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	<title>Fixgeschäft im Sinne der VO 261/2004 - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-08-15T02:57:52Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in PASSAGIERRECHTE</subtitle>
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		<id>https://passagierrechte.org/index.php?title=Fixgesch%C3%A4ft_im_Sinne_der_VO_261/2004&amp;diff=6307&amp;oldid=prev</id>
		<title>Wikipadmin: Die Seite wurde neu angelegt: „Fraglich ist, ob die EG-Verordnung 261/2004 den Luftbeförderungsvertrag als Fixgeschäft einstuft bzw. vom Fixgeschä…“</title>
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		<updated>2018-02-26T09:31:54Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Die Seite wurde neu angelegt: „Fraglich ist, ob die EG-Verordnung 261/2004 den &lt;a href=&quot;/Luftbef%C3%B6rderungsvertrag&quot; title=&quot;Luftbeförderungsvertrag&quot;&gt;Luftbeförderungsvertrag&lt;/a&gt; als &lt;a href=&quot;/Relatives/absolutes_Fixgesch%C3%A4ft&quot; title=&quot;Relatives/absolutes Fixgeschäft&quot;&gt;Fixgeschäft&lt;/a&gt; einstuft bzw. vom Fixgeschä…“&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Fraglich ist, ob die EG-Verordnung 261/2004 den [[Luftbeförderungsvertrag]] als [[relatives/absolutes Fixgeschäft|Fixgeschäft]] einstuft bzw. vom Fixgeschäftscharakter des [[Luftbeförderungsvertrag|Luftbeförderungsvertrages]] ausgeht. Hinsichtlich dieser Problematik muss näher auf die verschiedenen Arten der Fixgeschäfte, im Hinblick auf die [[EG-Verordnung 261/2004|Verordnung]], eingegangen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Luftbeförderungsvertrag als absolutes Fixgeschäft im Sinne der Verordnung=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[EG-Verordnung 261/2004|Fluggastrechteverordnung]] weist darauf hin, dass es sich bei dem [[Luftbeförderungsvertrag]] nicht um ein [[absolutes Fixgeschäft]] handelt. Dies lässt sich durch Auslegung ermitteln. Der Charakter eines [[Absolutes Fixgeschäft|absoluten Fixgeschäfts]] besteht darin, dass die Leistungszeit eine so herausragende Bedeutung hat, dass bei Überschreiten dieser Zeit Unmöglichkeit gemäß [ http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point275 275 BGB] eintritt.&lt;br /&gt;
Die [[EG-Verordnung 261/2004|Verordnung]] geht in ihrem Grundsatz aber gerade nicht davon aus, dass mit Überschreiten der Leistungszeit Unmöglichkeit eintritt. Das ist im Regelfall auch nicht der Fall. Die eigentliche Leistung, nämlich die Beförderung, ist im Fall einer Verspätung immer noch möglich. Sie geht davon aus, dass das Leistungsinteresse beim Fluggast noch besteht. Dem Gast entstehen Ansprüche auf etwaige Unterstützungsleistungen. Näher erläutert werden die einzelnen Leistungen und die Voraussetzungen dafür im Artikel „ [[Flugverspätung nach VO 261/2004 und Abgrenzung zu Art. 19 MÜ]]. Wichtig ist zu beachten, dass das Luftfahrtunternehmen lediglich verpflichtet ist diese Leistungen anzubieten. Eine Pflicht zur Annahme der Unterstützungsleistungen besteht hingegen für den Fluggast nicht. &lt;br /&gt;
Auch die Staffelung der unterschiedlichen Unterstützungsleistungen, bezogen auf die Stundenanzahl der [[Flugverspätung|Verspätung]] und Streckenweite, lässt darauf schließen, dass die [[EG-Verordnung 261/2004]] Verspätungen gewährt, ohne dass der Eintritt der Unmöglichkeit zwingende Rechtsfolge ist. Die Tatsache, dass solche Leistungen angeboten werden, lässt schon darauf schließen, dass grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass der Fluggast sein Interesse an der Beförderung nicht verloren hat. Dies dürfte auch der Regelfall sein. Wenn nun die Beförderung faktisch noch stattfinden kann und der Fluggast auch noch ein Interesse an dieser Beförderung hat, wäre es gegen die eigentlichen Interessen der Vertragsparteien, dass Unmöglichkeit eintritt. Diese Rechtsfolge ist von den Parteien regelmäßig nicht gewollt.&lt;br /&gt;
Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die [[EG-Verordnung 261/2004|Verordnung]] den [[Luftbeförderungsvertrag]] nicht als [[absolutes Fixgeschäft]] einstuft. Zumindest lässt es sich ihr nicht zweifelsfrei entnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Luftbeförderungsvertrag als relatives Fixgeschäft im Sinne der Verordnung=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[EG-Verordnung 261/2004]] lässt sich aber auch nicht überzeugend entnehmen, dass es sich bei dem [[Luftbeförderungsvertrag]] um ein [[relatives Fixgschäft]] handelt. Der Charakter eines [[Relatives Fixgeschäft|relativen Fixgeschäfts]] besteht darin, dass die Leistungszeit von so wesentlicher Bedeutung ist, dass der Vertrag mit deren Einhaltung stehen und fallen soll. Das bedeutet, dass bei Überschreiten der Leistungszeit das Interesse an der Leistung beim Gläubiger entfällt. Der Fluggast hätte also, wenn es sich beim [[Luftbeförderungsvertrag]] um ein [[relatives Fixgeschäft]] handelt, kein Interesse mehr an einer Beförderung. Jedoch gewährt [http://reise-recht-wiki.de/eg2612004.html#point6 Art. 6] i.Vm. [http://reise-recht-wiki.de/eg2612004.html#point9 Art. 9] FluggastrecheVO dem Fluggast Unterstützungsleistungen im Falle von Verspätungen. Unterstützungsleistungen, wie Nahrung und eventuell Unterkunft, würden allerdings ihren Zweck verfehlen, wenn man von einem entfallenen Beförderungsinteresse ausgehen würde. Sie dienen ja gerade dazu die Gäste bis zur Beförderung zu versorgen. Würde es kein Interesse an einer Beförderung geben, würde es ja gar keinen Grund dafür geben einen Fluggast zu versorgen. Es gäbe ja mithin keinen Zeitpunkt bis zu dem die Unterstützung angeboten werden müsste. Die einzig sinnvolle Erklärung wäre, dass davon ausgegangen wird, dass der Fluggast immer noch ein Interesse an der Leistung hat.&lt;br /&gt;
Allerdings geht die Verordnung von der Möglichkeit des Entfallens des Leistungsinteresses aus, indem sie dem Fluggast die Rückerstattung des Flugpreises und eine Beförderung zum ursprünglichen Abflugort gewährt.&lt;br /&gt;
Insofern lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob es sich laut der [[EG-Verordnung 261/2004]] beim [[Luftbeförderungsvertrag]] um ein [[relatives Fixgeschäft]] handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Fazit=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich kann man der [[EG-Verordnung 261/2004]] nicht entnehmen, ob es sich bei dem [[Luftbeförderungsvertrag]] um ein [[relatives/absolutes Fixgeschäft|Fixgeschäft]] handelt. Ein [[absolutes Fixgeschäft]] ist  eher schwierig anzunehmen, da die Leistungszeit nicht eine solche herausragende Bedeutung hat, dass die Leistung bei Überschreiten der Zeit unmöglich wird. &lt;br /&gt;
Auch ein relatives Fixgeschäft ist insofern schwierig anzunehmen, als dass die [[EG-Verordnung 261/2004|Flugastrechteverordnung]] regelmäßig darauf ausgelegt ist, dass ein Beförderungsinteresse beim Fluggast noch besteht. Müsste man sich für eine der beiden Arten entscheiden, scheint es vertretbarer ein [[relatives Fixgeschäft]] anzunehmen. Bei diesem könnten die Parteien zudem flexibler auf etwaige Verspätungen reagieren. &lt;br /&gt;
