternehmen diese auch anrechnen lassen. Ansonsten könnte das Luftfahrtunternehmen ihr Versagen bei der Personalauswahl einfach auf die Fluggäste abwälzen um einem wirtschaftlichen Schaden zu entkommen. Das Luftfahrtunternehmen muss den Fluggästen Ausgleichszahlungen leisten, unabhängig davon in welcher Höhe diese sich bemessen und muss dann wiederrum die dafür verantwortlichen Mitarbeiter in Regress nehmen. Auch das AG Bühl geht in seinem Urteil vom 20.02.17, Az.: 3 C 480/16 davon aus, dass ein Streik immer nur dann als außergewöhnlicher Umstand eingestuft werden kann, wenn seine Vermeidung weder für das bestreikte Unternehmen noch für dessen streikende Mitarbeiter zumutbar war. Bei einem regulären, am Ort der Durchführung rechtmäßigen Streik ist dies regelmäßig nicht der Fall. Auf eine Arbeitsniederlegung im Rahmen eines sogenannten wilden Streiks von Mitarbeitern hat ein Unternehmen jedoch rechtlich erheblichen Einfluss, da es nach dem deutschen Streikrecht gerichtlich gegen die Mitarbeiter und deren Vertretung vorgehen kann.

EuGH

Entscheidung vom 17.04.2018

Kernaussage

Mit Urteil vom 17.04.2018 (verbundene Rechtssachen C 195/17, C 197/17 bis C 203/17, C 226/17, C 228/17, C 254/17, C 274/17, C 275/17, C 278/17 bis C 286/17 und C 290/17 bis C 292/17) entschied der EuGH über die Auslegung des Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 hinsichtlich der Einordnung des "wilden Streiks".

Nach Ansicht des Gerichtes ergibt sich aus der Auslegung des Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 unter Heranziehung des 14. Erwägungsgrundes, ein „wilder Streik“ keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt,

  • wenn der Streik auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurückgeht
  • und dabei einem Aufruf folgt, der nicht von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens verbreitet wird, sondern spontan von den Arbeitnehmern selbst, die sich krank gemeldet haben.

Zulässigkeit der Vorlagefragen

Zunächst stellte das Gericht fest, dass die von TUIfly Deutschlandgeltend gemachten Zweifel an der Zulässigkeit der ersten, der dritten und der vierten Vorlagefrage des AG Hannover unbegründet waren. Grundsätzlich besteht nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit zugunsten der von einem nationalen Gericht zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegten Rechtsfragen. Der EuGH verweigert demnach die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (EuGH, Urt. v. 28.02.2018, ZPT, C 518/16).

Die vorliegend durch das AG Hannover vorgelegten Fragen zur unionsrechtlichen Einstufung setzen eine Auslegung des Unionsrechts voraus, für die der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV zuständig ist (EuGH, Urt. v. 20.12.2017, Rs. C 434/15). Ferner konnte die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit nicht allein dadurch widerlegt werden kann, dass eine der Parteien der Ausgangsverfahren bestimmte Tatsachen im Zusammenhang mit den Ausgangsrechtsstreitigkeiten bestreitet, deren Richtigkeit der EuGH nicht zu überprüfen hat (Urteil vom 22. September 2016, Rs.: C 113/15). Auch konnten die Fragen des AG Hannover nicht als abstrakt eingestuft werden, da sie einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ausgangsverfahren aufweisen und damit nicht hypothetisch ist.

