Reisemangel

Aus PASSAGIERRECHTE
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Allgemeines

Wer wegen einer anders als geplant verlaufenen Reise Ansprüche gegen den Reiseveranstalter wie z.B. Minderung des Reisepreises geltend machen will, muss nachweisen können, dass die Reise einen Mangel hatte, LG Hannover, Urteil vom 9.3.1989, Az.: 3 S 335/88. Liegen allerdings ausreichend Anhaltspunkte vor, wonach der Reisemangel im Organisationsbereich des Reiseveranstalters liegt, so kommt es zu einer Beweislastumkehr, d.h. der Reiseveranstalter trägt nun die Beweislast.

Der Begriff des Reisemangels findet sich in § 651i BGB. Anhand der folgenden Paragraphen (z.B. §651 m BGB: „Minderung“) wird deutlich, dass das Vorliegen eines Reisemangel die zentrale Voraussetzung für Ansprüche gegen den Reiseveranstalter ist, sodass diesem Begriff eine große Bedeutung im deutschen Reiserecht zukommt.

Bei der Bewertung ob ein Reisemangel im Sinne des §651 i BGB vorliegt, müssen jedoch subjektive Wertungen und Empfindungen ausscheiden; AG München, Urteil vom 21.6.1996, Az.: 111 C 5600/96.

Siehe auch: Pauschalreise.

Wortlaut des § 651i BGB

"Rechte des Reisenden bei Reisemängeln"

(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten

2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,

1. nach §651 k Absatz 1 Abhilfe verlangen,

2. nach §651 k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,

3. nach §651 k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,

4. nach §651 k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,

5. den Vertrag nach §651 l kündigen,

6. die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§651 m) ergebenden Rechte geltend machen und

7. nach §651 n Schadensersatz oder nach §284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Definition des Reisemangels

Eine Legaldefinition liegt für den Reisemangel nicht vor. Demnach orientiert man sich an dem bereits geschriebenen Wortlaut des §651i BGB. Der Reiseveranstalter steht daher gegenüber dem Reisenden dafür ein, dass die Reise die vereinbarte Beschaffenheit bzw. alle zugesicherten Eigenschaften aufweist. Sollte die Beschaffenheit der Reise nicht vereinbart sein, so ist die Reise frei von Reisemängeln, wenn sie sich nach dem gewöhnlichen Nutzen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Der Reisemangel der Pauschalreise kann somit mit dem Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft oder dem Vorhandensein eines Fehlers bestehen.

Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor, bei einem Mangel, der in Relation zur gesamten Reiseleistung erheblich erscheint und der sich gravierend für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist der Zweck und die konkrete Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung zu beurteilen, aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden und unter Würdigung aller Umstände. Eine hohe Minderungsquote ist dabei unter Umständen ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung. Da kein Erfahrungssatz aufgestellt werden kann, dass durch einen längeren Urlaub eine Kompensation des Schadens eintritt, sind die Fälle der teilweisen Beeinträchtigung und der Beeinträchtigung der ganzen Reise gleich zu behandeln (BGH, Urt. v. 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11).

Gesteigerte Bedeutung des Mangels im Reiserecht

Das Vertragsmodell im Reisereicht zur Verschaffung einer mangelfreien Pauschalreise im Sinne von §§ 651 a, 651 i Absatz 1 BGB weist formell und strukturell keine Unterschiede zu anderen Vertragstypen, wie dem Werkvertragsrecht auf. Die Grundlage für das Pauschalreisevertragsrecht liegt in der verantwortlichen Selbstbestimmung der Parteien. Das Normenprogramm folgt dem Prinzip von Freiheit und Gleichheit der Rechtspersonen. Ebenso sind die Vertragsfunktionen des Pauschalreisevertrags deckungsgleich mit anderen Vertragstypen. Das Leistungsprogramm besitzt eine Güterverteilungsfunktion auf Grundlage der freien Wirkung von Angebot und Nachfrage. Ebenso erfüllt es eine Äquivalenzfunktion, wonach der Zeitpunkt der Einigung den Zeitpunkt des freiwilligen Ausgleichs der widerstreitenden Zwecke und Interessen bildet. Der starke, institutionelle Charakter des Reisevertragsrechts offenbart sich bereits in der Vorschrift des § 651 y BGB, wonach sämtliche Normen der Pateidisposition entzogen sind und einseitig zugunsten des Reisenden zwingendes Recht bilden. Dies widerspricht der herkömmlichen Privatrechtsdogmatik des BGB.

Die Subsidiaritätsmaxime des gesetzlichen Vertragsrechts gilt im allgemeinen Schuldvertragsrecht nicht nur für nebensächliche Bestimmungen, sondern auch für das allgemeine Leistungsstörungs- und besondere Gewährleistungsrecht. Die Ursachen für die Umkehrung im Pauschalreiserecht, lassen sich an marktwirtschaftlichen Defiziten messen. Der Reiseveranstalter verkauft zwar das Produkt der Pauschalreise, erbringt jedoch nur die Reiseleistungen zum geringsten Teil durch persönliche Handlungen. Mit der in der Reisebranche üblichen Indienstnahme von selbstständigen Leistungsträgern zur Erbringung der einzelnen Reiseleistungen und einem komplexen arbeitsteiligen Zusammenwirken in Richtung der Kunden, gestaltet sich die Pauschalreise als Ware als sehr störungsanfällig. Anders als bei der Organisationsherrschaft des Reiseveranstalters hat der Kunde kaum Möglichkeiten, im Vorfeld Störungen am Urlaubsort zu identifizieren und diese durch den Veranstalter abstellen zu lassen. Zwar schaffen digitale Medien wie vergleichs- und Bewertungsportale ein transparenz- und Erkenntnismittel, dieses ist oftmals jedoch nicht sicher. Gerade bei der Glaubwürdigkeit und der Unmittelbarkeit der Meinungen und der dort sichtbaren Tatsachen ist zu beachten, dass diese nicht im Geringsten das vom Reisenden persönlich angefertigte Handykamera-Video für den Beweisantritt ersetzen.

Der Einschlag des Dauerschuldverhältnisses im Reiserecht führt zu einer erhöhten Relevanz der Vertrauensgrundlage der Vertragsparteien. Ein rechtlich abgesichertes Vertrauen des Reisenden in die Zuverlässigkeit unverzüglicher Abhilfe hat bei den Verträgen mit andauender Leistungserbringung eine besondere Bedeutung.

Auslegung des Mangelbegriffs

Gesetzliche Stufenfolge § 651 i Absatz 2 Satz 1 und 2 BGB

Während nach früherer Gesetzesfassung noch zwischen Reisefehlern und dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften unterschieden wurde, orientiert sich der Gesetzgeber heute an § 633 Absatz 2 Satz 1 BGB und wendet einen einheitlichen Mangelbegriff an, der auf die Beschaffenheit der Pauschalreise abzielt.

In einer Stufenfolge ist primär auf die von den Parteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung, auf sekundärer Ebene auf die Eignung des vertragsgemäß vorausgesetzten Nutzens, und sonst auf die Eignung zum gewöhnlichen Nutzen in Verbindung mit einer üblichen und erwartungsgemäßen Beschaffenheit nach der Art der Pauschalreise abzustellen. Auch das Reiserecht folgt somit dem subjektiv-objektiven Mangelbegriff. Der Reiseveranstalter hat aufgrund des § 651 i Absatz 1 BGB zugrundeliegenden weiten Mangelbegriffs für alle nicht in der Person des Reisenden liegenden Umstände, welche die Gesamtheit der Reise oder auch nur einzelne Reiseleistungen beeinträchtigen, einzustehen.

Selten wird ein enger Mangelbegriff vertreten, nachdem sich die Leistungspflicht des Veranstalters nur auf das aus seiner Sphäre heraus beherrschbare Leistungsprogramm bezieht. Ein Streit zwischen den Mangelbegriffen wird dann relevant, wenn z.B. Umweltfaktoren eine Reise beeinträchtigen. Der enge Mangelbegriff kann aber im Spannungsfeld eines einheitlichen Mangelbegriffs nicht mehr bestehen. Gegen ihn spricht etwa schon die Bedeutung des Reiseumfeldes für den Reisenden. Auch war zu berücksichtigen, dass sich der Veranstalter nicht über das Merkmal der Unbeherrschbarkeit der Einstandspflicht entledigen konnte. Ein Mangel liegt bereits vor, wenn er bei einer Reiseleistung vorliegt, da er der Pauschalreise anhaften muss. Der Mangel bei einer Reiseleistung führt i.d.R. auch zu einem Mangel der Gesamtheit der Reiseleistung.

Wille der Gesetzgeber

In der EU-Richtlinie finden sich keine ergänzenden Hinweise zum Mangelbegriff. Im Rahmen der Gewährleistungsrechte wird dieser weder erläutert noch werden Kriterien zu seiner Bestimmung angegeben. Der nationale Gesetzgeber verweist dagegen auf das Werkvertragsrecht. § 651 i Absatz 2 BGB orientiert sich an § 633 Absatz 2 Satz 1 BGB, bei Auslegungs- und Wertungsfragen im Zusammenhang mit Reisemängeln ist sich am „Fehlerbegriff“ des werkrechtlichen Mangelbegriffs zu orientieren.

Beschaffenheitsvereinbarungen § 651 i Absatz 2 Satz 1 BGB

Die Beschaffenheitsvereinbarung nach § 651 i Absatz 2 Satz 1 BGB spiegelt das im Fehlerbegriff enthaltene Element deines Missverhältnisses vom verabredeter Soll- und vorliegender Ist-Beschaffenheit des Leistungsprogramms wider.

Zugesicherte Eigenschaften als Reisebeschaffenheit

Als zusicherungsfähige Eigenschaften der Reise, lassen sich alle rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse und Beziehungen der Reise charakterisieren, die wegen ihrer Art und Dauer nach der Verkehrsauffassung für ihre Wertschätzung und Brauchbarkeit von Bedeutung sind. Dazu gehören beispielsweise der Urlaubsort, die Urlaubsdauer, der Service, das Beförderungsmittel und die Verköstigung, die der Veranstalter üblicherweise im Prospekt offeriert. Eine Beschaffenheitsvereinbarung, die früher als Eigenschaftszusicherung galt, liegt etwa vor, wenn für einen Ski-urlaub im Veranstalterkatalog „Schneesicherheit“ des Gebietes ausgewiesen ist die „Nutzbarkeit eines Strandes“ im Prospekt zugesichert war, die Beförderung in einer „Komfortklasse“ vereinbart war, das Hotel als „neu eröffnet“ bezeichnet wird, oder im Katalog ein Swimmingpool mit Rutsche abgebildet ist. Von einer Eigenschaftszusicherung ist auch auszugehen, wenn der Gast einen Sonderwunsch äußert, und der Veranstalter bei der Buchungsbestätigung hierauf ausdrücklich eingeht.

Subjektiver Mangelbegriff als Ausgangspunkt

Die Pauschalreise ist mangelhaft, wenn die Beschaffenheit der Pauschalreise (Ist-Beschaffenheit) negativ von der vertraglich geschuldeten (Soll-Beschaffenheit) abweicht. Maßgeblich für die Festlegung der Soll-Beschaffenheit ist primär die Parteivereinbarung (sog. „subjektiver Mangelbegriff). Nur wenn diese fehlt, ist auf die im Vertrag vorausgesetzte Nutzung zurückzugreifen, ersatzweise auf die Normalbeschaffenheit im Sinne eines gewöhnlichen Nutzens und auf die Leistungserwartung eines durchschnittlichen Reisenden abzustellen.

Bedeutung der Prospektbeschreibung

Der Reiseprospekt des Veranstalters oder der Auftritt im Internet ist normalerweise die einzige Informationsquelle des Reisenden über das Angebot und die nähere Leistungsbeschreibung. Auch wesentliche Informationen zu Klima, Lage, Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten von Unterkunft und Urlaubsort sind in den allermeisten Prospekten enthalten. Daher ist der Reiseprospekt die bedeutendste Vertrauensgrundlage für ein künftiges Vertragsverhältnis zwischen Reisenden und Reiseveranstalter. Der Prospekt ist somit auch oft der Grund für die Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des Vertrages. Dieses vertrauen auf die Informationen verdichtet sich mit dem Vertragsschluss zum beiderseitig vereinbarten Leistungsinhalt, wenn und soweit es sich bei den Prospektangaben nicht um offensichtliche Werbeaussagen ohne Gehalt handelt.

Der Reiseprospekt hat somit eine zweifache Aufgabe. Zum einen dient es ökonomisch gesehen dem Reiseveranstalters als Werbung für die Umsatzsteigerung und den Kunden als Informationsquelle oder individuelle Entscheidungshilfe. Auf der anderen Seite übernimmt der Prospekt in Form einer Informationsquelle zugleich eine normative, haftungssteuernde Funktion für das Reiserecht, indem die Sollbeschaffenheit der Pauschalreise näher konkretisiert wird. Bei Reiseplattformen und Bewertungsportalen wird in Eigenregie anhand der Erfahrung von anderen Reisenden versucht, die Angaben des Veranstalters zu überprüfen. Daher könnte man meinen, dass das Vertrauen in die vom Reisenden aufgrund der Bewertungsportale als falsch oder unwahr erkannten Prospektbezeichnungen keinen Schutz mehr genießt, und somit keine Grundlage für einen Reisemangel sein kann. Dies ist jedoch abzulehnen.

Ein normatives Vertrauen in den Prospekt wird nicht ersetzt durch ein tatsächliches Vertrauen in private Reiseberichte. Bei dem Vertrauen in die Angaben des Prospekts handelt es sich um ein typisiertes Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben, das von konkreten Vertrauen strickt zu unterscheiden ist.

Da es auch wegen der Beurteilung der Mangelhaftigkeit einer Reise in erster Linie auf das von den Parteien Vereinbarte ankommt, ergibt sich die Sollbeschaffenheit der Reise zumindest aus der Prospektbeschreibung, auf die die Parteien beim Vertragsabschluss Bezug nehmen. Daraus lassen sich wichtige Leistungskriterien ableiten. Bei der Auslegung des Leistungsangebotes des Veranstalters auf der Grundlage des Prospektes kommt es darauf an, wie ein verständiger Durchschnittsreisender die Prospektbeschreibung verstehen durfte. Es besteht keine Pflicht, „zwischen den Zeilen zu lesen“. § 651 d Absatz 1 Satz 1, 3 und 5 BGB i.V.m. Artikel 250 §§ 1- 10 EGBGB stellen sicher, dass die Prospektangaben auch verbindlicher Bestandteil der geschuldeten Reiseleistung werden, wenn die beiden Parteien bei Vertragsschluss darauf Bezug nehmen.

Leistungsbeschreibung und anpreisende Werbung

Bei Reiseprospekten muss genau herausgearbeitet werden, was zur Beschaffenheitsvereinbarung zählt, und was lediglich eine inhaltsleere Werbeaussage darstellt. Liegt eine solche vor, ist keine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen. Werbeaussagen sind in der Regel so unbestimmt, dass nicht auf eine konkrete Vereinbarung geschlossen werden kann.

Unklarheiten gehen zulasten des Veranstalters

Sofern der Prospekt sachliche Aussagen trifft, gehen Unklarheiten zulasten des Veranstalters. Die Prospektangaben konkretisieren die vertraglich geschuldete Leistung in AGB-Form nachträglich, § 305 c Absatz 2 BGB wird analog angewandt.