Empfehlenswert ist es jedoch eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Es sollte auf die individuellen Vereinbarungen abgestellt werden. Falls solche vorliegen, kann der genaue Fixgeschäftscharakter durch Auslegung ermittelt werden. Dies ist auch deshalb sinnvoll, da die Flugzeiten für den [[Luftfrachtführer]] sowieso verbindlich sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Rechtsprechung=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Gericht, Datum                                     !! Aktenzeichen                   !! Amtliche Leitsätze/Inhalt&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [http://reise-recht-wiki.de/verspaetung-eines-zubringerfluges-als-sachmangel.html BGH, Urteil vom 08.05.2009]     || Xa ZR 113/08          || &lt;br /&gt;
* Bei einem Flugbeförderungsvertrag, handelt es sich in der Regel nicht um ein absolutes Fixgeschäft.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [http://reise-recht-wiki.de/vorlageverfahren-des-bgh-bei-flugverspaetung-urteil-az-21-u-2307-olg-frankfurt.html OLG Frankfurt, Urteil vom 26.09.2007]             || 21 U 23/07 || &lt;br /&gt;
* Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob in der Verzögerung des gebuchten Fluges um rund 25 Stunden eine Annullierung im Sinne des Art. 2 lit. l der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 oder eine Verspätung im Sinne der Vorschriften dieser Verordnung zu sehen ist.&lt;br /&gt;
* Vor dem BGH vorgelegt.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [http://reise-recht-wiki.de/schadensersatzanspruch-bei-flugverspaetung-urteil-az-1-u-12695-olg-frankfurt.html OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.1997] || 1 U 126/95 || &lt;br /&gt;
* Von einem Fixgeschäft ist auszugehen, wenn eine Fluggesellschaft, deren Flüge planmäßig stattfinden, verpflichtet ist, Passagiere, die einen Flug gebucht haben, mit diesem Flug zu befördern.&lt;br /&gt;
* Kann dieser bestimmte Flug zur vorgesehenen Zeit nicht stattfinden, so liegt ein Fall verschuldeter Unmöglichkeit vor, der die Fluggesellschaft schadensersatzpflichtig macht.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [http://reise-recht-wiki.de/ausgleichsanspruch-bei-umbuchung-durch-reiseveranstalter.html AG Rüsselsheim, Urteil vom 07.11.2006]      || 3 C 988/06 (32) ||&lt;br /&gt;
* Die Flugzeit in der Reisebestätigung ist für den Veranstalter verbindlich.&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [http://reise-recht-wiki.de/ag-simmern-annullierung-verspaetung-ryanair-frankfurt-hahn-flugbuchung-fluggesellschaft-erstattung-rueckzahlung-schadensersatz-gerichtsstand.html AG Simmern, Urteil vom 10.06.2005]                   || 3 C 687/04 || &lt;br /&gt;
* In Art. 19 Warschauer Abkommen ist der Fall der Verspätung d.h. die nicht zeitgerechte Erfüllung des Luftbeförderungsvertrags, nicht jedoch die Nichtbeförderung geregelt.&lt;br /&gt;
* Wird ein Linienflug nicht zur vorgesehenen Zeit durchgeführt, so besteht kein Anspruch mehr auf Beförderung, da es sich um ein absolutes Fixgeschäft handelt und Unmöglichkeit eingetreten ist.&lt;br /&gt;
* Die Fürsorgepflicht des Luftfahrtunternehmens kann nicht so weit gehen, dem Fluggast, der auf Grund höherer Gewalt einen Flug nicht nutzen kann, weitere Vermögensaufwendungen zu ersparen.&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wikipadmin</name></author>
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