Begründung der Entscheidung

Folgendes führte das Gericht zur Begründung der Entscheidung aus:

Erste Frage: Auslegung des Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004
  • Grundsatz:

Wesentlich für die grundsätzlichen Feststellungen in der Entscheidung ist das EuGH-Urteil vom 04.05.2017, Rs.: C 315/15, Pešková und Peška: Bei Annullierung oder großer – d. h. drei Stunden oder mehr betragender – Verspätung von Flügen besteht die Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 1 VO-EG Nr. 261/2004. Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 ist das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 der Verordnung befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung bzw. Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Nach dem 14. Erwägungsgrund der VO-EG 261/2004 können außergewöhnliche Umstände insbesondere bei Streiks eintreten, die den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigen. Die im Erwägungsgrund genannten Umstände stellen nicht unbedingt und automatisch Gründe für die Befreiung von der Ausgleichspflicht dar, stattdessen kommt es auf den Einzelfall an (Vgl: EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Rs.: C‑549/07). Ein solches Ereignis kann nämlich unter Umständen auch Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sein (EugH, Urt. v. 17.09.2015, Rs.: C 257/14). Außerdem ist der Begriff "außergewöhnliche Umstände" eng auszulegen (EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Rs.: C‑549/07). Anhand dieser Gesichtspunkte ordnete das Gericht den „wilden Streik“ rechtlich ein.

  • Auslegung des vorliegenden Falls:

Der „wilde Streik“ des Personals der TUIfly Deutschland wurde vorliegend durch die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen ausgelöst wurde. Sie führte dazu, dass während etwa einer Woche die Abwesenheitsquote des Flugpersonals besonders hoch war, im Anschluss an einen Aufruf, der nicht von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens verbreitet wurde, sondern spontan von den Arbeitnehmern selbst, die sich krank meldeten. Das Personal selbst hat nach Feststellung des Gerichts diesen „wilden Streik“ ausgelöst, um seine Forderungen. Das Gericht hatte eine schriftliche Erklärung der Europäischen Kommission eingeholt, die Umstrukturierungen und betriebliche Umorganisationen als gewöhnliche betriebswirtschaftliche Maßnahmen eines Unternehmens einordnet. Die dabei entstehenden Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte mit den Mitarbeitern sind als natürliche Folge zu betrachten. Die Risiken, die sich aus den mit solchen Maßnahmen einhergehenden sozialen Folgen ergeben, sind daher als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens zu betrachten. Auf die Einordnung eines "wilden Streiks" durch das nationale Recht kommt es nicht an. Dies hätte nämlich zur Folge, dass der Anspruch von Fluggästen auf Ausgleichszahlung von den arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats abhinge. Dies stünde nicht zuletzt dem durch die Verordnung bezweckten hohen Schutzniveau für Fluggäste sowie dem Ziel, harmonisierte Bedingungen für die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in der Union sicherzustellen, entgegen.

Weitere Fragen

Eine Auslegung des Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 im Licht ihres 14. Erwägungsgrundes ergibt ferner, dass die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals („wilder Streik“), wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede steht, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn sie auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurückgeht und einem Aufruf folgt, der nicht von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens verbreitet wird, sondern spontan von den Arbeitnehmern selbst, die sich krank meldeten. Angesichts der Antwort auf die erste und die zweite Frage sind die weiteren Vorlagefragen nicht zu beantworten.

TUIfly Rechtsprechung

Rechtsprechung TUIfly Nur-Flug

Im vorliegenden Fall buchten Fluggäste einen TUIfly Flug am 03.10.17 von München nach Palma de Mallorca, welcher dann jedoch annulliert wurde. Die Fluggäste nahmen am 04.10.17 einen Ersatzflug und erreichten ihr Endziel mit einer Verspätung von 17 Stunden und 20 Minuten. Das AG Erding entschied hier in seinem Urteil vom 20.03.17, Az.: 13 C 3778/16, dass sich TUIfly weder auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann, noch hat TUIfly alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen um die große Verspätung zu verhindern. Das Gericht entschied, dass sich bei der Erkrankung von Besatzungsmitgliedern oder sonstigem Personal einer Fluggesellschaft nur das unternehmerische Risiko der Fluggesellschaft verwirklicht und darin kein außergewöhnlicher Umstand gesehen werden kann. Auch wenn TUIfly von dem „wilden Streik“ betroffen war, so war die Krankmeldungswelle auf unternehmenspolitische Entscheidungen von TUIfly zurückzuführen, welche für TUIfly beherrschbar waren. Hier ist weiterhin davon auszugehen, dass TUIfly nicht alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat um die Verspätung zu verhindern. TUIfly hätte arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen können, um die Mitarbeiter zur Arbeit zu bewegen.