Grundsatz der Prospektwahrheit, -klarheit, und –vollständigkeit

Der Prospekt und anderes Informationsmaterial des Veranstalters müssen dem Grundsatz der Prospektwahrheit und- klarheit entsprechen. Ist das nicht der Fall, kann der Reisende wegen des Mangels Gewährleistungsansprüche geltend machen. Benutzt der Reiseveranstalter einen Reiseprospekt, folgt aus dem Prinzip der Prospektwahrheit und – Klarheit auch der Vollständigkeitsgrundsatz. Der Veranstalter muss alle wesentlichen Umstände der Reise darlegen. Dies ist jedoch zu unterscheiden von den „wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistung“ gemäß § 651 d Absatz 3 Satz 1 BGB i.V.m. Artikel 250 § 3 Nr. 1 EGBGB. Diese vorvertraglichen Informationen beschränken sich nur auf verpflichtende Mindestangaben für die abschließenden aufgezählten wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistung. Die Informationen nach Artikel 250 § 3 Nr. 1 EGBGB und nur als Konkretisierungen und Erweiterungen der essentialia negotii des Reisevertrages anzusehen. Aus dem Vollständigkeitsgrundsatz für die wesentlichen Reiseumstände im Prospekt resultieren dagegen auch Offenbarungspflichten für Negativ-Umstände, die mit den beschriebenen Positiv-Umständen in unmittelbarer Wechselwirkung stehen.


Werbefotos

Auch Werbefotos müssen nach dem Grundsatz der Prospektwahrheit und –klarheit „repräsentativ“ sein. Ein Retuschieren ist unzulässig. Nur unerhebliche Abweichung von der Prospektdarstellung sind unschädlich. Eine solche liegt jedoch nicht mehr vor, wenn die Beschreibung in einem maßgeblichen oder in vielen Punkten im Prospekt falsch ist.

Andere relevante (schriftliche) Aussagen

Eine wichtige Aussage im Prospekt darf nicht dort angebracht werden, wo niemand nach ihr suchen würde (z.B. eine Angabe zum Verkehrslärm im Preisteil). Relevante negative Umstände hat der Veranstalter im Prospekt in leichter verständlicher Weise darzulegen und dem Klarheits- und Transparenzgebot zu entsprechen. Die erwartbaren Informationen eines neu herausgegebenen Prospekts haben sich am neuesten Tand, und somit an aktuellen Parametern zu orientieren. Bucht der Reiseteilnehmer vor dem Erscheinen desjenigen Reiseprospektes, der den Zeitraum der gebuchten Reise betrifft, so richten sich die vom Reiseveranstalter zu erbringenden Leistungen nicht nach dem im Zeitpunkt der Buchung aktuellen Reiseprospekt, sondern nach derjenigen Prospektbeschreibung, die für den gebuchten Reisezeitraum maßgebend ist, wenn der Reiseveranstalter bei der Bestätigung auf den noch erscheinenden neuen Prospekt verweist. LG Frankfurt, Urteil vom 30-03-1987 - 2/24 S 268/86

Ungültigkeit des Prospekts

Sollte der Katalog im Zeitpunkt der Buchung bereits ungültig sein, ist der Leistungsumfang an der neuen Ausgabe zu orientieren. Wird der Gültigkeitszeitraum nicht schon durch klare Angaben eingeschränkt, sondern darüber hinaus Prospektänderungen möglich sein sollen, ist der Veranstalter verpflichtet, hierauf in deutlicher Weise hinzuweisen. Durch einen nachträglichen Prospektwechsel kann eine Vertragsänderung nicht mehr herbeigeführt werden. Was im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlag, und wenn darauf Bezug genommen wurde, gilt dies.

Drucklegungs- und Druckfehlerklausel

Eine Druckfehlerklausel in Prospekten soll bewirken, dass für Katalogbeschreibungen die jeweiligen Verhältnisse zum Zeitpunkt der „Drucklegung“ maßgeblich sind. Damit soll das Veränderungsrisiko zwischen den Drucklegungszeitpunkt und der Buchung durch den Reisenden begrenzt werden. Solche Klauseln sind jedoch gemäß § 308 Nr. 4 und § 307 BGB unwirksam. Das liegt daran, weil somit das Äquivalenzinteresse zwischen Leistung und Gegenleistung durch Umdefinition der Hauptleistungspflicht des Veranstalters maßgeblich verschoben werden kann. Der Veranstalter kann sich jedoch nicht einfach durch das Einfügen einer „Druckfehlerklausel“ im Prospekt vom vertraglich in Bezug genommenen Leistungsprogramm lossagen, indem er die fehlende Verbindlichkeit eines Fehlers durch AGB vereinbart.

Bedeutung sonstiger Vereinbarung/ Reisebestätigung

Allgemein

Die vertraglich geschuldete Leistung kann selbstverständlich auch aufgrund einer individuellen Vereinbarung der Partei festgelegt werden. Weicht die Parteivereinbarung vom Prospekt ab, ist der Kunde jedoch dafür beweisbelastet, dass sie zustande kam. Normalerweise wird die dem Reisenden auszuhändigende Reisebestätigung den Inhalt der Leistungsvereinbarung zuverlässig dokumentieren.

Sonderfall: Reisebestätigung mit negativen Abweichungen von Prospektangaben

Wird erst in der Reisebestätigung auf Störungen und Beeinträchtigungen hingewiesen, ändert dieser verspätete Hinweis an der vertraglich vereinbarten und geschuldeten Sollbeschaffenheit der Pauschalreise nichts. Ist der Vertragsschluss erst zu diesem Zeitpunkt vollendet, weil die Buchungs- und die Reisebestätigung verbunden wurde, so liegt hierin ein neues Angebot, das der Reisende nur dann annimmt, wenn er unmissverständlich die Akzeptanz dieser Abweichung zum Ausdruck bringt. Faktische Handlungen wie ein widerspruchsloser Reiseantritt sind nicht hinreichend und begründen äußerenfalls für den Veranstalter bloß den Anschein einer Annahme des neuen Angebots. Objektiv dagegen lässt das Geschehenlassen des Reisebeginns vielmehr darauf schließen, dass dem Reiseveranstalter ebenso wie dem Kunden an einem Zustandekommen des Vertrages gelegen ist und der offene Dissens nicht zur Vertragslosigkeit führen soll, sodass die Einigungslücke vom Rechtsanwender nach allgemeinen Grundsätzen zu schließen ist. Dogmatisch wird dies folgendermaßen begründet: Der Reiseprospekt, egal ob analog oder digital, einschließlich der Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) bildet zunächst nur die Aufforderung des Veranstalters zur Abgabe eines Angebots des Reisenden (inviatio ad offerendum).

Durch die Reiseanmeldung erfolgt der Antrag des Reisenden nach § 145 BGB, der die Leistungsbeschreibung der konkreten Pauschalreise und die Reisebedingungen des Prospektes beinhaltet. Im Internet beginnt dies mit der Eingabe der Personendaten in die Buchungsmaske auf der Internetseite des Reiseveranstalters. Mit erfolgreichen Abschluss, also nach Übermittlung durch Bestätigung des letzten Buchungsschrittes ist das Angebot abgegeben. Ab hier trifft den Kunden das Zugangsrisiko, den Veranstalter das Empfangs- und Kenntnisnahmerisiko. Das Angebot ist angenommen, wenn der Reiseveranstalter die Buchungsbestätigung mündlich erteilt, aushändigt, oder übermittelt. Somit ist die Buchungsbestätigung der Anknüpfungszeitpunkt für den Vertragsschluss und dient der inhaltlichen Klärung, ob eine Einigung erzielt wurde. Bei Onlinebuchungen kann der Vertragsschluss in Anbetracht §§ 312 i Absatz 1, 312 Absatz 7 Satz 1 BGB auch schon vorher erfolgen. Ein Indiz dafür ist eine Verfügbarkeitsanfrage oder eine sofortige (An-)Zahlung des Reisepreises. Ob der Veranstalter die vertragsbegründende Buchungsbestätigung mit der Reisebestätigung im Sinne von § 651 d Absatz 3 Satz 2 BGB i.V.m. Artikel 250 § 6 EGBGB verbindet oder beide in jeweils separaten Dokumenten verschick, spielt keine Rolle, wenn die regelmäßige Annahmefrist „sofort“ gemäß § 147 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB eingehalten wird. Eine längere Annahmefrist nach § 147 BGB mag beim Einsatz von digitalen Kommunikationsmitteln, bei denen eine Verzögerung immanent ist, z.B. Emails angenommen werden. Der Inhalt der Buchungsbestätigung muss sich mit einem uneingeschränkten „Ja“ zum Angebot des Reisenden zusammenfassen lassen.

Klauseln in den ARB über Modalitäten des Zustandekommens eines Vertrages, sind rechtlich irrelevant, da mangels Vertragsgrundlage eine lex contractus den Kunden nicht binden kann. Eine antizipierte Geltung der ARB kann nur durch eine ständig gepflegte Geschäftsverbindung geschaffen werden. Schon die kleinste Abweichung in der Leistungsbeschreibung der Buchungsbestätigung von der Reiseanmeldung des Kunden bedeuten Änderungen der Annahme, was nach § 150 Absatz 2 zwingend als Ablehnung des Angebots und als neues Gegenangebot durch den Reiseveranstalter zu bewerten ist. Dabei kommt es nicht auf die Vorteil- oder Nachteilhaftigkeit an. Um den Vertrag zu schließen, muss das Gegenangebot ebenfalls angenommen werden. Erklärt der Reisende sich nicht bereit, das Angebot anzunehmen, liegt ein offener Einigungsmangel i.S.v. § 154 BGB vor. Wenn es ersichtlich ist, dass die Parteien den Vertrag auch mit diesem Mangel oder unter den neuen Bedingungen geschlossen hätten, ist diese Abweichung unbeachtlich. Ein aufrechterhaltender Bindungswille der Parteien für den Vertragsschluss liegt insbesondere dann vor, wenn der Reiseveranstalter und Reisender mit der Durchführung des unvollständigen Pauschalreisevertrags begonnen haben, und nicht erkennbar ist, dass beide lieber eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung begehren. Das Erklärungsrisiko für die Nichtgeltung des neuen Angebots trägt insofern allein der Reiseveranstalter.

Ist ein beiderseitiger vertraglicher Bindungswille für das Zustandekommen zu bejahen, so sind die offen gebliebenen Punkte, zu denen keine Einigung erzielt wurde, nachträglich zu füllen. Zunächst hat dies durch ergänzende Vertragsauslegung erfolgen. Dafür sind Anhaltspunkte für einen hypothetischen Willen der Parteien erforderlich. Sonst sind die Vertragsnormen und Rechtsgedanken des Reiserechts zu bemühen. Bildet die offene Vertragslücke ein Beschaffenheitsmerkmal der Pauschalreise, so ist vertraglich die Stufenfolge des § 651 i Absatz 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen. Der offen gebliebene Punkt muss über den vorausgesetzten oder gewöhnlichen Nutzen der Pauschalreise mit Inhalt zu füllen sein. Das berufen auf ein in den ARB geregeltes Leistungsänderungsrecht nach § 651 f Absatz 2 Satz 1 BGB bei unerheblichen Änderungen ist ein Fall des widersprüchlichen Verhaltens und daher treuwidrig im Sinne von § 242 BGB, wenn der zu einer negativen Leistungsabweichung führende Umstand bereits bei Vertragsschluss dem Veranstalter bekannt oder fahrlässig unbekannt war, und erst recht, wenn er selbst den Umstand herbeigeführt oder veranlasst hat. Handelt es sich um erhebliche Leistungsänderung, ist die Berufung auf eine solche Klausel nach § 651 g Absatz 1 Satz 3 nur bei nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen möglich. Das bloße Schweigen des Kunden auf eine geänderte Buchungsbestätigung hat keine rechtliche Relevanz, da im Reiserecht die Grundsätze über die widerspruchslose Entgegennahme von Bestätigungsschreiben Anwendung finden. Eine Konkludente Annahme des geänderten Angebots, zum Beispiel durch Zahlung des Reisepreises oder Reiseantritt kann wohl ebenfalls nicht als Einverständnis des Antragsempfängers gewertet werden, da jedenfalls das entsprechend erforderliche Erklärungsbewusstsein des Reisenden fehlt. Der Kunde muss nicht davon ausgehen, mit der Zahlung oder dem Reiseantritt etwas Rechtserhebliches zu erklären. Faktische Handlungen mit Reisebestätigungsbezug können genauso wenig als Erklärungsverzicht für die Annahme i.S.v. § 151 Absatz 1 Satz 1 BGB gedeutet werden. Diese Handlungen begründen nur den äußeren Schein einer Annahme, welche jedoch nicht einmal einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Reiseveranstalters herbeiführen kann. Ändert der Reiseveranstalter nicht die Buchungsbestätigung, sondern die Reisebestätigung i.S.v. § 651d Absatz 2 Satz 2 BGB i.V.m. Artikel 250 § 6 EGBGB, hat dies rechtlich betrachtet keine Bedeutung. Bei ihr handelt es sich um eine rein deklaratorische Wissenserklärung, die nur eine Beweisfunktion für den Reisenden innehat. Vertrags-, Leistungs-, und Forderungsinhalte entspringen ausschließlich aus der Einigung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, somit bei Abschluss des Bestellvorgangs mit positiver Verfügbarkeitskontrolle, spätestens der Buchungsbestätigung. Gänzlich rechtlich irrelevant sind geänderte Leistungsbeschreibung durch die Reisebestätigung nicht, weil der Reiseveranstalter hiermit eine Hauptleistungspflicht verletzt, die einen Reisemangel begründen kann. Eine geänderte Reisebestätigung setzt sich nicht nur in Widerspruch mit den vorvertraglichen Reiseinformationen, sondern auch mit der Annahme des Angebots des Reisenden, das inhaltlich der Leistungsbeschreibung im Prospekt bei Vertragsschluss entspricht.

Voraussetzung für das Vorliegen eines Reisemangels

Erste Voraussetzung für einen Reisemangel ist selbstverständlich, dass überhaupt ein Reisevertrag zwischen Reisendem und Reiseveranstalter / Reisevermittler vorliegt. Denn ohne Reisevertrag kommt auch kein Reisevertragsrecht zur Anwendung, so dass der Reisende sich zumindest nicht auf diese Vorschriften berufen könnte.

Die übrigen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Wortlaut des § 651i BGB: es muss entweder eine zugesicherte Eigenschaft fehlen oder die Ist-Beschaffenheit der Reise muss von der Soll-Beschaffenheit in der Weise abweichen, dass der Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen nicht unerheblich beeinträchtigt wird.

Fall 1: Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft

Fehlt am Urlaubsort eine Eigenschaft, die der Reiseveranstalter zugesichert hat, so wird dadurch ein Reisemangel begründet. Eigenschaften einer Reise sind alle Verhältnisse, die wegen ihrer Art und Dauer nach der Verkehrsanschauung Einfluss auf die vertragsgemäße Beschaffenheit der Reise haben z.B. Lage und Umgebung des Hotels, Ausstattung der Zimmer, die Verpflegung und die Hoteleinrichtungen. Eine Eigenschaft gilt als zugesichert, wenn der Reisende auf Grund des Verhaltens des Reiseveranstalters und seiner Mitarbeiter ohne weiteres davon ausgehen durfte, dass die jeweiligen Eigenschaften verbindlicher Vertragsbestandteil sind. Dies ist z.B. bei allen Angaben in der Reisebestätigung der Fall, aber auch mündliche und weitere schriftliche Aussagen des Reiseveranstalters und seiner Mitarbeiter können als zugesicherte Eigenschaft gelten. Fehlt eine solche Eigenschaft, so kommt es nicht mehr auf eine Wert- oder Tauglichkeitsminderung an, um einen Mangel zu begründen, zumal eine solche Minderung ohnehin regelmäßig eintreten dürfte.