In einem weiteren Fall buchten Fluggäste bei TUIfly einen Flug von Frankfurt a.M. nach Fuerteventura. Dieser war den 03.10.16 angesetzt und sollte 12:50 Uhr starten und 16:25 Uhr ankommen. Die Fluggäste erreichten Fuerteventura jedoch erst am 04.10.16 um 133:05 Uhr. Auch hier soll der Grund der „wilde Streik“ gewesen sein. Hier liegt laut der Entscheidung kein Streik vor, sondern hier ist die Verspätung auf die Auswahl von unzuverlässigem Personal zurückzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Fluggäste deshalb einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 €.

Die Fluggäste buchten bei TUIfly einen Flug am 07.10.16 von Frankfurt nach Heraklion. Dieser Flug wurde jedoch annulliert. Grund dafür sei, der am 30.09.16 von dem Aufsichtsratsvorsitzenden der TUIfly GmbH an die TUI- Belegschaft gerichtete Management-Letter, welcher die Eingliederung mit anderen Unternehmen in einen verband in Erwägung zog, um die Wettbewerbsfähigkeit der TUIfly GmbH zu verbessern. Aufgrund dieses Management-Letters kam es zu einer Welle von Krankmeldungen. Das AG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 03.05.17, Az.: 29 C 3361/16 (40) beschlossen, dass es dahinstehen kann, ob es sich bei der Meldung eines derart erheblichen Teils des Personals um einen „wilden Streik“ handelt oder um eine tatsächliche massenhafte Flugdienstuntauglichkeit des Personals, denn beides stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar. Denn eine gravierende Reduzierung des benötigten Personals ist als absolut unerwartet und untypisch zu qualifizieren.

TUIfly Flug im Rahmen einer Pauschalreise in den Urlaub und Kündigung der Pauschalreise durch den Reiseveranstalter TUI Deutschland am Flughafen auf Hinflug

Im vorliegenden Fall verfügten die Fluggäste über Flugtickets für den Flug am 05.10.16 von Düsseldorf nach Kos und für einen Rückflug am 14.10.16 von Kos nach Düsseldorf zurück. Als die Fluggäste am Flughafen ankamen, erfuhren sie, dass der Hinflug annulliert wurde. Weiterhin erfuhren sie, dass der Reiseveranstalter, die T. GmbH die Reise insgesamt storniert hat. Grund soll auch hier wieder der „wilde Streik“ gewesen sein. Das AG Hannover entschied in seinem Urteil vom 15.02.17, Az.: 538 C 11921/16, dass der unerwartete Ausfall von Besatzungsmitgliedern keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Auch wenn das streitgegenständliche Luftfahrtunternehmen behauptet, dass eine bestimmte Zahl von Fremdflugzeugen im Wege des Subcharters eingesetzt wurden, kann daraus nicht geschlossen werden, was ein Luftfahrtunternehmen an einem bestimmten Tag bezogen auf den streitgegenständlichen Flug konkret unternommen hat um die Annullierung zu verhindern. Den Fluggästen steht ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 € pro Person zu.