Fall 2: Erhebliche Wert- oder Tauglichkeitsminderung auf Grund abweichender Beschaffenheit

Abweichen der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit

In diesem Fall muss zunächst einmal die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit verschieden sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Reisekatalog einen Hotelpool verspricht, dieser aber gar nicht exisitiert. Was alles zur Soll-Beschaffenheit gehört, ergibt sich aus den Angaben im Reiseprospekt inklusive etwaiger zusätzlicher Angaben durch den Reiseveranstalter, der Reisebestätigung, den getroffenen Individualabreden, dem Reisezweck und aus allem, was nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vom Reiseveranstalter erwartet werden kann, wie z.B. eine enorm wichtige Information über politische Unruhen im Urlaubsort.

Grundsätzlich wird für diese Abweichung zwar kein Verschulden des Reiseveranstalters gefordert, so dass auch ein Reisemangel wegen höherer Gewalt entstehen kann, wenn dies die geschuldete Leistung in irgendeiner Weise beeinträchtigt. Allerdings kann nicht jede Fehlleistung eines Leistungsträgers am Urlaubsort auch dem Reiseveranstalter zugerechnet werden, so beispielsweise der Fall, wenn ein Restaurant vor Ort wegen Krankheit an einem Tag nicht öffnen kann. Außerdem muss ein Reiseveranstalter auch nicht für Schäden einstehehn, die durch eine Realisierung des sogennanten allgemeinen Lebensrisikos entstanden sind; dies ist etwa der Fall, wenn der Reisende auf einem glatten Stein ausrutscht

Wert- oder Tauglichkeitsminderung

Der Wert oder die Tauglichkeit der Reise muss in Folge des Abweichens der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit beeinträchtigt sein, entweder in Anbetracht des gewöhnlichen oder des nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzens. Auch bei diesem Kriterium bilden Reisevertrag, Reisezweck etc. die Beurteilungsgrundlage für die Beeinträchtigung.

Der gewöhnliche Nutzen einer Reise wird freilich zumeist in der Erholung oder der touristischen Erfahrung liegen. Eine Beeinträchtigung kann also z.B. vorliegen, wenn Bauarbeiten am Hotel die Erholung nahezu unmöglich machen oder eine vom Reiseveranstalter geschuldete Stadtführung nicht stattfindet. Eine Tauglichkeitsminderung kann jedoch unter Umständen auch angenommen werden, wenn verschiedene Leistungen so schlecht aufeinander abgestimmt sind, dass der Reisende sie gar nicht alle voll in Anspruch nehmen kann. Dahingegen liegt keine Wert- oder Tauglichkeitsminderung vor, wenn zwar bestimmte Einrichtungen fehlen, der Reisende diese aber ohnehin nie nutzen wollte. Wer nie im Pool baden wollte, darf sich auch nicht über dessen Fehlen beschweren.

Erheblichkeit

Die Wert- oder Tauglichkeitsminderung muss auch so erheblich sein, dass sie über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht. Dabei ist die Grenze zwischen hinzunehmender Unannehmlichkeit und erheblicher Wert- und Tauglichkeitsminderung fließend und jeder Fall wird von der Rechtsprechung im Einzelfall begutachtet. Tendenziell handelt es sich insbesondere dann bloß um eine Unannehmlichkeit, wenn lediglich geringere Standards als in Deutschland vorliegen, diese aber für das jeweilige Land üblich sind und ein ähnlicher Standard wie in Deutschland gar nicht erwartet werden kann, wie z.B. typisch scharf gewürzte Speisen, unsaubere Strände durch eine hohe Anzahl an Touristen oder langes Warten auf Gepäck am Flughafen. Für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kommt es nicht nur darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen. Diese Gesamtwürdigung ist aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden orientiert am Reisezweck und Reisecharakter unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei eine hohe Minderungsquote ein Indiz sein kann, eine bestimmte Minderungsquote aber nicht Voraussetzung für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise ist.

Allgemeines Lebensrisiko, bloße Unannehmlichkeiten und unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände

Typen der Risikozuweisung im Reiserecht

Ist es Grundgedanke eines jeden Vertrags, gefährlich zu sein und Risiken zu schaffen, so ist damit noch nicht automatisch beantwortet. wer von beiden Vertragsparteien deren jeweilige Verwirklichung zu tragen hat, oder ob das in Rede stehende Risiko vergemeinschaftet und somit beiden aufgebürdet wird. Eine vertragliche Risikoordnung kann sich aus dem Geschäftswillen der Parteien, aus den schuldvertraglichen Regelungen, aus dem allgemeinen Schuldrecht oder aus der Verkehrssitte ergeben. Im Reiserecht wird den Parteien die Risikozuordnung zwingend und überwiegend durch Gesetz der §§ 651 a ff. BGB vorgeschrieben. Das Reiserecht orientiert sich an drei Typen der Risikozuweisung, die in der Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und –beendigung für störende Umstände und Ereignisse eine jeweils spezifische Pflichten-, Obliegenheit- und sonstige Lastenverteilung anordnen:

1. Allgemeines Lebensrisiko und bloße Unannehmlichkeit zulasten des Reisenden 2. vertragliche Veranstalterrisiken 3. unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände als einseitiges Veranstalterrisiko (z.B. § 651 h Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 BGB) oder als paritätisches Restrisiko (z.B. § 651 k Absatz 4 BGB).

Dabei handelt es sich um bewegliche Risikotypen mit graduellen und fließenden Übergängen zwischen den jeweiligen Typen. Welcher Risikotyp vorliegt, entscheidet sich häufig nach dem Ausgangspunkt des Reisemangels i.S.v. § 651 i Absatz 1 BGB.

Allgemeines Lebensrisiko

Allgemein muss der Veranstalter nicht für Ereignisse haften, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind und außerhalb der von ihm geschuldeten Leistung geschehen. Der Veranstalter haftet demnach nicht, wenn keine Verbindung zwischen der Reise und der Beeinträchtigung besteht. Der Reisende muss daher das gewöhnliche Unfall- und Überfallrisiko tragen. Mit der Realisierung eines solchen Risikos ist auch im Privatleben zu rechnen. Dazu zählen auch Gefahren, die stets mit der Reise oder sportlichen Aktivitäten verbunden sind, beispielsweise eine Änderung der Gesetzeslage im Ausland. Ein Rauchverbot am hoteleigenen Strand des Reisenden auf Jamaika stellt keinen Reisemangel dar, wenn das am Strand geltende Rauchverbot durch das vom Staat Jamaika gesetzlich geregelte Rauchverbot gedeckt ist. AG Hannover 567 C 9814/15.

Erleidet ein Fluggast auf einem Langstreckenflug in der Economyclass durch die beengte Sitzposition eine Beinvenenthrombose, verletzt die Fluggesellschaft keine ihr obliegende gesteigerte Verkehrssicherungspflicht. Das Thromboserisiko bei Langstreckenflügen ist nicht höher als bei jedem anderen längeren Sitzen. LG Frankfurt am Main 2-21 O 54/01.

Bricht ein Reisender eine Schiffsreise ab, weil er unter Platzangst und Atembeschwerden leidet, so trifft den Reiseveranstalter keine Haftung, da es sich um eine Störung aus dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden handelt. AG Bad Homburg 2 C 824/94 – 10.


Allgemeinübliche Unfallgefahren

Das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht sich typischerweise bei Unfällen im Straßenverkehr und auf der Skipiste, sowie bei Unfällen im Hotel, sofern die Gefahrenstelle für den Kunden einsehbar war und er sich auf sie einstellen konnte, wie etwa das Ausrutschen auf glatten Boden, wenn davor zumutbar und erforderlich angemessen gewarnt wurde. Dass im Mittelmeerraum die Außenanlage von Hotels mit Wasser abgespritzt wird, ist dem Reisenden ebenso bekannt wie die Tatsache, dass durch schwappendes Poolwasser nasse Flächen mit Rutschgefahr entstehen können. Das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht sich auch, wenn ein gehbehinderter Gast auf einer Rolltreppe stürzt, oder wenn der Gast auf einer Schmutzauffangmatte im Eingangsbereich des Hotels ausrutscht, ohne dass dem Veranstalter eine Verkehrssicherungspflicht zur Last fällt. Andererseits liegt eine Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters vor, wenn der Reisende aufgrund des nassen und schmutzigen Bodens im Toilettenbereich ausrutscht.

Abgrenzung zu Verkehrssicherungspflichtverletzungen

Da der BGH die Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters verschärft hat, ist bei einem Unfall genau zu prüfen, ob das verwirklichte Risiko Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters betraf, und diese von ihm nicht ordnungsgemäß abgeschirmt wurden. Werden im Rahmen eines bei der gebuchten Reise angebotenen umfassenden Kinderbetreuungsprogramms begleitete Ausflüge in das Spaßbad eines benachbarten Hotels unternommen, so obliegt dem Reiseveranstalter eine eigene Verkehrssicherungspflicht, die ihn verpflichtet, die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsstandards in dem Schwimmbad zu überwachen. Zum Sicherheitsstandard eines Schwimmbads gehört eine geeignete Aufsichtsperson, regelmäßig ein Bademeister. Steht in dem Schwimmbad gar keine oder jedenfalls zeitweise keine Badeaufsicht zur Verfügung, darf der Reiseveranstalter das Bad nicht für Aktivitäten des von ihm angebotenen Kinderprogramms nutzen. LG Köln 8 O 17/03.

Ebenso haftet der Veranstalter bei einem Unfall aufgrund einer in seiner Anlage vorhandenen, nicht ausreichend gesicherten Wasserrutsche und bei einem Unfall durch einen Aufprall eines Kindes an einer Glasschiebetür, die als solche in einer angeblichen kindergerechten Anlage nicht kenntlich gemacht wurde. Wenn sich ein (Pauschal-)Reisender an einer Fliesenscherbe auf dem Boden des gebuchten Hotels verletzt ) und durch die Verletzung die Restdauer seines Urlaubs beeinträchtigt wird, steht ihm insoweit ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises zu. AG Hamburg 22b C 40/01.

Straftaten/ Terroranschläge

Das man Opfer einer Straftat wird, fällt unter das allgemeine Lebensrisiko. Der Veranstalter hat für Überfälle ebenso wenig einzustehen, wie für die Gefahr von Terroranschlägen. Bei erhöhter Terrorgefahr besteht allerdings die Möglichkeit, die Reise nach § 651 l BGB zu kündigen.

Risikobegrenzung durch Aufklärungspflicht bei erhöhtem Risiko

Die Realisierung des Risikos wird durch den Veranstalter in unzulässiger Weise begünstigt, wenn es sich derart verdichtet, dass für den einzelnen Reisenden am Zielort eine akute und konkrete Gefahr besteht, und der Veranstalter keine zumutbaren Maßnahmen zur Abschirmung ergreift. So besteht die Hinweispflicht des Veranstalters hinsichtlich eines erheblichen Überfallrisikos bei einem "Luxusbungalow in paradiesischer Umgebung".

Haftung für Erfüllungsgehilfen

Dem Reiseveranstalter kann die schadensstiftende Handlung seiner Leistungsträger und deren Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zugerechnet werden, sodass er dafür gemäß §§ 651 i ff BGB auch bei vorsätzlichen Straftaten haftet, wenn und soweit sie in Ausübung der ihnen übertragenen Verrichtung begangen werden. Für Diebstähle durch Gehilfen haftet der Reiseveranstalter aus § 278 BGB, soweit es seinen Organisationsbereich betrifft.

Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände

Auf der Grundlage des weiten Mangelbegriffs entlasten den Veranstalter keine Umstände bei der Erfüllung seiner (modifizierten) Hauptleistungspflicht, die die Reise deshalb negativ beeinträchtigen, weil sie auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind. Die Einstandspflicht des Veranstalters ist verschuldensunabhängig ausgestaltet. Gewährleistungsrisiko und Erfolgshaftung erstrecken sich auch auf beeinträchtigende Reiseleistungen aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände. Auf der mängelbedingten Sekundärhaftungsebene oder im Rahmen der mangelunabhängigen gestaltungsrechte können solche Umstände hingegen entlastend wirken. Der in Anlehnung an die FluggastrechteVO entstandene Begriff fungiert als Risikozuweisungsnorm. Im Reiserecht wird er objektiv gedeutet. Es geht nicht um ein Vertrauen in das Bestehen oder in den Fortbestand eines bei Vertragsschluss vorausgesetzten Zustands, sondern vielmehr um den für alle Beteiligte plötzlichen, unbeherrschbaren Eintritt eines Ereignisses, das entweder zu einer Störung der vertraglichen Austauschgerechtigkeit führt oder den Veranstalter in seiner Rolle als Sachleistungsgläubiger unzumutbare Leistungen abverlangen würde.

Erfasst sind nur die abstrakten rechtlichen Konsequenzen aus politischen, gesellschaftlichen, sozialen oder Naturereignissen, die als höhere Gewalt nicht im Risikobereich einer Partei liegen, wenn nicht eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung der Risikoübernahme getroffen wurde. Beeinträchtigungen, die sich im branchenspezifischen oder sektoralen Rahmen halten, und daher als marktadäquat im Pauschalreiseverkehr gelten müssen, fallen nicht herunter. Unvermeidbarer außergewöhnliche Umstände treten auf in Form einer Entlastungsmöglichkeit zugunsten des Reiseveranstalters bei Schadensersatz nach § 651 n Absatz 1 Nr. 3 BGB und als Rücktrittsgrund für den Reiseveranstalter vor Reisebeginn gemäß § 651 h Absatz 4 Satz 1 BGB bzw. als Ausnahmetatbestand zugunsten des Reisenden für die regelmäßige Entschädigung des Reiseveranstalters nach Rücktritt gemäß § 651 h Absatz 3 Satz 1 i.V.m. Absatz 1 Satz 3 BGB.

Eine Legaldefinition findet sich in § 651 h Absatz 3 Satz 2 BGB. Dabei handelt es sich um solche Umstände, die nicht der Kontrolle der Parteien unterliegen, die sich hierauf berufen, und wenn sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Dazu zählen beispielsweise Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit, und Naturkatastrophen. Sind Unbeherrschbarkeit und Unvermeidbarkeit unter Zumutungsgesichtspunkten der außergewöhnlichen Umstände die wesentlichen Kriterien, stellt die Rechtsprechung nach vorheriger Rechtslage an das Vorliegen von höherer Gewalt noch strengere Anforderungen. Wegen des nunmehr weitgefassten Tatbestandes kann mit einem Erst-Recht-Schluss auf die vorherige Kasuistik zur höheren Gewalt im Reiserecht zurückgegriffen werden. Zur Definition der „Außergewöhnlichkeit“ wird auf Erwägungsgrund 14 der Fluggastrecht-VO zurückgegriffen. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb deines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigendes Streiks eintreten. Der EuGH hatte in der McDonagh/Ryanair- Entscheidung ein Vorkommen als außergewöhnlich definiert, das erstens der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens nicht immanent ist, und zweitens aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich unbeherrschbar ist. Überträgt man dies auf das Reiserecht, muss der Reiseveranstalter auch eine Mangelhaftigkeit gegen sich gelten lassen, die auf vorgenannten unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen beruhen. Beim Schadensersatz nach § 651 n BGB greift der vom Veranstalter darzulegende und zu beweisende Entlastungsgrund von § 651 n Nr.3 BGB ein. In dem Grenzbereich von allgemeinen Lebensrisiko und bloßen Unannehmlichkeiten, für die der Veranstalter grundsätzlich nicht haftet, fallen jedoch üblich, kurze Wetterumschwünge, und sonstige einkalkulierbare klimatische Umstände am Urlaubsort.