Stranden am Urlaubsort auf Rückflug im Rahmen einer Nur- Flugbeförderung

Im Urteil vom 29.06.17 des AG Düsseldorf in der Sache mit dem Aktenzeichen 47 C 146/17 wurde entschieden, dass ein Luftfahrtunternehmen sich nur dann nach Art. 5 Abs. 3 VO exkulpieren kann, wenn das Luftfahrtunternehmen beweisen kann, dass der Flug nur auf Grund genau dieses Umstandes und nicht auf Grund eines anderen Umstandes annulliert wurde. Im vorliegenden Fall ging es um den Flug (X3 4589) welcher den Fluggast am 05.10.16 von Rhodos nach Düsseldorf transportieren sollte. Die Entfernung bei einem solchen Flug zwischen Rhodes und Düsseldorf beträgt mehr als 1.500 und mehr als 3.500 km. Dieser Flug wurde jedoch annulliert. Aus diesem Grund erreichte der Fluggast erst am 06.10.16 Deutschland. Weiterhin wurde er nicht wie vereinbart nach Düsseldorf geflogen sondern nach Köln, welches er 05.04 Uhr erreichte. Da dort der angekündigte Reisebus nicht bereit stand, hat der Fluggast ein Taxi von Köln nach Düsseldorf genommen.

Bei dem Luftfahrtunternehmen kam es nach einem sogenannten „ Management letter “ über die Umstrukturierung des Unternehmens dazu, dass sich viele Mitarbeiter krank meldeten und nicht zu ihrem Dienst angetreten sind. Die presse, welche darüber deutschlandweit berichtete nannte einen solchen Zwischenfall einen wilden Streik. Problematisch ist im vorliegenden Fall, dass das Luftfahrtunternehmen nicht ausdrücklich vorgetragen hat, ob auch der streitgegenständliche Flug von dieser Krankheitswelle betroffen war. Auf Grund dessen kann nicht genau festgestellt werden, ob der Flug nicht doch auf Grund eines anderen Grundes entfallen ist. Daher muss auch nicht weiter erläutert werden, ob ein großer Ausfall von Mitarbeiterin einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Selbst wenn eine Massenerkrankung im vorliegen Fall herrschte, ist unklar ob der Flug nicht z.B. wegen eines technischen Defekts annulliert werden musste. Dein solcher würde dann keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Damit steht dem Fluggast eine Fluggastrechteentschädigung zu. Der Schadenseinsatz in Höhe von 95 Euro kann daneben jedoch nicht geltend gemacht werden sondern muss auf den Entschädigungsanspruch nach Art. 12 Abs. 1, S. 2 VO angerechnet werden.

Auch in dem Fall in dem Fluggäste bei TUIfly einen Flug von Heraklion nach Karlsruhe/Baden-Baden am 08.10.16 gebucht haben und dieser unmittelbar vor dem Abflug annulliert wurde, beruft sich TUIfly auf einen außergewöhnlichen Umstand wegen eines „wilden Streiks“. Das AG Bühl sieht jedoch in seinem Urteil vom 06.03.17, Az.: 3 C 429/16 die massenhafte Krankmeldung nicht als außergewöhnlichen Umstand an. Den Fluggästen steht jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 € zu.

Urteile

  • EuGH, Urt. v. 22.12.08, Az.: C 549/07
  • BGH, Az.: X ZR 146/11
  • BGH, Urt. v. 21.08.12, Az.: X ZR 138/11
  • AG Düsseldorf, Az.: 37 C 15236/14
  • AG Hannover, Urt. v. 09.02.17, Az.: 509 C 12714/16
  • AG Frankfurt, Urt. v. 03.03.17, Az.: 31 C 117/17 (16)
  • AG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.05.11, Az.: 31 C 245/11
  • AG Rüsselheim, Urt. v. 25.08.10, Az.: 3 C 109/10
  • AG Rüsselheim, Urt. v. 17.09.10, Az.: 3 C 598/10
  • BGH, Urt. v. 18.03.10, Az.: Xa ZR 95/06
  • AG Bühl, Urt. v. 20.02.17, Az.: 3 C 480/16
  • AG Erding, Urt. v. 20.03.17, Az.: 13 C 3778/16
  • AG Frankfurt, Urt. v. 03.05.17, Az.: 29 C 3361/16 (40)
  • AG Hannover, Urt. v. 15.02.17, Az.: 538 C 11921/16
  • AG Düsseldorf, Az.:47 C 146/17
  • AG Bühl, Urt. v. 06.03.17, Az.: 3 C 429/16

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