Unannehmlichkeiten

Auch bloße Unannehmlichkeiten, die sich aus dem Massencharakter einer Reise ergeben, stellen keinen Reisemangel dar. Sie müssen entschädigungslos hingenommen werden und lösen keine Mängelrechte aus. Dies ergibt auch ein Vergleich zu § 536 Absatz 1 Satz 3 BGB. Es gibt keine Binnendifferenzierung des Reisemangels, die eine weitere Bagatell-Schwelle neben einer einfachen Unannehmlichkeit einführt. Die Abgrenzung vollzieht sich nicht aus der subjektiven Sicht des konkrete Reisenden, sondern vielmehr ist ob eine objektive Wertung durch einen Durchschnittskunden abzustellen. Eine bloße Unannehmlichkeit liegt vor, wenn die Beeinträchtigung bei objektiver Beurteilung auf der Grundlage der im Reisevertrag verabredeten Beschaffenheit/ des vorausgesetzten oder gewöhnlichen Reisenutzens und –zwecks für den Reisenden in Anbetracht der Gesamtheit und Dauer der Reiseleitung nicht sonderlich ins Gewicht fällt. Entscheidend ist dabei die Bewertung im Einzelfall. Liegen viele einzelne kleine Unannehmlichkeiten vor, die keine landes- oder ortsbedingten Üblichkeiten darstellen, ist der objektive Gesamteindruck der Beeinträchtigung der Pauschalreiseleistung entscheidend. Da sich eine Kumulation von Unannehmlichkeiten erst zum Ende der Reise zum Mangel verdichtet, wird der Reisende keine Abhilfe verlangen können und auf Minderung und Schadensersatz verwiesen. Überschreitet schon eine einzige Unannehmlichkeit die Schwelle zu einem echten Reisemangel, wird das Gewährleistungsrecht immer ausgelöst, selbst wenn eine Vielzahl von Reiseleistungen gebucht ist. Dies folgt aus dem gewährleistungsrechtlichen Schutzniveau im Reiserecht. Zu bloßen Unannehmlichkeiten zählen: normale Gebrauchs- und Abnutzungsspuren der Unterkunft, Essen in Schichten, gewisse Wartezeiten beim Essen, das vorgeschriebene Tragen von Plastikarmbändern bei All-Inclusive-Reisen, Fliegen am Buffet im offenen Restaurant, Musik und Straßenlärm bis Mitternacht, Flugverspätung von bis zu vier Stunden. Wird eine Expeditions- und Abenteuerreise gebucht, muss sich der Reisende ebenfalls auf Störungen, Unwägbarkeiten und Unbequemlichkeiten einstellen. Als bloße Unannehmlichkeit sind ortsspezifische Besonderheiten einzustufen, die dem Reisenden zumutbar sind, weil sie auch in den Erwartungshorizont einbezogen werden. Der Reisende kann bei Auslandsreisen nicht die Umwelt erwarten, die er bewusst hinter sich gelassen hat. So darf der Reisende bei einer 4-Sterne-Unterkunft in Ägypten nicht den Standard erwarten, der in einem deutschen 4-Sterne-Hotel vorherrscht. Auf der anderen Seite darf der Reiseveranstalter nicht durch eine allgemeinen formulierte „Landesüblichkeitsklausel“ erwartbare Mindeststandarts relativieren.


Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit begründet unter Umständen Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter. Das Gesetz ist § 651n Abs. 2 BGB. Im Gesetz wird "vertane" Urlaubszeit als "nutzlos aufgewendete Urlaubszeit" verstanden. Ein Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude setzt jedoch ein Verschulden des Reiseveranstalters voraus; vgl. AG Rostock, Urteil vom 22.3.2017, Az.: 47 C 360/16. Damit den Reiseveranstalter kein Verschulden trifft, muss er darlegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu verhindern; AG Hannover, Urteil vom 20.9.2017, Az.: 506 C 785/17. Damit den Reiseveranstalter kein Verschulden trifft, muss er darlegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu verhindern; AG Hannover, Urteil vom 20.9.2017, Az.: 506 C 785/17.

Auch 2,5 jährige Kinder haben einen Anspruch auf auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit; AG Hannover, Urteil vom 20.9.2017, Az.: 506 C 785/17.

Siehe: Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.

Was tun, wenn sich der Abflugsort ändert?

Das AG München hat mit einem Urteil vom 15.01.2018 entschieden, dass wenn nach der Buchung einer Pauschalreise der Abflugort geändert wird, darin ein Reisemangel liegen kann. Der Kläger buchte eine Pauschalreise, bei der sich die Abflugsort 1 Monat vor der Reise änderten. Statt von Berlin ging der Flug nun von Leipzig. Der Kläger musste daraufhin seinen Hund ein Tag früher in eine Pension geben. Dem Kläger sind Kosten i.H.v. 19 Euro entstanden. Der Kläger teilte der Beklagten mit, dass er mit den geänderten Flugdaten nicht einverstanden sei, und unterbreitete der Beklagten ein Vergleichsangebot hinsichtlich einer Entschädigung, das die Beklagte ablehnte. Der Kläger führte sodann die Reise mit den geänderten Flugdaten durch. Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er die Reise nie gebucht hätte, wenn die geänderten Flugdaten von Anfang so festgestanden hätten. Hätte er die Reise ab Leipzig gebucht, wäre die Reise um 500 Euro günstiger gewesen. Er hätte die Reise auch nach Änderung der Flugdaten storniert, wenn es nicht so kurzfristig gewesen wäre. Aufgrund des unterschiedlichen Abflugs- und Ankunftsort habe er sich darum kümmern müssen, dass ihn jemand abhole. Er meint, dass die Änderung des Abflugflughafens und der Flugzeiten einen Mangel darstelle, der eine Minderung in Höhe von 100 Prozent des Reisepreises für den ersten und den letzten Reisetag rechtfertige. Zudem stünde ihm ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 19 Euro für die zusätzlichen Hundepensionskosten zu. Die Verlegung des Abflugortes stelle einen Reisemangel dar, betont das Gericht zunächst. Reisende wählten zum einen bewusst einen Abflugort aus, der für sie günstig ist. Zum anderen stellten sie sich im Rahmen ihrer Planung auf den vereinbarten Abflugort ein, planten die Anreise, informierten sich über die örtlichen Begebenheiten wie beispielsweise Parkmöglichkeiten. Es handele sich um einen wesentlichen Bestandteil der Reise. Für den Reisemangel hielt das AG München allerdings eine Minderung in Höhe von 15% eines Tagesreisepreises für angemessen. Folgende Faktoren sind für eine Reisepreisminderung zu berücksichtigen: Das Betroffensein eines Reisetages, in der Regel der Abflugtag, unter Umständen auch der letzte Reisetag zwecks Rückreise, die Änderung der Flugzeiten, eine verlängerte Anreise zum Abflugort, die Tatsache, dass der Abflugort nicht dem Ankunftsort der Rückreise entspricht, ein "Rail&Fly"-Ticket, und die Beeinträchtigung der Nachtruhe. Es hält weiter fest, dass die Unterbringung des Hundes des Klägers während der Reisezeit nicht Vertragsgegenstand der streitgegenständlichen Reise gewesen sei und nicht in den Schutzbereich des Reisevertragsrechts falle.

Abflugzeit

Die Verlegung der Flugzeit von vormittags auf abends in Zusammenhang mit der Umbuchung der Reisenden von einem Linienflug auf einen Charterflug stellt einen Reisemangel dar, der über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht.

Zerstörung des hoteleigenen Strandes als Reisemangel

Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 8. Dezember 2000, Aktenzeichen 2-21 O 189/00 klargestellt, dass die Zerstörung des hoteleigenen Strandes eine Reisepreisminderung rechtfertigt.

Sachverhalt

Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Flugpauschalreise nach Tobago, Hotel C R, für den Zeitraum vom 21. Dezember 1999 bis 4. Januar 2000. Die Unterbringung sollte im Hotel C R im Haupthaus in einem Doppelzimmer mit Bad, Dusche, WC, Balkon/Patio oder Terrasse, Klimaanlage, Meerblick erfolgen. Des weiteren buchten die Kläger Halbpension und den Hinflug mit der Condor Comfort Class. Der Reisepreis betrug pro Person 7.357,– DM zuzüglich einer Luftsicherheitsgebühr in Höhe von 9,– DM, Zuschläge für die Reise mit der Condor Comfort Class in Höhe eines Betrages von 550,– DM zuzüglich der Kosten für eine Reiserücktrittskostenversicherung in Höhe von 47,– DM.

Im Katalog wurde das Hotel wie folgt beschrieben: „In einem wunderschönen tropischen Garten und direkt am herrlichen Privatstrand liegen das Hotel C R und die dazugehörende Villenanlage. Der bekannte „Pigeon Point“ mit seinem traumhaften Strand und dem vorgelagerten Riff schließen sich an die Anlage an“. Im November 1999 wurde das Reiseziel Opfer eines Taifuns. Dies wurde der Beklagten durch die örtliche Reiseleitung am selben Tag mitgeteilt. Die Aufräumarbeiten begonnen 4 Tage später, am 22. November 1999. Ber den Zustand der Hotelanlage unterrichtete die Reiseleiterin am 6., 7., 10. und 15. Dezember 1999 nach Oberursel. Die baulichen Anlagen am Strand waren zerstört, der Strand war weitgehend weggespült und mit Steinen übersät. Überall lagen Sandsäcke. Weiterhin befand sich in der Bucht ein Bagger, welcher unter erheblichem Lärm damit beschäftigt war, den Sand aus der Bucht herauszubaggern. Daraufhin wurde am 7. Januar 2000 eine Mängelliste erstellt, die Reiseleiterin A mit dem Vermerk „Zur Kenntnis genommen am 7. Januar 2000“ unterzeichnet wurde. In Deutschland wurde außergerichtlich Schadensersatz in Höhe von 25.739,20 DM gefordert. Daraufhin hat die Beklagte zwei Schecks in Höhe von 850,- DM und 550,- DM gezahlt. Die Kläger begehrten jedoch teilweise Rückzahlung des Reisepreises sowie Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit, wobei sie rügen, daß die Beklagte sie nicht vor der Abreise über die mit dem Taifun verbundenen Verwüstungen des Reisezieles informiert habe.

Die Kläger haben ein gerichtliches Vorgehen am 22. Dezember 1999 bei einem Telefonat mit dem Reisebürg in Wettenberg angekündigt. Das Gespräch könne nicht als Mängelrüge mit Beseitigungsverlangen gewertet werden, da die Mängel nicht binnen kürzester Zeit zu beheben gewesen seien und noch über die Abreisezeit angedauert hätten, da abzusehen gewesen sei, dass der Sandstrand nicht binnen zwei Wochen in den vertragsgemäßen und im Reiseprospekt abgebildeten Zustand wieder herzustellen gewesen sei. So sei entbehrlich gewesen, bei der örtlichen Reiseleitung zunächst um Abhilfe zu bitten. Das Abhilfeersuchen wäre eine überflüssige Förmelei gewesen.

In den Tagen nach Urlaubsantritt war der Strand teilweise von rund 20 Arbeitern bearbeitet worden, weshalb die Kläger nicht an den Strand gegangen sind, Stichwort neugierige Blicke. Weiterhin waren laute Baumaschinen am Werk, teilweise bis 23.00 Uhr und die im Prospekt angepriesenen idyllischen abendlichen Barbecues hätten wegen des Lärms und des Geruchs nicht stattgefunden. Des weiteren habe eine der Klägerinnen im Zuge der Umstände einen Nervenzusammenbruch erlitten und sei mehrere Tage nicht aus dem Zimmer gekommen.

Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht in Frankfurt hat festgestellt, dass der verwüstete Zustand eines als traumhaft angepriesenen Strandes einen Reisemangel darstellt, der eine Reisepreisminderung um 30% rechtfertigt. Den Klägern wurde ein Schadensersatz in Höhe von 4.414,20 DM (30 % vom Reisepreis i.H.v. 14.714,- DM) zugesprochen. Das Stranderlebnis sei ein erheblicher Urlaubsaspekt, jedoch hätten den Reisenden auch genügend andere Freizeitmöglichkeiten offengestanden. Jedoch kein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude gemäß § 651 f Abs. 2 BGB zu. Weiterhin hat das Landgericht festgestellt, dass Anspruchschreiben, die keine nähere Auskunft über die Art der gerügten Mängel geben, nicht fristwahrend wirken, da dem Reiseveranstalter keine Möglichkeit zur Überprüfung eingeräumt wird. Zweck einer Anspruchsanmeldung nach § 651 g Abs. 1 BGB ist, den Reiseveranstalter in die Lage zu versetzen, Nachforschungen über die behaupteten Mängel anzustellen. Das Landgericht hat dazu ausgeführt „Selbst unterstellt, man sehe in der mündlichen Mängelanzeige sowie den behaupteten Gesprächen vor Ort eine Anspruchsanmeldung, war zu berücksichtigen, daß eine weitere schriftliche Anspruchsanmeldung mit Schreiben der außergerichtlichen Bevollmächtigten der Kläger vom 27. Januar 2000 erfolgte, so daß aus den sich aus dem vorgenannten Schreiben ergebenden Widersprüchen für die Beklagte als Reiseveranstalter gerade nicht klar ersichtlich war, welche Mängel nun zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen herangezogen werden sollen.“

Hotel nicht wie beschrieben

Ein Ehepaar buchte bei einem privaten Reiseunternehmen eine Urlaubsreise samt Flügen. Im Hotel angekommen mussten sie feststellen, dass dieses nicht ihren Ansprüchen genügte. Das Inventar war minderwertig, die Ausstattung entsprach nicht den Katalogvorlagen und der Lärm einer naheliegenden Baustelle machte das Entspannen unmöglich. In dem der Familie der Klägerin zugewiesenen Hotelzimmer seien ihnen die Türen des Fernsehschrankes, in dem der Kühlschrank integriert war entgegen gefallen. Zudem sei der Duschschlauch an dem Brausekopf nicht ausreichend befestigt gewesen und erst bei der vierten Reklamation sei er dann erfolgreich befestigt worden. Zudem sei die Rückwand des Waschbeckenunterschrankes mit Schimmel bedeckt gewesen, sodass der Schrank von der Klägerin und ihrer Familie während des ganzen Aufenthaltes nicht genutzt werden konnte. Der Schimmel habe im gesamten Bad eine Modergeruch verbreitet. Die Klägerin behauptet weiterhin, das angrenzende Meer habe stark nach Kloake gerochen, da die Abwässer der Hotelanlage direkt neben der Anlage über den Strand in das Meer geleitet worden wären. Die dreijährigen Kinder der Klägerin seien nach dem Baden in Meer mit roten Pusteln auf der Haut zurückgekehrt und hätten über Hautjucken geklagt, woraufhin die Klägerin ihnen das Baden im Meer untersagt habe.

Innerhalb des Urteils vom AG Bad Homburg, Urt. vom 12.07.2004 gab es sehr viele Reisemängel. Insgesamt wurden alle als Mangel angesehen und dem Kläger stand ein Betrag von insgesamt 448, 31 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu.

Balkon

Wenn ein bestimmter Blick von einem Balkon aus nicht vereinbart wurde, begründet dies keinen Mangel. Auch wenn der Blick vom Balkon, nicht schön sei, sei ein bestimmter Blick aus dem Zimmer ausweislich der Buchungsbestätigung nicht geschuldet gewesen. Zementreste auf einem Balkonboden seien kein Reisemangel.

Dreckige Zimmer

Schlafzimmer

Ist im Zimmer ein Kleiderschrank, aber ohne Kleiderstange und Türen vorhanden, begründet dies keine Anprüche, da im Vertrag normalerweise kein ausweislicher Schrank vereinbart wurde. Die Funktion eines Schrankes für die Kleideraufbewahrung werde auch durch eine offene Ablage erfüllt.

Badezimmer

Ein innen nicht gereinigter Wasserkasten der Toilette ist kein Reisemangel, da nicht ersichtlich ist inwiefern dies – bei einer im Übrigen funktionierenden Toilette – die Reise beeinträchtigen sollte. Kalkablagerungen und Wasserflecken am Spiegel seien kein Schmutz, der die Hygiene in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigen könnte. Kalkflecken ließen sich bei kalkhaltigem Wasser nicht vermeiden. Selbst wenn sie Ausdruck einer unzureichenden Reinigung sein sollten, rechtfertigten diese unter Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere der örtlichen Gegebenheiten in der Karibik keine über 2% hinausgehende Reisepreisminderung vom Gesamtpreis.

Kreuzfahrtkabine

Wenn die Kabine auf einem Kreuzfahrtschiff kleiner ist als gebucht, begründet dies das Recht, den Reisepreis nachträglich zu mindern. Dies gilt auch für eine grundlegend andere Aufteilung der Kabine oder Suite als im Prospekt angegeben. Das gilt sowohl für Angaben in Katalogen als auch digital im Internet.

Infektionskrankheiten auf Kreuzfahrt

Grassieren auf einer Kreuzfahrt Infektionskrankheiten (z.B. Salmonellen), hat der betroffene Passagier einen Anspruch auf Minderung des Preises um 100% für die Dauer des Mangels - also der Krankheit. Hierbei muss jedoch erwiesen sein, dass sich die Infektion tatsächlich auf dem Schiff ereignet hat. Indiz hierfür ist eine hohe Zahl an erkrankten Gästen, die an gleichartigen Symptomen leiden.

Siehe genauer: Infektionskrankheiten an Bord

Ansprüche, wenn sich die Airline der Beförderung ändert

DasAG Hersbruck spricht einem Kläger die Minderung wegen eines Verstoßes gegen einen wesentlichen Bestandteil des Vetrags zu. Zahlt ein Reisender einen Aufpreis um durch ein bestimmtes Luftfahrtunternehmen befördert zu werden, so liegt ein Reisemangel vor, wenn er tatsächlich durch ein anderes Luftfahrtunternehmen befördert wird. Ein Fluggast verlangt von einem Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung. Gegen einen Aufpreis hatte der Kläger sich vom Beklagten zusichern lassen, nur von einer deutschen Airline befördert zu werden. Tatsächlich wurde der Flug von einem ägyptischen Unternehmen durchgeführt. Für die Beförderung mit einer ägyptischen Fluglinie statt mit der gebuchten Fluglinie Condor kann der Kläger eine Minderung um 300,– DM verlangen. Dass es sich dabei um einen Mangel im Sinne des § 651 c I BGB handelt, ergibt sich schon daraus, dass für die gebuchte Fluglinie ausweislich der Reiseanmeldung ein Aufpreis von 150,– DM, insgesamt also 300,– DM, berechnet worden ist.

Stellt eine Vorverlegung und Änderung des Zielflughafens einen Mangel dar?

Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen eine 2-wöchige Pauschalreise. Weil sein Flug zehn Stunden früher als erwartet startete, verlangt er nun eine nachträgliche Reisepreisminderung. Das AG Düsseldorf hat dem Kläger Recht zugesprochen. Im Verlust der Hälfte eines Urlaubstages sei ein zu entschädigender Reisemangel zu sehen. Ein Urlauber buchte bei einem Reiseveranstalter eine 2-wöchige Pauschalreise. Nach Abschluss der Reise sollte sich der Kläger jedoch 10 Stunden früher als verabredet am Flughafen einfinden, weil seine Maschine verfrüht abflog. Da der Kläger den letzten Reisetag aus diesem Grund nicht mehr wahrnehmen konnte, verlangt er nun vom Reiseveranstalter eine entsprechende Entschädigung wegen eines Reisemangels nach §651 i BGB. Auf der selben Grundlage verlangt er zudem eine Entschädigung, weil der Zielflughafen geändert wurde und er per Bustransfer zu seinem geplanten Zielflughafen befördert werden musste. Die Rechtsansicht der Beklagten, die Kläger müssten, sei es auf Grund der im Massentourismus als üblich gehandhabten oder in den Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen der Beklagten als entschädigungsfrei abbedungenen Flugzeitverschiebungen diese zeitlichen Änderungen ersatzlos hinnehmen, ist nicht zutreffend.Aus diesem Grund ist es auch für den klägerischen Anspruch auf Reisepreisminderung unschädlich, dass unstreitig die Kläger den Reisemangel nicht gegenüber der Reiseleitung rügten (§651 i BGB).

Vorverlegung der Rückflugszeit um elf Stunden als Reisemangel

Ein Fluggast nimmt ein Luftfahrtunternehmen auf Reisepreisminderung in Anspruch, da der Rückflug um 11 Stunden vorverlegt wurde. Das Gericht entschied, das es sich bei einer Vorverlegung von 11 Stunden um einen Reisemangel handelt und der Fluggast einen Anspruch auf Reisepreisminderung hat. Der Kläger hat einen Minderungsanspruch nach §§ 651 m, 651 i BGB für sich und seinen Mitreisenden. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden stellt einen Reisemangel dar, da es dem Reisenden einen ganzen Reisetag kostet und gleichzeitig gebuchte Leistungen nicht wahrnehmen lässt. Reisender im Sinn des § 651 a ist mangels besonderer Erklärung der Buchende auch für Mitreisende, die erkennbar Familienangehörige und Lebensgefährten sind.Das Gericht übersieht nicht, dass es Entscheidungen in der Rechtsprechung gibt, die z. B. bei einer Vorverlegung des Rückflugs um 9 ½ Stunden keinen Reisemangel annehmen, da Hin- und Rückreisetag im Wesentlichen Reisetag seien. Dem gegenüber hat jedoch das AG Düsseldorf entschieden, dass bei einer 7-tägigen Flugpauschalreise die Vorverlegung des Starttermines des Rückflugs von 15:00 Uhr auf 05:00 Uhr einen Reisemangel darstellt. Das AG führt aus, dass auch im Zeitalter des Massentourismus der Reisende eine solche Flugänderung nicht hinnehmen muss. Für den faktischen Verlust des letzten Reisetages verbunden mit einem fehlenden Nachtschlaf steht dem Reisenden eine Minderung in Höhe des Reisepreises für einen Tag zu.

Urteil in Bezug auf Flugzeitänderung als Reisemangel

Die Klägerin und ihre Familie verlangen vom Reiseveranstalter eine Entschädigungszahlung. Sie flogen am 30.08.2002 um 22:45 Uhr von Frankfurt am Main ab und gelangten nach einer 1 Stunde und 40 Minuten dauernden Transferzeit erst um 4:30 Uhr in das geschuldete Hotel. Der Rückflug fand am 20.09.2002 um 9:00 Uhr morgens statt. Mit Schreiben vom 16.08.2002 hatte die Beklagte der Klägerin vor Reiseantritt mitgeteilt, dass der Rückflug am 20.09.2002 um 20:50 Uhr erfolgen sollte, hatte sich aber auch Änderungen dieser Flugzeiten vorbehalten.

Der vorverlegte Flug begründet jedoch keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Der Reiseunternehmer hatte es sich vorbehalten, die Flugzeiten zu ändern. Zudem führt er den Flug nicht selbst aus und hat entsprechend wenig Einfluss auf den Flugplan. Eine Änderung, die den Zeitraum von einem Urlaubstag nicht überschreite, sei zulässig und mache den Reiseveranstalter nicht haftbar.

Mangelanzeigepflicht und Frist zur Anmeldung von Ansprüchen

Wenn tatsächlich ein Reisemangel vorliegen sollte oder der Reisende von einem solchen ausgeht, so muss er diesen nach §651 o in der Regel unverzüglich dem Reiseveranstalter anzeigen. Tut er dies nicht, so kann er später auch keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises nach § 651m BGB gegen den Reiseveranstalter mehr geltend machen, da der Reiseveranstalter erst die Möglichkeit bekommen soll, seinen Fehler wieder wettzumachen; vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 7.3.2002, Az.: 50 C 18568/01. Zwar gibt es auch anerkannte Ausnahmen von der sofortigen Anzeigepflicht wie z.B. ein traumatisches Erlebnis oder ein bereits bekannter Mangel, jedoch sollte man sich nicht unbedingt auf eine solche Ausnahme verlassen und daher jeden Mangel anzeigen, sobald es einem möglich ist.

Für den Fall dass der Reisende bereits während der Reise Gewährleistungsansprüche, z.B. eine Preisminderung nach §651 m BGB, geltend macht, muss er diese nicht noch einmal nach dem vertraglich vorgesehenem Ende der Reise wiederholen, um seine Rechte gegen den Reiseveranstalter auch durchsetzen zu können; vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1987, Az.: VII ZR 5/87. Die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist laut dem BGH nämlich auch dann gewahrt, wenn der Reisende dem Reiseveranstalter bereits während der Reise schriftlich mitteilt, dass er nach der Rückkehr von der Reise gerichtlich gegen ihn vorgehen werde.

Allerdings muss bei der Erklärung des Reisenden darauf geachtet werden, dass deutlich zwischen einer Mängelrüge oder einem Abhilfeverlangen gemäß §651k BGB und der Erhebung von Ansprüchen wegen der gerügten Reisemängel nach §651 i BGB unterschieden wurde.

Eine Mängelanzeige mit dem bloßen Vorbehalt von Gewährleistungsansprüchen, z.B. wenn keine Abhilfe geschaffen werden sollte, genügt für eine Anspruchswahrung jedoch nicht; vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1987, Az.: VII ZR 5/87.

Eine Mängelanzeige ist dann entbehrlich, wenn dem Reiseveranstalter der Reisemangel bereits bekannt war; LG Hannover, Urteil vom 11.1.2017, Az.: 8 O 299/16.

Im Streitfall ob eine rechtzeitige Mängelanzeige durch den Reisenden erfolgt ist, muss der Reiseveranstalter nachweisen, dass eine rechtzeitige Mängelanzeige am Urlaubsort unterblieben ist, obwohl dies möglich gewesen wäre; LG Frankfurt, Urteil vom 26.7.2010, Az.: 2-24 S 135/09; LG Frankfurt, Urteil vom 31.8.2006,Az.: 2-24 S 281/05.

Ansprüche von Mitreisenden können auch ohne Vollmacht von dem Buchenden angemeldet werden; LG Frankfurt, Urteil vom 29.10.2009, Az.: 2-24 S 47/09. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass eine vollmachtlose Anmeldung von Ansprüchen von Mitreisenden durch den Buchenden auch rückwirkend genehmigt werden könnte. Weiterhin legt es in seiner Entscheidung fest, dass die Erteilung der Vollmacht nicht zwingend innerhalb der Monatsfrist zur Anmeldung von Ansprüchen erfolgen muss.

Bei Ansprüche gegen Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung / Schadenersatz muss die Rüge des Reisemangels unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern noch während der Reise erfolgen. Die daraus resultierenden Ansprüche müssen innerhalb eines Monats nach dem Ende der Reise geltend gemacht werden. Die Frist zur Klageerhebung beträgt dann 2 Jahre nach Reiseende. Näheres dazu unter Reiserecht Fristen.

Anzeige im Internet

Wenn ein Reiseanbieter auf seiner Internetseite eine Emailadresse angibt, ist anzunehmen, dass diese Adresse für die Nutzung im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt wurde. Grundsätzlich handelte es sich also um eine taugliche Empfangseinrichtung für Willenserklärungen zwischen Abwesenden im Sinne des § 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Auch wenn das Reiseunternehmen nicht den Sitz im gleichen Land hat wie der Reisende, und daher auch eine andere Sprache spricht, kann der Veranstalter sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Reisende eine Benachrichtigung in seiner muttersprache schickt. Zwar ist eine Erklärung in deutscher Sprache dann für eine Willenserklärung ungeeignet, wenn entweder niemand das Gesprochene verstehen kann oder wenn der Erklärende weiß, dass er von dem konkreten Empfänger nicht verstanden wird.. Etwas anderes gilt aber, wenn der Veranstalter auch eine Seite in deutscher Sprache hat. Dann kann der Gast erwarten, dass seine Nachricht auf empfangen und verstanden hat.

Minderung des Reisepreises

Voraussetzung für eine Reisepreisminderung ist das Vorliegen eines Reisemangels nach § 651i Absatz 2 BGB. Der Reiseveranstalter hat verschuldensunabhängig für alle negativen Abweichungen vom Vereinbarten Leistungsgegenstand der Reise einzustehen. Dies gilt für Mängel, die nicht dem allgemeinen Lebensrisiko unterfallen und die Bagatellgrenze zur Unannehmlichkeit überschreiten. Auf ein Verschulden oder eine Verursachung seitens des Reiseveranstalters kommt es ebenso wenig an, wie auf eine tatsächliche Abhilfemöglichkeit. Ist die Reise mangelhaft, mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis (§§ 651m Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB). Nach § 638 Abs. 3 Satz 1 BGB ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde;LG Frankfurt, Urteil vom 31.8.2006, Az.: 2-24 S 281/05. Die Minde-rung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln (§ 638 Abs. 3 Satz 2 BGB). Sie besteht regelmäßig nicht in einem festen Betrag, sondern wird in ei-nem Prozentsatz des Reisepreises ausgedrückt. Dabei wird der Gesamtpreis und nicht nur der auf die mangelhafte Teilleistung entfallende Teilpreis zugrunde gelegt (BGH, Urt. v. 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11).

Kinder haben, ebenso wie Erwachsene, einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB; LG Frankfurt, Urteil vom 26.7.2010, Az.: 2-24 S 135/09.

Siehe: Reisepreisminderung, Pauschalreise

Abhilfeverlangen

Wenn die Reise einen Mangel aufweist, kann der Reisende vom Reiseveranstalter nach § 651k Absatz 2 BGB innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe d.h. eine Ersatzleistung oder Beseitigung des Mangels durch den Reiseveranstalter auf dessen Kosten verlangen. Dazu muss der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist eine Leistung erbringen, die zumindest gleichwertig der geschuldeten Leistung ist, sei es durch Beseitigung des Mangels, sei es eine Ersatzleistung. Eine Wahlmöglichkeit zwischen Ersatzleistung und Mangelbeseitigung steht dem Reisenden jedoch nicht zu.

Dem Reiseveranstalter soll diese Möglichkeit gegeben werden, damit er selbst seinen Fehler wiedergutmachen kann und der Reisende schnellstmöglich wieder in den vollen Urlaubsgenuss kommen kann. Sofern der Reiseveranstalter dem Reisenden in Folge des Abhilfeverlangens eine Ersatzleistung anbietet, die der ursprünglich geschuldeten Leistung entspricht, muss der Reisende diese auch annehmen. Eine schlechtere Ersatzleistung, wie die Unterbringung in einer niedrigeren Hotelkategorie oder einem anderen Urlaubsort, muss der Reisende jedoch nicht annehmen.

Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe nach § 651k Absatz 1 BGB verweigern, wenn die Beseitigung des Mangels einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Allerdings kommt dieser Vorschrift in der Praxis kaum Bedeutung zu, da Aufwand und Beseitigung des Mangels nur selten in einem solch auffälligen Missverhältnis stehen. Darüber hinaus kann der Reiseveranstalter die Abhilfe nur dann verweigern, wenn die Beseitigung des Mangels objektiv unmöglich ist d.h. überhaupt keine denkbare Möglichkeit gegeben ist den Mangel zu beheben.

Verweigert der Reiseveranstalter die Abhilfe jedoch grundlos oder beseitigt den Mangel nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist, so kann der Reisende nach § 651k Absatz 2 BGB selbst Abhilfe schaffen und dafür den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Um diese Aufwendungen aufbringen zu können, darf der Reisende auch einen Vorschuss vom Reiseveranstalter verlangen.

Auch Minderjährige sind zur Mängelrüge berechtigt, sodass auch ihr Abhilfeverlangen gültig ist; AG München, Urteil vom 21.6.1996, Az.: 111 C 5600/96.

Ersatzleistung

Für die Frage, ob ein Mangel durch eine gleichwertige und gleichartige Ersatzleistung vollständig behoben werden kann, kommt es darauf an, ob die Vertragsbeteiligten die konkrete Leistung nach dem Vertragszweck und ihrem erkennbaren Willen als austauschbar angesehen haben. Wichtig ist, ob die Entscheidung zum Vertragsschluss nur aufgrund objektiver Anforderungen gefallen ist, die auf eine andere Weise genauso gut erreicht werden könnte oder ob der Vertragspartner diese Entscheidung auch in Hinblick auf weitere, nicht austauschbare Gegebenheiten der Vertragsanbahnungen oder des weiteren Vertragsinhaltes getroffen hat. Die bloße Entgegennahme einer Ersatzleistung rechtfertigt für sich nicht die Schlussfolgerung, dass die Vertragsbeteiligten die zu ersetzende Leistung als nach objektiven Kriterien austauschbar angesehen haben, denn dem Gläubiger steht es frei, eine Nachbesserung oder Abhilfe auch dann zu verlangen, wenn damit eine vollständige Behebung des Mangels nicht erreicht werden kann. In diesem Falle bleibt die Leistung im Übrigen mangelhaft und berechtigt insoweit zur Minderung. Es kommt dem Reisenden oft nicht nur darauf an, eine bestimmte Hotelkategorie an einem bestimmten Ort zu buchen, so dass sich das gebuchte Hotel ohne weiteres gegen ein anderes, gleichwertiges Hotel austauschen lässt, vielmehr bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden regelmäßig nicht bestimmte Kategorien, sondern bestimmte einzelne Hotels in näher charakterisierter Lage, einer bestimmten Größe und mit bestimmter, im Einzelnen beschriebener Ausrichtung und Ausstattung an und konkretisiert diese Beschreibung durch den optischen Eindruck des Angebots vermittelnde Photographien des Hotels weiter. Der Reisende trifft die Entscheidung, welches Hotel er buchen möchte, nach seinen persönlichen Kriterien, die typischerweise eine Mischung objektiver Gesichtspunkte wie insbesondere dem Preis oder dem Preis-Leistungs-Verhältnis und durch den persönlichen Geschmack und persönliche Vorlieben oder Erfahrungen geprägter subjektiver Faktoren darstellen.

Vereitelung der Reise

Kann die ursprüngliche Reise nicht stattfinden, wird dafür aber eine andere Form der Reise angeboten, wäre die vereinbarte Reise, wenn auch in (deutlich) veränderter und damit mangelhafter Weise durchgeführt worden. In diesem Fall käme keine Entschädigung der Reisenden wegen vereitelter, sondern wegen erheblich beeinträchtigter Reise in Betracht. Der Fall der vollständigen Vereitelung einer Reise ist aber regelmäßig nicht einem Fall gleichzustellen, in dem die Reise wegen Mängeln der Leistung des Veranstalters so erheblich beeinträchtigt worden ist, dass der Erfolg der Reise (nahezu) vollständig verfehlt worden ist und deshalb eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises angemessen ist.

Gewährleistungsrechte bei einem Reisemangel

Liegt ein Reisemangel vor, so stehen dem Reisenden im Zusammenhang mit den Gewährleistungsrechten der §§ 651 ff. BGB die folgenden Rechte zu: ⁃ Abhilfe und Selbstabhilfe Liegt ein Reisemangel vor, dann sieht der § 651 i II BGB vor, dass der Reisende vom Reiseveranstalter Abhilfe verlangen kann. Kommt es zu einem ergebnislosen Ablauf dieser Frist, dann steht dem Reisenden das Recht zu den Mangel eigenständig zu beseitigen. Dies erfolgt auf Kosten des Veranstalters (651 i III BGB). -Minderung Weiterhin kann das Vorliegen eines Reisemangels zu einer Reisepreisminderung durch den Reisenden nach 651 d BGB führen. Die Reisepreisminderung gilt dann für die Zeit der Beeinträchtigung und muss durch den Reisenden unbedingt angezeigt werden. Der Minderungsanspruch kann solange zur Anwendung kommen neben dem Abhilferecht bis von dem Abhilferecht Gebrauch gemacht wurde. -Kündigung wegen eines Mangels Schließlich besteht bei einem Reisemangel noch nach 651 e das Recht des Reisenden vor und während einer Reise zu kündigen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es wegen dem Reisemangel zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise selbst gekommen ist. Weiterhin kann es für den Reisenden unzumutbar sein eine Reise fortzusetzen. Ist dem so und liegt dafür ein wichtiger und dem Reiseveranstalter erkennbarer Grund vor, dann kann der Reisende die Reise kündigen. Als formale Voraussetzung für eine solche Kündigung wäre der ergebnislose Fristablauf zu nennen. -Schadensersatz Der Schadensersatz bei einem Reisemangel ist in 651 f Abs. 1 und 2 BGB geregelt. Nach Abs. 1 ist dem Reisenden der materielle Folge- und Begleitschaden zu erstatten. Zusätzlich muss nach Abs. 2 der immaterielle Schaden ersetzt werden, welcher dadurch zustande gekommen ist, dass Urlaubszeit nutzlos aufgewendet wurde. Der entstandene Schaden ist dem Reisenden in Geld zu ersetzen. Ein solcher Schadensersatz ist jedoch nur dann zu leisten, wenn er auf einen Umstand zurückgeführt werden kann, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat. Dieser Anspruch kann durch den Reisenden zusätzlich zum Anspruch auf Minderung und Kündigung geltend gemacht werden. -Ausschluss- und Verjährungsfrist Die Gewährleistungsansprüche der 651 i-f BGB die dem Reisenden bei dem Vorliegen eines Reisemangels zustehen, sind von diesem nach 651 I g BGB geltend zu machen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat. Die Frist beginnt nach dem vertraglichen Reiseende und muss gegenüber dem Reiseveranstalter gewahrt werden. Im Regelfall kommt es zu einer Verjährung eines solchen Anspruchs nach zwei Jahren nach 651 g II BGB. Die Verjährungsfrist kann in den AGB auf ein Jahr verkürzt werden.

Änderung der Reiseleistung

Fallen bei einer geführten Reise Reiseziele weg, die zu den bekanntesten des Reiselandes gehören ( z.B. Verbotene Stadt in Peking), stellt dies eine erhebliche Änderung der Reiseleistung dar. Der Umfang dieser Änderung ist im Verhältnis zur Reise zwar gering, aber auch geringfügige Auswirkungen einer Planänderung erfüllen die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts, sofern sie bei Durchführung der Reise einen Mangel darstellten. Ein Reiseveranstalter muss eine Reise zunächst so ausführen, wie dies vereinbart ist. Daher sind die vertraglich zugesagten Einzelleistungen bindend. Jedoch sind auch Einzelleistungen oder der Reisepreis änderbar. Während § 651a Abs. 4 BGB die Voraussetzungen einer Erhöhung des Reisepreises regelt, enthält das Reisevertragsrecht keine Bestimmung zu den Voraussetzungen einer Änderung der vereinbarten Reiseleistungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass solche Änderungen ohne weiteres zulässig sind, denn dies wäre weder mit der Bindung des Reiseveranstalters an den geschlossenen Vertrag noch mit der ausdrücklichen Unterscheidung zwischen zulässigen und unzulässigen Änderungen wesentlicher Reiseleistungen in § 651a Abs. 5 Satz 1 BGB vereinbar. Einfache und geringfügige Änderungen sind aber vom Reisenden hinzunehmen. Andere nachträgliche Änderungen sind nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat, wofür regelmäßig nur eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters in Betracht kommt. Es können sich nur solche Änderungen vorenthalten werden, die unter Berücksichtigung der Interessen des Reiseveranstalters für den Reisenden zumutbar sind.

Verhältnis von Mangelanzeige und Abhilfeverlangen

Die Mangelanzeige und das Abhilfeverlangen sind voneinander zu unterscheiden. Währenddessen die Mangelanzeige dazu berechtigt den Reisepreis für die Zeit zu mindern, während der der Mangel besteht, geht das Abhilfeverlangen noch weiter und zeigt den Mangel nicht nur an, sondern fordert auch ein Aktivwerden des Reiseveranstalters. Aus diesem Grund ist jedes Abhilfeverlangen allerdings auch immer eine Mangelanzeige, so dass der Reisende sich nur einmal an den Reiseveranstalter wenden muss, wenn er die Beseitigung des Mangels verlangen will. Der Gesetzgeber hat sich für diese Konstellation entschieden, da eine schnelle Abhilfe grundsätzlich im Interesse des Reisenden liegt und der ursprünglich vereinbarte Vertragsinhalt noch so gut wie möglich eingehalten werden kann.

Beispiele für Reisemängel

Nichtbeförderung, Flugverspätung, Flugverschiebung

Eine Nichtbeförderung durch Überbuchung bzw. durch eine unzumutbare Flugverlegung ist nach der bisherigen Rechtsprechung zum Reisevertragsrecht ein Reisemangel. Grobe Richtlinie für einen Rücktrittsanspruch aus Art. 6 VO sind fünf Stunden Wartezeit. Eine einheitliche Schwelle für die Grenze des Hinnehmbaren bei Flugverspätungen wurde nicht gezogen. Allerdings gilt als grobe Richtlinie für die Grenzen des Hinnehmbaren bei Flugverspätungen bei Kurzstrecken bis 1500 km zwei Stunden, bei Mittelstrecken bis 3500 km drei Stunden und bei Langstrecken über 3500 km vier Stunden Verspätung.

Zur Verschiebung von Flugzeiten, siehe: Pauschalreise: Rechte und Ansprüche bei Flugänderung.

Zugteilung bei der Anreise zum Flughafen

Auch eine Zugteilung bei der Anreise zum Flughafen, über die der Reisende nicht informiert wurde, stellt einen Reisemangel dar; vgl. AG Köln, Urt. v. 29.9.2014, Az.: 142 C 413/13. Das Gericht erklärte hier, dass die Deutsche Bahn AG im Rahmen eines Rail & Fly Angebots als Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters gemäß §278 BGB in Erscheinung tritt, womit dieser haften muss, wenn die DB den Reisenden nicht ausreichend über eine bevorstehende Zugteilung informiert, woraufhin der Reisende seinen Flug verpasst. Allerdings legte das Gericht auch fest, dass den Reisenden eine Mitschuld treffen kann, da dieser grundsätzlich dazu verpflichtet ist, sich selbst auch ausreichend über die gewählte Zugverbindung zu informieren. Im Falle einer Mitschuld des Reisenden kann es zu einer 50%-igen Minderung der Ansprüche gegen den Reiseveranstalter kommen.

Unterbliebener Weckruf im Hotel

Ist ein Weckdienst Bestandteil des Vertrages geworden und fehlt dieser dann, so handelt es sich dabei um einen Reisemangel gemäß §651 i BGB, vgl. AG Duisburg, Urt. v. 31.10.2006, Az.: 51 C 6214/05. Ein Weckdienst wird zum Vertragsbestandteil, wenn in der Katalogbeschreibung das Hotel als eins der gehobenen Kategorie angepriesen wird, da bei solchen Hotels ein Weckservice geschuldeter Standard ist und damit auch nicht ausdrücklich in der Katalogbeschreibung erwähnt werden muss. Das Hotelpersonal stellt in diesem Fall ebenfalls einen Erfüllungsgehilfen im Sinne des §278 BGB dar, sodass der Reiseveranstalter sich auch das Verschulden dieser anrechnen lassen muss. Das AG Duisburg gab aber auch bekannt, dass in einem solchen Fall ein Mitverschulden des Reisenden vorliegen kann. Trotz des Weckdienstes sollte ein Wecker gestellt werden. Wird dies nicht getan, so können Ansprüche die der Reisende geltend macht, zur Hälfte gemindert werden.

Verpasster Rückflug wegen falscher Fluginformation durch die örtliche Reiseleitung

Der Reiseveranstalter hat die Pflicht, den organisatorischen Ablauf der Reise sicherzustellen und insbesondere den Reisenden keine falschen Informationen zu erteilen. Setzt der Reiseveranstalter vor Ort eine Reiseleitung ein, so obliegt diese Pflicht auch dieser. Erteilt die Reiseleitung dem Reisenden dann mehrmals fehlerhafte Informationen bezüglich des Rückfluges, so muss sich der Reiseveranstalter das Verschulden dieser anrechnen lassen, da auch die Reiseleitung als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters im Sinne des §278 BGB tätig ist. Dem Reisenden kann in diesem Fall auch kein Mitverschulden angelastet werden, da er davon ausgehen kann, dass eine von der Reiseleitung gegebene Information geprüft wurde, insbesondere dann, wenn sie wiederholt mitgeteilt wurde. Wird durch die Information nicht deutlich, dass sie zu hinterfragen ist, z.B. dass aufgefordert wird, sich selbst noch einmal bei der Fluggesellschaft zu informieren, kann durchaus von der Richtigkeit der erteilten Information ausgegangen werden. Vgl. AG Aschaffenburg, Urt. v. 19.5.2016, Az.: 112 C 2436/14

Beförderung in einer anderen Klasse als gebucht

Ein Reisemangel gemäß §651i BGB kann auch in Bezug auf die Beförderungsklasse vorliegen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Reisende mit dem Reiseveranstalter eine Beförderung in der Business-Class vereinbart hat und letztendlich dann aber in der Economy-Class transportiert wird; vgl. AG Ludwigsburg, Urt. v. 12.5.2004, Az.: 1 C 329/04,LG Frankfurt, Urt. v. 20.3.2014, Az.: 2-24 O 225/13. Erfährt der Reisende von der mangelhaften Beförderung erst bei Flugantritt, so trifft den Reisenden auch kein Verschulden, sollte er den Mangel erst nach dem Flug am Zielort bemängeln; vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 20.3.2014, Az.: 2-24 O 225/13. Der Reisende hat dann einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten, die vom Reiseveranstalter für die Beförderung in der Business-Class verlangt wurden.

Wenn ein Reisender im Rahmen einer Pauschalreise einen Flug in der Premium Class gebucht hat, stellt die Beförderung in der Economy Class einen erheblichen Reisemangel dar, der zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt, sofern der Reisende auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist und er deswegen eines erhöhten Beförderungskomforts bedarf; LG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2017, Az.: 2-24 S 20/17.

Reisemängel bei Kreuzfahrten

Auf einer Kreuzfahrt Kann sich aus vielen Umständen ein Mangel ergeben. Gerade wenn es sich um eine Kreuzfahrt in subtropische Regionen handelt, kann die Kabine durch eine Lüftungsanlage die Defekt ist, stark beeinträchtigt sein. Wenn allerdings der Lärm von einer Beluftungsmaschine kommt, die sich im Schiff befinden und wichtig für das Schiff sind, kann sich nicht auf einen Reisemangel berufen. Auf einer Kreuzfahrt hätten die Reisenden Lärmbelästigungen von Maschinen, die zum Betrieb des Kreuzfahrtschiffes unerlässlich seien zu dulden. LG Rostock, Urt. v. 15.11.2010, Az: 9 O 174/10.

Auch bei einer nicht durchgehend deutschsprachigen Reiseleitung bei Ausflügen während einer Kreuzfahrt liegt kein Reisemangel, sodass der Reisende keinerlei Ansprüche gegen seinen Reiseveranstalter geltend machen kann; AG Rostock, Urteil vom 25.11.2016, Az. 47 C 153/15.

Ähnlich verhält es sich mit einem kurzfristigen Austausch des Kreuzfahrtschiffes vor der Reise. Auch hier wird das Vorliegen eines Reisemangels durch die Rechtssprechung verneint; AG München, Urteil vom 30.6.2016, Az.: 133 C 952/16.

Wenn ein Passagier sich über Lärm in seiner Kabine wegen der darüber liegenden Bar beschwert, und daraufhin in eine andere Kabine verlegt wird, stehen ihm außer der Erstattung der Differenz des Kabinenpreises, und der Entschädigung für diesen Mangel kein weiterer Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu. AG Rostock, Urt. v. 12.03.2010, Az: 48 C 303/09. Auch lassen auch die Licht- bzw. Sichtverhältnisse in der zugeteilten Kabine keine Feststellung eines Minderungsanspruches zu. Wenn nur eine Außenkabine gebucht wurde, ist der Reiseveranstalter seiner Pflicht auch damit nachgekommen, wenn nur eine Außenkabine mit einem kleinen Bullauge als Fenster bereitgestellt wurde, da diesbezüglich nichts anderes vereinbart wurde, AG Rostock, Urt. v. 21.03.2012, Az: 47 C 390/11.


Belästigung der Hotelgäste am Hotel bzw. im Umfeld des Hotels

Leider kommt es in manchen Fällen zur sexuellen Belästigung der Hotelgäste im Urlaub. Allerdings lässt die Rechtssprechung diese Menschen dann nicht im Regen stehen. Eine sexuelle Belästigung am Hotel bzw. im Umfeld des Hotels stellt nämlich einen Reisemangel im Sinne des §651 i BGB dar; vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 21.5.1984, Az.: 2-24 S 113/82.

Der Hotelier ist im Rahmen der Unterkunftsgewährung dazu verpflichtet, sexuelle Belästigungen in Gänze von den Hotelgästen fernzuhalten. Gelingt ihm das trotz ständiger Wiederholung und Aufforderung durch die Reiseleitung nicht, so kann der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter eine Minderung von bis zu 20% geltend machen. Es steht dem Reisenden darüber hinaus auch zu, den Reisevertrag vorzeitig zu kündigen.

Überfallgefährdetes Urlaubsquartier

Ist das Urlaubsquartier überfallgefährdet, so kann ebenfalls von einem Reisemangel im Sinne des §651 i BGB ausgegangen werden. Als überfallgefährdet gilt das Urlaubsquartier vor allem dann, wenn ein Polizist für den Schutz dessen abgestellt wird. Der Reiseveranstalter trägt ebenfalls die Pflicht, die Reisenden über die Überfall Gefährdung zu informieren. Tut er dies nicht, so verletzt er seine Informationspflicht gegenüber den Reisenden. In jedem Fall hat der Reiseveranstalter jedoch keinen Vergütungsanspruch, wenn das Urlaubsquartier überfallgefährdet ist. Kommt es während eines Urlaubs in einem überfallgefährdeten Gebiet dann zu einem Überfall, so haben die Reisenden ebenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz; vgl. BGH, Urteil vom 25.3.1982, Az.: VII ZR 175/81.

Unterbringung auf einem Flussboot während einer Flussfahrt

Im Rahmen mancher Pauschalreisen ist es dem Reisenden möglich, an einer mehrtägigen Flussfahrt teilzunehmen. Auch hier kann ein Reisemangel im Sinne des §651 i BGB entstehen. Für gewöhnlich werden die Reisenden während der Flussfahrt nämlich auf einem Flussboot untergebracht. Ist diese Unterkunft dann so verunreinigt, dass sie das ortsübliche Maß unhygienischer Zustände oder angekündigte Abstriche beim Komfort sichtlich übertrifft, so ist ein Reisemangel gegeben; vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 21.11.1994, Az.: 2-24 S 65/93.

Bei der Beurteilung, ob vorliegende Verunreinigungen einen Reisemangel darstellen, muss aber auch beachtet werden, was in dem Prospekt oder ähnlichem angegeben ist. Wird dort die Ausstattung als „einfach“ bzw. „sehr einfach“ beschrieben, können Reisende von vornherein nur äußerst geringe Anforderungen an Ausstattung, Bequemlichkeit und Hygiene stellen. Eine gewisse Unsauberkeit ist damit hinzunehmen, da manche am Reiseort anzutreffende Standards mit mitteleuropäischen Verhältnissen nicht/kaum vergleichbar sind. Allerdings ist eine erhebliche Verschmutzung auch dann nicht zumutbar, wenn eine sehr einfache Unterkunft angeboten wird.

Sollte nun der Fall eintreten, dass die Ausstattung auf dem Schiff in den Augen des Reisenden mangelhaft ist und dieser daraufhin in ein Hotel zieht, so ist dies als Selbstabhilfe zu werten. Die Hotelkosten sind allerdings nur dann erstattungsfähig, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt in der Regel dann vor, wenn der Mangel zu einer Minderung von 20% des Reisepreises führen kann.

Flughafentransfer

Ist zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden ein Transfer vom Hotel zum Flughafen vereinbart, hat der Reiseveranstalter dafür Sorge zu tragen, dass der Reisende zeitlich so zum Flughafen befördert wird, dass er das vorgesehene Flugzeug erreicht. Selbst wenn der Reisende es unterlässt, sich seinen Rückflug zu bestätigen zu lassen, wiegt dennoch das Unterlassen der vertragsgemäßen Beförderung des Luftfahrunternehmens schwerer. Denn zum einen dient eine Rückbestätigung in erster Linie der Sicherung des Sitzplatzes im betreffenden Flugzeug im Falle von Überbuchung. Soweit zum anderen eine Rückbestätigung des Fluges auch der Kenntnisnahme von eventuell geänderten Abflugzeiten dient, tritt das Unterlassen des Reisenden gegenüber der schuldhaften Pflichtwidrigkeit der Airline im Rahmen des § 254 BGB vollständig zurück. Denn die Airline schuldete bei entsprechender Vereinbarung den jeweiligen Transfer zwischen Hotel und Flughafen. Ein Transfer erfolgt nur ordnungsgemäß, wenn er zur richtigen Uhrzeit erfolgt, und der Gast rechtzeitig zum Flughafen befördert wird. Ein Schaden durch den Verspäteten Transfer liegt zum einen ein eventuellen erforderlichen Kosten für die Beförderung zum Flughafen, sowie weitergehenden Schände, wie etwa Verdienstausfällen. Es ist den Reisenden nicht zuzumuten, ohne jeglichen Nachtschlaf ihre Arbeit anzutreten. Ein Zwangsweise genommener Urlaubstag führt daher zu einem Verdienstausfall.

Verdienstausfallschaden

Bei der Geltendmachung von Verdienstausfallschäden sollte auf jeden Fall eine bescheinigung des Arbeitgebers eingereicht und vorgelegt werden. Jedenfalls kann ein Verdienstausfallschaden eines Freiberuflers ausschließlich auf die anhand des Betriebsergebnisses konkret festzustellende Gewinnminderung gestützt werden (vgl. BGH NJW 1970, 1411; NJW 1994, 654). Im Zweifel müssen vor Gericht die Einnahmen und Betriebsausgaben von Freiberuflern offen gelegt werden, damit ermittelt werden kann, wie weit der Verdienstausfall geht. ein Sachverständigengutachten zum Verdienstausfallschaden wäre nur dann beweiskräftig, wenn der Sachverständige in seinem Gutachten die von ihm festgestellten Betriebseinnahmen und Ausgaben auflistet, weil dann das Gericht über die Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten Einblick in seine Vermögensverhältnisse erhalten würde. Wenn im Laufe der Reise ein Unfall, wie etwa ein Lawinenunfall passiert, muss der Reiseveranstalter den daraus entstehenden Verdienstausfall ersetzen. Eine solche Haftung kann sich aus dem jeweiligen geschlossenen Reisevertrag zwischen Reisenden und Reiseanbieter ergeben.

Hat man jedoch infolge der Verspätung einen weitergehenden Schaden (z. B.: Verdienstausfall, bezahltes aber nicht nutzbares Hotelzimmer oder Mietwagen ), so muss man diesen Schaden gegenüber der Airline darlegen und konkret beziffern. Hierzu lautet Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) 261/2004: Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden. Wegen des Verspätungsschadens (Verdienstausfall) kann der Reisende Schadenersatz bei seinem Vertragspartner, dem Reiseveranstalter, geltend machen (§651f BGB); dies neben der Minderung des Reisepreises. Anspruchsgegner ist hier der Reiseveranstalter.

Gepäck

Auch in Verbindung mit dem Gepäck eines Reisenden, kann es zum Entstehen eines Reisemangels kommen. So hat es das AG Rostock in seinem Urteil vom 22.3.2017 entschieden (Az.: 47 C 360/16). Kommt das Gepäck eines Reisenden wegen eines Fluglotsenstreiks nicht rechtzeitig am Urlaubsort bzw. auf einem Kreuzfahrtschiff an und muss der Reisende dadurch einige Zeit ohne seine Koffer verbringen, so liegt ein Reisemangel im Sinne des §651 i BGB vor.

Der Reisende hat dann einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung in Höhe von 20-30% des Tagespreises. Die Minderungsquote berechnet sich dabei ohne An-und Abreisekosten.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude setzt in diesem Fall ein Verschulden des Reiseveranstalters voraus.

Verletzungen im Urlaub

Die zur Badeaufsicht in einem Schwimmbad eingesetzten Personen sind verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken zu prüfen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Dabei ist der Standort der Beobachtung so zu wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht und auch in das Wasser hineingeblickt werden kann. In Notfällen sind sie zur raschen Hilfe verpflichtet.

Wellengang auf Kreuzfahrtschiff

Stürze auf einem Schiff gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Dem Reisenden muss klar sein, dass ein Schiff schwanken kann, insofern braucht es keinen gesonderten Hinweis des Betreibers. Es obliegt daher dem Gast, dafür Sorge zu tragen, sich an Bord vorsichtig zu bewegen und den gegebenenfalls erforderlichen Halt zu verschaffen. Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft, muss Rücksicht auf diese Gefährdung nehmen und deshalb Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst diejenigen Maßnahmen die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Die Sicherungserwartungen sind indes gegenüber Gefahren herabgesetzt, die dem Einzelnen ersichtlich sein müssen und vor denen er sich daher durch eigene Vorsicht selbst schützen kann. Die Verkehrssicherungspflicht dient daher in erster Linie der Vermeidung der Realisierung nicht erkennbarer Gefahren. Dass sich bei schwerem Seegang der Reisende auch auf einem Kreuzfahrtschiff vorsichtig bewegen und für seine eigene Sicherheit Sorge tragen muss, liegt auf der Hand. Dabei muss der Einzelne für sich selbst entscheiden, welche Risiken er eingeht. Daher liegt in solchen Fällen keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor.

Vorverlegung eines Rückflugs im Rahmen einer Pauschalreise

Auch die Vorverlegung eines Rückflugs im Rahmen einer Pauschalreise kann unter Umständen einen Reisemangel im Sinne von §651 i BGB begründen. Ein Reisemangel liegt hier dann vor, wenn die Reisezeit um jedenfalls mehr als einen ganzen Tag verkürzt würde; vgl. AG Viersen, Urteil vom 14.12.2010, Az.: 3 C 223/10; AG Düsseldorf, Urteil vom 10.9.2004, Az.: 47 C 1816/04. Die Reisenden haben dann einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB sowie auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §651 n BGB.

Hotel bei Reiseantritt nicht fertiggestellt

Für den Fall das das gebuchte Hotel bei Reiseantritt noch nicht fertiggestellt ist, hat der Reisende einen Anspruch auf eine gleichwertige Ersatzunterkunft nahe der ursprünglichen Unterkunft. Sollte der Reiseveranstalter nicht rechtzeitig eine angemessene Ersatzunterkunft anbieten können, so liegt ein Reisemangel vor, der den Reisenden zu einem Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit gemäß §651 n BGB berechtigt; AG Hannover, Urteil vom 8.5.2017, Az.: 514 C 17158/07.

Damit die Ersatzunterkunft als angemessen gilt, muss sie objektiv gleichwertig zur ursprünglichen Unterkunft sein und dem Reisenden auch subjektiv zumutbar sein. Eine objektive Gleichwertigkeit liegt nur vor, wenn das Ersatzhotel dem gebuchten Hotel hinsichtlich Kategorie, Ausstattung und Standard entspricht und in räumlicher Nähe zu dem gebuchten Hotel liegt; AG Hannover, Urteil vom 8.5.2008, Az.: 514 C 17158/07.

Geruchsbelästigung durch trockengefallene Siphons

Ein Reisemangel im Sinne von §651 i BGB liegt auch dann vor, wenn Siphons „trockenfallen“ und sich dieser Umstand auf das ganze Hotel bezieht; LG Duisburg, Urteil vom 24.9.2009, Az.: 12 S 154/08. Ein Siphon ist eine Vorrichtung bei Ausgüssen und Abflüsse, die ein Aufsteigen von Gasen verhindert. Fallen diese trocken, so kommt es zu einer Geruchsbelästigung. Dieser Reisemangel berechtigt den Reisenden dann zu einer Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB.

Abweichende Beschaffenheit eines Ferienhauses

Weicht die Ist-Beschaffenheit erheblich von der Soll-Beschaffenheit ab, kann dies einen Mangel begründen (vgl. AG Neuruppin, Urt. v. 02.10.2007, Az: 43 C 6/07. Der Kläger hatte im Rahmen einer Reise eine Unterkunft in einem Ferienhaus gebucht. Unter Anderem wies dieses entgegen der Angaben des Veranstalters keinen "modernen Ausstattungsstandard" auf und verfügte auch nicht über das zugesicherte abgetrennte Schlafzimmer. Das AG Neuruppin sprach dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz zu.

Anderes als gebuchtes Hotel

Die Unterbringung in einem anderen Hotel begründet nicht die der Reise zugesicherte Eigenschaft. Daher stellt eine solche alternative Unterbringung einen Reisemangel dar. Die Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel begründe auch bei vergleichbarem Standard und räumlicher Nähe zum gebuchten Hotel bereits als solche eine Minderung um 10 % für die betroffenen Reisetage. Der für die Tage in einem anderen Hotel geschuldete Reisepreis ist wegen des Fehlens dieser Eigenschaft und des sich daraus ergebenden Reisemangels gemindert. Der Reisemangel ist nicht durch die Unterbringung in einem "vergleichbaren" Hotel am gleichen Ort vollständig behoben worden.

Flugverspätung als Reisemangel

Sind die Flüge Teil einer Pauschalreise, kann eine Flugverspätung unter Umständen einen Reisemangel darstellen. Ein Reisemangel i.S.d. §651 i BGB ist dann anzunehmen, wenn es zu einer über 24 Stunden hinausgehenden Ankunftsverspätung und damit zum Ausfall eines Reisetages kommt; AG Hannover, Urteil vom 20.9.2017, Az.: 506 C 785/17. Für diesen Tag kann dann eine 100%-ige Minderung gewährt werden. Beeinträchtigt die Verspätung auch den 2. Urlaubstag erheblich, kann für den 2. Tag eine Minderung in Höhe von 50% gefordert werden; AG Hannover, Urteil vom 20.9.2017, Az.: 506 C 785/17.

Flugzeitenverschiebung und ein geänderter Abflughafen

Auch die Verlegung des Abflugortes kann im Rahmen einer Pauschalreise einen Reisemangel begründen, da der Reiseveranstalter kein Recht dazu hat, den Abflugort einseitig zu ändern. Hier kann der Reisende eine Minderung in Höhe von 15% eines Tagespreises geltend machen, AG München, Urteil vom 5.2.2018, Az.: 154 C 19092/17.

Eine Flugvorverlegung begründet nur dann einen Reisemangel, wenn dadurch die Nachtruhe gestört wird oder ein Reisetag verloren geht, AG München, Urteil vom 5.2.2018, Az.: 154 C 19092/17.

Beispiele für Nichtvorliegen eines Reisemangels

Schnarchende Fluggäste

Schnarchende Fluggäste stellen keinen Reisemangel im Sinne des § 651i BGB dar, vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 30.08.2001, Az: 31 C 842/01. Streitgegenstand war ein Flug in der Business Class von Berlin nach Kapstadt. Eine Passagierin begehrte unter anderem wegen ihres „fürchterlich schnarchenden“ Sitznachbarn und einhergehender Schlafprobleme Schadensersatz. Das Amtsgericht wies die Klage als unbegründet ab: Daß bei einem Langstreckenflug nachts geschlafen wird und einzelne Personen schnarchen, sei völlig normal und hinzunehmen. Dies gelte ferner klassenunabhängig, also auch für z.B. Fluggäste der Economy Class.

Nachtflug

Ein Nachtflug stellt zumindest bei preiswerten Flügen regelmäßig keinen Reisemangel dar (AG Düsseldorf, Urt. v. 15.02.2006, Az: 56 C 13943/05). Nur durch eine derartige Zeitorganisation könne dem steigenden Interesse der Reisenden an preisgünstigen Flugreisen zu touristisch begehrten Zielen Rechnung getragen werden.

Flugzeitenverschiebung

Eine generelle Flugzeitenverschiebung begründet zunächst keinen Reisemangel, da der erste und der letzte Tag der Reise für die An- und Abreise eingesetzt werden; AG München, Urteil vom 5.2.2018, Az.: 154 C 19092/17.

Übersicht: Haftungsausschlussgründe

Hier noch einmal eine kurze Übersicht über die Gründe, auf Grund derer der Reiseveranstalter unter Umständen nicht oder nur begrenzt haften muss:

  • Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos
  • Grenze der bloßen Unannehmlichkeit nicht überschritten
  • keine zurechenbare Fehlleistung
  • keine Wert- oder Tauglichkeitsminderung trotz unzureichender Ist-Beschaffenheit
  • keine Mangelanzeige

Urteile

Urteile, Datum Aktenzeichen Zusammenfassung (reise-recht-wiki)
BGH, Urteil vom 14.5.2013 X ZR 15/11 Ein Touristikunternehmen macht aus abgetretenem Recht Minderungs- und Schadensersatzansprüche, sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend. Dieses Unternehmen vermittelte eine Vielzahl von Kunden an einen Reiseveranstalter, der verschiedene Kreuzfahrten im Angebot hat. Das Reiseprogramm der einen Kreuzfahrt wurde nicht vollständig eingehalten. Nachdem das Unternehmen vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht gescheitert ist, hatte es vor dem BGH Erfolg.
AG Düsseldorf, Urteil vom 7.3.2002 50 C 18568/01 Die Mangelanzeige muss alsbald nach Feststellung des Mangels erfolgen, damit der Reiseveranstalter noch die Möglichkeit hat, Abhilfe zu schaffen.
AG Bad Homburg, Urt. vom 12.07.2004 2 C 150/04
  • Flugzeitänderung begründet keinen Reisemangel.
AG Köln, Urteil vom 29.9.2014 142 C 413/13 Kommt es in Rahmen eines Zug-zum-Flug zu einer Zugteilung, über die der Reisende nicht informiert wurde, so muss der Reiseveranstalter sich das Verschulden der DB anrechnen lassen (§278 BGB) und haftet auch für darauf folgende Verspätungen.
AG Duisburg, Urteil vom 31.10.2006 51 C 6214/05 Ist ein Weckdienst zum Vertragsbestandteil geworden und fällt er dann aus, so handelt es sich um einen Reisemangel, für den der Reiseveranstalter einzustehen hat. Den Reisenden kann jedoch ein Mitverschulden treffen, wenn er sich nicht selbst auch einen Wecker gestellt hat (z.B. auf dem Handy).
AG Aschaffenburg, Urteil vom 19.5.2016 112 C 2436/14 Wird dem Reisenden wiederholt ein falsches Rückflugdatum genannt und verpasst er aus diesem Grund den Rückflug, so kann der Reisende vom Reiseveranstalter die Erstattung der entstandenen Kosten für einen selbstorganisierten Rückflug verlangen.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 12.5.2004 1 C 329/04 Bucht ein Reisender die Beförderung in der Business-Class und wird dann in der Economy-Class transportiert, so hat er einen Anspruch auf die Preisdifferenz.
LG Frankfurt, Urteil vom 20.3.2014 2-24 O 225/13 Bei der Beförderung in einer niederen Klasse als gebucht, hat der Reisende einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung.
LG Frankfurt, Urteil vom 21.5.1984 2-24 S 113/82 Sexuelle Belästigung im Hotel oder im Umfeld des Hotels, stellt einen Reisemangel dar.
BGH, Urteil vom 25.3.1982 VII ZR 175/81 Ein überfallgefährdetes Urlaubsquartier stellt einen Reisemangel dar.
LG Frankfurt, Urteil vom 21.11.1994 2-24 S 65/93 Erhebliche Verunreinigungen einer Unterkunft, die das ortsübliche Maß unhygienischer Zustände oder angekündigte Abstriche beim Komfort sichtlich übertrifft, stellt einen Reisemangel dar.
AG München, Urteil v. 15.01.2018 154 C 19092/17 Wird nach der Buchung einer Pauschalreise der Abflugort geändert, kann darin ein Reisemangel liegen.
AG Hersbruck, Urteil v. 04.01.1999 3 C 1634/98 Reisemangel durch Beförderung mit Ersatzairline
AG Düsseldorf, Urteil v. 12.04.2002 3 C 1634/98 Im Verlust der Hälfte eines Urlaubstages sei ein zu entschädigender Reisemangel zu sehen.
LG Frankfurt, Urt. vom 08.12.2000 2-21 O 189/00

Der verwüstete Zustand eines als traumhaft angepriesenen Strandes stellt einen Reisemangel dar, der eine Reisepreisminderung um 30% rechtfertigt. Anspruchschreiben, die keine nähere Auskunft über die Art der gerügten Mängel geben, wirken nicht fristwahrend, da dem Reiseveranstalter keine Möglichkeit zur Überprüfung eingeräumt wird.

AG Ludwigsburg, Urt. vom 15.08.2008 10 C 1621/08 Ein Reisender hat einen Anspruch auf Reisepreisminderung bei Vorverlegung des Flugs, wenn es sich dabei um einen Reisemangel handelt.
AG Rostock, Urteil vom 22.3.2017 47 C 360/16
  • Steht einem Reisenden sein Koffer während der Reise nicht zur Verfügung, handelt es sich dabei um einen Reisemangel.
  • Die Minderungsquote berechnet sich ohne die An-und Abreisekosten.
  • Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude setzt ein Verschulden des Reiseveranstalters voraus.
AG München, Urteil vom 21.6.1996 111 C 5600/96
  • Minderjährige sind zur Mängelrüge berechtigt.
  • Das Abhilfeverlangen eines Minderjährigen ist gültig.
LG Frankfurt, Urteil vom 26.7.2010 2-24 S 135/09 Kinder haben auch einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB
AG Hannover, Urteil vom 8.5.2008 514 C 17158/07
  • Sollte beim Reiseantritt das gebuchte Hotel noch nicht fertiggestellt sein, hat der Reisende einen Anspruch auf eine gleichwertige Ersatzunterkunft nahe des gebuchten Hotels.
  • Kann der Reiseveranstalter nicht rechtzeitig eine gleichwertige Ersatzunterkunft anbieten, liegt ein Reisemangel vor und der Reisende hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner

Urlaubszeit gemäß §651 n BGB.

LG Duisburg, Urteil vom 24.9.2009 12 S 154/08 Kommt es zu einer Geruchsbelästigung im gesamten Hotel, weil sämtliche Siphons trockengefallen sind, so handelt es sich hierbei um einen Reisemangel im Sinne von §651 i BGB.
AG Frankfurt, Urteil vom 30.08.2001 31 C 842/01 Schnarchende Fluggäste stellen keinen Reisemangel dar.
AG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2006 56 C 13943/05 Ein Nachtflug stellt bei preiswerten Flügen keinen Reisemangel dar.
AG Hannover, Urteil vom 20.9.2017 506 C 785/17 Kommt es im Rahmen einer Pauschalreise zu einer über 24 Stunden hinausgehenden Ankunftsverspätung und damit zum Ausfall eines Urlaubstages, liegt ein Reisemangel gemäß §651 i BGB vor, der den Reisenden zu einer Reisepreisminderung berechtigt.
AG München, Urteil vom 5.2.2018 154 C 19092/17 Die Verlegung des Abflugortes begründet einen Reisemangel, da der Reiseveranstalter nicht das Recht hat, diesen einseitig zu ändern.
LG Hannover, Urteil vom 11.1.2017 8 O 299/16 Die Mängelanzeige ist dann entbehrlich, wenn dem Reiseveranstalter der Reisemangel bereits bekannt war.
LG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2017 2-24 S 20/17 Hat ein Reisender im Rahmen einer Pauschalreise einen Flug in der Premium Class gebucht, stellt die Beförderung in der Economy Class einen erheblichen Reisemangel dar, der zu Kündigung des Reisevertrages berechtigt, wenn der Reisende auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist und deshalb eines erhöhten Beförderungskomforts
AG München, Urteil vom 5.2.2018 154 C 19092/17 Eine generelle Flugzeitenverschiebung begründet zunächst keinen Reisemangel, da der erste und der letzte Tag stets für die An- und Abreise eingesetzt werden.

Reisemangel Ansprüche geltend machen

Weichen die im Reisevertrag vereinbarten Bedingungen vom tatsächlichen Zustand am Urlaubsort ab, kann gemäß Reiserecht grund­sätzlich ein Anspruch auf Entschädigung bestehen. Die Problematik der Reisemängel beginnt schon bei der Buchung. der Reisende sollte sich den Katalog der Veranstalters und besonders die Formulierungen genau ansehen. Wenn im Katalog steht, das Hotel ist in Strandnähe, bedeutet das, es ist nicht direkt am Strand. Die Gerichte erwarten von Vebrauchern, dass diese in der Lage sind, Werbetexte kritisch zu lesen. Verboten sind nur grobe Unrichtigkeiten. Von einer bestimmten Zahl an Sternen, Glocken oder Sonnen lässt sich nicht auf einen konkreten Standard schließen. Anders ist dies in Deutschland, wo es feste Regeln dafür gibt, wann ein Hotel mit wie vielen Sternen werben darf.

Anspruchschreiben Reisemangel

Eine schriftliche Beschwerde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Dies bietet sich jedoch in jedem Fall an. Man muss es im Zweifelsfall belegen können, dass man den Mangel gerügt hat. Bei einem Telefonat mit der Reiseleitung empfiehlt sich daher ein Zeuge. Zu beachten ist auch die genaue Zeit der Mängelanzeige. Wenn das Protokoll das Datum vom vorletzten Urlaubstag hat, kann der Reisende oftmals nur für die beiden letzten Tage Ansprüche stellen.

Die daraus resultierenden Ansprüche müssen innerhalb eines Monats nach dem Ende der Reise geltend gemacht werden. Die Frist zur Klageerhebung beträgt dann 2 Jahre nach Reiseende. Siehe Dazu Reiserecht Fristen.

Die Mängel sollten so exakt wie möglich beschrieben werden. Reine pauschale Ausführungen reichen nicht aus. Bei Lärmbelästigungen empfiehlt sich besonders ein Lärmprotokoll anzufertigen. In dem Schreiben sollten die Ansprüche klargestellt werden. Eine konkrete Summe zu verlangen, ist dagegen nicht erforderlich. Das ist für Nicht-Juristen in der Regel auch schwer einzuschätzen. Es kann zusätzlich neben der Reisepreisminderung auch um Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gehen. Sogenannte Unannehmlichkeiten, die rechtlich noch keinen Reisemangel darstellen, begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz. Ebenso besteht bei in zumutbarer Zeit beseitigten Reisemängeln kein Anspruch auf Schadenersatz mehr.

Reisemängel Musterbrief

Damit Reisemängel auch belegt werden können, sollte man schon vor Ort, Zeugen sammeln und Fotos anfertigen, um die Missstände auch bildlich zu belegen. Als Vorlage für einen Musterbrief kann folgender Aufbau gewählt werden:

"Name des Reiseveranstalters"
-Beschwerdestelle-
"Adresse des Reiseveranstalters"
Datum
Beschwerde – Reklamation

"Sehr geehrte Damen und Herren,
leider muss ich mich bei Ihnen über die Leistungen auf der Reise (gebuchte Reisenummer bzw. Reiseidentifikationsnummer) nach 
(Urlaubsziel), beschweren.
- An dieser Stelle sollten die Reisemängel so ausführlich und umfangreich wie möglich erläutert werden-
Die Mängelliste insgesamt ist so umfangreich, dass es keine Möglichkeit gibt, sie in dieses 
Schreiben zu integrieren. Sie finden beigefügt eine ausführliche Liste sowie Abzüge von Fotos, die diese Zustände belegen. Für 
diese mängelhafte Reise erwarten wir von ihnen auch eine entsprechende Rückerstattung 
des Reisepreises.
Mit freundlichen Grüßen"

"Name des Reisenden/ Unterzeichners"
"Ort/Datum"

Alternativ kann auch folgendes Dokument genutzt werden: [1]

Reisemängel anzeigen

Der Reisende muss den Mangel sofort und unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern bei dem Reiseveranstalter, am besten einer Ansprechperson vor Ort, aufzeigen. Das ist wichtig, da der Veranstalter die Gelegenheit bekommen muss, den Mangel zu beheben. Hatte er diese nicht, kann der Reisende diesbezüglich keinerlei Ansprüche geltend machen. Ist nicht ersichtlich, wer der Veranstalter ist, muss das mit einem Blick in die Reisebestätigung geklärt werden. Dort findet sich in der Regel eine Telefonnummer für Notfälle. Oftmals ist die Reiseleitung des Veranstalters im Hotel zu erreichen, allerdings manchmal nur bei seiner Sprechstunde einmal in der Woche.

Reklamationsschreiben Reiseveranstalter

Um einen Anspruch auf Reisepreisminderung oder Schadensersatz geltend zu machen, müssen Sie sich mit einer schriftlichen Beschwerde an den Reiseveranstalter wenden. Dabei gilt für Reisemängel eine Frist von zwei Jahren (Nur für Reisen, die nach dem 01.08.2018 gebucht wurden) nach der Rückkehr aus dem Urlaub. Im Zuge des Beschwerdeschreibens sollten Sie die Reisemängel auflisten und möglichst genau beschreiben. Fordern Sie zudem eine konkrete Reisepreisminderung. Falls Sie vor dem 1. Juli 2018 gebucht haben, müssen Sie nach der Rückkehr innerhalb eines Monats Ihre Ansprüche beim Reiseveranstalter geltend machen (§ 651g a. F. Abs. 1 BGB). Wird die Frist versäumt, kann eventuell trotzdem gemindert werden, wenn der Veranstalter nicht ordnungsgemäß informiert hat, ( BGH Urteil vom 3. Juli 2018, Az. X ZR 96/17). In der Reisebestätigung oder in den Reisebedingungen muss stehen, dass der Kunde einen Mangel anzeigen und seine Ansprüche innerhalb der Ausschlussfrist erheben muss (§ 6 BGB-Info-Verordnung; Art. 250 § 6 EGBGB (für Buchungen ab dem 1. Juli 2018). Fehlt die Information, können Reisende auch nach Ablauf der Frist Ihre Ansprüche durchsetzen.

Siehe auch